Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saaraue bei Schwemlingen “ (L 6505-307) Vom 4. Dezember 2014
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saaraue bei Schwemlingen “ (L 6505-307) Vom 4. Dezember 2014
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 5. November 2019 (Amtsbl. I S. 886) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saaraue bei Schwemlingen “ (L 6505-307) vom 4. Dezember 2014 | 16.01.2015 |
Eingangsformel | 16.01.2015 |
§ 1 - Schutzgebiet | 16.01.2015 |
§ 2 - Schutzzweck | 22.11.2019 |
§ 3 - Zulässige Handlungen und Nutzungen | 22.11.2019 |
§ 4 - Unzulässige Handlungen und Nutzungen | 22.11.2019 |
§ 5 - Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen | 22.11.2019 |
§ 6 - Ausnahmen, Anordnungsbefugnis | 16.01.2015 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 16.01.2015 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 16.01.2015 |
Anlage | 16.01.2015 |
Aufgrund des § 20 Absatz 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3) in Verbindung mit § 22 Absatz 1 und 2, § 26 und § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig, um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe, durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele - Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes - sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzgerechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedstaat seinen aus den europäischen Richtlinien erwachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren.
§ 1 Schutzgebiet
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 203,6 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet „Saaraue bei Schwemlingen“ (L 6505-307) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) - in der jeweils geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet liegt in der Stadt Merzig, Gemarkungen Ballern, Besseringen und Schwemlingen.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,
[1]
die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in zwei Detailkarten (1 : 1.750) mit Flurstücknummern und Randsignatur wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Stadt Merzig. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
(3) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Landschaftsschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.
Fußnoten
[1])
Vgl. Anlage zu dieser Datei.
§ 2 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A 021 Rohrdommel (Botaurus stellaris),
A 027 Silberreiher (Egretta alba),
A 068 Zwergsäger (Mergus albellus),
A 081 Rohrweihe (Circus aeruginosus),
A 082 Kornweihe (Circus cyaneus),
A 084 Wiesenweihe (Circus pygargus),
A 094 Fischadler (Pandion haliaetus),
A 103 Wanderfalke (Falco peregrinus),
A 127 Kranich (grus grus),
A 151 Kampfläufer (Philomachus pugnax),
A 166 Bruchwasserläufer (Tringa glareola),
A 176 Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus)
A 197 Trauerseeschwalbe (chlidonias niger)
A 229 Eisvogel (Alcedo atthis),
zugleich Brutvogel,
sowie der gefährdeten Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A 050 Pfeifente (Anas penelope),
A 052 Krickente (Anas crecca),
A 054 Spießente (Anas acuta),
A 055 Knäckente (Anas querquedula),
A 056 Löffelente (Anas clypeata),
A 070 Gänsesäger (Mergus merganser),
A 099 Baumfalke (Falco subbuteo),
A 113 Wachtel (Coturnix coturnix),
zugleich Brutvogel,
A 136 Flussregenpfeifer (Charadrius dubius),
A 142 Kiebitz (Vanellus vanellus),
A 152 Zwergschnepfe (Lymnocryptes minimus),
A 153 Bekassine (Gallinago gallinago),
A 160 Großer Brachvogel (Numenius arquata),
A 168 Flussuferläufer (Actits hypoleucos),
A 210 Turteltaube (Stretopelia turtur),
A 249 Uferschwalbe (Riparia riparis),
A 257 Wiesenpieper (Anthus pratensis),
zugleich Brutvogel,
A 337 Pirol (Oriolus oriolus).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung und Entwicklung eines noch in Verbindung zur Saar stehenden naturnahen Altarms mit seinen Uferbereichen und vorgelagerten Feuchtwiesen aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes, da die hier vorkommenden Lebensgemeinschaften in ihrer Vernetzung einer Vielzahl von Pflanzen- und Tierarten, darunter seltenen und gefährdeten, einen Lebensraum bieten, sowie wegen seiner Seltenheit und besonderen Eigenart, die durch die speziellen Standortfaktoren und die daran angepasste Pflanzen- und Tierwelt bestimmt sind, und aus Gründen der Artenvielfalt und Populationsstabilität wegen der Bedeutung des Gewässers als Brut- und Aufwuchsstätte der Saarfische.
