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    DE - Landesrecht Saarland

    Verordnung zur erleichterten Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes Vom 23. Juni 1986

    Verordnung zur erleichterten Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes
    Vom 23. Juni 1986
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur erleichterten Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes vom 23. Juni 198601.01.2002
    Eingangsformel01.01.2002
    § 101.01.2002
    § 201.01.2002
    Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) verordnet die
    Landesregierung:

    § 1

    Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über Grundstücke ausgenommen, die selbst oder zusammen mit anderen Grundstücken des Verpächters, mit denen sie eine zusammenhängende Fläche bilden, nicht größer als 2 ha sind.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
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