MFGBeiratErrV SL 2018
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Errichtung eines Mittelstandsbeirates Vom 21. November 2018

Verordnung zur Errichtung eines Mittelstandsbeirates Vom 21. November 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Errichtung eines Mittelstandsbeirates vom 21. November 201814.12.2018
Eingangsformel14.12.2018
§ 1 - Zusammensetzung14.12.2018
§ 2 - Berufung17.12.2021
§ 3 - Abberufung14.12.2018
§ 4 - Vorsitz14.12.2018
§ 5 - Geschäftsführung, Einberufung, Sitzungsniederschrift, Geschäftsordnung17.12.2021
§ 6 - Empfehlungen, Entscheidungen und Stellungnahmen14.12.2018
§ 7 - Einrichtung von Arbeitsgruppen14.12.2018
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten14.12.2018
Aufgrund des § 21 Absatz 5 des Gesetzes zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz) vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 834) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:

§ 1 Zusammensetzung

(1) Der nach § 21 Mittelstandsförderungsgesetz beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium zu bildende Mittelstandsbeirat setzt sich aus bis zu 25 Mitgliedern zusammen.
Ihm gehören Vertreter oder Vertreterinnen
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
der Kammern der Freien Berufe in der Wirtschaft,
der Arbeitskammer,
der Verbände der Wirtschaft,
der Verbände der Freien Berufe,
der Gewerkschaften,
aus der Wissenschaft
und von mittelständischen Unternehmen mit Sitz im Saarland an. Mindestens 50 % der Mitglieder sollen Vertreter und Vertreterinnen mittelständischer Unternehmen sein.
(2) Dem Mittelstandsbeirat können darüber hinaus bis zu zwei sonstige Sachverständige mit beratender Funktion sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin des Saarländischen Städte- und Gemeindetages als ständiger Gast angehören.
(3) Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin benannt werden.
(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 2 Berufung

(1) Die Mitglieder des Beirates sowie Sachverständige und ständiger Gast im Sinne von § 1 Absatz 2 werden vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Er hat, soweit es sich um Vertreter oder Vertreterinnen der in § 1 Absatz 1 genannten Kammern und Verbände handelt, deren Vorschläge einzuholen.
(2) Die Mitglieder können ihre Tätigkeit im Beirat durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium niederlegen.

§ 3 Abberufung

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann aus wichtigem Grunde nach Anhörung des Beirates Mitglieder abberufen.

§ 4 Vorsitz

Den Vorsitz führen das für Wirtschaft zuständige Ministerium oder ein von ihm beauftragter Vertreter oder eine Vertreterin sowie ein Mitglied des Beirates, das der Beirat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte wählt, gemeinsam.

§ 5 Geschäftsführung, Einberufung, Sitzungsniederschrift, Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsführung des Beirates liegt beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Es lädt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Beirates ein.
(2) Der Beirat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Er ist auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
(3) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann zu den Sitzungen des Beirates Gäste einladen. Vertreter oder Vertreterinnen der übrigen Landesministerien können, soweit deren Zuständigkeitsbereiche berührt werden, ebenfalls an den Sitzungen teilnehmen.
(4) Über jede Sitzung des Beirates ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Die Niederschrift kann auch elektronisch gefertigt werden. Die Ergebnisniederschrift ist den Mitgliedern des Beirates und den an den Beratungen beteiligten Ressorts zu übersenden. Wenn nicht innerhalb eines Monats nach Versendung der Ergebnisniederschrift Einspruch erhoben wird, gilt sie als genehmigt.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Empfehlungen, Entscheidungen und Stellungnahmen

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Empfehlungen des Beirates sowie Entscheidungen nach § 4 und § 7 Absatz 1 und 2 werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Stellungnahmen des Beirates zu Verstößen gegen das Gebot der Mittelstandsfreundlichkeit gemäß § 21 Absatz 6 Mittelstandsförderungsgesetz können auf schriftlichem Wege (Umlauf) mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Wird der Mittelstandsbeirat einberufen, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend Absatz 2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7 Einrichtung von Arbeitsgruppen

(1) Der Beirat kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, um anlassbezogen zu aktuellen Themen Beiratsempfehlungen gemäß § 6 Absatz 2 vorzubereiten. Die Geschäftsführung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe kann auch von einer Kammer oder einem Verband wahrgenommen werden.
(2) Der Beirat richtet für die Dauer seiner Amtszeit eine permanente Arbeitsgruppe zur Vorbereitung von Stellungnahmen gemäß § 6 Absatz 3 und zur Benennung von Vertreterinnen und Vertretern des Beirates gemäß § 21 Absatz 6 Satz 3 Mittelstandsförderungsgesetz ein. Die Geschäftsführung dieser Arbeitsgruppe wird von einer Kammer oder einem Verband wahrgenommen. Diese wird in der konstituierenden Sitzung des Beirates bestimmt.
(3) Alle Mitglieder des Beirates sowie die Sachverständigen und der ständige Gast können in den Arbeitsgruppen nach Absatz 1 und 2 mitarbeiten. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden durch den Beirat, ihre Vertreter und Vertreterinnen durch das Mitglied selbst bestimmt. Bei Bedarf können sonstige Sachverständige hinzugezogen werden.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Errichtung eines Mittelstandsbeirates vom 18. April 2001 (Amtsbl. S. 982), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.
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