KirkelWasSchV SL 2003
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Gemeinde Kirkel, der Stadt Blieskastel und der Mittelstadt St. Ingbert (Wasserschutzgebietsverordnung „Kirkel-Neuhäusel“) Vom 12. Juni 2003

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Gemeinde Kirkel, der Stadt Blieskastel und der Mittelstadt St. Ingbert (Wasserschutzgebietsverordnung „Kirkel-Neuhäusel“) Vom 12. Juni 2003
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Gemeinde Kirkel, der Stadt Blieskastel und der Mittelstadt St. Ingbert (Wasserschutzgebietsverordnung „Kirkel-Neuhäusel“) vom 12. Juni 200304.07.2003
Eingangsformel04.07.2003
§ 1 - Allgemeines04.07.2003
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets04.02.2006
§ 3 - Schutzbestimmungen04.07.2003
§ 4 - Hinweise04.02.2006
§ 5 - Ausnahmen04.02.2006
§ 6 - Genehmigung04.07.2003
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten04.07.2003
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich04.07.2003
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten04.07.2003
§ 10 - In-Kraft-Treten04.07.2003
Anlage04.07.2003
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)
[1]
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506)
[2]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
[2])
Jetzige Fassung des SWG vgl. BS-Nr. 753-1.

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zum Schutz des Grundwassers wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigte im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG sind die Gemeindewerke Kirkel GmbH, Hauptstraße 10b, 66459 Kirkel.

