Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in der Gemarkung Rentrisch und Scheidt gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Stadt Sulzbach (Wasserschutzgebietsverordnung Sulzbach/Scheidter Tal) Vom 30. November 1984
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in der Gemarkung Rentrisch und Scheidt gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Stadt Sulzbach (Wasserschutzgebietsverordnung Sulzbach/Scheidter Tal) Vom 30. November 1984
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in der Gemarkung Rentrisch und Scheidt gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Stadt Sulzbach (Wasserschutzgebietsverordnung Sulzbach/Scheidter Tal) vom 30. November 1984 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets | 01.01.2002 |
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen) | 04.02.2006 |
§ 4 - Ausnahmen | 17.12.2021 |
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen | 01.01.2002 |
§ 6 - Duldungspflicht | 01.01.2002 |
§ 7 - Entschädigung | 01.01.2002 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[1]
, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt
:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Allgemeines
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zu Gunsten der Stadt Sulzbach, 66280 Sulzbach, das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für das Gebiet werden die Anordnungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets
(1) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in den von den Stadtwerken Sulzbach - Technisches Büro - im Mai 1984 aufgestellten und einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plänen
[1]
eingetragen.
Dies sind
1.
der Übersichtsplan i. M. 1:10.000,
2.
die Flurkarte i. M. 1:1.000 (Schutzzone I),
3.
die Flurkarte i. M. 1:1.000 (Schutzzone II),
4.
der Übersichtsplan i. M. 1:5.000 (Schutzzone III).
(2) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
1.
den Fassungsbereich (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
2.
die engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
3.
die weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile der Grundstücke Gemarkung Rentrisch, Flur 10, Parzelle 50/4, Flur 19, Parzelle 58 und Flur 17, Parzellen 13/1 und 1/15 (Bohrung 4 und Hausbrunnen), Gemarkung Scheidt, Flur 4, Parzellen 253/21 und 352/23 (Bohrung 5a).
Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf
Gemarkung Rentrisch, Flur 10, 17 und 19,
Gemarkung Scheidt, Flur 4 und 14.
Die weitere Schutzzone gliedert sich in zwei Teilbereiche. Die Grenzen der Teilbereiche sind aus der als Anlage
[1]
abgedruckten Karte ersichtlich.
(3) Eine Ausfertigung der Pläne wird aufbewahrt:
1.
bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtplanungsamt,
2.
bei der Mittelstadt St. Ingbert.
Die Pläne können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung, die engere Schutzzone in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt.
Hier nicht abgedruckt.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen)
(1) Fassungsbereich (Zone I, unmittelbare Umgebung der Wassergewinnungsanlage - rot gekennzeichnet)
Dieser Bereich ist vor jeder Verunreinigung zu schützen.
Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen.
Untersagt sind:
1.
die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr,
3.
jede landwirtschaftliche Nutzung,
4.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln,
5.
organische Düngung.
(2) Engere Schutzzone
Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
Untersagt sind:
l.
die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos; ausgenommen sind alle baulichen Anlagen und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen,
3.
Baustellen, Baustofflager,
4.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze,
5.
Campingplätze, Sportanlagen,
6.
Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern,
7.
Wagenwaschen und Ölwechsel,
8.
Friedhöfe,
9.
Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden,
10.
Maßnahmen, wenn sie durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen,
11.
Sprengungen,
12.
Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche,
13.
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung,
14.
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger,
15.
Gärfuttermieten,
16.
Kleingärten, Gartenbaubetriebe,
17.
Lagerung von Heizöl und Dieselöl,
18.
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
19.
Durchleiten von Abwasser,
20.
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind,
21.
Dräne und Vorflutgräben,
22.
Fischteiche.
(3) Weitere Schutzzone
Die Zone III soll den Schutz vor weiter reichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.
Untersagt sind:
1.
Versenkung von Abwasser einschließlich gesammelter Straßenwässer, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe,
2.
Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen,
3.
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe,
4.
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
5.
Massentierhaltung,
6.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, deren Gebrauchsanweisung eine von der biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft erteilte Auflage für Wasserschutzgebiete enthält,
7.
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben,
8.
Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird,
9.
Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden,
10.
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe,
11.
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs,
12.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen,
13.
Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott,
14.
Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen),
15.
Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr,
16.
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser,
17.
Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann,
18.
Neuanlage von Friedhöfen,
19.
Rangierbahnhöfe,
20.
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau,
21.
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
(4) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.
§ 4 Ausnahmen
(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstadt St. Ingbert als untere Wasserbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Schutzbestimmungen des § 3 zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.
(3) Die Ausnahme ist widerruflich, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
(4) Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt, des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde vorzunehmen, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
§ 6 Duldungspflicht
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
Beauftragte der Stadt Sulzbach, der Wasserbehörden, des Landesamtes für Umweltschutz und anderer im Rahmen der Gewässeraufsicht tätiger Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten und
2.
die Grenzen der Fassungsbereiche und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden.
§ 7 Entschädigung
Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, ist dafür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden., wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem der Verbote nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2.
eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Anlage
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