NatSGBliesaueV SL 2015
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“ (N 6709-302) Vom 2. November 2015

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“ (N 6709-302) Vom 2. November 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 5. November 2019 (Amtsbl. I S. 886)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“ (N 6709-302) vom 2. November 201520.11.2015
Eingangsformel20.11.2015
§ 1 - Schutzgebiet20.11.2015
§ 2 - Schutzzweck22.11.2019
§ 3 - Zulässige Handlungen und Nutzungen22.11.2019
§ 4 - Unzulässige Handlungen und Nutzungen22.11.2019
§ 5 - Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen20.11.2015
§ 6 - Ausnahmen, Anordnungsbefugnis20.11.2015
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten20.11.2015
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten15.01.2016
Anlage20.11.2015
Aufgrund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, § 23 und § 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig, um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe, durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele - Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes - sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzgerechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedstaat seinen aus den europäischen Richtlinien erwachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren.

§ 1 Schutzgebiet

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 198,11 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“ (N 6709-302) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) und als Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet umfasst Flächen der Stadt Blieskastel, Gemarkungen Blickweiler, Breitfurt, Mimbach und Wolfersheim, sowie Flächen der Gemeinde Gersheim, Gemarkung Bliesdalheim, und liegt im Bliestal zwischen der Straßenbrücke der B 423 in Blieskastel und der Kläranlage nördlich von Bliesdalheim. Das Gebiet erstreckt sich über den südlichen Abschnitt der Bliestalweitung mit einer ausgedehnten, im Buntsandstein und Muschelkalk angelegten Überflutungsaue mit Röhrichten, Großseggenrieden, mesotrophen Feucht- und Nasswiesen/-brachen und Auenwäldern.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1 : 2.000, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, mit Flurstücknummern und Randsignatur wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Je eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Stadt Blieskastel und der Gemeinde Gersheim. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
(3) In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, des prioritären Lebensraumtyps:
91E0 Auen- Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae),
der Lebensraumtypen:
3260 Fließgewässer der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis),
der Arten und ihrer Lebensräume:
1323 Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
1337 Biber (Castor fiber)
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata)
1163 Groppe (Cottus gobio)
1037 Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)
1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glaucopsyche nausithous),
der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A073 Schwarzmilan (Milvus migrans)
A074 Rotmilan (Milvus milvus)
A081 Rohrweihe (Circus aeruginosus)
A229 Eisvogel (Alcedo atthis)
A234 Grauspecht (Picus canus)
A338 Neuntöter (Lanius collurio),
und der gefährdeten Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A099 Baumfalke (Falco subbuteo)
A153 Bekassine (Gallinago gallinago)
A210 Turteltaube (Streptopelia turtur)
A212 Kuckuck (Cuculus canorus)
A275 Braunkehlchen (Saxicola rubetra)
A337 Pirol (Oriolus oriolus).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung und Entwicklung eines Feuchtbiotopkomplexes aus Auenwäldern, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Seggenrieden, feuchtem Grünland und Unterwasservegetation in der Aue der Blies mit ihrer größtenteils natürlichen Auendynamik, welcher zur Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes beiträgt und einer Vielzahl von teils seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, wie Ringelnatter (Natrix natrix), Wasserspitzmaus (Neomys fodiens), Blauflügel-Prachtlibelle (Calopteryx virgo), Sumpfgrashüpfer (Chorthippus montanus) und Fuchs-Segge (Carex vulpina) einen Lebensraum bietet.

