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Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen (Ruhbachtal) Vom 16. Februar 1937

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen (Ruhbachtal) Vom 16. Februar 1937
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 1383 vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen (Ruhbachtal) vom 16. Februar 193701.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482)
[1]
verordnet das
Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1

Der in der Landschaftsschutzkarte beim Ministerium für Umwelt eingetragene Landschaftsbestandteil Ruhbachtal im Bereich der Gemarkungen Altenwald - Stadtverband
*
Saarbrücken, Elversberg - Kreis Neunkirchen und St. Ingbert - Saarpfalz-Kreis, wird mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt.
Fußnoten
*)
Nunmehr Regionalverband.

§ 2

Es ist verboten, die in der Landschaftsschutzkarte eingetragenen Landschaftsbestandteile des Ruhbachtals zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen. Ferner ist verboten, auf den in der Landschaftsschutzkarte durch besondere Umrahmung kenntlich gemachten Flächen Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Hierunter fällt die Anlage von Bauwerken aller Art, Verkaufsbuden, Zelt- und Lagerplätzen, Müll- und Schuttplätzen sowie das Anbringen von Inschriften und dergleichen. Unberührt bleibt die wirtschaftliche Nutzung, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht.

§ 3

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können von der obersten Naturschutzbehörde in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 4

Wer den Bestimmungen des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 22 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, soweit die Handlung nicht nach § 3 zugelassen ist.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.
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