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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft Vom 9. Dezember 1982

Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft Vom 9. Dezember 1982
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 88 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 9. Dezember 198201.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
§ 701.01.2002
§ 801.01.2002
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 16. Januar 1961 (Amtsbl. S. 42)
[2]
in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt
:
Fußnoten
[2])
Verordnung aufgehoben durch Art. 3 Nr. 12 der Verordnung vom 15. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2056) und durch Art. 1 § 1 Abs. 1 dieser Verordnung ersetzt; vgl. BS-Nr. 780-2-7.

§ 1

Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind verpflichtet, für die ihnen angelieferte Milch und Sahne (Rahm) eine Umlage in Höhe von 0,102 Cent je Kilogramm zu entrichten. Dabei ist die angelieferte Sahne in die entsprechenden Einheiten in Milch umzurechnen.

§ 2

Umlageschuldner sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Inhaber der in § 1 genannten Betriebe sind.

§ 3

Die nach § 1 Umlagepflichtigen haben monatlich eine Selbstveranlagung durchzuführen und diese bis zum 20. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Monats dem Ministerium fürUmwelt vorzulegen. Die Molkereien führen die Selbstveranlagung auch für die angeschlossenen Milchsammelstellen und Rahmstationen durch.

§ 4

Wird die Selbstveranlagung nach § 3 nicht ordnungs- und fristgemäß vorgenommen, so wird auf Grund einer Schätzung durch das Ministerium fürUmwelt veranlagt.

§ 5

Die Umlage ist bis zum Ende des auf den Veranlagungsmonat folgenden Monats unter der Bezeichnung „Umlage“ an die Landeshauptkasse des Saarlandes, Saarbrücken, abzuführen.

§ 6

Rückständige Umlagen und Zinsen werden gemäß § 23 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen eingezogen.

§ 7

Die Verwendung der Mittel erfolgt auf Grund eines Verwendungsplans, den das Ministerium fürUmwelt auf Vorschlag der Landesvereinigung der Milchwirtschaft jeweils für ein Rechnungsjahr festsetzt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
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