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Gesetz Nr. 707 über die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Vom 29. März 1960

Gesetz Nr. 707 über die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Vom 29. März 1960
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 707 über die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes vom 29. März 196001.01.2002
§ 101.01.2002
§ 207.04.2006
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
§ 701.01.2002
§ 801.01.2002
§ 901.01.2002

§ 1

Als Industrie- und Handelskammer im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920)
[1]
besteht für das Saarland die Industrie- und Handelskammer
[2]
des Saarlandes mit Sitz in Saarbrücken.
Fußnoten
[1])
IHKG zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992).
[2])
Satzung der IHK in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1983 (Amtsbl. 1984 S. 374), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. 2006 S. 327); Wahlordnung der IHK in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1972 (Amtsbl. S. 505), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Juli 1996 (Amtsbl. S. 1112).

§ 2

(1) Aufsichtsbehörde über die Industrie- und Handelskammer (
§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor. Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.

§ 3

Die Industrie- und Handelskammer erhebt Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren.

§ 4

(1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammer sind die Grundsätze der Haushaltsordnung sinngemäß anzuwenden. Die Industrie- und Handelskammer gibt sich hierzu eine Haushalts- und Kassenordnung (Rechnungslegungsordnung), die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Stelle die Jahresrechnung prüft.

§ 5

(1) Zuständig für die Bestellung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter in den Ausschüssen für Berufsausbildung ist die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Arbeitnehmervertreter sind aus Vorschlagslisten zu berufen, die von den vorschlagsberechtigten Organisationen bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Ausschusssitze sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.
(3) Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.
(4) Entfällt bei einem Ausschussmitglied die Voraussetzung für seine Bestellung oder stellt sich nachträglich heraus, dass sie nicht vorgelegen hat, so ist es abzuberufen.

§ 6

Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.

§ 7

Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange von Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (
§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes), durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen. Hierbei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen (
§ 2 des Bundesgesetzes) Rücksicht zu nehmen.

§ 8

Die Industrie- und Handelskammer ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1960 in Kraft.
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