Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) Vom 27. Januar 2000
Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) Vom 27. Januar 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 224) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) vom 27. Januar 2000 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
Inhaltsverzeichnis | 28.03.2014 |
Abschnitt 1 - Eigenjagdbezirke Zu § 5 Abs. 5 SJG: | 01.01.2002 |
§ 1 - Nachweis der Mindestgröße; Erklärung nach § 7 Abs. 3 Bundesjagdgesetz | 01.01.2002 |
Abschnitt 2 - Gemeinschaftliche Jagdbezirke Zu § 7 Abs. 2 bis 4 SJG: | 01.01.2002 |
§ 2 - Satzung und Vermögensverwaltung der Jagdgenossenschaft | 01.04.2023 |
§ 3 - Grundflächenverzeichnis | 01.01.2002 |
§ 4 - Wahl des Jagdvorstands | 01.01.2002 |
Abschnitt 2a - Hegegemeinschaften (Zu § 6a SJG ) | 28.03.2014 |
§ 4a - Abgrenzung der Hegegemeinschaften | 28.03.2014 |
§ 4b - Bildung von Hegegemeinschaften durch die oberste Jagdbehörde | 28.03.2014 |
§ 4c - Aufgaben der Hegegemeinschaften | 28.03.2014 |
§ 4d - Mitglieder der Hegegemeinschaften | 28.03.2014 |
§ 4e - Organe der Hegegemeinschaften | 28.03.2014 |
§ 4f - Satzung der Hegegemeinschaften | 28.03.2014 |
Abschnitt 3 - Verpachtung der Jagd Zu § 8 SJG : | 01.01.2002 |
§ 5 - Allgemeine Verfahrensvorschriften | 17.12.2021 |
§ 6 - Bekanntmachung | 01.01.2002 |
§ 7 - Versteigerung bei Abgabe mündlicher Gebote | 01.01.2002 |
§ 8 - Einholung schriftlicher Gebote | 17.12.2021 |
§ 9 - Niederschrift | 17.12.2021 |
Abschnitt 3a - Bewirtschaftungsgebiete (Zu § 8a des Saarländischen Jagdgesetzes) | 28.03.2014 |
§ 9a - Bewirtschaftungsgebiete für Damwild | 28.03.2014 |
Abschnitt 4 - Erteilung von Jagdscheinen Zu § 14 Abs. 1 und 6 SJG : | 01.01.2002 |
§ 10 - Jagdscheine | 01.01.2002 |
Abschnitt 5 - Aufsicht | 01.01.2002 |
§ 11 - Fachaufsicht über die Vereinigung der Jäger des Saarlandes | 01.01.2002 |
Abschnitt 5 a - Übertragung von Aufgaben an die Vereinigung der Jäger des Saarlandes Zu § 48 Abs. 6 SJG: | 07.03.2008 |
§ 11a - Übertragung von Aufgaben | 28.03.2014 |
Abschnitt 6 - Jägerprüfung Zu § 15 Abs. 1 und 2 SJG: | 01.01.2002 |
§ 12 - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 13 - Prüfungsausschuss | 08.05.2020 |
§ 14 - Abnahme der Prüfungen | 01.04.2016 |
§ 15 - Zulassung von privaten Jagdschulen | 02.08.2006 |
§ 16 - Voraussetzungen für die Jägerprüfung | 03.03.2023 |
§ 17 - Gegenstand der Prüfung | 29.01.2021 |
§ 18 - Durchführung der Prüfung | 01.04.2016 |
§ 19 - Waffenhandhabung und jagdliches Schießen | 17.12.2021 |
§ 20 - Schriftlicher Teil | 02.08.2006 |
§ 21 - Mündlicher und praktischer Teil | 17.12.2021 |
§ 22 - Bestehen der Jägerprüfung | 02.08.2006 |
§ 23 - Prüfungsniederschrift | 17.12.2021 |
§ 24 - Prüfungszeugnis | 01.01.2002 |
§ 25 - Verhinderung; Wiederholung der Prüfung oder von Prüfungsteilen | 29.01.2021 |
§ 26 - Jägerprüfung für Falkner (eingeschränkte Jägerprüfung) | 29.01.2021 |
§ 26a - Ergänzungsprüfung für Falkner | 29.01.2021 |
§ 26b - Schießergänzungsprüfung | 02.08.2006 |
Abschnitt 7 - Falknerprüfung Zu § 15 Abs. 1 und 2 SJG: | 01.01.2002 |
§ 27 - Prüfungsausschuss | 02.08.2006 |
§ 28 - Abnahme der Prüfungen | 02.08.2006 |
§ 29 - Zulassung von privaten Falknerjagdschulen | 02.08.2006 |
§ 30 - Voraussetzungen für die Falknerprüfung | 01.04.2016 |
§ 31 - Gegenstand der Prüfung | 02.08.2006 |
§ 32 - (aufgehoben) | 02.08.2006 |
§ 33 - Durchführung der Prüfung | 17.12.2021 |
§ 34 - Bestehen der Falknerprüfung | 29.01.2021 |
§ 35 - Prüfungsniederschrift; Prüfungszeugnis | 01.01.2002 |
§ 36 - Verhinderung; Wiederholung der Prüfung | 02.08.2006 |
Abschnitt 8 - Jagdaufseherprüfung Zu § 15 Abs. 1 und 2 SJG: | 01.01.2002 |
§ 37 - Abnahme der Prüfungen; Prüfungsausschuss | 01.01.2002 |
§ 38 - Voraussetzungen für die Jagdaufseherprüfung | 02.08.2006 |
§ 39 - Gegenstand der Prüfung | 01.01.2002 |
§ 40 - Durchführung der Prüfung | 01.01.2002 |
§ 41 - Beurteilungen | 01.01.2002 |
§ 42 - Prüfungsniederschrift; Prüfungszeugnis | 01.01.2002 |
§ 43 - Wiederholung der Prüfung | 01.01.2002 |
Abschnitt 8a - Schießnachweis (Zu § 16 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes ) | 28.03.2014 |
§ 43a - Nachweis der Schießfertigkeit | 28.03.2014 |
Abschnitt 9 - Gebühren im Jagdwesen und Jagdabgabe Zu §§ 17 und 18 SJG | 02.08.2006 |
§ 44 - Besonderes Gebührenverzeichnis | 28.03.2014 |
§ 45 - Befreiung von der Jagdscheingebühr | 21.12.2018 |
§ 46 - Höhe der Jagdabgabe | 02.08.2006 |
Abschnitt 9a - Kirrung (Zu § 25 Absatz 3 des Saarländischen Jagdgesetzes) | 28.03.2014 |
§ 46a - Kirrung | 21.12.2018 |
Abschnitt 10 - Brauchbarkeit von Jagdhunden | 01.01.2002 |
§ 47 - Jagdhunde | 01.04.2016 |
§ 48 - Brauchbarkeitsprüfung | 26.09.2003 |
§ 49 - Gleichwertige Prüfungen | 01.04.2016 |
§ 50 - Prüfungsgebühr | 26.09.2003 |
§ 51 - Prüfungstermin | 26.09.2003 |
§ 52 - Zulassung zur Prüfung | 17.12.2021 |
§ 53 - Prüfungsleiter; Richtergruppe | 26.09.2003 |
§ 54 - Gegenstand der Prüfung | 26.09.2003 |
§ 55 - Gehorsam | 26.09.2003 |
§ 56 - Bringen von Haar- und Federwild auf der Schleppe | 26.09.2003 |
§ 57 - Freiverlorensuche von Federwild | 01.04.2016 |
§ 58 - Wasserarbeit | 01.04.2016 |
§ 59 - Schweißarbeit | 26.09.2003 |
§ 60 - Bewertung | 17.12.2021 |
§ 61 - Richtlinie | 26.09.2003 |
§ 61a - Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren | 28.03.2014 |
Abschnitt 11 - Sachliche Verbote Zu § 32 SJG: | 02.08.2006 |
§ 62 - Treibjagd auf Rot- und Schwarzwild | 18.09.2009 |
§ 62a - Verwendung von künstlichen Lichtquellen | 27.03.2020 |
§ 62b - Fallenjagdqualifikation | 28.03.2014 |
§ 62c - Aussetzen von Wild | 01.04.2016 |
Abschnitt 12 - Jagdzeiten Zu § 37 Abs. 1 Nr. 2 SJG: | 01.01.2002 |
§ 63 - Jagd- und Schonzeitenregelung | 28.03.2014 |
Abschnitt 13 - Wild- und Jagdschaden Zu § 41 Abs. 2 und § 42 SJG: | 01.01.2002 |
§ 64 - Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen | 01.04.2016 |
§ 65 - Schadensschätzer | 12.12.2008 |
§ 66 - Vorverfahren | 17.12.2021 |
§ 67 - Gerichtliches Nachverfahren | 01.01.2002 |
Abschnitt 14 - Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte Zu § 45 SJG: | 02.06.2006 |
§ 68 - (aufgehoben) | 02.06.2006 |
§ 69 - Bestellung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte | 01.04.2016 |
§ 70 - (aufgehoben) | 02.06.2006 |
§ 71 - Abberufung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte | 17.12.2021 |
Abschnitt 14a - Bußgeldvorschriften Zu § 49 Abs. 5 SJG: | 26.09.2003 |
§ 72 - Ordnungswidrigkeiten | 11.06.2021 |
Abschnitt 14b - Übergangsbestimmungen | 02.08.2006 |
§ 73 - Übergangsregelung | 28.01.2022 |
Abschnitt 15 - Inkrafttreten | 28.03.2014 |
§ 74 - In-Kraft-Treten | 11.06.2021 |
Anlage 1 - Mustersatzung | 28.03.2014 |
§ 1 | 28.03.2014 |
§ 2 - Abgrenzung der Hegegemeinschaft | 28.03.2014 |
§ 3 - Beendigung der Mitgliedschaft | 28.03.2014 |
§ 4 - Aufgaben/Zweck | 28.03.2014 |
§ 5 - Vorstand | 28.03.2014 |
§ 6 - Wahlen des Vorstandes | 28.03.2014 |
§ 7 - Mitgliederversammlung | 17.12.2021 |
§ 8 - Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und den Organisationen der Jägerschaft | 28.03.2014 |
§ 9 - Geschäftsjahr | 28.03.2014 |
Anlage 2 | 01.01.2017 |
Anlage 3 - Jagdzeiten im Saarland | 28.01.2022 |
Anlage 4 | 22.11.2019 |
Auf Grund des § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 3, §§ 8 und 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 27 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 37 Abs. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 45 Abs. 4 des Gesetzes zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz - SJG) vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638) verordnet das
Ministerium für Umwelt
hinsichtlich des § 17 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und hinsichtlich des § 27 Abs. 5 im Benehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Eigenjagdbezirke | |
§ 1 | Nachweis der Mindestgröße; Erklärung nach § 7 Abs. 3 Bundesjagdgesetz |
Abschnitt 2 Gemeinschaftliche Jagdbezirke | |
§ 2 | Satzung und Vermögensverwaltung der Jagdgenossenschaft |
§ 3 | Grundflächenverzeichnis |
§ 4 | Wahl des Jagdvorstands |
Abschnitt 2a Hegegemeinschaften | |
§ 4a | Abgrenzung der Hegegemeinschaften |
§ 4b | Bildung von Hegegemeinschaften durch die oberste Jagdbehörde |
§ 4c | Aufgaben der Hegegemeinschaften |
§ 4d | Mitglieder der Hegegemeinschaften |
§ 4e | Organe der Hegegemeinschaften |
§ 4f | Satzung der Hegegemeinschaften |
Abschnitt 3 Verpachtung der Jagd | |
§ 5 | Allgemeine Verfahrensvorschriften |
§ 6 | Bekanntmachung |
§ 7 | Versteigerung bei Abgabe mündlicher Gebote |
§ 8 | Einholung schriftlicher Gebote |
§ 9 | Niederschrift |
Abschnitt 3a Bewirtschaftungsgebiete | |
§ 9a | Bewirtschaftungsgebiet für Damwild |
Abschnitt 4 Erteilung von Jagdscheinen | |
§ 10 | Jagdscheine |
Abschnitt 5 Aufsicht | |
§ 11 | Fachaufsicht über die Vereinigung der Jäger des Saarlandes |
Abschnitt 5a Übertragung von Aufgaben an die Vereinigung der Jäger des Saarlandes | |
§ 11a | Übertragung von Aufgaben |
Abschnitt 6 Jägerprüfung | |
§ 12 | Allgemeines |
§ 13 | Prüfungsausschuss |
§ 14 | Abnahme der Prüfungen |
§ 15 | Zulassung von privaten Jagdschulen |
§ 16 | Voraussetzungen für die Jägerprüfung |
§ 17 | Gegenstand der Prüfung |
§ 18 | Durchführung der Prüfung |
§ 19 | Waffenhandhabung und jagdliches Schießen |
§ 20 | Schriftlicher Teil |
§ 21 | Mündlicher und praktischer Teil |
§ 22 | Bestehen der Jägerprüfung |
§ 23 | Prüfungsniederschrift |
§ 24 | Prüfungszeugnis |
§ 25 | Verhinderung; Wiederholung der Prüfung |
§ 26 | Jägerprüfung für Falkner (eingeschränkte Jägerprüfung) |
§ 26a | Ergänzungsprüfung für Falkner |
§ 26b | Schießergänzungsprüfung |
Abschnitt 7 Falknerprüfung | |
§ 27 | Prüfungsausschuss |
§ 28 | Abnahme der Prüfungen |
§ 29 | Zulassung von privaten Falknerjagdschulen |
§ 30 | Voraussetzungen für die Falknerprüfung |
§ 31 | Gegenstand der Prüfung |
§ 32 | (aufgehoben) |
§ 33 | Durchführung der Prüfung |
§ 34 | Bestehen der Falknerprüfung |
§ 35 | Prüfungsniederschrift; Prüfungszeugnis |
§ 36 | Verhinderung; Wiederholung der Prüfung |
Abschnitt 8 Jagdaufseherprüfung | |
§ 37 | Abnahme der Prüfungen; Prüfungsausschuss |
§ 38 | Voraussetzungen für die Jagdaufseherprüfung |
§ 39 | Gegenstand der Prüfung |
§ 40 | Durchführung der Prüfung |
§ 41 | Beurteilungen |
§ 42 | Prüfungsniederschrift; Prüfungszeugnis |
§ 43 | Wiederholung der Prüfung |
Abschnitt 8a Schießnachweis | |
§ 43a | Nachweis der Schießfertigkeit |
Abschnitt 9 Gebühren im Jagdwesen und Jagdabgabe | |
§ 44 | Besonderes Gebührenverzeichnis |
§ 45 | Befreiung von der Jagdscheingebühr |
§ 46 | Höhe der Jagdabgabe |
Abschnitt 9a Kirrung | |
§ 46a | Kirrung |
Abschnitt 10 Brauchbarkeit von Jagdhunden | |
§ 47 | Jagdhunde |
§ 48 | Brauchbarkeitsprüfung |
§ 49 | Gleichwertige Prüfungen |
§ 50 | Prüfungsgebühr |
§ 51 | Prüfungstermin |
§ 52 | Zulassung zur Prüfung |
§ 53 | Prüfungsleiter; Richtergruppe |
§ 54 | Gegenstand der Prüfung |
§ 55 | Gehorsam |
§ 56 | Bringen von Haar- und Federwild auf der Schleppe |
§ 57 | Freiverlorensuche von Federwild |
§ 58 | Wasserarbeit |
§ 59 | Schweißarbeit |
§ 60 | Bewertung |
§ 61 | Richtlinie |
§ 61a | Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren |
Abschnitt 11 Sachliche Verbote | |
§ 62 | Treibjagd auf Rot- und Schwarzwild |
§ 62a | Verwendung künstlicher Lichtquellen |
§ 62b | Fallenjagdqualifikation |
5 | |
Abschnitt 12 Jagdzeiten | |
§ 63 | Jagd- und Schonzeitenregelung |
Abschnitt 13 Wild- und Jagdschaden | |
§ 64 | Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen |
§ 65 | Schadensschätzer |
§ 66 | Vorverfahren |
§ 67 | Gerichtliches Nachverfahren |
Abschnitt 14 Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte | |
§ 68 | (aufgehoben) |
§ 69 | Bestellung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte |
§ 70 | (aufgehoben) |
§ 71 | Abberufung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte |
§ 72 | (aufgehoben) |
Abschnitt 14a Bußgeldvorschriften | |
§ 72a | Ordnungswidrigkeiten |
Abschnitt 14b Übergangsbestimmungen | |
Abschnitt 15 Inkrafttreten | |
§ 73 | Inkrafttreten |
Fußnoten
5)
§ 62c Aussetzen von Wild
Abschnitt 1 Eigenjagdbezirke Zu § 5 Abs. 5 SJG:
§ 1 Nachweis der Mindestgröße; Erklärung nach § 7 Abs. 3 Bundesjagdgesetz
(1) Der Nachweis der Mindestgröße bei Eigenjagdbezirken ist durch Vorlage von Grundbuchauszügen und einer Abzeichnung der Flurkarte zu führen.
