Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwalbaue“ Vom 20. Mai 1996
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwalbaue“ Vom 20. Mai 1996
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwalbaue“ vom 20. Mai 1996 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Schutzgegenstand | 01.01.2002 |
§ 2 - Schutzzweck | 01.01.2002 |
§ 3 - Verbote | 01.01.2002 |
§ 4 - Zulässige Handlungen | 01.01.2002 |
§ 5 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 04.02.2006 |
§ 6 - Duldungspflicht | 01.01.2002 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 8 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) in der
Fassung
[1]
vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482)
[2]
verordnet das
Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
Richtig: Fassung der Bekanntmachung.
[2])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.
§ 1 Schutzgegenstand
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 15 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Schwalbaue“.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt in Blieskastel im Ortsteil Brenschelbach entlang der Landesgrenze im Verlauf der Schwalbaue. Es umfasst folgende Grundstücke: Stadt Blieskastel,
Gemarkung Brenschelbach,
nördlicher Teil,
Nr. 1614, 1614/3, 1624/11, 1612, 1612/2, 1613/3, 1613/2, 1612/4 bis 1612/7, 1612/13, 1612/11, 1612/10, 1613/4, 1613/5, 1613/6 und 1613/10;
mittlerer Teil,
Nr. 1648, 1651, 1656, 1658 bis 1661, 1663 bis 1668, 1670, 1671, 1671/2, 1672 bis 1685, 1685/2, 1686, 1687, 1688, 1690, 1693, 1694, 1696 bis 1700, 1702 bis 1708, 1709/1, 1713/1, 1716 bis 1719, 1720/1, 1723, 1725, 1726/1, 1729, 1730, 1731/1, 1732, 1733, 1736 bis 1739, 1624/13 bis 1624/16, 1742 bis 1746, 1748 bis 1753, 1793/12, 1754, 1755, 1757, 1758, 1758/2, 1759, 1760, 1760/2, 1761, 1761/2, 1761/3
sowie einen Teil von Nr. 1624/12;
südlicher Teil,
Nr. 1793/13, 1795, 1797, 1798, 1798/2, 1799, 1800, 1801/2, 1804, 1805, 1806, 1806/2, 1807, 1808, 1810, 1817/3, 1814 bis 1817, 1817/2, 1818 bis 1821, 1803, 1823 bis 1830, 1830/2, 1952/2, 1948/3, 1947, 1831 bis 1840, 1840/2, 1841, 1842, 1842/2, 1843, 1846, 1847, 1848, 1848/2, 1849, 1849/2, 1850, 1850/2, 1851/3, 1851/4, 1855, 1855/2
sowie einen Teil von Nr. 1624/19, 1624/20 und 1505/7.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[2]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis in Homburg. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(4) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.
§ 2 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung eines naturnahen, reich strukturierten Auenabschnitts des Schwalbbaches mit brachgefallenen und extensiv genutzten Glatthaferwiesen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Großseggenrieden, Erlen-Eschen-Weiden-Säumen und bruchwaldartigen Gebüschen
-
aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes, da die vorkommenden Lebensgemeinschaften in ihrer Vernetzung einer Vielzahl von Pflanzen- und Tierarten, darunter seltenen und gefährdeten, einen geeigneten Lebensraum bieten,
-
wegen seiner hydrologischen Verhältnisse als hochspezialisierter dynamischer Standort mit nahezu natürlichen Wasserstandsschwankungen,
-
wegen seiner Seltenheit und besonderen Eigenart, die durch die speziellen Standortfaktoren und die Tier- und Pflanzenwelt bestimmt sind.
§ 3 Verbote
(1) Entsprechend § 17 Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern,
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen oder zu verändern,
3.
Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
4.
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder zu schädigen,
5.
wild lebende Tiere zu stören oder zu schädigen,
6.
Pflanzen oder Pflanzensamen einzubringen,
7.
Flächen umzubrechen oder abzubrennen,
8.
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
9.
Vieh weiden zu lassen,
10.
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden,
11.
chemische Mittel zu verwenden,
12.
Zelte, Wohnwagen, Behälter o.Ä. aufzustellen,
13.
zu baden oder die Wasserfläche mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren,
14.
Fische einzusetzen und zu fischen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen,
16.
das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen,
17.
das Schutzgebiet mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.
§ 4 Zulässige Handlungen
(1) Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
-
keine chemischen Mittel eingesetzt werden,
-
keine Düngemittel eingebracht werden,
-
eine Beweidung mit mehr als 2 Großvieheinheiten/ha nicht länger als 14 Tage/Halbjahr durchgeführt wird (ausgenommen von dieser Maßgabe sind die Parzellen der Blumenauermühle ab Höhe der Parz.- Nr. 1818 einschließlich bis Parz.- Nr. 1826 einschließlich),
-
kein Umbruch von Brach- und Grünlandflächen und keine Nachsaat erfolgen,
-
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorgenommen werden,
-
die Mahd der Wiesen mit einer Ausdehnung von größer als 1.000 qm erst ab dem 1. Juli erfolgt,
-
Neuanpflanzung von Obstbäumen nur mit hochstämmigen, regionaltypischen Sorten erfolgt;
2.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd;
3.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen und Einrichtungen in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht;
4.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung von Gewässern in den Zeiten vom 16. Januar bis 1. März und vom 15. Juli bis 15. Oktober; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht. § 24 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.
§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Für das Naturschutzgebiet wird ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt.
(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter fachlicher Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. § 35 Saarländisches Naturschutzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme gelten auch die Beseitigung von den Schutzzweck störenden baulichen Anlagen, Wegen, Gewässern oder sonstigen Einrichtungen ohne rechtlichen Bestandsschutz sowie Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet, wenn dem Missstand nicht durch eine Anordnung nach § 28 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz abgeholfen werden kann.
§ 6 Duldungspflicht
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
2.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verbotenen und nicht in § 4 zugelassenen Handlungen durchführt.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Anlage
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