Verordnung über den Naturpark Saar-Hunsrück Vom 1. März 2007
Verordnung über den Naturpark Saar-Hunsrück Vom 1. März 2007
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2020 (Amtsbl. I S. 980) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Naturpark Saar-Hunsrück vom 1. März 2007 | 16.03.2007 |
Eingangsformel | 16.03.2007 |
§ 1 - Festsetzung und Abgrenzung | 16.03.2007 |
§ 2 - Schutzzweck | 16.03.2007 |
§ 3 - Ziele und Regelungen | 16.03.2007 |
§ 4 - Träger des Naturparks | 16.03.2007 |
§ 5 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten | 16.10.2020 |
Anlage | 16.03.2007 |
Auf Grund §19 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (SNG) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726)
[1]
verordnet das Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14.
§ 1 Festsetzung und Abgrenzung
(1) Im nördlichen Saarland wird länderüberschreitend zum Land Rheinland-Pfalz der Naturpark Saar-Hunsrück festgesetzt.
(2) Im saarländischen Teil des Naturparks liegen
-
mit ihrem gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebiet die Städte bzw. Gemeinden Perl, Mettlach, Losheim am See, Merzig, Weiskirchen, Wadern, Beckingen, Rehlingen-Siersburg, Wallerfangen, Nonnweiler, Tholey, Nohfelden, Oberthal, Namborn, St. Wendel und Freisen;
-
mit einzelnen Stadt- bzw. Ortsteilen die Stadt Lebach mit den Stadtteilen Steinbach und Dörsdorf, die Gemeinde Schmelz mit den Ortsteilen Michelbach, Limbach und Dorf sowie die Gemeinde Eppelborn mit dem Ortsteil Dirmingen.
Die sich aus dieser Beschreibung ergebende Abgrenzung des saarländischen Teilbereiches des Naturparks ist in der anliegenden Karte dargestellt. Die Größe des Naturparkgebietes im Saarland beträgt 113.827 ha.
§ 2 Schutzzweck
Im Naturpark soll die zur Erholung der Bevölkerung und für naturverbundenen Tourismus hervorragend geeignete Mittelgebirgslandschaft mit ihren die Landschaft prägenden Merkmalen, wie ausgedehnte Laubmischwälder, vielfältig strukturierte Agrarlandschaften mit Grünland in den Auen, naturnahen Bachläufen und lebendigen Dörfern und Siedlungen erhalten, gepflegt und entwickelt werden.
§ 3 Ziele und Regelungen
(1) Die schutzwürdigen Flächen im Naturpark sollen - unter Beachtung des Landesentwicklungsplans, Teilbereich „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ - als Landschaftsschutzgebiete und die herausragend schutzwürdigen Flächen als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden.
(2) Die durch vielfältige Nutzung geprägte Landschaft mit ihrer Arten- und Biotopvielfalt soll erhalten, entwickelt und wiederhergestellt werden. Eine diesem Zweck dienende dauerhaft umweltgerechte Landnutzung soll angestrebt werden.
(3) Die Städte und Gemeinden im Naturpark sollen in ihren Landschaftsplänen nach § 37 SNG
[1]
die in § 2 genannten Landschaftsmerkmale darstellen bzw. im Sinne des Schutzzweckes entwickeln. Bauleitplanung und örtliche Bauvorschriften bzw. Gestaltungsempfehlungen sollen eine am Landschaftsbild orientierte Siedlungsentwicklung und Bautätigkeit gewährleisten.
(4) Für Produkte aus Landnutzung im Naturpark, die nach guter fachlicher Praxis (§ 8 SNG
[1]
) erzeugt werden, sollen Vermarktungswege mit Bezug zum Naturpark unterstützt werden.
(5) Die Ausgestaltung der Verkehrswege und des öffentlichen Personen-Nahverkehrs soll den Belangen der Erholung und des naturverbundenen Tourismus besonders Rechnung tragen.
(6) Umweltbildung soll die Nutzungsgeschichte und Kultur der Naturpark-Landschaft vermitteln und in die Zukunft gerichtet zur Bewusstseinsbildung für deren Wert und Qualität im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung beitragen.
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14.
SNG vgl. BS-Nr. 791-14.
§ 4 Träger des Naturparks
(1) Die gemäß § 1 zum Naturpark gehörenden Landkreise sowie Städte und Gemeinden unterstützen die Naturpark-Ziele je für sich und im Rahmen einer für den gesamten grenzüberschreitenden Naturpark tätigen Trägerorganisation in freiwilliger Mitgliedschaft.
Die Trägerschaft soll in Abstimmung mit dem Land Rheinland-Pfalz bestimmt werden. Derzeit ist dies durch den grenzüberschreitend tätigen Verein Naturpark Saar-Hunsrück mit Sitz in Hermeskeil gewährleistet. Der Naturparkträger kann in Übereinstimmung mit den Mitgliedern die Belange des Naturparks federführend vertreten.
(2) Das Land unterstützt den Naturparkträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und fördert ihn institutionell sowie projektbezogen nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Saarlandes.
§ 5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnungen über den Naturpark Saar-Hunsrück vom 1. März 1980 (Amtsbl. S. 413) und über seine Erweiterungen vom 10. September 1986 (Amtsbl. S. 933) und vom 8. Dezember 1995 (Amtsbl. 1996, S.110) außer Kraft.
Anlage
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