(2) Vollständig eingefriedete Grundflächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarem Raum können nur dann zu Eigenjagdbezirken erklärt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse vorliegt.
(3) Für die Erklärung nach Absatz 2 und die Beschränkung der Jagdausübung in den in Absatz 2 genannten Bezirken ist die untere Jagdbehörde zuständig.
Abschnitt 2 Gemeinschaftliche Jagdbezirke Zu § 7 Abs. 2 bis 4 SJG:
§ 2 Satzung und Vermögensverwaltung der Jagdgenossenschaft
(1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft hat insbesondere Bestimmungen zu treffen über
1.
die Wahl, die Amtszeit und den Wirkungskreis des Jagdvorstands,
2.
die Einberufung und Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen,
3.
das Stimmrecht der Jagdgenossen,
4.
die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung der Versammlung der Jagdgenossen,
5.
die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft,
6.
die Vermögens- und Kassenverwaltung.
(2) Das Vermögen der Jagdgenossenschaft ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.
§ 3 Grundflächenverzeichnis
(1) Bei der Bildung einer Jagdgenossenschaft hat der Bürgermeister innerhalb eines Jahres ein Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe der Flächengröße ihrer Grundstücke anzulegen (Grundflächenverzeichnis). Flächen, auf denen nach § 6 des Bundesjagdgesetzes die Jagd ruht oder auf denen nach § 20 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dauernd nicht gejagt werden darf, sind nicht aufzuführen. Das Verzeichnis ist nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen lang bei der Gemeindebehörde zur Einsicht aller Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Jagdbezirk gelegenen Grundstücke oder ihrer mit Vollmacht versehenen Beauftragten auszulegen.
(2) Der Jagdvorstand hat das Grundflächenverzeichnis auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Jagdgenossen sind verpflichtet, ihm Veränderungen anzuzeigen.
(3) Die durch die Aufstellung des Grundflächenverzeichnisses anfallenden Kosten trägt die Jagdgenossenschaft.
§ 4 Wahl des Jagdvorstands
Der Bürgermeister hat innerhalb von drei Monaten nach Ende der Auslegungsfrist (§ 3 Abs. 1) die in dem Grundflächenverzeichnis bezeichneten Jagdgenossen auf ortsübliche Weise zur Wahl des Jagdvorstands einzuladen. Wahlleiter ist der Bürgermeister.
Abschnitt 2a Hegegemeinschaften (Zu § 6a SJG)
§ 4a Abgrenzung der Hegegemeinschaften
(1) Hegegemeinschaften sollen gebildet werden
1.
für Rotwild in den von der obersten Jagdbehörde zusammengefassten Jagdbezirken des Naturraumes sowie
2.
für Damwild innerhalb der Bewirtschaftungsgebiete.
(2) Für sonstiges Wild können Hegegemeinschaften gebildet werden.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann zur Durchführung jagdkundlicher oder wildbiologischer Untersuchungen und Forschungen Jagdbezirke aus der Hegegemeinschaft ausgliedern.
§ 4b Bildung von Hegegemeinschaften durch die oberste Jagdbehörde
(1) Im Falle der Bildung der Hegegemeinschaft nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes ermittelt die oberste Jagdbehörde die Mitglieder der Hegegemeinschaft und bestimmt aus diesem Kreis einen geschäftsführenden Vorstand. Dieser vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der geschäftsführende Vorstand erarbeitet die Satzung. Über die Annahme oder die Änderung der Satzung beschließen die ordentlichen Mitglieder in der konstituierenden Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die konstituierende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder nach § 4d Absatz 1 anwesend ist. Ist die konstituierende Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig oder nimmt sie die Satzung nicht an, entscheidet die oberste Jagdbehörde.
(3) Die dem geschäftsführenden Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Kosten trägt die Hegegemeinschaft.
(4) Nach Annahme der Satzung ist der Vorstand zu wählen.
§ 4c Aufgaben der Hegegemeinschaften
Der Hegegemeinschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erstellung von Lebensraumgutachten und gemeinsame Durchführung von Hegemaßnahmen,
2.
Aufstellung von Grundsätzen zur Hege und Bejagung des Wildes sowie die Abstimmung und Zusammenfassung der Abschussplanung der Jagdbezirke im Gebiet der Hegegemeinschaft,
3.
Hinwirkung auf die Erfüllung der Abschusspläne und eine den wildbiologischen Erfordernissen entsprechende Hege und Bejagung des Wildes unter Beachtung der land- und forstwirtschaftlichen Belange,
4.
Sicherung an den Lebensraum angepasster Wildbestände.
§ 4d Mitglieder der Hegegemeinschaften
(1) Die in § 6a Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes genannten Mitglieder sind ordentliche Mitglieder der Hegegemeinschaft.
(2) Fachkundige Personen nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Saarländischen Jagdgesetzes werden von den in § 45 Absatz 2 Nummer 2 a bis j des Saarländischen Jagdgesetzes genannten Institutionen vorgeschlagen und sollen als außerordentliche Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft soll auch den für sie zuständigen Sachkundigen nach § 45 Absatz 3 des Saarländischen Jagdgesetzes als außerordentliches Mitglied aufnehmen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 1 haben je angefangene 100 ha bejagbarer Fläche ihres Jagdbezirkes eine Stimme. Haben mehrere Personen einen Jagdbezirk gemeinsam gepachtet oder sind in einem Eigenjagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt oder gehört das Eigentum von Eigenjagdbezirken einer Personengemeinschaft, so kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied nach Absatz 1 kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform; sie ist dem die Mitgliederversammlung leitenden Mitglied vor Eintritt in die Tagesordnung vorzulegen.
(4) Jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme, sofern die Satzung eine Stimmberechtigung für außerordentliche Mitglieder vorsieht.
§ 4e Organe der Hegegemeinschaften
Organe der Hegegemeinschaften sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4f Satzung der Hegegemeinschaften
(1) Die Satzung der Hegegemeinschaften muss den Anforderungen der Mustersatzung der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen.
(2) Satzungen bestehender Hegegemeinschaften gelten fort, soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht widersprechen.
Abschnitt 3 Verpachtung der Jagd Zu § 8 SJG:
§ 5 Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Gemeinschaftliche Jagdbezirke können verpachtet werden durch
1.
öffentliche Ausbietung,
2.
freihändige Vergabe,
3.
Verlängerung des laufenden Pachtverhältnisses.
(2) Die Verpachtung durch öffentliche Ausbietung kann im Weg der Versteigerung durch Zuschlag auf mündliche, schriftliche oder elektronische Gebote erfolgen.
§ 6 Bekanntmachung
(1) Die Verpachtung durch öffentliche Ausbietung ist mindestens zwei Wochen vor der Entgegennahme von Pachtgeboten unter gleichzeitiger Auslegung der Pachtbedingungen öffentlich bekannt zu geben.
(2) In der Bekanntmachung muss angegeben werden
1.
Ort, Zeit und Art der Verpachtung,
2.
Größe des Jagdbezirks,
3.
Verteilung der Fläche auf Wald, Feld, Gewässer und befriedete Flächen,
4.
Eigenschaft als Hoch- oder Niederwildjagd, vorgesehene Pachtdauer,
6.
zugelassener Bieterkreis,
7.
etwaige Sonderbedingungen,
8.
Auslegungsort der Pachtbedingungen,
9.
Angaben zur Abschussplanung.
(3) In der Bekanntmachung kann die Abtretung des Rechts aus einem Gebot ausgeschlossen werden.
§ 7 Versteigerung bei Abgabe mündlicher Gebote
(1) Bei Beginn der Versteigerung hat der Jagdvorstand die Ordnungsmäßigkeit der Bekanntmachung und der Auslegung der Pachtbedingungen festzustellen. Alsdann hat er zur Abgabe von Geboten aufzufordern. Bieter müssen ihre Jagdpachtfähigkeit im Versteigerungstermin nachweisen.
(2) Ein Gebot erlischt, wenn ein höheres Gebot abgegeben wird, jedoch bleiben die drei Höchstbietenden bis zur Entscheidung über den Zuschlag an ihr Gebot gebunden. Die Versteigerung darf erst geschlossen werden, wenn nach Aufforderung zur Abgabe höherer Gebote niemand mehr bietet. Nach Schluss der Versteigerung darf kein Gebot mehr entgegengenommen werden.
(3) Der Jagdvorstand kann den Zuschlag sofort erteilen oder sich die Erteilung binnen zwei Wochen vorbehalten, wenn die Satzung der Jagdgenossenschaft nichts anderes bestimmt. Die Frist beginnt mit dem auf die Versteigerung folgenden Tag. Von dem Zuschlag an den Höchstbietenden soll nur abgewichen werden, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft erforderlich oder zu besorgen ist, dass bei der Jagdausübung gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen wird.
(4) Wird der Zuschlag nicht binnen zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin erteilt, so endet die Bindung der drei Höchstbietenden an ihr Gebot.
§ 8 Einholung schriftlicher Gebote
Bei schriftlichen Geboten sind diese verschlossen dem Jagdvorstand einzureichen. Elektronische Gebote sind dem Jagdvorstand über eine geeignete und von ihm zugelassene digitale Plattform zu übermitteln. Der Jagdvorstand darf die Gebote erst in dem in der Bekanntmachung (§ 6) festgesetzten öffentlichen Termin in Gegenwart eines Zeugen öffnen. Er hat ein Verzeichnis der Gebote anzufertigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4.
§ 9 Niederschrift
Über den wesentlichen Hergang der Versteigerung ist unter Angabe von Ort und Zeit eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Jagdvorstand zu unterzeichnen ist. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Abschnitt 3a Bewirtschaftungsgebiete (Zu § 8a des Saarländischen Jagdgesetzes)
§ 9a Bewirtschaftungsgebiete für Damwild
(1) Das Bewirtschaftungsgebiet für Damwild umfasst folgende Jagdbezirke:
Bosen, Bostalsee, Braunshausen, Eckelhausen, Eiweiler, Gonnesweiler, Holzhauserwald, Imsbach, Kastel II, Neunkirchen (Nahe), Primstal, Schwarzenbach, Selbach, Sötern, Steinberg-Deckenhardt, Waldgut Bocksborn und Walhausen mit Ausnahme der Flächen, die nach Norden durch die A 62 und nach Westen durch die A 1 von diesen Jagdbezirken abgetrennt werden.
(2) Innerhalb des Bewirtschaftungsgebietes hat die Bejagung des Damwildes so zu erfolgen, dass der Frühjahrsbestand eine Wilddichte von 4 Stück/100 ha Waldfläche nicht dauerhaft überschreitet und ein Geschlechterverhältnis von männlichem zu weiblichem Wild von 1:1 erreicht wird.
Abschnitt 4 Erteilung von Jagdscheinen Zu § 14 Abs. 1 und 6 SJG:
§ 10 Jagdscheine
(1) Es werden folgende Arten von Jagdscheinen (Inländer- oder Ausländerjagdscheine) erteilt:
1.