§ 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen

(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
1.
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,
2.
Beweidung innerhalb bestehender Viehweiden unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 sowie Beweidung außerhalb bestehender Viehweiden nur als Nachbeweidung ab dem 15. August eines jeden Jahres und unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
3.
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
4.
Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
(Erhaltungszustand A); auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
(Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten,
5.
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2,
6.
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
7.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen,
8.
auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Naturraum gewonnenen Heus,
9.
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
10.
fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge in der Zeit vom 16. Juli bis zum 14. April unter Beachtung des Absatzes 2 Nr. 1 und 9 und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung. Veranstaltungen des gemeinsamen Fischens sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle mindestens 4 Wochen vor Durchführung anzuzeigen.
11.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils aufgrund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:
-
bei Gefahr im Verzug,
-
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
-
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen,
soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
12.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober unter Beachtung des Absatzes 2 Nr. 9 und des § 4 Absatz 1 und 2. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht,
13.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
14.
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße, wie es das natürliche Dargebot erlaubt,
15.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
1.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation,
3270 Flüsse mit Gänsefuß- und Zweizahn-Gesellschaften auf Schlammbänken,
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge in der Zeit vom 16. Juli bis 14. April, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung, unter der Maßgabe, dass keine Besatzmaßnahmen durchgeführt werden und keine Fütterung der Fische erfolgt,
2.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen,
(Erhaltungszustand A)
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte,
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte,
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte,
Schwarze Teufelskralle (Phyteuma nigrum) zur Hälfte,
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel,
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden,
d)
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 15. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden,
e)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden,
3.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen,
(Erhaltungszustand B)
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte,
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte,
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte,
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte,
Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte,
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel,
Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel,
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
d)
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 15. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden,
e)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen, unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B.
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
- Erhaltungszustand A -) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
f)
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
4.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen,
(Erhaltungszustand C)
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte,
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte,
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte,
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte,
Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte,
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel,
Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel,
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
d)
Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet,
e)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen, unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B.
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
- Erhaltungszustand A -) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
f)
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter den Nummern 2-4 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
5.
auf allen Flächen einschließlich des Lebensraumtyps
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
aufgrund des Vorkommens der Art
1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
a)
Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden,
b)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
6.
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Zeit des Frühjahrs- und Herbstzugs, inklusive damit in Verbindung stehender Rastzeiten alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Vogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
7.
bei Vorkommen der Art
1323 Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Winterruhe alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Fledermausart in ihren Wochenstuben und Winterquartieren führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
8.
bei Vorkommen der Art
1337 Biber (Castor fiber)
im Umkreis von 50 Metern um Biberdämme und Biberburgen alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung des im Schutzzweck genannten Bibers führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd.
9.
bei Vorkommen der Art
1037 Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)
a)
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirkt, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgt und keine Pestizide angewandt werden,
b)
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge in der Zeit vom 16. Juli bis zum 14. April, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung. Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen.
c)
Mähen der Böschungen im Rahmen der Unterhaltung, unter der Maßgabe, dass keine beiderseitige Böschungsmahd erfolgt und kein Mähgut auf der Fläche verbleibt.
(3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig:
Auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
91E0 Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder
die Bewirtschaftung unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 2 Nrn. 6 und 7 sowie unter Beachtung folgender Maßgaben:
a)
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt,
b)
ein angemessener Anteil an stehendem und liegendem Biotopholz (Bruch- und Totholz) in Höhe von mindestens 5 % des Durchschnittsvorrats je Hektar Holzbodenfläche wird gewährleistet,
c)
es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August,
d)
Waldwiesen und sonstige Waldlichtungen werden nicht aufgeforstet,
e)
es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten.

§ 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen

(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1.
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
2.
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
3.
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
4.
Dünger oder chemische Mittel anzuwenden oder Wanderschafherden zu pferchen,
5.
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
6.
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
7.
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
8.
Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
9.
die Wasseroberfläche mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren sowie mit Booten in der Zeit vom 15. April bis 15. August (Brutzeit) eines jeden Jahres,
10.
zu baden,
11.
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen sind an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
12.
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen,
13.
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu schädigen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
14.
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
1.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation,
3270 Flüsse mit Gänsefuß- und Zweizahn-Gesellschaften auf Schlammbänken,
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
a)
Bereiche von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften mit Booten zu befahren,
b)
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
c)
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
2.
Flächen mit dem Lebensraumtyp
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
a)
zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest,
b)
zu beweiden,
3.
bei Vorkommen der Art
1337 Biber (Castor fiber)
a)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen,
b)
Hunde im Umkreis von 50 Metern um Biberburgen frei laufen zu lassen,
4.
bei Vorkommen der Art
1037 Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)
a)
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
b)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen.

§ 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. von Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.

§ 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis

(1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicherzustellen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“ vom 1. Juni 1993 (Amtsbl. S. 654) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen treten gleichzeitig die „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis St. Ingbert“ vom 2. Juni 1970 (Amtsbl. S. 631) sowie die „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete für das Kreisgebiet Homburg (Saar)“ vom 12. Dezember 1973 (Amtsbl. S. 867) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft.

Anlage

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[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik]
Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet “Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdahlheim” (N 6709-302)
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