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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis Vom 6. Dezember 2018

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis Vom 6. Dezember 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 6. Dezember 201811.01.2019
Eingangsformel11.01.2019
§ 1 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis11.01.2019
§ 2 - Beschreibung der ein- und auszugliedernten Flächen11.01.2019
§ 3 - Inkrafttreten11.01.2019
Anlage11.01.2019
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung,
[1]
verordnet das
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14.

§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis

Die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 31. März 1977 (Amtsbl. S. 405) wird geändert, so dass folgende Flurstücke der Gemarkung Ensdorf nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L3.09.29 sind:
Flur 3: 331/2, 335/15, 454/1, 454/2, 455, 456, 457, 458, 459, 464, 465, 466, 467, 468, 469, 470, 75/21, 75/23, 731/103, 104/2, 104/1, 104/3, 104/4, 104/5, 105/1, 106/1, 107/1, 108/1, 109/1, 110/1, 111/1, 112/1, 113/1, 114/1, 114/2, 115/1, 116/1, 116/2, 117/1, 119/1, 120/1, 121/1, 122/1, 123/1, 447/124; teilweise 559.
Flur 4: 11/27, 519/11, 11/2, 599/11, 11/34, 11/35, 10/4, 531/2, 12/65, 12/67, 12/43, 12/44, 12/62, 11/29, 12/63, 11/30, 12/64, 11/31, 11/32, 12/66, 12/49, 12/55, 12/56, 12/50, 12/59; teilweise 531/10.
Das Flurstück 531/10 in Flur 4 wird nur teilweise, beginnend am eingemessenen Punkt zwischen den Flurstücken 105/1 und 106/1, 90 Meter in nordöstlicher Richtung und auf dem eingemessenen Punkt an der südlichen Grenze der Parzelle 531/2 endend, ausgegliedert.
Darüber hinaus werden in der Gemarkung Ensdorf die Parzellen 75/25, Flur 3 und 12/71, Flur 4 nun vollständig in die Schutzgebietskulisse aufgenommen.

§ 2 Beschreibung der ein- und auszugliedernten Flächen

Die ausgegliederten Flächen haben eine Größe von ca. 36 ha und liegen im östlichen Randbereich der Gemeinde Ensdorf. Neben Wohnbebauung umfassen diese Flächen die Sportanlagen, das Freibad mit Blockhüttengelände, den Campingplatz, die Tennisanlagen, den Hundedressurplatz sowie einen Bereich der Halde Duhamel.
Ökologisch hochwertige Strukturen sind auf den auszugliedernden Flächen nicht vorhanden, da sie anthropogen fast vollständig überformt und geprägt sind.
Um die bereits mit dem Bau des Saarpolygons begonnene, touristische Nutzung der Halde Duhamel, im Sinne einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung weiter ausbauen zu können, ist eine Ausgliederung der Flächen erforderlich.
Die ausgegliederten Flächen sind aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.
Innerhalb des Parks wird eine kleine Fläche im nördlichen Bereich mit einer Größe von ca. 0,57 ha als Arrondierungsfläche neu in die Schutzgebietskulisse mitaufgenommen.

§ 3 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I in Kraft.

Anlage

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