Jahresjagdschein;
2.
Dreijahresjagdschein;
3.
Tagesjagdschein;
4.
Jahresjagdschein für Jugendliche;
5.
Falknerjahresjagdschein;
6.
Falknerdreijahresjagdschein.
Falknerjagdscheine können mit den Jagdscheinen nach Nummer 1, 2 und 4 verbunden werden.
(2) Einem Antragsteller dürfen innerhalb eines Jagdjahres nicht mehr als drei Tagesjagdscheine erteilt werden.
Abschnitt 5 Aufsicht
§ 11 Fachaufsicht über die Vereinigung der Jäger des Saarlandes
Die oberste Jagdbehörde führt die Fachaufsicht über die Vereinigung der Jäger des Saarlandes. Für Umfang und Inhalt der Fachaufsicht gilt § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes.
Abschnitt 5 a Übertragung von Aufgaben an die Vereinigung der Jäger des Saarlandes Zu § 48 Abs. 6 SJG:
§ 11a Übertragung von Aufgaben
(1) Der Vereinigung der Jäger des Saarlandes werden die Aufgaben der obersten Jagdbehörde nach § 34 Absatz 1, 3 und 4 und § 36 Absatz 1 des Saarländischen Jagdgesetzes übertragen.
(2) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erstattet der Vereinigung der Jäger des Saarlandes die Kosten, die aufgrund der Aufgabenübertragung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes entstehen. Nähere Regelungen zur Höhe und zum Erstattungsverfahren werden durch eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und der Vereinigung der Jäger des Saarlandes getroffen.
Abschnitt 6 Jägerprüfung Zu § 15 Abs. 1 und 2 SJG:
§ 12 Allgemeines
Die Jägerprüfung orientiert sich an den Anforderungen der Jagdpraxis. Sie soll den Nachweis erbringen, dass der Prüfling nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Jagdausübung geeignet ist.
§ 13 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfungen sind vor einem Prüfungsausschuss der Vereinigung der Jäger des Saarlandes abzulegen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus wenigstens fünf Mitgliedern, und zwar
1.
dem Landesjägermeister als Prüfungsleiter, im Verhinderungsfall einem vom Landesjägermeister benannten Vertreter des Vorstands oder dem Geschäftsführer der Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
2.
mindestens vier Prüfern; diese sollen jagdpachtfähig sein und für das jeweilige Sachgebiet der Prüfungen nach den §§ 19 und 21 eine fachliche Qualifikation besitzen.
(3) Im Einvernehmen mit dem Beirat für die Jägerprüfung erstellt die Vereinigung der Jäger des Saarlandes eine Liste der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 2 und legt diese Liste der obersten Jagdbehörde vor. Die oberste Jagdbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die jeweiligen Prüfungsteile (§ 14 Abs. 3). Die Berufung kann für mehrere Prüfungen (§ 14 Abs. 1), Prüfungsteile (§ 17 Abs. 1) und Sachgebiete (§ 17 Abs. 2) erfolgen. Eine zugelassene private Jagdschule (§ 15) kann für die Prüfungen eine Liste von Vorschlägen für die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses unter Angabe der Sachgebiete bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes einreichen. Die Vorschläge sollen in angemessenem Verhältnis berücksichtigt werden. Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes teilt den betroffenen Jagdschulen bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die jeweiligen Prüfungsteile und Sachgebiete mit. Die berufenen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Prüfungsleiter mündlich zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Mitglied des Prüfungsausschusses darf nicht sein, wer innerhalb eines Jahres vor Beginn der Prüfung Ausbilder bei einer Jagdschule war. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen nicht für die Prüfung eines Sachgebiets nach § 17 Abs. 2 eingesetzt werden, in dem sie als Ausbilder in dem unmittelbar vorhergehenden Lehrgang tätig waren.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Prüfungsleiters.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie erhalten für ihre Teilnahme an Prüfungen eine Aufwandsentschädigung (Pauschale und Fahrtkosten), die im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgesetzt wird. Die Aufwandsentschädigungen sind aus den Prüfungsgebühren zu zahlen.
(6) Beauftragte der obersten Jagdbehörde können an den Prüfungen und den Entscheidungsfindungen des Prüfungsausschusses als Beobachter teilnehmen.
§ 14 Abnahme der Prüfungen
(1) Prüfungen bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes finden nach Bedarf statt. Weitere Prüfungstermine werden von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes nach Anhörung der privaten Jagdschulen bis spätestens 31. Juli des Vorjahres festgesetzt. Diese Prüfungen werden durchgeführt, wenn eine private Jagdschule die Durchführung spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes beantragt und mindestens 20 Personen der zugelassenen privaten Jagdschulen zur Prüfung zugelassen sind. Von der Teilnehmerzahl von 20 Personen kann die Vereinigung der Jäger des Saarlandes in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Ort der Prüfung und Prüfungszeit werden durch die Vereinigung der Jäger des Saarlandes nach Anhörung der beteiligten privaten Jagdschulen festgesetzt und den betroffenen Jagdschulen bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung mitgeteilt. In der Regel finden die Prüfungen bei der jeweiligen Jagdschule statt, sofern von dieser Jagdschule mindestens 10 Personen ohne Prüfungswiederholer nach § 25 Abs. 3 zur Prüfung zugelassen sind. Von der Teilnehmerzahl von mindestens zehn Personen für die Durchführung der Prüfung bei der jeweiligen Jagdschule (Satz 6) kann die Vereinigung der Jäger des Saarlandes auf Antrag der Jagdschule bis vier Wochen vor Beginn der Prüfung eine Ausnahme zulassen. Vermindert sich die Zahl der zugelassenen Prüfungsteilnehmer bis zum Prüfungstermin nach Festsetzung des Prüfungsortes (Satz 5) auf unter zehn Personen, wird von der privaten Jagdschule für die Durchführung der Prüfung eine Gebühr erhoben. Die zur Durchführung der Prüfung bei einer Jagdschule, insbesondere erforderliche Präparate, Räumlichkeiten, Schießstände sowie Jagdwaffen, werden dem Prüfungsausschuss kostenlos zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht bei dieser Jagdschule ausgebildet worden sind.
(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsleiter kann bestimmten Personen in begründeten Ausnahmefällen die Anwesenheit während der Prüfung gestatten. Einem Ausbilder des jeweiligen Ausbildungslehrgangs soll die Anwesenheit bei der Prüfung des entsprechenden Sachgebiets gestattet werden.
(3) Die Prüfung in Waffenhandhabung und jagdlichem Schießen und der mündliche und praktische Teil der Prüfung (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3) werden in der Regel vor zwei für das jeweilige Sachgebiet berufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt. Die für den schriftlichen Teil der Prüfung (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) gefertigten Arbeiten werden von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Im Fall unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsleiter.
§ 15 Zulassung von privaten Jagdschulen
(1) Zur Ausbildung von Bewerbern für die Jäger- und Jagdaufseherprüfung kann die oberste Jagdbehörde auf Antrag natürliche oder juristische Personen als private Jagdschulen zulassen. Die Zulassung wird für eine bestimmte Niederlassung erteilt. Zweigniederlassungen bedürfen einer gesonderten Zulassung.
(2) Die Jagdschule kann nur unter den folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
1.
Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes besitzen. Bei juristischen Personen ist die vertretungsberechtigte Person Antragsteller im Sinne dieser Verordnung;
2.
der Lehrgangsleiter muss im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines und jagdpachtfähig ( § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sein;
3.
für die Ausbildung in den jeweiligen Sachgebieten (§ 17 Abs. 2) müssen qualifizierte Personen, die jagdpachtfähig sein sollen und die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes besitzen, benannt werden; Änderungen des Kreises der Ausbilder sind der obersten Jagdbehörde anzuzeigen;
4.
die Ausbildung in Waffenhandhabung und jagdlichem Schießen im Saarland und die Möglichkeit zur Ablegung der Prüfung in Waffenhandhabung und jagdlichem Schießen (§ 19) im Saarland müssen gewährleistet sein;
5.
für die praktische Ausbildung muss der Zugang zu einem geeigneten Jagdbezirk und für die theoretische Ausbildung ausreichend jagdliches Anschauungsmaterial vorhanden sein;
6.
ein brauchbarer Jagdhund muss zur Verfügung stehen.
Für die Zulassung oder Änderung des Bescheides wird vom Antragssteller eine Gebühr erhoben.
(3) Die Zulassung zur Ausbildung von Bewerbern für die Jäger- und Jagdaufseherprüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen oder eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet ist. Die Zulassung kann versagt werden, wenn beim Antragsteller, dem Lehrgangsleiter oder den Ausbildungspersonen ein Versagungsgrund im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes vorliegt.
(4) Der Zulassungsbescheid ist insbesondere zu ändern, wenn
1.
eine vertretungsberechtigte Person einer juristischen Person wechselt,
2.
ein Lehrgangsleiter wechselt,
3.
der Name der Jagdschule sich ändert oder
4.
der Sitz der Jagdschule oder ein Schießstand wechselt.
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten,
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder eine ordnungsgemäße Ausbildung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist,
3.
wenn bei juristischen Personen die Rechtsform wechselt,
4.
ein Insolvenzverfahren über die Jagdschule eröffnet wird,
5.
gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen Auflagen der Zulassung verstoßen wird.
(6) Die Zulassung erlischt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach der Zulassung oder während eines Zeitraumes von 18 Monaten kein Ausbildungskurs zur Jägerprüfung oder zur Jagdaufseherprüfung durchgeführt wird.
(7) Die Jagdschulen sind verpflichtet, Änderungen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 oder den Zulassungsbescheid gemäß den Absätzen 4 bis 6 betreffen, der obersten Jagdbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 16 Voraussetzungen für die Jägerprüfung
(1) Zur Prüfung werden Personen zugelassen, die eine im Saarland durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung in allen Sachgebieten des § 17 Abs. 2 nachweisen.
(2) Der Prüfungsleiter entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(3) Jeder Prüfungsbewerber hat vor der schriftlichen Prüfung eine theoretische und praktische Ausbildung durch Teilnahme an einem von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer anerkannten privaten Jagdschule eingerichteten Lehrgang nachzuweisen, der 120 Unterrichts- oder Ausbildungsstunden umfasst, die sich auf alle Sachgebiete des § 17 Absatz 2 erstrecken.
Soweit die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den in § 17 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 aufgeführten Sachgebieten nicht die physische Anwesenheit des Prüfungsbewerbers erfordert, kann die Ausbildung für bis zum 31. Dezember 2023 begonnene Lehrgänge bei bis zu 80 der insgesamt 120 Unterrichtsstunden im Wege von Fernunterricht erfolgen; hiervon ausgeschlossen sind der Unterricht in der Waffenhandhabung, im jagdlichen Schießen, in der Fallenjagd sowie die Pflichtveranstaltungen nach § 16 Absatz 4.
Zwölf Ausbildungs- oder Unterrichtsstunden am Tag je Prüfungsbewerber dürfen nicht überschritten werden.
Eine Unterrichts- oder Ausbildungsstunde dauert 45 Minuten.
Stoffpläne und deren Änderungen sind von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes der obersten Jagdbehörde für die einzelnen Sachgebiete vorzulegen.
Die oberste Jagdbehörde kann Inhalt oder Umfang der Stoffpläne ändern und Grundsätze des Ausbildungsinhalts festlegen.
In den Stoffplänen ist die Fallenjagd ausreichend zu berücksichtigen.
Die Stoffpläne, die inhaltlich Grundlage der Prüfung sind, werden von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes den privaten Jagdschulen zur Kenntnis gegeben.
Die oberste Jagdbehörde ist berechtigt, zu den Ausbildungslehrgängen Beobachter zu entsenden.
Sofern der Unterricht online stattfindet, sind Jagdschulen verpflichtet, der obersten Jagdbehörde die Beobachtung auf diesem Wege zu ermöglichen.
Mitglieder der Prüfungsausschüsse können an den Ausbildungslehrgängen ihres Sachgebiets als Zuhörer teilnehmen, soweit der Unterricht nicht online stattfindet.
(4) Weiter ist im Rahmen der Ausbildung zur Jägerprüfung im Saarland erforderlich:
1.
Teilnahme an einer Gesellschaftsjagd oder einer zu Lehrzwecken gestellten Gesellschaftsjagd (§ 16 des Saarländischen Jagdgesetzes);
2.
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Jagdpraxis, z.B. über Reviereinrichtungen, Biotopgestaltung und Biotoppflege;
3.
Nachweis von zwanzig Schüssen auf einen flüchtigen Überläufer (DJV-Wildscheibe Nr. 5 oder Nr. 6; Bestandteil der DJV-Schießvorschrift) aus 50 m oder 60 m Entfernung freihändig im jagdlichen Anschlag;
4.
Nachweis von je fünf Schüssen mit Revolver und Pistole.
Die Benutzung einer Realfilmsequenz auf modernen Schießständen wird bei den genannten Voraussetzungen als gleichwertig anerkannt.
(5) Die theoretische und praktische Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 4 wird durch eine Bescheinigung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder der privaten Jagdschule (§ 15) nachgewiesen.
(6) Der Prüfungsleiter kann von den Erfordernissen der Absätze 3 und 4 aus wichtigem Grund, die in der Person des Prüfungsbewerbers liegen, Ausnahmen zulassen.
(7) Die Lehrgangsteilnehmer sind durch die Ausbildungsstelle ausreichend gegen Unfall zu versichern. Für sie ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(8) Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes erhebt für die Teilnahme an Lehrgängen nach Absatz 3 und den jagdpraktischen Tätigkeiten nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 eine Kostenpauschale, die im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgesetzt wird.
(9) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Prüfungsbewerber mindestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf;
2.
eine Erklärung, ob und bei welchen Stellen bereits früher ein Antrag auf Zulassung zu einer Jägerprüfung gestellt wurde;
3.
bei Minderjährigen eine schriftliche oder elektronische Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, die die genaue Anschrift derselben enthalten muss, sowie eine schriftliche oder elektronische Berechtigungsbescheinigung des Sorgeberechtigten und des Ausbildungsleiters nach § 13 Abs. 8 des Waffengesetzes und soweit erforderlich nach § 27 Abs. 5 des Waffengesetzes;
4.
ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
Wird dem Bewerber die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 10 versagt oder kann er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Prüfung nicht teilnehmen, so ist ihm auf Antrag die Hälfte der eingezahlten Prüfungsgebühr zu erstatten. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Der Prüfungsleiter entscheidet, ob eine von dem Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat.
(10) Prüfungsbewerber, bei denen ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes vorliegt, sind zurückzuweisen. Prüfungsbewerber, bei denen ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes vorliegt, können zurückgewiesen werden. Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie bis Beginn der schriftlichen Prüfung das 15. Lebensjahr vollendet haben. Für die Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung von Bewerbern gilt Absatz 2 entsprechend.
(11) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung begründen, so kann der Prüfungsleiter dem Prüfungsbewerber die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
§ 17 Gegenstand der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus drei Teilen:
1.
Prüfungsteil I: Waffenhandhabung und jagdliches Schießen;
2.
Prüfungsteil II: Schriftliche Prüfung;
3.
Prüfungsteil III: Mündliche und praktische Prüfung.
Den Ablauf der Prüfung im Einzelnen bestimmt der Prüfungsleiter.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Sachgebieten:
1.
Waffenrecht, Jagdrecht sowie verwandte Rechtsgebiete, insbesondere Tierschutzrecht sowie Notwehr- und Notstandsrecht;
2.
Wild-/Jagdtierkunde einschließlich der Wildbiologie und der Wildkrankheiten sowie der Behandlung erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der Hygiene und der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel;
3.
Jagdbetrieb unter besonderer Berücksichtigung der Fallenjagd sowie Jagdhundewesen;
4.
Wildhege, Naturschutz und Landschaftspflege, Wildschadensverhütung sowie Land- und Waldbau;
5.
Waffen- und Schießwesen hinsichtlich der im Jagdbetrieb vorkommenden Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen).
§ 18 Durchführung der Prüfung
Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer höchstens drei Tage dauern; sie soll teils im geschlossenen Raum unter Verwendung von Anschauungsmaterial, teils im Freien stattfinden.
§ 19 Waffenhandhabung und jagdliches Schießen
(1) Jeder Teilnehmer hat unter Beweis zu stellen, dass er die im Jagdbetrieb vorkommenden Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen) handhaben kann und dabei die einschlägigen Sicherheitsvorschriften beachtet.
(2) Nachstehende Anforderungen im Kugel- und Schrotschuss sind zu erfüllen:
1.
Kugelschuss
a)
drei Schüsse auf Scheibe mit stehendem Rehbock,
Entfernung 100m, Anschlag stehend angestrichen, Visierung und Optik beliebig, mit einem für den Abschuss von Rehwild zugelassenen Kaliber,
b)
drei Schüsse auf 10er-Ringscheibe (50 cm Scheibendurchmesser, 10-weiß), Entfernung 100 m, Anschlag sitzend aufgelegt, Visierung und Optik beliebig, mit einem für alles Schalenwild zugelassenen Kaliber.
2.
Schrotschuss
Beschießen von sechs laufenden Kipp- oder Rollhasen im jagdlichen Anschlag aus einer Entfernung von 30 bis 35 m, beliebig von links oder rechts.
Es dürfen jeweils zwei Schrotpatronen geladen und verschossen werden. Jeder Hase ist vom Schützen einzeln abzurufen. Es darf nur mit Schrotstärke 2,5 mm und einem Gewicht der Schrotladung von höchstens 28 Gramm geschossen werden.
(3) Als Mindestleistung werden gefordert:
1.
beim Kugelschuss nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b insgesamt vier Treffer. Als Treffer gilt beim Schießen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a der 3. bis 10. Ring, nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b der 6. bis 10. Ring. Angeschossene Ringe zählen nach oben;
2.
beim Schrotschuss auf Kipp- oder Rollhasen drei Treffer; abgerufene, aber nicht beschossene Kipp- oder Rollhasen, gelten als gefehlt; die Prüfung kann von den anwesenden Prüfungsmitgliedern des Prüfungsausschusses beendet werden, sobald die Mindestleistungen erbracht sind.
(4) Erfüllt der Teilnehmer die Mindestleistungen nach Absatz 3 nicht, so ist ihm am gleichen Tag Gelegenheit zu geben, die betreffende Schießdisziplin einmal zu wiederholen.
(5) Die Prüfung im jagdlichen Schießen ist nicht bestanden, wenn der Teilnehmer
1.
die geforderten Mindestleistungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht erreicht,
2.
gegen die Sicherheitsbestimmungen verstößt oder
3.
schwerwiegende Mängel bei der Handhabung der Waffe zeigt.
Der Prüfungsteilnehmer ist durch mündliche Erklärung des Prüfungsleiters darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsteil I (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) nicht bestanden ist oder im Falle einer Wiederholungsprüfung nach § 25 Abs. 3 die Gesamtprüfung nicht bestanden ist. Die Erklärung des Prüfungsleiters, die den Grund für das Nichtbestehen des Prüfungsteiles I enthalten muss, ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.
(6) Die Prüfung im jagdlichen Schießen kann durch die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes in Schießkinoanlagen mit vorgeschriebener Munition und vergleichbarer Schwierigkeit zugelassen werden. Hierbei sind die Mindestschießleistungen und weitere Voraussetzungen (z.B. Schussdistanz, Projektionsfläche) festzulegen.
(7) Das Ergebnis des jagdlichen Schießens ist in einer Schießliste einzutragen, die der Prüfungsniederschrift beizufügen ist.
§ 20 Schriftlicher Teil
(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind je Sachgebiet (§ 17 Abs. 2) 24 Fragen zu beantworten. Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt und dauert 120 Minuten.
(2) Die Fragen mit jeweils fünf Antwortvorgaben und einer richtigen Antwort sind einem Fragenkatalog durch Zufallsauswahl zu entnehmen. Der Fragenkatalog wird von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde erstellt oder geändert und enthält für jedes Prüfungsfach 200 Prüfungsfragen. Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes gibt den Fragenkatalog sowie dessen Änderungen den privaten Jagdschulen (§ 15) spätestens zwei Monate vor Beginn einer Prüfung kostenlos bekannt. Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes sowie die privaten Jagdschulen (§ 15) geben die selbst erstellten Ausfertigungen an ihre Lehrgangsteilnehmer weiter.
(3) Verstößt ein Teilnehmer gegen die Ordnung oder macht er sich eines Täuschungsversuchs schuldig, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Prüfungsleiter schließt den Teilnehmer von der Fortsetzung der Prüfung und der Wiederholung der Prüfung nach § 25 Abs. 3 aus. Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn ausdrücklich auf diese Bestimmung hinzuweisen.
(4) Sofern ein Teilnehmer in einem Sachgebiet weniger als 17 Fragen richtig beantwortet, ist der Prüfungsteilnehmer unter Angabe des Grundes durch mündliche Erklärung des Prüfungsleiters darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsteil II (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) oder im Falle einer Wiederholungsprüfung nach § 25 Abs. 3 die Gesamtprüfung nicht bestanden ist.
§ 21 Mündlicher und praktischer Teil
(1) Das theoretische Wissen und das praktische Können werden in einem kombinierten Prüfungsverfahren ermittelt, das alle Sachgebiete (§ 17 Abs. 2) umfassen muss. Soweit die Prüfung in Jagdschulen stattfindet, haben diese für das Vorhandensein von hinreichendem Anschauungsmaterial zu sorgen. Die Teilnehmer können in Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Die Prüfung soll je Sachgebiet und Teilnehmer fünfzehn Minuten nicht überschreiten. Jeder Teilnehmer wird in der Regel von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses geprüft.
(3) Die Leistungen sind in jedem Sachgebiet wie folgt zu bewerten:
sehr gut (Note 1) | = eine den Anforderungen in besonderem Maße voll entsprechende Leistung; |
gut (Note 2) | = eine über dem Durchschnitt liegende, den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (Note 3) | = eine durchschnittliche Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht; |
ausreichend (Note 4) | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (Note 5) | = eine an erheblichen Mängeln leidende Leistung; |
ungenügend (Note 6) | = eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Zwischennoten sind nicht zulässig.
(4) Der Prüfungsteil III ist nicht bestanden, wenn
a)
mindestens ein Sachgebiet mit „ungenügend“ bewertet wurde oder
b)
mindestens zwei Sachgebiete mit „mangelhaft“ bewertet wurden oder
c)
ein Sachgebiet mit „mangelhaft“ bewertet wurde und diese Bewertung nicht durch eine Bewertung mit mindestens „gut“ in mindestens einem anderen Sachgebiet oder durch die Bewertung „befriedigend“ in mindestens zwei anderen Sachgebieten ausgeglichen werden kann.
(5) Die Bewertungen sind in einer Bewertungstabelle einzutragen. Die Bewertungsliste ist der Prüfungsniederschrift beizufügen.
§ 22 Bestehen der Jägerprüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die in jedem Prüfungsteil (§ 17 Abs. 1) erforderlichen Leistungen erbracht wurden.
(2) Das Ergebnis der Prüfung stellt der für den mündlichen und praktischen Teil zuständige Prüfungsausschuss in geheimer Sitzung fest. Für Wiederholungsprüfungen nach § 25 Abs. 2 sind die jeweiligen Prüfer des Prüfungsausschusses zuständig; § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 23 Prüfungsniederschrift
Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Mitgliedern des für den mündlichen und praktischen Teil zuständigen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. In Bezug auf die Form der Niederschrift und der Unterzeichnung gilt § 19 Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
§ 24 Prüfungszeugnis
(1) Nach Beratung des Prüfungsausschusses wird dem Teilnehmer das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mündlich mitgeteilt.
(2) Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer ein Prüfungszeugnis, in dem nur zu vermerken ist, dass er die Prüfung bestanden hat.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Prüfungsteilnehmer seine Zulassung zur Prüfung durch unrichtige Angaben erreicht hat oder bei der Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt hat, ist das Prüfungszeugnis vom Prüfungsleiter für nichtig zu erklären und einzuziehen. Ein bereits erteilter Jagdschein ist von der Jagdbehörde einzuziehen.
§ 25 Verhinderung; Wiederholung der Prüfung oder von Prüfungsteilen
(1) Kann ein Teilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Fortsetzung der Prüfung nicht teilnehmen, so kann er auf Antrag den entsprechenden Prüfungsteil oder die Prüfungsteile innerhalb von 13 Monaten nach Beginn der Prüfung nachholen; für die Antragstellung gilt § 16 Abs. 9 entsprechend. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Der Prüfungsleiter entscheidet, ob eine von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat. Ist bei der Fortsetzung der Prüfung das polizeiliche Führungszeugnis älter als sechs Monate, ist mit dem Antrag ein neues Führungszeugnis vorzulegen.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Teilnehmer gegen das Ergebnis der Prüfung Widerspruch eingelegt hat. Die Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Ausbildung nach § 16 Abs. 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss des Lehrgangs nicht mehr als 18 Monate zurückliegt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Wiederholung eines Prüfungsteils oder zweier Prüfungsteile (§ 17 Absatz 1) ist zulässig, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Die Wiederholung des Prüfungsteils III ist nicht zulässig, wenn
a)
ein Sachgebiet mit „ungenügend“ und mindestens ein weiteres Sachgebiet mit „mangelhaft“ oder ebenfalls mit „ungenügend“ bewertet wurde,
b)
drei oder mehr Sachgebiete mit „mangelhaft“ bewertet wurden.
§ 26 Jägerprüfung für Falkner (eingeschränkte Jägerprüfung)
(1) Die §§ 12 bis 25 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 auch für Bewerber, die die zur Erlangung des Falknerjagdscheins nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erforderliche eingeschränkte Jägerprüfung ablegen.
(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zu erklären, dass nur die eingeschränkte Jägerprüfung abgelegt werden soll. Für die Zulassung genügt abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme an mindestens 90 Unterrichtsstunden in den Sachgebieten des § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 4. Die Zulassungsvoraussetzung des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes (§ 16 Abs. 10 dieser Verordnung) entfällt.
(3) Bei der Ablegung der eingeschränkten Jägerprüfung entfällt die Prüfung in Waffenhandhabung und jagdlichem Schießen (§ 19). Weiterhin entfällt aus dem Sachgebiet gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 1 die Thematik Waffenrecht. Im schriftlichen sowie im mündlichen und praktischen Teil der Prüfung (§§ 20 und 21) entfällt das Sachgebiet des § 17 Abs. 2 Nr. 5. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 2) ist anteilmäßig zu kürzen.
(4) Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer ein Prüfungszeugnis, in dem zu vermerken ist, dass die Jägerprüfung ohne Waffenrecht, Waffentechnik und Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen) abgelegt wurde.
§ 26a Ergänzungsprüfung für Falkner
(1) Hat ein Prüfling die Jägerprüfung für Falkner (§ 26) bestanden, kann er zur Erlangung des Jagdscheines (§ 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes) die fehlenden Teile der Jägerprüfung nach § 26 Absatz 3 einmal nachholen. Dabei ist im mündlich-praktischen Teil zusätzlich zum Sachgebiet nach § 17 Absatz 2 Nummer 5 auch das Sachgebiet nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 zu wiederholen unter besonderer Würdigung waffenrechtlicher Fragen. Die Schießergänzungsprüfung ist innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Jägerprüfung für Falkner (§ 26) abzulegen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Zulassungsvoraussetzungen sind
1.
Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung durch Teilnahme an mindestens 35 Unterrichts- oder Ausbildungsstunden im Sachgebiet des § 17 Abs. 2 Nr. 5 einschließlich Waffenhandhabung und jagdlichem Schießen an einem im Saarland von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer anerkannten privaten Jagdschule (§ 15) angebotenen Lehrgang;
2.
Nachweis nach § 16 Abs. 4 Nr. 3 und 4.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die in jedem Prüfungsteil erforderlichen Leistungen erbracht sind. Eine Wiederholung von Prüfungsteilen ist nicht zulässig.
