NatSGEulenmühleV SL 2016
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eulenmühle/Eulenmühle-Welschwies“ N 6706-307 Vom 25. Januar 2016

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eulenmühle/Eulenmühle-Welschwies“ N 6706-307 Vom 25. Januar 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 97 der Verordnung vom 5. November 2019 (Amtsbl. I S. 886)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eulenmühle/Eulenmühle-Welschwies“ N 6706-307 vom 25. Januar 201612.02.2016
Eingangsformel12.02.2016
§ 1 - Schutzgebiet12.02.2016
§ 2 - Schutzzweck12.02.2016
§ 3 - Zulässige Handlungen und Nutzungen22.11.2019
§ 4 - Unzulässige Handlungen und Nutzungen22.11.2019
§ 5 - Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen12.02.2016
§ 6 - Ausnahmen, Anordnungsbefugnis12.02.2016
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten12.02.2016
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten12.02.2016
Anlage12.02.2016
Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726)
[1]
in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, § 23 und § 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele - Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes - sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzgerechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien erwachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren.
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14.

§ 1 Schutzgebiet

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 92,14 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Eulenmühle/Eulenmühle-Welschwies“ (N 6706-307) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) in der derzeit geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet liegt im Landkreis Saarlouis, auf Flächen der Gemeinde Wadgassen, Gemarkung Differten sowie in der Gemeinde Überherrn, dort in den Gemarkungen Überherrn und Berus.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,
[2]
die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1:1.500, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, mit Flurstücknummern und Randsignatur, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich jeweils bei den Gemeinden Wadgassen und Überherrn. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
(3) In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.
Fußnoten
[2])
Vgl. Anlage zu dieser Datei.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, der Lebensraumtypen:
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6431 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen Stufe
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore,
der prioritären Art und ihrer Lebensräume:
1078 Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria),
der Arten und ihrer Lebensräume:
1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
1044 Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale)
1337 Biber (Castor fiber).
Schutzzweck ist zudem der ausgedehnte Feuchtgebietskomplex der Aue und das ursprünglich, typische Nutzungsmosaik aus Sandäckern und ihren Brachen sowie die extensiv genutzten „Armeria-Sandwiesen“ und „Festuca-Sandweiden“ mit teils seltenen und gefährdeten Arten wie Thymian-Ameisenbläuling (Maculinea arion), Kleiner Sonnenröschen-Bläuling (Aricia agestis), Wegerich-Scheckenfalter (Melitaea cinxia) und Sand-Grasnelke (Armeria maritima subsp. elongata).

§ 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen

(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
1.
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,
2.
Ein- und Nachsaaten außerhalb von Lebensraumtypen im erforderlichen Umfang zur Behebung von Wildschäden,
3.
Beweidung, außer auf Flächen mit Lebensraumtypen, nur in Form der ordnungsgemäßen Wanderschäferei ohne Koppelhaltung und unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
4.
Anpflanzungen mit Obstbäumen sowie Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume außer auf Flächen des ehemaligen Naturschutzgebiets „Eulenmühle“,
5.
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
6.
Jagd, und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird.
7.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt,
8.
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
9.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar.
Die Befristung gilt nicht:
-
bei Gefahr im Verzug,
-
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
-
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
10.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht,
11.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
12.
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt,
13.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
1.
auf Flächen ohne Lebensraumtyp und Vorkommen der Art
1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
a)
Mahd, sofern mindestens 5% des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden,
b)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50% der betreffenden Fläche behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
2.
bei Vorkommen der Art
1337 Biber (Castor fiber)
im Umkreis von 50 Metern um Biberdämme und Biberburgen alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung des im Schutzzweck genannten Bibers führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
3.
bei Vorkommen der Art
1044 Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale)
a)
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgt,
b)
Mähen der Böschungen im Rahmen der Unterhaltung unter der Maßgabe, dass keine beiderseitige Böschungsmahd erfolgt und kein Mähgut dauerhaft auf der Fläche verbleibt,
4.
im Bereich der Lebensräume der Art
1058 Thymian-Ameisenbläuling (Maculinea arion)
die Beweidung mit Schafen und Ziegen als Huteweide unter den Maßgaben, dass
a)
jährlich ein Viertel der Lebensraumfläche von der Beweidung ausgenommen wird,
b)
zwischen dem 15. Mai und dem 15. August keine Hutebeweidung erfolgt,
c)
der Abstand zwischen zwei Weidegängen auf der gleichen Fläche mindestens sechs Wochen beträgt,
d)
keine Fütterung auf der Weidefläche erfolgt,
e)
die Flächen ab dem 1. September gemäht werden.

§ 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen

(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1.
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
2.
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
3.
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte, die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
4.
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
5.
Düngemittel, Pestizide oder sonstige chemische Mittel zu verwenden,
6.
zu baden und die Wasseroberfläche zu befahren,
7.
zu fischen, Besatzmaßnahmen durchzuführen sowie die Fische zu füttern,
8.
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
9.
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
10.
Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
11.
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
12.
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
13.
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
1.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion,
6431 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen Stufe
a)
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
b)
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
2.
Flächen mit dem Lebensraumtyp
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
und zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest,
3.
bei Vorkommen der Art
1337 Biber (Castor fiber)
a)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen,
b)
Hunde im Umkreis von 50 Metern um Biberburgen frei laufen zu lassen,
4.
bei Vorkommen der Art
1044 Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale)
a)
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
b)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen.

§ 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.

§ 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis

(1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über das Naturschutzgebiet „Eulenmühle“ vom 24. Juli 1987 (Amtsbl. S. 940) und über das Naturschutzgebiet „Erweiterung Eulenmühe (Welschwies)“ vom 7. Dezember 1994 (Amtsbl. 1995 S. 54) in den derzeit geltenden Fassungen außer Kraft. Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis“ (Amtsbl. S. 405) vom 31. März 1977 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.

Anlage

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[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eulenmühle/Eulenmühle-Welschwies“ N 6706-307
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