Verordnung zum Schutzfrei lebender Katzen der Stadt Blieskastel für die Stadtteile Mimbach, Webenheim und Blieskastel-Mitte - ohne Alschbach - (Katzenschutzverordnung) Vom 26. Oktober 2022
Verordnung zum Schutzfrei lebender Katzen der Stadt Blieskastel für die Stadtteile Mimbach, Webenheim und Blieskastel-Mitte - ohne Alschbach - (Katzenschutzverordnung) Vom 26. Oktober 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2022 bis 03.11.2027
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum Schutzfrei lebender Katzen der Stadt Blieskastel für die Stadtteile Mimbach, Webenheim und Blieskastel-Mitte - ohne Alschbach - (Katzenschutzverordnung) vom 26. Oktober 2022 | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
Eingangsformel | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
§ 1 - Regelungszweck | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
§ 2 - Geltungsbereich, Schutzgebiete | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
§ 3 - Begriffsbestimmungen | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
§ 4 - Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
§ 5 - Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
§ 6 - Aufgreifen und Inobhutnahme | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
§ 7 - Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
§ 8 - Maßnahmen gegenüber frei lebenden Katzen | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
§ 9 - Auskunft, Duldung und Mitwirkung, Kosten | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
§ 10 - Zuständige Behörde | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
§ 11 - Inkrafttreten, Übergangsregelung, Evaluierung, Geltungsdauer | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
- Anlage - | 04.11.2022 bis 03.11.2027 |
Aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2016 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 7. Oktober 1987 (Amtsbl. S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 108), verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:
§ 1 Regelungszweck
Diese Verordnung dient dem Schutz frei lebender Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb von Schutzgebieten nach § 2 zurückzuführen sind.
§ 2 Geltungsbereich, Schutzgebiete
Diese Verordnung gilt in den folgenden Schutzgebieten der Stadt Blieskastel:
die Stadtteile Blieskastel-Mimbach, Blieskastel-Webenheim und Blieskastel-Mitte - ohne Alschbach - Die Verordnung gilt ausschließlich für Katzen im Sinne von § 3 Nummer 1 dieser Verordnung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gilt:
1.
Eine „Katze“ ist ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Felis libyca f. catus, die domestizierte Form der Falbkatze, Felis libyca).
2.
„Katzenhalter“ (Halterinnen und Halter) sind natürliche oder juristische Personen, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze nicht nur vorübergehend ausüben.
3.
„Katzenhalter“ nach Nummer 2 können auch Personen sein, die Katzen regelmäßig über einen längeren Zeitraum füttern.
4.
Eine „frei laufende Katze“ ist eine von Menschen gehaltene Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat.
5.
„Unkontrollierter freier Auslauf“ ist die freie Bewegung der Katze, wenn weder die Katzenhalter noch für sie handelnde Personen unmittelbar auf die Katze einwirken oder einwirken können, um ein Entweichen zu verhindern.
6.
Eine „frei lebende Katze“ ist eine Katze, die nicht oder nicht mehr von Menschen gehalten wird.
7.
„Fortpflanzungsfähig“ ist eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht unfruchtbar gemacht worden ist.
8.
„Kastration“ ist die dauerhafte chirurgische Unfruchtbarmachung einer Katze durch Tierärzte (Tierärztinnen und Tierärzte).
9.
„Beauftragte im Sinne dieser Verordnung“ sind natürliche oder juristische Personen, die von der zuständigen Behörde im Sinne des § 10 dieser Verordnung, auch auf eigenen Antrag, zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung bestimmt werden.
10.
Ein „Transponder“ ist ein Mikrochip-Implantat gemäß ISO-Norm 11785, mit einer elektronisch ablesbaren, einmaligen Nummer zur individuellen Kennzeichnung von Tieren.
§ 4 Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
(1) Katzenhalter müssen frei laufende Katzen in einem nach § 2 ausgewiesenen Schutzgebiet eindeutig und dauerhaft mittels Transponder oder Tätowierung kennzeichnen lassen und registrieren.
(2) Die Registrierung der Katzen erfolgt durch Eintrag in eines der folgenden Haustierregister:
FINDEFIX Deutscher Tierschutzbund, In der Raste 10, 53129 Bonn
TASSO e. V., Otto-Volger-Straße 15, 65843 Sulzbach/Ts.
(3) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.