(4) Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer ein Prüfungszeugnis nach § 24 Abs. 2.
§ 26b Schießergänzungsprüfung
Vor der Anerkennung einer Jägerprüfung auf Grund des § 100 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950), in Verbindung mit § 92 Abs. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung, kann die oberste Jagdbehörde verlangen, dass eine Prüfung im Prüfungsteil I der Jägerprüfung (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) abgelegt wird.
Abschnitt 7 Falknerprüfung Zu § 15 Abs. 1 und 2 SJG:
§ 27 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss der Vereinigung der Jäger des Saarlandes abzulegen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar
1.
dem Landesjägermeister als Prüfungsleiter, im Verhinderungsfall einem vom Landesjägermeister benannten Vertreter des Vorstands oder dem Geschäftsführer der Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
2.
mindestens fünf Prüfern.
Von den Mitgliedern nach Nummer 2 sollen mindestens
a)
zwei Mitglieder die Beizjagd praktizieren,
b)
ein Mitglied im Besitz eines Jahresjagdscheins sein, das insbesondere die einschlägigen rechtlichen Vorschriften (§ 31 Abs. 2 Nr. 4) beherrscht,
c)
zwei Mitglieder aus dem aktiven Naturschutz des Saarlandes sein, die insbesondere die Greifvogelkunde beherrschen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Anhörung der im Saarland vertretenen Verbände der Falknerei durch die Vereinigung der Jäger des Saarlandes im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde für die einzelnen Sachgebiete (§ 31 Abs. 2) berufen. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Buchstabe c können auch die im Saarland nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes
[1]
und nach den Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes anerkannten Verbände
[2]
Vorschläge einreichen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Buchstabe c werden im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde berufen. Die Berufungen können für mehrere Prüfungen oder auf die Dauer von bis zu drei Jahren erfolgen. Nach § 29 zugelassene Jagdschulen, die Bewerber für die Falknerprüfung ausbilden, können Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Angabe der Sachgebiete bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes einreichen. Die Vorschläge sollen im angemessenem Verhältnis berücksichtigt werden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Prüfungsleiter zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
(5) § 13 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr §§ 63, 64 BNatSchG.
[2])
Vgl. Bekanntmachung vom 19. März 1981 (GMBl. S. 147).
§ 28 Abnahme der Prüfungen
(1) Prüfungen finden bei ausreichender Teilnehmerzahl einmal im Jahr statt. Auf Antrag von nach § 29 zugelassenen Jagdschulen, die Bewerber für die Falknerprüfung ausbilden, soll die Vereinigung der Jäger des Saarlandes bis zu zwei zusätzliche Prüfungstermine im Jahr festsetzen. Die Anträge sind spätestens fünf Monate vor dem Prüfungstermin einzureichen. Die Prüfung ist durchzuführen, wenn mindestens sieben Personen für eine Prüfung zugelassen sind. Ort und Zeit der Prüfung nach Satz 2 werden durch die Vereinigung der Jäger des Saarlandes festgesetzt.
(2) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 29 Zulassung von privaten Falknerjagdschulen
(1) Zur Ausbildung von Bewerbern für die Falknerprüfung kann die oberste Jagdbehörde auf Antrag natürliche oder juristische Personen als private Jagdschulen zulassen. Die Zulassung wird für eine bestimmte Niederlassung erteilt. Zweigniederlassungen bedürfen einer gesonderten Zulassung.
(2) Die Jagdschule kann nur unter den folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
1.
Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes besitzen. Bei juristischen Personen ist die vertretungsberechtigte Person Antragsteller im Sinne dieser Verordnung;
2.
der Lehrgangsleiter muss im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines und jagdpachtfähig ( § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sein;
3.
für die Ausbildung in den jeweiligen Sachgebieten (§ 31) müssen qualifizierte Personen, die jagdpachtfähig sein sollen, benannt werden; die Ausbilder für die Sachgebiete des § 31 Nr. 2 und 3 sollen im Besitz eines gültigen Falknerjagdscheines sein; die Ausbilder müssen die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes besitzen; Änderungen des Kreises der Ausbilder sind der obersten Jagdbehörde anzuzeigen;
4.
die praktische Ausbildung muss gewährleistet sein; für die theoretische Ausbildung muss ausreichend Anschauungsmaterial zur Verfügung stehen.
(3) Die Zulassung zur Ausbildung von Bewerbern für die Falknerprüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen oder eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet ist. Die Zulassung kann versagt werden, wenn beim Antragsteller, dem Lehrgangsleiter oder den Ausbildungspersonen ein Versagungsgrund im Sinne des § 17 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes vorliegt.
(4) Der Zulassungsbescheid ist insbesondere zu ändern, wenn
1.
eine vertretungsberechtigte Person einer juristischen Person wechselt,
2.
ein Lehrgangsleiter wechselt,
3.
der Name der Jagdschule sich ändert oder
4.
der Sitz der Jagdschule oder ein Schießstand wechselt.
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten,
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder eine ordnungsgemäße Ausbildung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist,
3.
wenn bei juristischen Personen die Rechtsform wechselt,
4.
ein Insolvenzverfahren über die Jagdschule eröffnet wird,
5.
gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen Auflagen der Zulassung verstoßen wird.
(6) Die Zulassung erlischt, wenn innerhalb von 18 Monaten nach der Zulassung oder während eines Zeitraumes von 36 Monaten kein Ausbildungskurs für die Ablegung der Falknerprüfung durchgeführt wird.
(7) Die privaten Jagdschulen sind verpflichtet, Änderungen, die die Zulassung oder den Zulassungsbescheid betreffen, unverzüglich mitzuteilen.
§ 30 Voraussetzungen für die Falknerprüfung
(1) Zur Prüfung werden Personen zugelassen, die im Saarland einen Vorbereitungslehrgang nach Absatz 3 nachgewiesen haben.
(2) Der Prüfungsleiter entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(3) Jeder Prüfungsbewerber hat vor der Prüfung eine theoretische und praktische Ausbildung nachzuweisen, und zwar durch Teilnahme an mindestens 25 von wenigstens 30 angebotenen Unterrichts- oder Ausbildungsstunden eines von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer privaten Jagdschule (§ 29) eingerichteten Lehrgangs.
(4) § 16 Abs. 3, 5, 8, 9 und 11 gelten entsprechend. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zusätzlich zu den Antragsunterlagen nach § 16 Abs. 9 ein Nachweis über die bestandene Prüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes beizufügen. Dabei genügt ein Nachweis über die bestandene Jägerprüfung für Falkner (eingeschränkte Jägerprüfung).
(5) Prüfungsbewerber, bei denen ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes vorliegt, sind zurückzuweisen. § 17 Absatz 3 BJagdG findet keine Anwendung. Prüfungsbewerber, bei denen ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes vorliegt, können zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsleiter.
§ 31 Gegenstand der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Sachgebieten:
1.
Greifvogelkunde, sowie Grundkenntnisse der allgemeinen Vogelkunde, insbesondere Kenntnisse der Lebensverhältnisse und -bedingungen der Greife und Falken einschließlich ihrer Gefährdung, der Gefährdungsursachen und des Greifvogelschutzes,
2.
Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln, insbesondere Fertigkeiten bei der Handhabung von Falknereigerät,
3.
Ausübung der Beizjagd, Haltung und Führung von Hunden und Frettchen für die Beizjagd sowie die Versorgung und die Verwertung des gebeizten Wildes,
4.
Rechtsgrundlagen der Falknerei, des Greifvogelschutzes, des Tierschutzes und des Artenschutzes sowie insbesondere das Recht der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Greifen und Falken.
§ 32
(aufgehoben)
§ 33 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird in der Regel vor zwei für das jeweilige Sachgebiet berufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt. Die Teilnehmer können in Gruppen zusammengefasst werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen nach Möglichkeit für hinreichendes Anschauungsmaterial sorgen.
(2) Die Prüfung soll je Sachgebiet und Prüfling 15 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Leistungen der Teilnehmer werden in den einzelnen Sachgebieten entsprechend § 21 Abs. 3 bewertet.
(4) Die Bewertungen sind in einer Bewertungstabelle einzutragen. Die Bewertungsliste ist der Prüfungsniederschrift beizufügen. In Bezug auf die Form der Niederschrift gilt § 19 Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
§ 34 Bestehen der Falknerprüfung
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
a)
mindestens ein Sachgebiet mit „ungenügend“ bewertet wurde oder
b)
mindestens zwei Sachgebiete mit „mangelhaft“ bewertet wurden oder
c)
ein Sachgebiet mit „mangelhaft“ bewertet wurde und diese Bewertung nicht durch eine Bewertung mit mindestens „gut“ in mindestens einem anderen Sachgebiet oder durch die Bewertung „befriedigend“ in mindestens zwei anderen Sachgebieten ausgeglichen werden kann.
(2) Das Ergebnis der Prüfung stellt der für den mündlichen und praktischen Teil zuständige Prüfungsausschuss in geheimer Sitzung fest.
§ 35 Prüfungsniederschrift; Prüfungszeugnis
Für die Prüfungsniederschrift und das Prüfungszeugnis gelten die Vorschriften der §§ 23 und 24 entsprechend.
§ 36 Verhinderung; Wiederholung der Prüfung
(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Prüfung nicht teilnehmen, so kann er die Prüfung spätestens im nächsten Prüfungstermin, der unter gleichen Voraussetzungen stattfindet, nachholen. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Der Prüfungsleiter entscheidet, ob eine von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens am nächsten Prüfungstermin wiederholen. Die Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Ausbildung (§ 30 Abs. 3) ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss des Lehrgangs nicht mehr als 26 Monate zurückliegt.
Abschnitt 8 Jagdaufseherprüfung Zu § 15 Abs. 1 und 2 SJG:
§ 37 Abnahme der Prüfungen; Prüfungsausschuss
Die §§ 13 und 14 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass nach § 14 Abs. 1 für private Jagdschulen auf Antrag bis zu zwei weitere Prüfungstermine im Jahr festgesetzt werden können und mindestens sieben Personen für eine Prüfung zugelassen sind.
§ 38 Voraussetzungen für die Jagdaufseherprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mindestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes zu stellen. Zur Prüfung werden Personen zugelassen, die
1.
im Besitz eines gültigen deutschen Jagdscheins (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2) und jagdpachtfähig sind,
2.
an einem Ausbildungslehrgang der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer zugelassenen privaten Jagdschule (§ 15) im Saarland teilgenommen haben,
3.
die Prüfungsgebühr mindestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes entrichtet haben; § 16 Abs. 9 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Ausbildungspläne und die Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen gilt § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 7 entsprechend.
(3) Der Prüfungsleiter entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(4) Der Prüfungsleiter kann von der Voraussetzung der Jagdpachtfähigkeit im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde Ausnahmen zulassen.
(5) Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes erhebt für die Teilnahme an dem von ihr durchgeführten Ausbildungslehrgang nach Absatz 1 Nr. 2 eine Kostenpauschale, die im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgesetzt wird.
§ 39 Gegenstand der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Sachgebieten:
1.
Rechtskunde, insbesondere Rechte und Pflichten des bestätigten Jagdaufsehers,
2.
Jagdbetriebskunde,
3.
Fallenjagd,
4.
Reviergestaltung,
5.
Hege und Bewirtschaftung von Wild einschließlich Wildschadensabwehr.
Die Prüfung baut auf dem Wissensstoff der Jägerprüfung auf.
§ 40 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll teils im geschlossenen Raum unter Verwendung von Anschauungsmaterial, teils im Freien stattfinden. Die Teilnehmer der Prüfung werden einzeln geprüft.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf alle in § 39 genannten Sachgebiete. In der Regel prüfen je zwei Mitglieder ein Prüfungsfach. Die Prüfungsdauer je Prüfungsfach soll 15 Minuten nicht überschreiten.
§ 41 Beurteilungen
(1) Die Leistungen der Prüfungsteilnehmer sind in jedem Prüfungsfach mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss in geheimer Sitzung festgestellt. Erforderlichenfalls haben die Fachprüfer ihre Entscheidung vor dem Prüfungsausschuss zu erläutern.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sie in jedem einzelnen Prüfungsfach bestanden ist.
§ 42 Prüfungsniederschrift; Prüfungszeugnis
Für die Prüfungsniederschrift und das Prüfungszeugnis gelten die Vorschriften der §§ 23 und 24 entsprechend.
§ 43 Wiederholung der Prüfung
Für die Wiederholung der Prüfung gilt § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
Die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ist nicht erforderlich, wenn die Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin, der unter gleichen Voraussetzungen stattfindet, nachgeholt wird.
Abschnitt 8a Schießnachweis (Zu § 16 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes)
§ 43a Nachweis der Schießfertigkeit
Für die Teilnahme an Bewegungsjagden ist von der Jagdleitung ein Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit (§ 16 Abs. 3 SJG) zu verlangen. Hierfür ist vorzulegen:
a)
die Drückjagdnadel der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder
b)
eine vergleichbare Bescheinigung eines Jagdverbandes oder einer anerkannten Jagdschule des Saarlandes oder eines anderen Bundeslandes.
Abschnitt 9 Gebühren im Jagdwesen und Jagdabgabe Zu §§ 17 und 18 SJG
§ 44 Besonderes Gebührenverzeichnis
Für Amtshandlungen der Jagdbehörden sowie der Gemeindebehörden und für die Abnahme von Prüfungen nach § 15 Abs. 1 des Saarländischen Jagdgesetzes werden Gebühren nach Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben.
§ 45 Befreiung von der Jagdscheingebühr
Von der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung des Jagdscheins sind befreit:
1.
Angehörige des staatlichen und gemeindlichen Forstbereichs, die aus dienstlichen Gründen zur Jagdausübung verpflichtet sind. Die dienstliche Verpflichtung zur Jagdausübung wird durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des SaarForst Landesbetriebs bzw. der zuständigen Gemeindeverwaltungen nachgewiesen;
2.
