NatSGFeslbtV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Felsbachtal“ Vom 16. März 1992

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Felsbachtal“ Vom 16. März 1992
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Felsbachtal“ vom 16. März 199201.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 2 - Schutzzweck01.01.2002
§ 3 - Verbote01.01.2002
§ 4 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 5 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen04.02.2006
§ 6 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 8 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des
§ 19
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147),
geändert durch Gesetz vom 8. April 1987 (Amtsbl. S. 569)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 11 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Felsbachtal“.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt in Homburg-Jägersburg zwischen dem Websweiler Hof und dem Brückweiher. Es umfasst folgende Grundstücke:
Stadt Homburg,
Gemarkung Jägersburg,
die Flurstücke Nr. 1891/2, 1275, 1276, 1276/2, 1277 bis 1287, 1287/2, 1288 bis 1296, 1296/2, 1297 bis 1301, 1301/2, 1302, 1303, 1304, 1304/2, 1305 bis 1312, 1312/2, 1313, 1314, 1314/2, 1315, 1316, 1317, 1317/2, 1318 bis 1323
sowie Teile der Flurstücke Nr. 1891, 1876/4, 1869/7, 1880, 1877, 1878 und 2370/13.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[2]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis in Homburg. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(4) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Bachtals mit auf nährstoffarme Nassstandorte angewiesenen Lebensgemeinschaften, welche in unserer Kulturlandschaft selten und in ihrem Bestand bedroht sind. Die für den Naturraum Homburger Becken charakteristisch ausgeprägten feuchten Laubmischwaldgesellschaften und die Lebensgemeinschaften Weiden-Faulbaum-Gebüsch, Seggenried, Hochstaudenflur und Pfeifengraswiese bieten in ihrer Vernetzung einer Vielzahl von Pflanzen und Tieren, darunter seltenen und gefährdeten, einen geeigneten Lebensraum.

§ 3 Verbote

(1) Entsprechend
§ 19
[1]
Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern,
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen oder zu verändern,
3.
Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
4.
Pflanzen zu entfernen oder zu schädigen,
5.
wild lebende Tiere zu stören oder zu schädigen,
6.
Pflanzen oder Pflanzensamen einzubringen,
7.
Flächen umzubrechen oder abzubrennen,
8.
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
9.
Vieh weiden zu lassen,
10.
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden,
11.
chemische Mittel zu verwenden,
12.
Zelte, Wohnwagen, Behälter o.Ä. aufzustellen,
13.
zu baden oder die Wasserfläche zu befahren,
14.
Fische einzusetzen und zu fischen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen,
16.
das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen,
17.
das Schutzgebiet mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 17 SNG.

§ 4 Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
-
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
-
keine Beweidung durchgeführt wird,
-
keine Trockenlegungen vorgenommen werden,
-
kein Umbruch und keine Nachsaat erfolgen,
-
eine Mahd erst ab dem 1. Juli eines jeden Jahres erfolgt;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
-
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
-
in der Bachaue keine Nutzung erfolgt,
-
die Randzonen der Bachaue einzelstammweise unter Förderung der natürlich auf diesem Standort vorkommenden Baumarten genutzt werden,
-
nicht standortgerechte Bestände endgenutzt werden,
-
ein Totholzanteil von mindestens 6 Bäumen der verschiedenen Baumarten pro ha verbleibt;
3.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd und die Fischerei im Rahmen bestehender Pachtverträge;
4.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Einrichtungen und Gewässer in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall in Absatz 1 aufgeführte zulässige Handlungen für unzulässig erklären, wenn deren Ausübung den Schutzzweck gefährdet.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Für das Naturschutzgebiet wird ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt; auf Waldflächen ist dies die für Forstplanung zuständige Behörde der Landesforstverwaltung
[3]
.
(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter fachlicher Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. § 35 Saarländisches Naturschutzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Flächen des Staats- und Körperschaftswaldes nach § 3 Abs. 1 und 2 Saarländisches Waldgesetz werden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vom
Forstamt
[4]
im Rahmen der Jahreswirtschaftspläne durchgeführt.
(4) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme gelten auch die Beseitigung von den Schutzzweck störenden baulichen Anlagen, Wegen, Gewässern oder sonstigen Einrichtungen ohne rechtlichen Bestandsschutz sowie Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet, wenn dem Missstand nicht durch eine Anordnung nach
§ 30
[5]
Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz abgeholfen werden kann.
Fußnoten
[3])
Zuständig ist insoweit das Ministerium für Umwelt.
[4])
Die Forstämter wurden durch § 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesforstbetriebs - BS- Nr. 790- 1 - aufgehoben. Gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes sind die Aufgaben der Forstplanungsanstalt auf den Landesforstbetrieb übergegangen. Die Aufgaben der Forstämter sind gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes auf das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde übergegangen. Bei der Erledigung seiner diesbezüglichen Aufgaben kann sich das Ministerium des Landesforstbetriebs bedienen.
[5])
Vgl. jetzt § 28 SNG.

§ 6 Duldungspflicht

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
2.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verbotenen und nicht in § 4 zugelassenen Handlungen durchführt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht