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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dollberg“ Vom 21. Februar 1991

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dollberg“ Vom 21. Februar 1991
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dollberg“ vom 21. Februar 199101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Bestimmung01.01.2002
§ 2 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 3 - Schutzzweck01.01.2002
§ 4 - Verbote01.01.2002
§ 5 - Anzeigepflicht01.01.2002
§ 6 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen01.01.2002
§ 8 - Befreiung01.01.2002
§ 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen01.01.2002
§ 10 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 12 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des
§ 19
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147),
geändert durch Gesetz vom 8. April 1987 (Amtsbl. S. 569)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Bestimmung

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Dollberg“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 29 ha. Es umfasst nach dem Stand vom Februar 1991 in der Gemeinde Nohfelden, Gemarkung Sötern,
Flur 1, das Flurstück Nr. 3 sowie eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 4.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[2]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:5.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird beim Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis St. Wendel, Mommstraße 21 bis 25a, 66606 St. Wendel. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung eines Biotopkomplexes auf Taunus-Quarzit, bestehend aus naturnahen standörtlichen Waldgesellschaften - Hainsimsen-Buchenwald mit Übergängen zu Krüppelwald auf Blockschutt -, Besenheidefluren, Grasfluren, Felsgrusfluren sowie offenen Blockhalden. Die Lebensgemeinschaften sind in dieser Ausprägung auf Grund der standörtlichen Bedingungen als landesweit selten zu bewerten und bieten zahlreichen Pflanzen- und Tierarten, darunter seltenen und gefährdeten, einen geeigneten Lebensraum.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten;
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
4.
die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer),
5.
Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel einzubringen;
6.
das Abbrennen;
7.
Aufforstungen und Anpflanzungen vorzunehmen;
8.
naturnahe Bestände flächenhaft zu nutzen;
9.
Pflanzen oder Tiere einzubringen;
10.
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
11.
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Entwicklungsformen oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
12.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen;
13.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
14.
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen;
15.
das Gebiet einschließlich der Wege mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.

§ 5 Anzeigepflicht

Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 6 Zulässige Handlungen

Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig:
1.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung auf bisher bewirtschafteten Waldflächen mit den Maßgaben,
-
keine Düngemittel, Herbizide, Insektizide, Fungizide oder sonstige chemische Mittel einzubringen,
-
die Nutzung der Bestände einzelstammweise bis femelartig unter Förderung der natürlich auf diesem Standort vorkommenden Baumarten durchzuführen,
-
einen Totholzanteil von mindestens 6 Bäumen der verschiedenen Baumarten der Gesellschaften pro ha zu belassen;
2.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege (einschließlich der Jagd) sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft; dies gilt auch für erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen, baulicher Anlagen und Gewässer; erforderliche Arbeiten sollen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht ohne zwingenden Grund in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden;
3.
für Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden.

§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall in § 6 aufgeführte zulässige Handlungen für unzulässig erklären, wenn deren Ausübung den Schutzzweck gefährdet.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann Schutz- und Pflegemaßnahmen anordnen, wenn die Wahrung des Schutzzwecks dies erfordert.

§ 8 Befreiung

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.

§ 10 Duldungspflicht

Die Eigentümer von Flurstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dollberg“ vom 31. Mai 1957 (Amtsblatt des Saarlandes, 1957, Nr. 69, S. 474) aufgehoben.

Anlage

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