Verordnung über das Naturschutzgebiet „Steinbrüche Hirst und Gassenheck“ Vom 2. Oktober 1989
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Steinbrüche Hirst und Gassenheck“ Vom 2. Oktober 1989
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Steinbrüche Hirst und Gassenheck“ vom 2. Oktober 1989 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Bestimmung | 01.01.2002 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 01.01.2002 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2002 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2002 |
§ 5 - Anzeigepflicht | 01.01.2002 |
§ 6 - Zulässige Handlungen | 01.01.2002 |
§ 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen | 01.01.2002 |
§ 8 - Befreiung | 01.01.2002 |
§ 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen | 01.01.2002 |
§ 10 - Duldungspflicht | 01.01.2002 |
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 12 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des
§ 19
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. Seite 147
), geändert durch Gesetz vom 8. April 1987 (Amtsbl. Seite 569)
[1]
, verordnet der
Minister für Umwelt -Oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.
§ 1 Bestimmung
Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Steinbrüche Hirst und Gassenheck“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 20 ha. Es umfasst nach dem Stand vom 2. Oktober 1989 in der Gemeinde Marpingen, Gemarkung Marpingen, Flur 16
die Flurstücke Nr. 81, 84, 89/1 und 91/1;
sowie Teile der Flurstücke Nr. 20/1, 21 bis 27, 28/1, 29, 203/30, 32/ 1, 34/1, 281/35, 252/37, 38/1, 40/1, 42/4, 44/1, 46/1, 47, 48/1, 49, 50/1, 51/3, 287/55, 56/1, 57/1, 62/1, 255/63, 256/64, 65, 67/1, 71, 75/1, 245/78, 185 und 186;
Flur 17
Teile der Flurstücke Nr. 895/479 und 479/2;
Flur 18
Teile der Flurstücke Nr. 116/2, 535/132, 138 und 266/1 sowie Teile der Flurstücke Nr. 180/1, 156/1 und 117/3;
Flur 19
die Flurstücke Nr. 123/1, 121, 107, 105/1 und 100 sowie Teile der Flurstücke Nr. 493/32, 146/1, 144/1, 140/1, 464/139, 463/137, 136, 135/1, 132, 131, 130, 125/1, 119/1 und 111 bis 108.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden Kartenausschnitt
[2]
gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.250 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis in St. Wendel, Mommstraße 25, 66606 St. Wendel. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung der Lebensgemeinschaften aufgelassener Hartsteinbrüche, insbesondere Trockenrasen, Magerrasen, Verlandungsgesellschaften, Gebüsch- und Vorwaldstadien und Eichen-Buchenmischwald sowie die dauerhafte Sicherung der als geologische Besonderheit anzusehenden Gesteinsaufschlüsse.
Auf Grund der Vielfalt der Habitatstrukturen bietet das Naturschutzgebiet einer Vielzahl seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der Objekte der wissenschaftlichen Forschung und Lehre führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten
1.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
4.
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
5.
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten, sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
6.
Pflanzen und Tiere einzubringen;
7.
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
8.
Wald flächenhaft zu nutzen;
9.
Brach- und Grünland umzubrechen;
10.
Oberflächen- oder Grundwasser einzuleiten oder abzuleiten;
11.
Veränderungen an den vorhandenen Gewässern vorzunehmen;
12.
Vieh weiden zu lassen;
13.
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden sowie Klärschlamm oder Gülle einzubringen;
14.
Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel) zu verwenden;
15.
Flächen abzubrennen;
16.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken;
17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
18.
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen.
§ 5 Anzeigepflicht
Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.
§ 6 Zulässige Handlungen
Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig
1.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
-
Es erfolgt keine Düngung und keine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln.
-
In standortgerechten Beständen wird die Entwicklung der natürlichen Waldgesellschaft des Standorts durch natürliche Verjüngung gefördert.
-
In standortgerechten Beständen erfolgt die Nutzung kleinflächig, im Uferbereich der Gewässer einzelstammweise.
-
Nicht standortgerechte Bestände können flächig geerntet werden; auf diesen genutzten Flächen darf zur Aufforstung die natürliche Waldgesellschaft des Standorts künstlich begründet werden.
2.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege (einschließlich der Jagd) sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Dies gilt auch für erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen, baulicher Anlagen und Gewässer; erforderliche Arbeiten sollen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht ohne zwingenden Grund in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden.
3.
Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen angeordnet oder zugelassen werden.
§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch Einzelanordnung festgelegt.
§ 8 Befreiung
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen
Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.
§ 10 Duldungspflicht
Die Eigentümer von Flurstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Anlage
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