Verordnung über das Naturschutzgebiet „Holzbachtal“ (N 6406-303) Vom 4. Dezember 2014
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Holzbachtal“ (N 6406-303) Vom 4. Dezember 2014
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 65 der Verordnung vom 5. November 2019 (Amtsbl. I S. 886) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Holzbachtal“ (N 6406-303) vom 4. Dezember 2014 | 16.01.2015 |
Eingangsformel | 16.01.2015 |
§ 1 - Schutzgebiet | 16.01.2015 |
§ 2 - Schutzzweck | 16.01.2015 |
§ 3 - Zulässige Handlungen und Nutzungen | 22.11.2019 |
§ 4 - Unzulässige Handlungen und Nutzungen | 22.11.2019 |
§ 5 - Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen | 22.11.2019 |
§ 6 - Ausnahmen, Anordnungsbefugnis | 16.01.2015 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 16.01.2015 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 16.01.2015 |
Anlage | 16.01.2015 |
Aufgrund des § 20 Absatz 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3) in Verbindung mit § 22 Absatz 1 und 2, § 23 und § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig, um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe, durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele - Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes - sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzgerechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedstaat seinen aus den europäischen Richtlinien erwachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren.
§ 1 Schutzgebiet
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 58,4 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Holzbachtal“ (N 6406-303) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7) - FFH-Richtlinie.
Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Weiskirchen, Gemarkung Weiskirchen und erstreckt sich entlang des Holzbachs von der Landesgrenze bis zu den Hochwaldkliniken.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,
[1]
die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in einer Detailkarte 1: 1.750 mit Flurstücknummern und Randsignatur wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Gemeinde Weiskirchen. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
(3) In der Detailkarte werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-Richtlinie - dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.
Fußnoten
[1])
Vgl. Anlage zu dieser Datei.
§ 2 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung der prioritären Lebensraumtypen:
91 E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden,
und der Lebensraumtypen:
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe
8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung eines für den Naturraum Hunsrück charakteristischen Bachtals mit seinen geologisch markant ausgeprägten Felsformationen, Blockschutthalden und Steinrauschen.
§ 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Im gesamten Schutzgebiet sind, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen folgende Handlungen und Nutzungen zulässig:
1.
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren.
2.
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2.
3.
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
4.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt,
5.
Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang zur Behebung von Wildschäden, jedoch nicht auf Flächen mit in § 2 genannten Lebensraumtypen.
6.
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen.
7.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils aufgrund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:
-
bei Gefahr im Verzug,
-
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
-
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen,
soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können.
8.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober.
Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht.
9.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
10.
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße, wie es das natürliche Dargebot erlaubt.
11.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
1.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
a)
die Anpflanzung von Gehölzen im Bereich der Ufer, sofern dies nicht zu einer Beschattung von Wasserpflanzen- und Röhrichtbeständen führt,
b)
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung. Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen.
2.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6230 Borstgrasrasen
einschüriges Mähen erst nach dem vollständigen Abblühen einer der folgenden Arten:
Flügelginster (Chamaespartium sagittale),
Berg-Waldhyazinthe (Platanthera chlorantha),
Gemeines Kreuzblümchen (Polygala vulgaris),
Arnika (Arnica montana),
Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica),
oder ersatzweise: Mähen ab 1. Juli.
Walzen oder Eggen ausschließlich zur Beseitigung von Wildschäden.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht auf seiner Homepage Steckbriefe der unter Nr. 2 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
(3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig:
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwald und 91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior die Bewirtschaftung nach den Regeln der naturnahen Dauerwaldwirtschaft im Sinne des § 28 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 1069 - Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 26. Oktober 1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008, in der jeweils geltenden Fassung, unter Beachtung der folgenden Maßgaben:
a)
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt.
b)
Es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August.
c)
Waldwiesen und sonstige Waldlichtungen werden nicht aufgeforstet.
d)
Es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten.
e)
Nadelbaumbestände werden bei Bewirtschaftung mittelfristig in naturnahe Bestände überführt.
f)
In standortgerechten Beständen wird die Entwicklung der natürlichen Waldgesellschaft des Standorts durch natürliche Verjüngung gefördert, und die Nutzung erfolgt kleinflächig, im Uferbereich einzelstammweise.
g)
Nicht standortgerechte Bestände können flächig geerntet werden.
§ 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1.
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
2.
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
3.
Beweidung vorzunehmen,
4.
Pestizide anzuwenden und Düngung vorzunehmen (einschließlich organischer Düngung, Klärschlamm und Gülle),
5.
Flächen abzubrennen,
6.
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, außer für Zwecke einer durch § 3 zugelassenen Nutzung,
7.
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) zur Anwendung zu bringen oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
8.
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
9.
Motorsport- und sonstige Festveranstaltungen durchzuführen,
10.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind, ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
11.
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
12.
Oberflächen- oder Grundwasser ein- oder abzuleiten,
13.
Starten, Landen und Flugbetrieb von Hängegleitern, Gleitdrachen, Modellflugzeugen und Multikoptern,
14.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen oder Anlagen dieser Art zu verändern.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
1.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion
a)
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
b)
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
c)
zu baden,
d)
das Gewässer mit Booten zu befahren.
2.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
a)
zu klettern,
b)
zu kalken.
§ 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten. Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne beziehungsweise von Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.
§ 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicherzustellen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 und 4 verstößt.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Holzbachtal“ vom 20. Januar 1989 (Amtsbl. S. 244), geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) sowie auf den in § 1 bezeichneten Flächen die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Saarland vom 1. März 1952 (Amtsbl. S. 602), geändert durch die Verordnungen vom 28. Januar 2005 (Amtsbl. S. 154) und vom 7. April 1992 (Amtsbl. S. 494).
Anlage
zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Holzbachtal“ (N 6406-303)
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