Personen, die sich als Angehörige des Forstdienstes in einer forstlichen Ausbildung befinden und den Jagdschein für diese Ausbildung benötigen, sofern sie die der Jägerprüfung entsprechende Teilprüfung mit Erfolg abgelegt haben;
3.
Berufsjäger, die in ihrem Beruf tätig sind und auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses zur Jagdausübung verpflichtet sind sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Revierjäger befinden;
4.
die mit Jagdfragen/Forstfragen beschäftigten Bediensteten der Jagdbehörden/Forstbehörde;
5.
entsandte Mitglieder diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland;
6.
von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes vertraglich anerkannte französische Schweißhundeführer, die grenzüberschreitende Nachsuchen im Saarland durchführen.
§ 46 Höhe der Jagdabgabe
(1) Die Jagdabgabe für die Erteilung von Jagdscheinen beträgt für den
1. Jahresjagdschein | 34,50 Euro, |
2. Dreijahresjagdschein | 89,00 Euro, |
3. Tagesjagdschein | 13,00 Euro, |
4. Jugendjahresjagdschein | 20,00 Euro, |
5. Falknerjahresjagdschein | 13,00 Euro, |
mit Jahresjagdschein | 42,00 Euro, |
mit Jugendjahresjagdschein | 28,00 Euro, |
6. Falknerdreijahresjagdschein | 36,00 Euro, |
mit Dreijahresjagdschein | 108,00 Euro. |
(2) Die in § 45 genannten Personengruppen sind von der Entrichtung der Jagdabgabe befreit.
Abschnitt 9a Kirrung (Zu § 25 Absatz 3 des Saarländischen Jagdgesetzes)
§ 46a Kirrung
(1) Die Kirrung von Schwarzwild ist zulässig, wenn
1.
im Jagdbezirk für die ersten angefangenen 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als zwei Kirrstellen und je weitere angefangene 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als eine Kirrstelle eingerichtet werden,
2.
die Kirrstellen innerhalb des Waldes oder waldähnlicher Strukturen liegen; soweit naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, dürfen Kirrstellen auch in der Feldflur mit Ausnahme der in Anlage 4 dieser Verordnung von der Kirrung ausgeschlossenen Gebiete und unter Beachtung der in Anlage 4 geregelten Vorgaben angelegt werden,
3.
als Kirrmittel Getreide, heimische Früchte, Feld- und Waldfrüchte ausgebracht werden,
4.
je Kirrstelle nicht mehr als zwei Kilogramm Kirrmittel ausgebracht wird und
5.
Kirrautomaten so eingestellt sind, dass sie nicht mehr als 700 Gramm Kirrmittel am Tag auswerfen können.
(2) Die Kirrung von Rehwild mit Trester aus heimischen Früchten ist vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember zulässig, wenn
1.
im Jagdbezirk für die ersten angefangenen 100 Hektar Revierfläche nicht mehr als zwei Kirrstellen und je weitere angefangene 100 Hektar Revierfläche nicht mehr als eine Kirrstelle eingerichtet werden sowie
2.
je Kirrstelle nicht mehr als zwei Liter Trester ausgebracht werden.
(3) Wer eine Fütterung oder nicht zulässige Kirrung angelegt hat oder betreibt, ist zu deren umgehender Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigung muss spätestens drei Kalendertage nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde erfolgt sein.
Abschnitt 10 Brauchbarkeit von Jagdhunden
§ 47 Jagdhunde
Jagdhunde im Sinne dieser Verordnung sind alle Rassen und Schläge der
1.
Vorstehhunde,
2.
Stöberhunde,
3.
Schweißhunde,
4.
Erdhunde,
5.
Apportierhunde und
6.
Laufhunde.
§ 48 Brauchbarkeitsprüfung
(1) Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes hat die Bestätigung der Brauchbarkeit eines Jagdhundes gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 des Saarländischen Jagdgesetzes vom Nachweis einer Brauchbarkeitsprüfung abhängig zu machen. Die Prüfung dient dem Nachweis der jagdlichen Eignung des Hundes. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss der Vereinigung der Jäger des Saarlandes abzulegen.
(2) Die Prüfung wird als Prüfung über die jagdliche Brauchbarkeit oder als Prüfung über die jagdliche Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild durchgeführt.
(3) Die Prüfung ist öffentlich.
(4) Eine Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist höchstens zweimal möglich. Sie kann frühestens nach sechs Monaten erfolgen.
§ 49 Gleichwertige Prüfungen
(1) Die Verbands- oder Zuchtprüfung eines Jagdhundeverbandes kann vollständig oder teilweise als gleichwertig anerkannt werden.
(2) Als vollständig oder teilweise anerkannt werden die in der Richtlinie gemäß § 61 aufgeführten Prüfungen. Erfüllt eine Prüfung die Gleichwertigkeitsanforderungen nur teilweise, können fehlende Prüfungsfächer oder Prüfungsteile nachgeprüft werden.
(3) Der Nachweis der vollständigen oder teilweisen Gleichwertigkeit ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen zu erbringen.
(4) Die Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer können vollständig oder teilweise anerkannt werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 50 Prüfungsgebühr
(1) Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes erhebt für die Teilnahme an der Prüfung eine Prüfungsgebühr, die im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist so zu bemessen, dass die gesamten Prüfungsauslagen hieraus bestritten werden können. Hierzu zählen insbesondere die Aufwandsentschädigung des Prüfungsleiters und der Prüfer (Pauschale und Fahrtkosten) sowie die Kosten für die Beschaffung von Wild und Schweiß, ausgenommen Schlepp- und Federwild.
(3) Wird die Zulassung zur Prüfung versagt oder ist eine Teilnahme an der Prüfung aus anderen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, so wird auf Antrag die Hälfte der eingezahlten Prüfungsgebühr erstattet. Die Gründe sind nachzuweisen. Der Prüfungsleiter entscheidet, ob eine von dem Antragsteller nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat.
§ 51 Prüfungstermin
(1) Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes soll mindestens einmal jährlich eine Brauchbarkeitsprüfung durchführen und setzt den oder die Prüfungstermine fest.
(2) Die Durchführung einer Brauchbarkeitsprüfung ist mindestens drei Monate vor der Prüfung ortsüblich oder im Mitteilungsblatt der Vereinigung der Jäger des Saarlandes bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss enthalten:
1.
die Prüfungsfächer,
2.
den Prüfungstermin,
3.
die Höhe der Prüfungsgebühr,
4.
den Termin, bis zu dem der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden muss (Meldetermin), sowie
5.
die Anschrift, an wen der Antrag zu richten ist.
§ 52 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Hundeführer hat die Zulassung zur Prüfung bis zu dem gemäß § 51 bekannt gegebenen Meldetermin unter Verwendung des Vordrucks bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr sowie
2.
Zeugnisse über frühere Prüfungen
Im Antrag ist anzugeben, in welchen Fächern der Hund geprüft werden soll.
(2) Zur Prüfung werden Jagdhunde zugelassen, die über eine Ahnentafel eines vom Jagd- und Gebrauchshundeverband (JGHV) anerkannten Zuchtvereins verfügen.
(3) Andere Jagdhunde der von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Rassen mit Arbeitsprüfung „Jagd“ können vom Prüfungsleiter zugelassen werden.
(4) Hunde, die aus Paarungen zwischen Elterntieren der in § 47 genannten Jagdhundeschläge hervorgegangen sind, können vom Prüfungsleiter zugelassen werden. Der Prüfungsleiter kann verlangen, dass durch eine Bescheinigung eines Tierarztes nachgewiesen wird, dass sie die physischen und psychischen Voraussetzungen, die ein Jagdhund haben muss, aufweisen.
(5) Zur Prüfung werden nur Jagdhunde zugelassen, die nicht im Prüfungsjahr geworfen wurden.
(6) Der Hundeführer muss im Besitz eines gültigen deutschen Jagdscheines sein. Der Prüfungsleiter kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(7) Der Prüfungsleiter entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Dem Prüfungsleiter sind vor Beginn der Prüfung die Abstammung des Hundes nachzuweisen sowie weitere erforderliche Nachweise vorzulegen.
§ 53 Prüfungsleiter; Richtergruppe
(1) Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes beruft ehrenamtlich und widerruflich einen Prüfungsleiter, der die Brauchbarkeitsprüfung vorbereitet und deren Durchführung beaufsichtigt. Der Prüfungsleiter muss als Richter in der gültigen Richterliste des Jagdgebrauchshundeverbandes eingetragen sein. Die Vorbereitung der Prüfung umfasst insbesondere die Bereitstellung eines geeigneten Jagdreviers und die Beschaffung des benötigten Wildes, ausgenommen Schlepp- und Federwild.
(2) Die Brauchbarkeitsprüfung wird von einer oder bei Bedarf mehreren Richtergruppen durchgeführt. Eine Richtergruppe besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens zwei in der gültigen Richterliste des Jagdgebrauchshundeverbandes eingetragen sind. Als drittes Mitglied kann ein in der Hundeführung erfahrener Jäger eingesetzt werden. Die Mitglieder der Richtergruppe und eine angemessene Anzahl von Ersatzrichtern werden von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes ehrenamtlich und widerruflich bestellt. Der Prüfungsleiter gemäß Absatz 1 kann nicht Mitglied einer Richtergruppe sein.
(3) Prüft eine Richtergruppe die Hunde in allen Fächern, dürfen je Prüfungstag höchstens sechs Hunde geprüft werden. Erfolgt die Prüfung durch Fachrichtergruppen, hat jede einzelne Richtergruppe alle Hunde im gleichen Fach zu prüfen. Der Prüfungsleiter hat vor Beginn der Prüfung den einzelnen Fachrichtergruppen die Prüfungsfächer zuzuweisen.
(4) Der Prüfungsleiter, die Richter und die Ersatzrichter sind von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes ausreichend gegen Haftpflicht und Unfall zu versichern.
(5) Vor Beginn der Prüfung verpflichtet der Prüfungsleiter die Richter durch Handschlag zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit.
(6) Jagdhunde, die einem Prüfer gehören oder die aus dem Zwinger eines Prüfers hervorgegangen sind, dürfen von dessen Prüfergruppe nicht geprüft werden.
§ 54 Gegenstand der Prüfung
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die Leistungen der Hunde in folgenden Prüfungsfächern:
1.
Gehorsam;
2.
Bringen von Haar- und Federwild auf der Schleppe;
3.
Freiverlorensuche von Federwild;
4.
Wasserarbeit;
5.
Schweißarbeit
(2) Alle Hunde sollen in den einzelnen Fächern unter möglichst gleichen Bedingungen geprüft werden.
§ 55 Gehorsam
Zum Prüfungsfach Gehorsam gehören die Prüfungsteile:
1.
Allgemeiner Gehorsam
Der Hund hat dem Führer auf Pfiff, Zuruf oder Zeichen Folge zu leisten. Er darf nicht handscheu sein.
2.
Schussfestigkeit
Bei der Abgabe eines Schrotschusses in ausreichender Entfernung vom Führer und bei der Abgabe von Schrotschüssen am Stand darf der Hund keine starke Schussempfindlichkeit oder Schussscheue zeigen.
3.
Verhalten auf dem Stand
Der Hund hat sich am Stand ruhig zu verhalten. Er darf bei der Abgabe von Schrotschüssen nicht an der Leine reißen oder seinen Platz verlassen.
4.
Leinenführigkeit
Der Hund muss ohne lautes Kommando dicht hinter oder neben dem Fuß seines Führers bleiben. Er darf nicht an der Leine ziehen und muss beim Umgehen von Bäumen seinem Führer folgen.
§ 56 Bringen von Haar- und Federwild auf der Schleppe
Bei der Haar- und Federwildschleppe muss der Hund das geschleppte Stück selbstständig finden und seinem Führer zutragen. Bei kleinen Hunderassen wie Terriern oder Teckeln steht die Riemenarbeit, das Verweisen oder das Verbellen dem Zutragen gleich.
§ 57 Freiverlorensuche von Federwild
Der Hund muss in Freiverlorensuche das ausgelegte Stück Federwild finden und seinem Führer zutragen. Bei kleinen Hunderassen wie Terriern und Teckeln steht Verweisen oder Verbellen dem Zutragen gleich. Hunde, die in einer gleichwertigen Prüfung (§ 49) dieses Fach nicht absolviert haben, müssen diese Teilprüfung ebenfalls absolvieren.
§ 58 Wasserarbeit
Im Prüfungsfach „Wasserarbeit“ sind folgende Teilprüfungen abzulegen:
1.
Der Hund muss eine frische tote wildfarbene Ente, die für den Hund sichtbar möglichst weit in das Wasser geworfen wird, seinem Führer bringen. Hierbei wird ein Schrotschuss auf das Wasser abgegeben.
2.
Der Hund muss eine frische tote wildfarbene Ente, die mindestens 10 m weit in oder hinter der Deckung liegt, selbstständig suchen, finden und seinem Führer bringen. Der Führer darf den Hund durch Zuruf, Wink oder Steinwurf bei der Arbeit unterstützen.
Bringt der Hund die Ente nicht, wird er von der Weiterprüfung ausgeschlossen. Bei kleinen Hunderassen wie beispielsweise Terriern oder Teckeln steht das Anlanden dem Zutragen gleich.
§ 59 Schweißarbeit
Die Schweißarbeit besteht aus den Prüfungsteilen:
1.
Riemenarbeit
Der am Riemen angeleinte Hund hat den Führer auf einer mindestens 400 m langen Schweißfährte zu einem Stück Schalenwild zu führen. Der Hund kann auch auf einer 400 bis 600 m langen Übernachtfährte geprüft werden. Für die Anerkennung des Hundes ausschließlich für die Nachsuche auf Schalenwild gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 wird der Hund auf einer mindestens 600 m langen Übernachtfährte geprüft. Ein Hund, der mehr als zweimal weit von der Fährte abkommt oder den Führer nicht zum Stück bringt, hat die Prüfung nicht bestanden.
2.