§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets

Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
Zwei Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
- eine engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
- eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf folgende Grundstücke (z.T. = zum Teil):
Gemarkung Kirkel-Neuhäusel, Brunnen 1
Parz.-Nrn.: 856/51 z.T., 856/78 z.T., 856/100 z.T.,
Gemarkung Kirkel-Neuhäusel, Brunnen 2
Parz.-Nr: 380/2 z.T.
(3) Die engere Schutzzone umfasst folgende Grundstücke:
Gemarkung Kirkel-Neuhäusel, Parz.-Nrn.: 15/1, 15/2, 16, 17/1, 17/2, 18, 19, 20, 21, 22, 24/1, 24/2, 25/1, 25/2, 26/1, 26/2, 29/1, 29/2, 30/2, 31, 31/2, 31/3, 32/1, 32/2, 32/3, 33/1, 33/2, 33/3, 33/4, 34/3, 34/4, 34/5, 204/5, 204/6, 204/7, 204/21 z.T., 371/7, 372/3, 373, 373/2, 373/3, 373/4, 373/5, 374/3, 374/4, 375/1, 375/2, 375/3, 376/2, 376/3, 376/4, 376/5, 377, 377/2, 378, 379, 380/2 z.T., 380/3, 381/2, 381/3, 381/5, 382, 383, 383/2, 383/3, 383/4, 383/5, 383/6, 384, 384/2, 384/3, 384/4, 384/5, 385, 386, 387, 388, 460, 460/2, 461, 461/2, 462, 463, 464, 465, 466, 466/2, 467, 468, 470/3, 472/3, 481/11, 481/12, 481/13, 481/23, 481/30, 481/31, 481/33, 481/34, 481/37 z.T., 481/38, 481/44 z.T., 481/45 z.T., 481/46, 481/47, 481/48, 481/49, 482/2, 482/3, 482/5, 482/33, 482/35, 482/36, 482/37, 482/38, 483/5, 483/7, 483/8, 483/9, 484/4, 484/6, 486/3, 486/5, 486/6, 488/1 z.T., 505 z.T., 611/35 z.T., 759/15, 759/16, 759/19, 855/38 z.T., 855/39, 855/40 z.T., 856/35 z.T., 856/50, 856/51 z.T., 856/78 z.T., 856/91, 856/93, 856/99, 856/100 z.T., 856/101, 856/102, 1175 z.T., 2573, 2574, 2578, 2579, 2580, 2581, 2582, 2583, 2610 z.T.
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Soweit Wasserschutzgebiete sich berühren, gilt die Straßen- oder Wegemitte als Grenze. Im Übrigen gilt bei Feld- und Waldwegen der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der dem Wasserschutzgebiet zugelegene Rand als Grenze. Der Grenzverlauf ergibt sich aus den Punkten 1 bis 12 und wird wie folgt beschrieben:
Punkt 1 - 2: Von der L. I. O. 113 nördlich Kirkel-Neuhäusel in Höhe der Einmündung eines Waldweges ca. 200 m in südöstlicher Richtung der Landstraße folgend bis zur Einmündung der "Waldstraße".
Punkt 2 - 3: Ca. 560 m der "Waldstraße" in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Ende des Straßenausbaus.
Punkt 3 - 4: In östlicher Richtung ca. 700 m durch den Wald bis zum Waldweg zur "Silbersandquelle", ca. 280 m nordwestlich der Eisenbahnbrücke.
Punkt 4 - 5: Ca. 430 m in südöstlicher Richtung über die Eisenbahnbrücke, die L. I. O. 119 kreuzend über den "Kohlroterweg" bis zur Einmündung der Straße "In der Schlehhecke". (Von Punkt 1 bis zur Eisenbahnbrücke ist der Grenzverlauf identisch mit dem des Wasserschutzgebietes "Mutterbachtal").
Punkt 5 - 6: In nordöstlicher bzw. südöstlicher Richtung der Straße "In der Schlehhecke" folgend ca. 450 m bis zur Einmündung "Limbacher Weg".
Punkt 6 - 7: Ca. 70 m dem "Limbacher Weg" in nordöstlicher Richtung folgend bis zu einer Gaststätte, dann nach rechts schwenkend ca. 300 m in südöstlicher Richtung, weiter ca. 300 m in südöstlicher bzw. südlicher Richtung, dann ca. 120 m nach Westen bis zur Höhe 380,6 (Hirschberg).
Punkt 7 - 8: Entlang eines Waldweges ca. 1,6 km in südöstlicher, anschl. südwestlicher bzw. westlicher Richtung zur L. I. O. 113 (Kirkel-Lautzkirchen), dann nach rechts, der Landstraße ca. 50 m in nordwestlicher Richtung folgend, anschließend nach links schwenkend, in südwestlicher Richtung ca. 1,3 km einem Waldweg folgend bis zur Höhe 358,7. (Die Punkte 7 bis 8 bilden gleichzeitig die Grenze zum Wasserschutzgebiet "Bliestal").
Punkt 8 - 9: Ca. 1,1 km dem Waldweg in nordwestlicher Richtung folgend bis zu einer Waldwegkreuzung.
Punkt 9 - 10: In nördlicher Richtung ca. 350 m bis zu einer weiteren Waldwegkreuzung.
Punkt 10 - 11: Ca. 800 m in südwestlicher Richtung, dann ca. 900 m in nordwestlicher Richtung entlang eines Waldweges bis ca. 30 m unterhalb der Bahnlinie Saarbrücken - Homburg.
Punkt 11 - 12: Ca. 50 m in westlicher Richtung, anschließend ca. 950 m in nordwestlicher Richtung, die Bahnlinie kreuzend über den "Geistkircherhof", dem Waldweg folgend bis zur Höhe 276,3. (Von Punkt 8 bis 240 m vor Punkt 12 ist der Grenzverlauf identisch mit dem des Wasserschutzgebietes "Würzbachtal", die letzten 240 m bis Punkt 12 bilden gleichzeitig die Grenze zum Wasserschutzgebiet "St. Ingbert").
Punkt 12 - 1: Dem Waldweg in nordöstlicher Richtung ca. 2,4 km folgend zurück zur L. I. O. 113, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen:
1.
Übersichtsplan mit Wassergewinnungsanlagen und Abgrenzung der Schutzzonen II und III i.M. 1:10.000,
2.
Übersichtsplan mit angrenzenden Wasserschutzgebieten, Gemarkungsgrenzen und den Punkten zur Grenzbeschreibung i.M. 1:10.000,
3.
Flurkarte der Schutzzonen I und II i.M. 1:1.000.
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Gemeinde Kirkel,
2.
der Stadt Blieskastel,
3.
der Mittelstadt St. Ingbert - untere Wasserbehörde -,
4.
der Mittelstadt St. Ingbert - untere Bauaufsichtsbehörde -,
5.
dem Saarpfalz-Kreis - untere Wasserbehörde - in Homburg,
6.
dem Saarpfalz-Kreis - untere Bauaufsichtsbehörde - in Homburg,
7.
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde - in Saarbrücken,
8.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung abgegrenzt.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen; Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
2.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften);
3.
Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
4.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
5.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung;
Abweichend hiervon kann unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
-
Dachflächen, Terrassen, Parkplätzen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind,
-
öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen,
-
beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen.
Die Versickerung/Verrieselung muss entweder flächenhaft über die natürlich gewachsene Bodenzone oder in Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Elementen mit mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden erfolgen.
Ebenfalls abweichend kann Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen über die natürlich gewachsene Bodenzone versickert werden.
Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben;
6.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
7.
Bau von zentralen Kläranlagen;
8.
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlaganlagen und -zwischenlager,
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling),
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen,
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden,
Ablagerungen auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
9.
landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d.h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u.a. für:
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft ganzjährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
-
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
Landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen;
10.
Flugplätze;
11.
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (z.B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
12.
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z.B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
13.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;
14.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
15.
Wurftaubenschießplätze;
16.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
17.
Motorsport;
18.
Militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen.
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
Ausweisung von Baugebieten;
2.
Ausweisung und Erweiterung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
3.
das Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
4.
Kanalisation einschließlich Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Kleinkläranlagen;
5.
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
6.
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung;
7.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
8.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten - Bohrungen;
9.
Gewinnung von Erdwärme;
10.
Neuanlage von Golfplätzen;
11.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
12.
Neuanlage und wesentliche Erweiterung von Tankstellen;
13.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen.
(3) Engere Schutzzone (Zone II)
Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
3.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
4.
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
5.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
6.
Herstellen und Erweitern von Dränen;
7.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
8.
Sprengungen;
9.
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen.
(4) In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
1. das Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
2. Änderung und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
3. Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4. Baustelleneinrichtungen;
5. Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser, Badebetrieb.
(5) Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten:
1.
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
5.
Versickerung/Verrieselung von Niederschlagswasser.
Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.