§ 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Handlungen und Nutzungen zulässig:
1.
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absatz 1 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren.
2.
Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absatz 1.
3.
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 4 Absatz 1.
4.
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker und die Anlage neuer Jagdschneisen,
5.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt
6.
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen.
7.
fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung, Veranstaltungen des gemeinsamen Fischens sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle mindestens 4 Wochen vor Durchführung anzuzeigen, unter Beachtung des Absatzes 2 Nr. 4.
8.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils aufgrund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:
-
bei Gefahr im Verzug,
-
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
-
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen,
soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können.
9.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober.
Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht.
10.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
11.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
1.
landwirtschaftliche Bodennutzung unter der Maßgabe, dass Mähwiesen nicht vor dem 15. Juni gemäht werden; sofern nachweislich keine bodenbrütenden Wiesenvögel auf der jeweiligen Flächen vorkommen, kann eine Mahd schon ab dem 1. Juni erfolgen.
2.
auf den in der Übersichtskarte und den Detailkarten gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Saaraltarm Schwemlingen“, das mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft getreten ist, weiterhin die landwirtschaftliche Bodennutzung unter den Maßgaben, dass
a)
mindestens 10 % der Wiesen als Altgrasstreifen verbleiben, die nicht vor dem 1. August gemäht werden,
b)
Beweidung nur bis zu einer Besatzstärke von 1 Großvieheinheit (GV) je Hektar durchgeführt wird,
c)
in Gewässerrandstreifen von 10 m Breite keine Nutzung erfolgt,
d)
keine Ein- und Nachsaaten erfolgen und
e)
keine Düngemittel und Pestizide angewendet werden.
3.
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Zeit des Frühjahrs- und Herbstzugs alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Vogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd. § 4 Absatz 1 Nr. 9 bleibt unberührt.
4.
die angelfischereiliche Nutzung im Bereich des Saaraltarms am rechtsseitigen Ufer an den bestehenden Standplätzen vom 1. Juli bis zum 28. beziehungsweise 29. Februar von einem Punkt aus in nordöstliche Richtung, dessen Lage durch den Richtungswechsel nach Süden des von Osten (Besseringen) kommenden Hauptweges durch das Kiesweihergebiet bestimmt wird, auf einer Länge von ca. 150 m, sowie an dem von vorgenanntem Punkt nach Süden folgenden Uferabschnitt von 280 m Länge ohne zeitliche Begrenzung.
§ 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Landschaftsschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1.
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
2.
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
3.
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) zur Anwendung zu bringen oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
4.
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
5.
Motorsport- und sonstige Festveranstaltungen durchzuführen, ausgenommen vereinsinterne Veranstaltungen im bisherigen Umfang,
6.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind, ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
7.
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
8.
Starten, Landen und Flugbetrieb von Hängegleitern, Gleitdrachen, Modellflugzeugen und Multikoptern,
9.
die Jagd auf Wasservögel auszuüben.
§ 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die vvon der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne beziehungsweise von Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.
§ 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicherzustellen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 und 4 verstößt.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Saaraltarm Schwemlingen“ vom 19. November 2001 (Amtsbl. S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174).
Zudem wird gleichzeitig auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen nordwestlich der Landstraße L 175 Schwemlingen-Besseringen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ im Landkreis Merzig-Wadern vom 1. Dezember 1966 (Amtsbl. S. 153), geändert durch die Verordnungen vom 30. April 1991 (Amtsbl. S. 634), 16. Juli 1993 (Amtsbl. S. 830), 18. September 1996 (Amtsbl. S. 1090), 5. November 1996 (Amtsbl. S. 1275), 8. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1449), 9. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1182) und vom 15. September 2010 (Amtsbl. I S. 1342) aufgehoben.
Anlage
zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saaraue bei Schwemlingen“ (L 6505-307)
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