Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser Vom 15. Oktober 1997
Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser Vom 15. Oktober 1997
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2000 (Amtsbl. S. 960) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 15. Oktober 1997 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Zweck, Begriffe | 01.01.2002 |
§ 2 - Empfindliches Gebiete | 01.01.2002 |
§ 3 - Kanalisation | 01.01.2002 |
§ 4 - Kommunale Einleitungen | 01.01.2002 |
§ 5 - Industrieabwassereinleitungen in Gewässer | 01.01.2002 |
§ 6 - Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen | 01.01.2002 |
§ 7 - Zusätzliche Anforderungen | 01.01.2002 |
§ 8 - Berichte und Programme | 01.01.2002 |
§ 9 - Klärschlamm | 01.01.2002 |
§ 10 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Aufgrund des § 12a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1989 (Amtsbl. S. 1641, ber. 1993 S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1997 (Amtsbl. S. 330)
, verordnet das
Ministerium für Umwelt:
§ 1 Zweck, Begriffe
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), geändert durch die Richtlinie Nr. 98/15/EG vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67 S. 29).
[2]
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist
a)
„kommunales Abwasser“: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser;
b
„häusliches Abwasser“: Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen;
c)
„industrielles Abwasser“: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
d)
„Gemeinde“: Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle;
e)
„Kanalisation“: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
f)
„1 EW (Einwohnerwert)“: organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB
5
) von 60 g Sauerstoff pro Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt;
g)
„Erstbehandlung“: physikalische und/oder chemische Behandlung des kommunalen Abwassers mit Hilfe eines Verfahrens, bei dem sich die suspendierten Stoffe absetzen, oder anderer Verfahren, bei denen - bezogen auf die Werte im Zulauf - der BSB
5
um mindestens 20 % und die suspendierten Stoffe um mindestens 50 % verringert werden;
h)
„Zweitbehandlung“: Abwasserbehandlung durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, bei dem die Anforderungen nach Anhang I Tabelle 1 der Richtlinie eingehalten werden;
i)
„geeignete Behandlung“: Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem, welches sicherstellt, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen;
j)
„Klärschlamm“: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen;
k)
„Eutrophierung“: Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- und/oder Phosphorverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt.
Fußnoten
[2])
Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 S. 1).
§ 2 Empfindliches Gebiete
Das Saarland ist empfindliches Gebiet im Sinne der Richtlinie 91/271/EWG.
§ 3 Kanalisation
(1) Die im Saarländischen Wassergesetz bestimmten Abwasserbeseitigungspflichtigen haben die Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
-
bis zum 31. Dezember 1998 Gemeinden mit mehr als 10.000 EW,
-
bis zum 31. Dezember 2005 Gemeinden mit 2.000 - 10.000 EW.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen nach Anhang 1 Abschnitt A der Richtlinie entsprechen.
§ 4 Kommunale Einleitungen
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf für die Zeit ab 1. Januar 1999 nur erteilt werden, wenn die in Anhang 1 zu Artikel 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung-AbwV) und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Anforderungen eingehalten werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Abwasserbehandlungsanlagen in Gemeinden mit mehr als 2.000 EW muss ab 1. Januar 1999 vom Ministerium für Umwelt nachgewiesen werden, dass die Gesamtbelastung im Saarland sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wurde (Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie).
Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen von Gemeinden mit weniger als 2.000 EW darf für die Zeit ab 1. Januar 2006 nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser Verordnung und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.
(3) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(4) Es ist sicherzustellen, dass Abwasseranlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind jahreszeitliche Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, dass die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht den dort genannten Anforderungen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, damit die jeweiligen Anforderungen fristgerecht eingehalten werden.
(6) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 83 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) und nach der Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 18. Februar 1994 (Amtsbl. S. 638),
geändert durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Oktober 1998 (Amtsbl. S. 982)
, zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach Anhang I Abschnitt D der Richtlinie. Die nach § 83 Saarländisches Wassergesetz und nach § 6 Nr. 2 zuständigen Behörden überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen.
§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer
(1) Einleitungen von industriellem Abwasser in Gewässer bedürfen einer Erlaubnis. Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4.000 EW eingeleitet werden soll, darf ab 1. Januar 2001 nur erteilt werden, wenn die in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung-AbwV) und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen branchenspezifischen Anforderungen eingehalten werden.
(2) § 4 Abs. 3 bis 6 dieser Verordnung gilt entsprechend.
§ 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen
Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation
1.
vom betreffenden Abwasserbeseitigungspflichtigen genehmigt wurde,
2.
nach den Bestimmungen des § 51 Saarländisches Wassergesetz genehmigt wurde,
und die in der Zulassung enthaltenen Anforderungen an die Einleitung Anhang I Abschnitt C der Richtlinie entsprechen.
§ 7 Zusätzliche Anforderungen
Zusätzliche öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Saarländischen Wassergesetz bestehen oder aufgrund dieser Gesetze gestellt werden, bleiben unberührt.
§ 8 Berichte und Programme
Das Ministerium für Umwelt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von Abwasser und die Entsorgung von Klärschlamm. Für den Vollzug der Richtlinie stellt das Ministerium für Umwelt ein Programm auf. Die Berichte und das Programm werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.
§ 9 Klärschlamm
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, zu verwerten. Die Verwertung hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Klärschlamm darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Bei landwirtschaftlicher Verwertung sind die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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