§ 4 Hinweise

(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19g ff., 34 WHG und 39 SWG i.V.m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)
[2]
in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes (DüngemittelG)
[5]
in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 753-1-1.
[5])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).

§ 5 Ausnahmen

(1) Der Saarpfalz-Kreis in Homburg - untere Wasserbehörde - sowie die Mittelstadt St. Ingbert - untere Wasserbehörde - können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Absatz 1 und 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.
(2) Dem Ausnahmeantrag sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Ausnahmeantrag sind der Begünstigte und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu hören (§ 37 Abs. 4 SWG). Will die untere Wasserbehörde Bedenken des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht Rechnung tragen, so hat sie die Entscheidung der obersten Wasserbehörde einzuholen.
(4) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Ausnahmeantrag ist zuzustellen und den nach Absatz 3 Beteiligten zu übersenden.
(7) Die Ausnahme erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Ausnahme mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Ausnahme bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.
[3]
Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
Fußnoten
[3])
SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5.

§ 6 Genehmigung

Der Saarpfalz-Kreis in Homburg - untere Wasserbehörde - sowie die Mittelstadt St. Ingbert - untere Wasserbehörde - entscheiden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.

§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebiets, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG und § 37 Abs. 5 SWG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Fassungsbereiche gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster zu dulden.

§ 8 Entschädigung, Ausgleich

(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von §§ 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 zuwiderhandelt,
2
eine zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

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