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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ritterstal“ Vom 18. Oktober 1996

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ritterstal“ Vom 18. Oktober 1996
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ritterstal“ vom 18. Oktober 199601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 2 - Schutzzweck01.01.2002
§ 3 - Verbote01.01.2002
§ 4 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 5 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen04.02.2006
§ 6 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 8 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482)
[1]
verordnet das
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr - Oberste Naturschutzbehörde
-:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 18 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Ritterstal“.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt in St. Ingbert und Mandelbachtal im Tal zwischen Oberwürzbach und Niederwürzbacher Weiher. Es umfasst folgende Grundstücke:
Stadt St. Ingbert,
Gemarkung Oberwürzbach,
Nr. 1102 bis 1106, 315/4, 316/2, 317/2, 318/2, 4540/5, 4540/3, 4540/15, 4575, 4576, 4576/2, 4577, 4577/2, 4578, 4579, 4580, 4581, 4581/2, 4581/3, 4612/3, 4559/6
sowie Teile der Parzellen Nr. 4561/3, 4568/12, 4562, 4563/1, 227/10;
Gemarkung Hassel,
Nr. 1379, 1378/4, 1378/7, 1378/8, 1378, 1377, 1371/1, 1369/3, 1370, 1369/4, 1070/5
sowie Teile der Parzellen Nr. 1381, 1361;
Gemeinde Mandelbachtal,
Gemarkung Ommersheim,
Nr. 4582, 4591/2, 4592, 4592/2, 4592/3, 4594/4, 4595, 4596, 4596/2, 4597 bis 4599, 4599/2, 4599/3, 4600, 4601, 4612
sowie Teile der Parzellen Nr. 4582/2, 4583 bis 4588, 4589, 4589/2, 4590, 4591, 4593, 4594, 4594/2, 4594/3, 4601/2, 4601/3, 4602, 4603, 4610, 4593/2, 4613, 4611.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[1]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.000 mit Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde des Saarpfalz-Kreises in Homburg. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(4) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[1])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung eines naturnahen Abschnitts des Würzbachtals mit Großseggenrieden, Röhrichten, Hochstaudenfluren, Weidengebüschen, Talwiesen und Kleingewässern sowie des angrenzenden Hangwaldes
-
aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes, da die vorkommenden Lebensgemeinschaften in ihrer Vernetzung einer Vielzahl von Pflanzen- und Tierarten, darunter seltenen und gefährdeten, einen geeigneten Lebensraum bieten,
-
wegen seiner Seltenheit und besonderen Eigenart, die durch die speziellen Standortfaktoren und die Tier- und Pflanzenwelt bestimmt sind.

§ 3 Verbote

(1) Entsprechend § 17 Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern,
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen oder zu verändern,
3.
Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
4.
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder zu schädigen,
5.
wild lebende Tiere zu stören oder zu schädigen,
6.
Pflanzen oder Pflanzensamen einzubringen,
7.
Flächen umzubrechen oder abzubrennen,
8.
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
9.
Vieh weiden zu lassen,
10.
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden,
11.
chemische Mittel zu verwenden,
12.
Zelte, Wohnwagen, Behälter o.Ä. aufzustellen,
13.
zu baden oder die Wasserfläche mit Fahrzeugen zu befahren,
14.
Fische einzusetzen oder zu fischen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen,
16.
das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen,
17.
das Schutzgebiet mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.

§ 4 Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
-
keine chemischen Mittel und keine Düngemittel eingesetzt werden,
-
in der Zeit vom 1. April bis 30. September keine Beweidung vorgenommen wird,
-
kein Umbruch und keine Nachsaat erfolgen,
-
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorgenommen werden,
-
eine Mahd erst ab dem 1. Juli erfolgt;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
-
keine chemischen Mittel und keine Düngemittel eingesetzt werden,
-
die Nutzung der heimischen Laubholzbestände einzelstammweise bis kleinflächig erfolgt,
-
die Nutzung der Nadelholz- und Pappelbestände flächig erfolgen kann,
-
ein Totholzanteil von mindestens sechs alten Bäumen verschiedener Baumarten pro ha verbleibt,
-
Aufforstungen nur außerhalb des Talzuges vorgenommen werden und auf mindestens 2/3 der Aufforstungsfläche aus heimischen Laubgehölzen bestehen;
3.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd;
4.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Einrichtungen und Gewässer in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht;
5.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung von Gewässern sowie der Renaturierung technisch ausgebauter Gewässerabschnitte in den Zeiten vom 16. Januar bis 1. März und vom 15. Juli bis 15. Oktober; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht. § 24 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Für das Naturschutzgebiet wird ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt.
(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter fachlicher Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. § 35 Saarländisches Naturschutzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gelten auch die Beseitigung von den Schutzzweck störenden baulichen Anlagen, Wegen, Gewässern oder sonstigen Einrichtungen ohne rechtlichen Bestandsschutz sowie Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet, wenn dem Missstand nicht durch eine Anordnung nach § 28 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz abgeholfen werden kann.

§ 6 Duldungspflicht

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
2.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verbotenen und nicht in § 4 zugelassenen Handlungen durchführt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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