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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kirkeler Bachtal“ Vom 12. September 1986

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kirkeler Bachtal“ Vom 12. September 1986
1
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)
Fußnoten
1)
Die Verordnung tritt durch § 12 Satz 3 der Verordnung vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 556) auf den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 (Kernzone Taubental) dieser Verordnung bezeichneten Flächen hinsichtlich L 6.04.01 sowie L 6.04.03 außer Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kirkeler Bachtal“ vom 12. September 198601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Erklärung zum Schutzgebiet01.01.2002
§ 2 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 3 - Schutzzweck01.01.2002
§ 4 - Verbote01.01.2002
§ 5 - Anzeigepflicht01.01.2002
§ 6 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen01.01.2002
§ 8 - Befreiung01.01.2002
§ 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen01.01.2002
§ 10 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 12 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des §
19
Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147)
[1]
verordnet der
Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde
:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Kirkeler Bachtal“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 23 ha. Es umfasst nach dem Stand vom 12. September 1986 in der Gemeinde Kirkel, Gemarkung Kirkel-Neuhäusel, die Flurstücke Nrn.: 384/2, 384/5, 384/3, 385 bis 388, 388/3, 388/2, 389, 389/2, 390 bis 393, 393/2, 394, 394/2, 395, 395/2, 396, 396/2, 397 bis 399, 399/2, 399/3, 399/4, 400 bis 404, 404/2, 405 bis 407, 407/2, 408 bis 410, 410/2, 410/3, 411 bis 415, 415/2, 416, 417, 417/2, 417/3, 418 bis 422, 422/2, 423, 424, 424/6, 424/2, 424/3, 424/4, 424/5, 425 bis 427, 427/2, 428, 429, 429/2, 430 bis 432, 432/2, 433, 434, 434/2, 434/3, 435 bis 439, 439/2, 439/3, 440, 440/2, 441 bis 443, 443/2, 443/3, 443/4, 444 bis 446, 501, 501/2, 502, 503, 503/2, 503/3, 504, 448 bis 453, 453/2, 454, 454/2, 455, 455/2, 456, 456/2, 456/3, 1162/2, 1162/3. 1163, 1164, 1165/2, 1165, 1166, 1166/2, 1166/4, 1166/3, 1167, 1167/3, 1167/2, 1167/4, 1168, 1168/2, 1169, 1169/2, 1169/4, 1169/3, 1170, 1171, 1172, 1172/2, 1172/3, 1172/4, 1172/5, 1172/6, 1172/7, 1172/8, 1173, 1173/2, 1174, 1174/9, 1174/2, 1174/10, 1174/3, 1174/4, 1174/7, 1174/8, 1174/5, 1174/6, 1176, 1176/2, 1176/3, 1177, 1177/2, 1178, 1178/2, 1179, 1182, 1182/2, 1183 bis 1185, 1185/2, 1185/3, 1185/4, 1186, 1187 sowie Teile der Flurstücke Nrn. 1153, 1175, 458/3 und 488/1
und in der Stadt Blieskastel, Gemarkung Lautzkirchen, die Flurstücke Nrn.: 1848/59, 1851/3, 1851, 1852, 1854/2, 1854, 1855, 1857, 1857/2, 1857/3, 1857/4, 1857/5, 1857/6, 1857/7, 1858, 1858/2, 1858/3, 1858/4, 1859, 1859/2, 1935 bis 1940 sowie Teile der Flurstücke Nrn. 1928, 1930, 1931, 1932, 1941, 1849/4.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden Kartenausschnitt
[2]
gekennzeichnet sowie in Katasterkarten Maßstab 1:1.000 in roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarten werden beim Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises in Homburg, Am Forum 1, 66424 Homburg. Die Katasterkarten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Förderung eines für den Naturraum „Saarbrücker - Kirkeler Wald“ typischen Bachtals mit seltenen Pflanzen- und Tiergesellschaften. Insbesondere sollen die Lebensgemeinschaften nährstoffarmer Standorte geschützt und gesichert werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der Objekte der wissenschaftlichen Forschung und Lehre führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten
1.
das Betreten außerhalb der Wege, auch zum Zweck des Fotografierens, Filmens o.Ä., sowie das Laufenlassen von Hunden;
2.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
3.
Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Brach- oder Grünlandflächen umzubrechen;
5.
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
6.
nicht jagdbaren wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
7.
Anpflanzungen mit standortfremden nicht einheimischen Holzarten vorzunehmen;
8.
Pflanzen und Tiere einzubringen;
9.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
10.
das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser;
11.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
12.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
13.
das Weiden von Vieh;
14.
die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer), Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen chemischen Mitteln sowie das Einbringen von Klärschlamm;
15.
das Abbrennen von Schilf, Hecken und anderen Pflanzenbeständen.

§ 5 Anzeigepflicht

Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Änderungen auf den im Naturschutzgebiet liegenden Flurstücken sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 6 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht
1.
für die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung und die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang; § 4 Abs. 2, Ziffern 4, 7, 13 und 14 bleiben davon unberührt;
2.
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen; erforderliche Arbeiten sollen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht in dem Zeitraum vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden;
3.
für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen angeordnet werden;
4.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung;
5.
für die Kennzeichnung und Unterhaltung dafür geeigneter Waldwege als Radwege mit wassergebundener Schotterdecke sowie ergänzende Baumaßnahmen zur Überbrückung von Bachläufen in Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde.

§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen

Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch Einzelanordnung festgelegt.

§ 8 Befreiung

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes Befreiung erteilt werden.

§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.

§ 10 Duldungspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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