Benehmen am Stück
Der Hund wird nach erfolgreicher Riemenarbeit unangeleint zurückgelassen. Erweist sich der Hund als Anschneider, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 60 Bewertung
(1) Die Leistungen des Hundes sind in jedem Prüfungsfach von der zuständigen Richtergruppe mit Stimmenmehrheit mit dem Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Ein Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsteilen ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit dem Urteil „bestanden“ bewertet wird.
(2) Die Prüfung über die jagdliche Brauchbarkeit ist bestanden, wenn der Hund in allen Prüfungsfächer bestanden hat. Die Prüfung über die jagdliche Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild ist bestanden, wenn der Jagdhund die Prüfungsfächer Gehorsam gemäß § 55 und Schweißarbeit gemäß § 59 bestanden hat.
(3) Das Ergebnis der Prüfung hat die Vereinigung der Jäger des Saarlandes dem Eigentümer und der Jagdbehörde schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Gegenüber der Jagdbehörde kann dies durch Sammellisten geschehen. Es wird erteilt:
1.
eine Bestätigung über die jagdliche Brauchbarkeit bei bestandener Prüfung nach Absatz 2 Satz 1,
2.
eine Bestätigung über die jagdliche Brauchbarkeit für die Nachsuchen auf Schalenwild bei bestandener Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 2
§ 61 Richtlinie
Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes erstellt zur Durchführung der Prüfung eine Richtlinie, die im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde erlassen wird. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über die Durchführung der einzelnen Prüfungsfächer und die Gleichstellung von sonstigen Prüfungen.
§ 61a Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren
(1) Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren ist nur durch eine von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes anerkannte Person mit der Sachkunde gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 8 f des Tierschutzgesetzes und besonderer Sachkenntnis zulässig. Wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bestimmungen des Tierschutzrechts sind zu beachten.
(2) Übungs- und Prüfungstage sind bei der zuständigen Tierschutzbehörde zu melden.
Abschnitt 11 Sachliche Verbote Zu § 32 SJG:
§ 62 Treibjagd auf Rot- und Schwarzwild
(1) Die Treibjagd auf Rotwild ist in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. Januar als Ansitzbewegungsjagd auf einer zusammenhängenden bejagbaren Fläche von mindestens 200 Hektar zulässig.
(2) Die Treibjagd auf Schwarzwild ist in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni verboten. In Jagdbezirken, in denen Rotwild auf Grund von Abschussplänen erlegt wird, gilt dieses Verbot in der Zeit vom 16. Januar bis 30. Juni.
§ 62a Verwendung von künstlichen Lichtquellen
(1) Künstliche Lichtquellen dürfen beim Erlegen von Schwarzwild verwandt werden, sofern sie nicht mit der Schusswaffe verbunden sind.
(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen oder Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ausgenommen.
(3) Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt.
§ 62b Fallenjagdqualifikation
(1) Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes sowie die anerkannten privaten Jagdschulen führen die in § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Jagdgesetzes genannte Qualifikation zur Fallenjagd (Sachkundenachweis Fallenjagd) durch. Für Personen mit einer Ausbildung zum Revierjäger sowie für Personen, die während mehrerer Ausbildungslehrgänge zur Jägerprüfung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer anerkannten privaten Jagdschule das Fach Fallenjagd unterrichtet haben, gilt der Sachkundenachweis nach Absatz 1 als erbracht. Die oberste Jagdbehörde kann entsprechende andere Ausbildungslehrgänge auf Antrag anerkennen.
(2) Der Sachkundenachweis wird erlangt durch die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit anschließender Prüfung. Der Ausbildungslehrgang muss im Wesentlichen umfassen:
1.
die rechtlichen Vorgaben zur Fallenjagd,
2.
die praktische Handhabung von Lebendfangeinrichtungen sowie
3.
die fachgerechte Tötung.
Stoffpläne und deren Änderungen sind von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes der obersten Jagdbehörde für die einzelnen Sachgebiete vorzulegen. Die oberste Jagdbehörde kann Inhalt oder Umfang der Stoffpläne ändern und Grundsätze des Ausbildungsinhaltes festlegen.
(3) Der Lehrgangsleiter muss im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines sein.
(4) Die Bestätigung der Sachkunde erfolgt durch eine von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer anerkannten privaten Jagdschule ausgestellte Bescheinigung.
§ 62c Aussetzen von Wild
§ 31 und § 32 Absatz 1 Nummer 13 des Saarländischen Jagdgesetzes gelten nicht, wenn gesund gepflegte oder aufgezogene Stücke Wild freigelassen werden. Der Jagdausübungsberechtigte ist rechtzeitig zu informieren.
Abschnitt 12 Jagdzeiten Zu § 37 Abs. 1 Nr. 2 SJG:
§ 63 Jagd- und Schonzeitenregelung
Die Jagd- und Schonzeiten sind der dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügten Aufstellung zu entnehmen.
Abschnitt 13 Wild- und Jagdschaden Zu § 41 Abs. 2 und § 42 SJG:
§ 64 Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen
Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sind anzusehen:
1.
Einbinden mit Dornreisig, geteertem oder gekalktem Stoffverband, mit Dachpappe oder eingepflocktem Maschendrahtzylinder,
2.
Drahtgeflechtzaun oder ein Zaun anderer Bauart mit gleicher Schutzwirkung gegen
a)
Rot- und Damwild 1,80 m hoch,
b)
Rehwild 1,50 m hoch,
c)
Wildkaninchen 1,30 m hoch und 0,20 m tief eingegraben,
d)
Schwarzwild 1,50 m hoch; er muss an Erdpfählen so befestigt sein, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist.
§ 65 Schadensschätzer
(1) Die untere Jagdbehörde bestellt nach Anhörung des Kreisjagdbeirats auf die Dauer von sechs Jahren Wildschadensschätzer, und zwar in der Regel für jede Gemeinde einen Schätzer und einen Stellvertreter. Die Schätzer sind zu verpflichten, ihre Gutachten unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Wildschaden, der an Forstpflanzen entsteht, wird durch einen von der unteren Jagdbehörde bestimmten Forstsachverständigen geschätzt.
(3) Ein Schätzer darf in einem Wildschadensverfahren nicht tätig werden, an dem er selbst, sein Ehegatte, sein eingetragener Lebenspartner oder eine mit ihm in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Person beteiligt ist.
§ 66 Vorverfahren
(1) Nach rechtzeitiger Anmeldung innerhalb von zwei Wochen (bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken entsprechend § 34 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bis zum 1. Mai oder 1. Oktober) (§ 34 Bundesjagdgesetz) hat der Bürgermeister unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen, in dem der behauptete Schaden zu ermitteln ist und auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll. Zu dem Termin sind die Beteiligten mit dem Hinweis zu laden, dass im Fall des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen wird. Beteiligte sind die Geschädigten und die nach § 29 oder § 30 des Bundesjagdgesetzes zum Schadensersatz Verpflichteten. Der Schätzer soll zu dem Termin geladen werden, wenn einer der Beteiligten es beantragt oder eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist.
(2) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgesetzt werden soll. Diesem Antrag muss stattgegeben werden.
(3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist eine Niederschrift darüber aufzunehmen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen ist und wie die Kosten des Verfahrens zu erstatten sind. Die Niederschrift ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(4) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Bürgermeister unter ausdrücklichem Hinweis der Beteiligten auf die dadurch entstehenden höheren Kosten unverzüglich einen neuen Termin anzusetzen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist.
(5) In diesem Termin stellt der Schätzer Art, Höhe und Umfang des entstandenen Schadens fest. Auf Grund dieser Schätzung stellt der Bürgermeister den Schaden durch einen zu begründenden Vorbescheid fest; in ihm ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Vorbescheid ist den Beteiligten gegen Zustellungsnachweis zuzustellen.
(6) Als Kosten des Verfahrens kommen neben den gemäß § 17 zu erhebenden Gebühren nur die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Schätzers, Botenlöhne, Fernsprech- und Portokosten in Ansatz. Die den Beteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
(7) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung und aus dem Vorbescheid findet die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der §§ 724 bis 793 der Zivilprozessordnung statt. Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung oder Abänderung des Vorbescheids finden die Vorschriften der §§ 717 bis 719 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist.
§ 67 Gerichtliches Nachverfahren
(1) Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung bei dem Amtsgericht Klage erheben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist.
(2) Die Klage ist zu richten
1. vom Ersatzberechtigten gegen den Ersatzverpflichteten auf Zahlung des verlangten Mehrbetrags;
2. vom Ersatzverpflichteten gegen den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch.
Im Urteil ist zugleich über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens nach billigem Ermessen zu erkennen.
Abschnitt 14 Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte Zu § 45 SJG:
§ 68
(aufgehoben)
§ 69 Bestellung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte
(1) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter in den Kreisjagdbeiräten (§ 45 Abs. 2 des Saarländischen Jagdgesetzes) ist im Falle des
1.
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, d, e, f und g die jeweilige Organisation,
2.
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b (Jagdgenossenschaften) die Landesarbeitsgemeinschaft der Vereinigung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer,
3.
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c (Jagdpächter) die Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
4.
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g (staatliche Forstwirtschaft) das Ministerium für Umwelt,
5.
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h (kommunale Forstwirtschaft) der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
6.
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe i (private Forstwirtschaft) der Privatwaldbesitzerverband für das Saarland.
(2) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen. Die Mitglieder der Kreisjagdbeiräte und ihre Stellvertreter dürfen nur jeweils einen Fachverband vertreten, können jedoch mehreren Kreisjagdbeiräten angehören. Sie erhalten über ihre Bestellung eine Urkunde der zuständigen Jagdbehörde.
(3) Die Beiratsmitglieder sowie die Stellvertreter
1.
der Jagdgenossenschaften, der Vereinigung der Jäger des Saarlandes und der Landwirtschaft müssen im Bezirk der Jagdbehörde, bei der sie bestellt werden, ihre Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes haben,
2.
der privaten Forstwirtschaft und der Jagdpächter müssen im Bezirk der Jagdbehörde, bei der sie bestellt werden, Waldbesitzer beziehungsweise Pächter einer Jagd sein.
(4) Wird trotz Aufforderung kein Vertreter oder kein Stellvertreter benannt oder kann ein erforderliches Einvernehmen nicht hergestellt werden, bestellt die zuständige Jagdbehörde von Amts wegen einen Fachvertreter sowie den Stellvertreter.
§ 70
(aufgehoben)
§ 71 Abberufung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte
Ein Vertreter oder ein Stellvertreter im Kreisjagdbeirat kann durch die zuständige Jagdbehörde abberufen werden, wenn eine Voraussetzung für seine Bestellung entfallen ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes nicht gegeben ist oder der Betroffene seine Abberufung gegenüber der Jagdbehörde schriftlich oder elektronisch erbeten hat. Die vorschlagsberechtigten Stellen können unter Angabe des Grundes die Abberufung beantragen, wenn sie gleichzeitig einen neuen Vorschlag einreichen.
Abschnitt 14a Bußgeldvorschriften Zu § 49 Abs. 5 SJG:
§ 72 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 61a Hunde an lebenden Tieren ausbildet oder prüft,
2.
entgegen § 62 Abs. 2 die Treibjagd auf Schwarzwild ausübt.
Abschnitt 14b Übergangsbestimmungen
§ 73 Übergangsregelung
(1) § 2 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft.
(2) Verfügungen über das Vermögen der Jagdgenossenschaft, die in der Zeit zwischen dem Ende der regulären Amtszeit des Jagdvorstandes und dem Inkrafttreten des § 2 Absatz 3 entweder durch den Jagdvorstand oder durch den Bürgermeister als Notjagdvorstand gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 getroffen wurden, bleiben unberührt. Dasselbe gilt auch für die Haftung des Jagdvorstandes oder des Bürgermeisters für die getroffenen Verfügungen.
Abschnitt 15 Inkrafttreten
§ 74 In-Kraft-Treten
(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 tritt diese Verordnung am 25. Februar 2000 in Kraft. Abschnitte 6 bis 8 sind erstmalig auf Prüfungen nach dem 25. Februar 2000 anzuwenden. Abschnitt 9 tritt
1.
für die Erteilung von Jagdscheinen (Nummer 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses) mit Gültigkeit ab dem 1. April 1999 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 und
2.
für die Abnahme von Prüfungen nach § 15 Abs. 1 des Saarländischen Jagdgesetzes (Nummer 2 des Besonderen Gebührenverzeichnisses) mit Beginn des 26. Februar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft
1.
die Erste Verordnung über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Landesjagdbeirats und der Kreisjagdbeiräte vom 1. Oktober 1963 (Amtsbl. S. 613), geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509);
2.
die Erste Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 28. April 1964 (Amtsbl. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509);
3.
die Zweite Verordnung zum Saarländischen Jagdgesetz (Wildseuchenbekämpfungsverordnung) vom 13. Januar 1970 (Amtsbl. S. 50);
4.
die Dritte Verordnung zum Saarländischen Jagdgesetz (Brauchbarkeitsprüfungsordnung) vom 21. September 1970 (Amtsbl. S. 826), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 1986 (Amtsbl. S. 272);
5.
die Vierte Verordnung zum Saarländischen Jagdgesetz (Jagdzeitverordnung) vom 18. Januar 1985 (Amtsbl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509);
6.
die Sechste Verordnung zum Saarländischen Jagdgesetz vom 2. Februar 1983 (Amtsbl. S. 141), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1997 (Amtsbl. S.795).
(3) Vorbehaltlich des Satzes 2 tritt die Verordnung über die Erhebung von Jagdscheingebühren vom 19. Januar 1995 (Amtsbl. S. 75)
1.
für die Erteilung von Jagdscheinen mit Gültigkeit ab dem 1. April 1999 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 und
2.
für die Erteilung von Jagdscheinen mit Gültigkeit bis zum 31. März 1999 mit Wirkung vom 1. April 1999
außer Kraft.
§ 5 der vorgenannten Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Februar 2000 außer Kraft.
(4) Mit Ablauf des 25. Februar 2000 treten
1.
die Erste Verordnung zum Saarländischen Jagdgesetz (Jäger- und Jagdaufseherprüfungsordnung) vom 25. März 1994 (Amtsbl. S. 662) und
2.
die Achte Verordnung zum Saarländischen Jagdgesetz (Falknerprüfungsordnung) außer Kraft.