§ 5 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen
(1) Fortpflanzungsfähigen Katzen, die in einem in § 2 bezeichneten Schutzgebiet gehalten werden, darf kein unkontrollierter freier Auslauf gewährt werden. Katzenhalter, die dies nicht dauerhaft sicherstellen können, haben die Katzen kastrieren zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann Katzenhaltern in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 erlauben. Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung nach § 4 bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Aufgreifen und Inobhutnahme
(1) Frei lebende oder frei laufende Katzen, die von der zuständigen Behörde oder von Beauftragten im Sinne dieser Verordnung in Schutzgebieten angetroffen werden, dürfen von diesen aufgegriffen und bis zur Ermittlung der Katzenhalter oder für die übrigen Zwecke dieser Verordnung in Obhut genommen werden.
(2) Katzenhalter sind unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katzen zu ermitteln. Dazu erfolgt eine Abfrage bei den in § 4 Absatz 2 genannten Registern.
(3) Nach Absatz 1 aufgegriffene, nicht gekennzeichnete, nicht registrierte frei laufende Katzen, für die keine Katzenhalter zu ermitteln sind, sind für die Zwecke dieser Verordnung frei lebenden Katzen gleichgestellt.
§ 7 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen
(1) Sind in Schutzgebieten aufgegriffene oder in Obhut genommene frei laufende Katzen nicht gekennzeichnet, nicht registriert oder sind sie fortpflanzungsfähig, kann die zuständige Behörde den Katzenhaltern aufgeben, ihren Pflichten gemäß §§ 4 und 5 unmittelbar nachzukommen. § 5 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Vor erneuter Gewährung unkontrollierten freien Auslaufs haben die Katzenhalter der zuständigen Behörde einen schriftlichen Nachweis über die Maßnahmen gemäß Absatz 1 vorzulegen.
(3) Sind im Schutzgebiet in Obhut genommene frei laufende Katzen nicht gekennzeichnet und nicht registriert und können die Katzenhalter nicht innerhalb von 72 Stunden ermittelt werden, so dürfen die zuständige Behörde oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung die Katzen tierärztlich kennzeichnen lassen und sie registrieren. Wenn solche Katzen fortpflanzungsfähig sind, dürfen die zuständige Behörde oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung sie kastrieren lassen. Nach der Kennzeichnung und Registrierung, im Falle der Kastration nach tierärztlicher Freigabe, sollen die Katzen an der Stelle wieder in die Freiheit entlassen werden, an der sie aufgegriffen wurden. Begründete Abweichungen von Satz 3 sind zu dokumentieren.
§ 8 Maßnahmen gegenüber frei lebenden Katzen
(1) Die zuständige Behörde oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung können aufgegriffene frei lebende Katzen tierärztlich kennzeichnen, sie registrieren und kastrieren lassen.
(2) Nach den Maßnahmen gemäß Absatz 1, im Falle der Kastration nach tierärztlicher Freigabe, sollen frei lebende Katzen wieder unmittelbar in die Freiheit entlassen werden. Die Freilassung soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen wurde. Begründete Abweichungen von Satz 2 sind zu dokumentieren.
§ 9 Auskunft, Duldung und Mitwirkung, Kosten
(1) Katzenhalter im Sinne von § 3 Nummer 2 und Nummer 3 sowie von diesen personenverschiedene Eigentümer oder Besitzer haben der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Maßnahmen nach §§ 6 und 7 dieser Verordnung erforderlich sind.
(2) Katzenhalter im Sinne von § 3 Nummer 2 und Nummer 3 sowie von diesen personenverschiedene Eigentümer oder Besitzer haben Maßnahmen nach § 5 Absatz 1, § 6 und § 7 dieser Verordnung zu dulden.
(3) Ist für Maßnahmen nach § 6, § 7 und § 8 dieser Verordnung das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind dessen Eigentümer oder Besitzer verpflichtet, dies zu dulden und die zuständige Behörde oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung bei einem Zugriff auf die Katzen zu unterstützen.
(4) Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung sowie der Kastration von frei laufenden Katzen nach § 4, § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2 tragen die Katzenhalter. Ebenso die Kosten für Maßnahmen nach § 6 Absatz 1. Für frei lebende Katzen und Katzen gemäß § 7 Absatz 3 trägt das Land die Kosten. Das Land behält sich vor in Fällen gemäß § 7 Absatz 3, in denen nachträglich Katzenhalter bekannt werden, diesen die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
§ 10 Zuständige Behörde
Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige Behörde ist das für das Veterinärwesen zuständige Landesamt für Verbraucherschutz des Saarlandes als untere Tierschutzbehörde.
§ 11 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Evaluierung, Geltungsdauer
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
(2) Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 5 Absatz 1 (Auslaufverbot) treten mit Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(3) Die Verordnung wird ab dem Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert.
(4) Die Verordnung tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden.
- Anlage -
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