Anlage 1
zu den §§ 4a bis 4f der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (zu § 6a SJG)
Mustersatzung
§ 1
Die nach § 6a des Saarländischen Jagdgesetzes oder § 6a Absatz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes in Verbindung mit § 4a bis 4f der Verordnung über die Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DVO-SJG) gegründete Hegegemeinschaft führt den Namen................... (* Nichtzutreffendes streichen)
§ 2 Abgrenzung der Hegegemeinschaft
Der Hegegemeinschaft gehören folgende Jagdbezirke an:
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1.
durch Ausscheiden zum Ende des Jagdjahres,
2.
durch Ausschluss,
3.
durch Tod.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
§ 4 Aufgaben/Zweck
Der Hegegemeinschaft obliegen die Aufgaben nach § 4a der Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften sowie nach § 34 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Saarländischen Jagdgesetzes.
§ 5 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Dem Vorstand können auch außerordentliche Mitglieder angehören. Der Vorstand verteilt die Aufgabenbereiche, insbesondere die Wahrnehmung der Kassengeschäfte und die Schriftführung, unter sich. Beisitzenden Mitgliedern des Vorstandes können besondere Aufgaben übertragen werden.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandssitzungen werden vom vorsitzenden Mitglied einberufen. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat insbesondere
1.
die Erfassung der bejagbaren Flächen der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an Feld-, Wald- und Wasserflächen,
2.
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
3.
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
4.
die Erstattung des Jahresberichtes
zur Aufgabe.
(4) Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4c der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG, die Kosten verursachen, können nicht gegen den Willen derjenigen, die Kosten der Maßnahmen zu tragen haben, beschlossen und durchgeführt werden.
§ 6 Wahlen des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder einer offenen Wahl zustimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
(2) Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn ein entsprechendes Bedürfnis für die Befassung der Mitgliederversammlung besteht, mindestens jedoch einmal jährlich. Der Termin und die Tagesordnung sind den Mitgliedern drei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
1.
die Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
2.
die Beschlussfassung über die Satzung oder Satzungsänderungen,
3.
die Beschlussfassung über das Umlegen der Kosten,
4.
die Durchführung der Aufgaben nach § 4c der Verordnung über die Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG),
5.
die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder,
6.
die Entscheidung über die Stimmberechtigung der außerordentlichen Mitglieder,
7.
die Aufstellung eines Vorschlages für den Gesamtabschussplan und dessen Verteilung auf die einzelnen Jagdbezirke und
8.
die Beschlussfassung über die Auflösung der Hegegemeinschaft
zur Aufgabe.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und vertretenen Stimmen. Beschlüsse über die Satzung oder deren Änderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§ 8 Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und den Organisationen der Jägerschaft
Im Interesse einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Jagdbehörde, den Mitgliedsvereinen der Jägerschaft, den anderen sach- und fachkundigen Vereinen und Verbänden und den zuständigen öffentlichen Stellen sollen diese zu allen Sitzungen und Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde oder Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer eigenen oder ihrer öffentlich-rechtlichen Fachkenntnis. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 9 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Jagdjahr.
..................., | den ................ |
(Ort) | (Datum) |
Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am ....... in der ........... ordentliche Mitglieder anwesend waren bzw. vertreten waren mit ....... Stimmen beschlossen worden.
Für den Vorstand
............................. Vorsitzende/Vorsitzender
Anlage 2
zu § 44 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (zu § 17 SJG)
Euro | ||
1 | Bundesjagdgesetz (BJG) und Saarländisches Jagdgesetz (SJG) | |
1.1 | Erklärung zum befriedeten Bezirk auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SJG) | 28,00 |
Erklärung zum befriedeten Bezirk auf Antrag des Eigentümers nach § 6a des Bundesjagdgesetzes | Nach Zeitaufwand | |
1.2 | Gestattung der beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken (§ 4 Abs. 4 SJG) | 23,00 |
1.3 | Erlaubnis zur Verwendung von Schusswaffen in befriedeten Bezirken (§ 4 Abs. 5 SJG) | 12,00 - 28,00 |
1.4 | Ausnahmegenehmigung zur vorzeitigen Erlangung der Jagdpachtfähigkeit (§ 11 Abs. 5 BJG) | 55,00 |
1.5 | Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheines (§ 18 BJG und § 14 Abs. 2 SJG) | 20,00 - 100,00 |
1.6 | Erlaubnis zum Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen (§ 19 Abs. 1 Nr. 11 BJG) | 12,00 |
1.7 | Festlegung des Jägernotweges (§ 20 Abs. 1 SJG) | 28,00 |
1.8 | Genehmigung zum Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke (§ 22 Abs. 4 BJG) | 55,00 - 275,00 |
1.9 | Genehmigung von Anlagen zur Haltung von Greifvögeln (§ 29 Abs. 2 SJG) | 140,00 - 550,00 |
1.10 | Erlaubnis zum Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren (§ 31 SJG) | 28,00 - 280,00 |
1.11 | Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln sowie Schalldämpfern (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 SJG) | 17,00 |
1.12 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot der Beunruhigung von Wild (§ 33 SJG) | 17,00 |
1.13 | Genehmigung einer Ausnahme zum Lebendfang von Wild (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 SJG) | 17,00 |
1.14 | Ausstellung eines Ausweises als Jagdschutzberechtigter (§ 39 Abs. 2 SJG) | 6,00 zzgl. der Kosten des Jagdschutzabzeichens |
1.15 | Bestätigung eines Jagdaufsehers (§ 39 Abs. 4 SJG) | 17,00 |
2. | Erteilung von Jagdscheinen (§ 15Bundesjagdgesetz i.V.m. § 14Saarländisches Jagdgesetz ) | |
2.1 | Jahresjagdschein | 25,50 |
2.2 | Dreijahresjagdschein | 41,00 |
2.3 | Tagesjagdschein | 11,00 |
2.4 | Jugendjahresjagdschein | 13,00 |
2.5 | Falknerjahresjagdschein | 11,00 |
2.6 | Falknerjahresjagdschein mit Jahresjagdschein | 28,00 |
2.7 | Falknerjahresjagdschein mit Jugendjahresjagdschein | 17,00 |
2.8 | Falknerdreijahresjagdschein | 21,00 |
2.9 | Falknerdreijahresjagdschein mit Dreijahresjagdschein | 47,00 |
2.10 | Jagdscheindoppel | 14,00 |
3. | Jäger-, Jagdaufseher- und Falkner- und Brauchbarkeitsprüfung (Abschnitt 6 bis 8 und 10) | |
3.1 | Jägerprüfung zur Erteilung eines Jagdscheines | 240,00 |
3.2 | Wiederholungsprüfung nach § 25 Absatz 3 dieser Verordnung | |
Prüfungsteil I | 80,00 | |
Prüfungsteil II | 40,00 | |
Prüfungsteil III | 95,00 | |
zusätzliche Kostenpauschale | 30,00 | |
3.3 | Jägerprüfung ohne Waffenrecht, Waffentechnik und Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen) zur Erlangung des Falknerjagdscheines - eingeschränkte Jägerprüfung - nach § 26 | 190,00 |
3.4 | Ergänzungsprüfung für Falkner nach § 26a | 125,00 |
3.5 | Schießergänzungsprüfung nach § 26b | 125,00 |
3.6 | Jagdaufseherprüfung | 135,00 |
3.7 | Falknerprüfung | 135,00 |
3.8 | Zulassung von privaten Jagdschulen (§ 15 Abs. 1 und § 29 Abs. 1) | 120,00 - 1.300,00 |
3.9 | Änderungen des Bescheides über die Zulassung (§ 15 Abs. 4) | 20,00 - 100,00 |
3.10 | Beantragte, nicht durchgeführte Jäger-, Jagdaufseher- oder Falknerprüfung (§ 14 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 37) | 60,00 - 450,00 |
3.11 | Zulassung einer Ausnahme von der Mindestteilnehmerzahl (§ 14 Abs. 1 Satz 4) | 100,00 - 2.250,00 |
3.12 | Zulassung einer Ausnahme von der Mindestteilnehmerzahl (§ 14 Abs. 1 Satz 7) | 50,00 - 2.250,00 |
3.13 | Gebühr für Teilnahme von weniger als 10 Personen an der Prüfung (§ 14 Abs. 1 Satz 8) | 250,00 - 2.250,00 |
3.14 | Anmeldung von Wildschäden bei der Gemeindebehörde (§ 17 SJG) | 25,00 |
3.15 | Brauchbarkeitsprüfung | 75,00 |
3.16 | Prüfung für die Nachsuche auf Schalenwild oder Zusatzprüfungen mit Riemenarbeit | 60,00 |
3.17 | Zusatzprüfungen ohne Riemenarbeit | 30,00 |
4. | Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) | |
4.1 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 2 Abs. 5 BWildSchV) | 17,00-170,00 |
4.2 | Zulassung einer Ausnahme vom Besitz eines gültigen Falknerjagdscheines (§ 3 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV) | 112,00 |
4.3 | Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Haltens von Greifen und Falken (§ 3 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV) | 60,00 - 230,00 |
Anlage 3
zu § 63 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (zu § 37 SJG)
Jagdzeiten im Saarland
Rotwild | Kälber | vom 01. August | bis | 31. Januar | |
Schmalspießer | vom 01. Juni | bis | 31. Januar | ||
Schmaltiere | vom 01. Juni | bis | 31. Januar | ||
Hirsche u. Alttiere | vom 01. August | bis | 31. Januar | ||
Damwild | Kälber | vom 01. August | bis | 31. Januar | |
Schmalspießer | vom 01. Juli | bis | 31. Januar | ||
Schmaltiere | vom 01. Juli | bis | 31. Januar | ||
Hirsche u. Alttiere | vom 01. August | bis | 31. Januar | ||
Rehwild | Kitze | vom 01. September | bis | 31. Januar | |
Schmalrehe | vom 01. April | bis | 15. Mai | ||
und vom 01. September | bis | 31. Januar | |||
Ricken | vom 01. September | bis | 31. Januar | ||
Böcke | vom 01. April | bis | 31. Januar | ||
Muffelwild | vom 01. August | bis | 31. Januar | ||
Schwarzwild | ganzjährige Jagdzeit[*] | ||||
Feldhasen | vom 01. Oktober | bis | 31. Dezember | ||
Wildkaninchen | ganzjährige Jagdzeit[*] | ||||
Füchse | vom 01. Juli | bis | 28. Februar | ||
Stein- und Baummarder | vom 16. Oktober | bis | 28. Februar | ||
Minke | vom 01. Juli | bis | 28. Februar | ||
Marderhunde | vom 01. Juli | bis | 28. Februar | ||
Waschbären | ganzjährige Jagdzeit[*] | ||||
Iltisse | ganzjährig geschont | ||||
Hermeline | vom 16. Oktober | bis | 28. Februar | ||
Mauswiesel | ganzjährig geschont | ||||
Dachse | vom 01. August | bis | 31.Januar | ||
Nutrias | ganzjährige Jagdzeit[*] | ||||
Rebhühner | vom 01. September | bis | 15. Dezember | ||
Fasanen | vom 01. Oktober | bis | 15. Januar | ||
Ringeltauben | vom 01. September | bis | 20. Februar | ||
Türkentauben | ganzjährig geschont | ||||
Saatgänse | vom 01. November | bis | 15. Januar | ||
Nil-, Kanada- und Streifengänse | vom 01. August | bis | 15. Januar | ||
Graugans | vom 01. August | bis | 31. August | ||
und | vom 01. November | bis | 15. Januar | ||
Stockenten | vom 01. September | bis | 15. Januar | ||
Übrige Wildenten | ganzjährig geschont | ||||
Graureiher | ganzjährig geschont | ||||
Waldschnepfen | vom 16. Oktober | bis | 15. Januar | ||
Blässhühner | ganzjährig geschont | ||||
Wachteln | ganzjährig geschont | ||||
Habichte | ganzjährig geschont |
Fußnoten
[*])
:§ 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist zu beachten.
:§ 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist zu beachten.
:§ 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist zu beachten.
:§ 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist zu beachten.
Anlage 4
Zu § 46a der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (zu § 25 Absatz 3 SJG)
Nicht gekirrt werden darf
1.
in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) und Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung (Natura 2000-Gebieten), soweit die jeweilige Schutzgebietsverordnung in diesen Gebieten die Kirrung ausschließt.
2.
in folgenden natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG:
Lebensraumtyp 2310 Sandheiden mit Heidekraut und Behaartem Ginster
Lebensraumtyp 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Silbergras und Straußgras
Lebensraumtyp 4030 Trockene europäische Heiden
Lebensraumtyp 6212 Naturnahe Kalk-Halbtrockenrasen
Lebensraumtyp 6214 Halbtrockenrasen sandiglehmiger, basenreicher Böden
Lebensraumtyp 6230 Borstgrasrasen
Lebensraumtyp 6410 Pfeifengraswiesen
Lebensraumtyp 6430 Feuchte mesotraphente Hochstaudenfluren
Lebensraumtyp 6510 Flachland-Mähwiesen, Bewertungsstufen A und B
Lebensraumtyp 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
Lebensraumtyp 7220 Kalktuffquellen
Lebensraumtyp 7230 Kalkreiche Niedermoore
3.
in geschützten Biotopen gemäß § 30 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), insbesondere in
Mesotrophen Sumpfdotterblumen-Nasswiesen und
Sauren Niedermooren (Braunseggen-Sümpfen).
Die Flächen, auf denen eine Kirrung beabsichtigt ist, sind bezüglich des Vorliegens eines der in Nummer 1 bis 3 genannten Gebiete vor der Kirrung zu überprüfen anhand der Kartierung, die auf
www.geoportal.saarland.de
, Bereich „Natur- und Landschaft“ einsehbar ist. In Zweifelsfällen ist vor einer Kirrung das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat D/2, Am Bergwerk Reden 11, D-66578 Schiffweiler zu kontaktieren.
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