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DE - Landesrecht Saarland

Rechtsverordnung über die Wahrnehmung des Jagdrechts zur Wildtierregulierung im Nationalpark Hunsrück-Hochwald Vom 20. März 2015

Rechtsverordnung über die Wahrnehmung des Jagdrechts zur Wildtierregulierung im Nationalpark Hunsrück-Hochwald Vom 20. März 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Rechtsverordnung über die Wahrnehmung des Jagdrechts zur Wildtierregulierung im Nationalpark Hunsrück-Hochwald vom 20. März 201503.04.2015
Eingangsformel03.04.2015
§ 1 - Geltungsbereich, Zweck der Verordnung03.04.2015
§ 2 - Wildarten03.04.2015
§ 3 - Wahrnehmung des Jagdrechts und Jagdnutzung03.04.2015
§ 4 - Wildruhezonen und Wildbeobachtungsflächen03.04.2015
§ 5 - Fütterung und Kirrung von Schalenwild03.04.2015
§ 6 - Jagdausübung zur Wildtierregulierung03.04.2015
§ 7 - Unberührtheitsklausel03.04.2015
§ 8 - Inkrafttreten03.04.2015
Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland- Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (Nationalparkgesetz Hunsrück-Hochwald) vom 12. November 2014 (Amtsbl. I 2015 S. 170) wird gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (Staatsvertrag) vom 4. Oktober 2014 durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Jagdbehörde verordnet:

§ 1 Geltungsbereich, Zweck der Verordnung

(1) Geltungsbereich dieser Verordnung ist das im Saarland gelegene Gebiet des Nationalparks Hunsrück-Hochwald gemäß § 2 des Staatsvertrages.
(2) Durch diese Verordnung wird die Wahrnehmung des Jagdrechts im Nationalpark zur Erreichung des festgelegten Schutzzwecks gemäß § 4 des Staatsvertrages geregelt. Die Wildtierregulierung dient dem Ziel, Wildbestände in einer Dichte zu halten, die der Verwirklichung des Zwecks des Nationalparks (§ 4 des Staatsvertrages) nicht entgegensteht, übermäßige Wildschäden in den an den Nationalpark angrenzenden Bereichen vermeidet und Tierseuchen bei Wildtieren, die auf den Menschen oder seine Nutzviehbestände übertragbar sind, vorbeugt oder bekämpft.

§ 2 Wildarten

Die Jagdausübung im Nationalpark wird vorbehaltlich der Regelungen des § 7 auf die Schalenwildarten sowie Waschbär und Marderhund beschränkt. Soweit es aus Gründen des Artenschutzes in der Pflegezone erforderlich ist, kann dort die Jagdausübung auf weitere Wildarten im Rahmen·des Maßnahmenplans (§ 6 Absatz 5 des Staatsvertrages) erfolgen.

§ 3 Wahrnehmung des Jagdrechts und Jagdnutzung

(1) Die Wahrnehmung des Jagdrechts im Nationalpark obliegt dem Nationalparkamt. Eine Wahrnehmung des Jagdrechts durch Verpachtung ist ausgeschlossen.
(2) Eine Angliederung gemäß § 8 Absatz 4 des Staatsvertrages von bejagbaren Grundflächen an den staatlichen Eigenjagdbezirk erfolgt spätestens mit Ablauf der zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Nationalpark bestehenden gültigen Jagdpachtverträge. Eine Verlängerung bestehender Jagdpachtverträge ist nicht zulässig.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Jagderlaubnisse gemäß § 12 des Saarländischen Jagdgesetzes (SJG) vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2014 (Amtsbl. I S. 118), dürfen nicht verlängert werden und enden in den Fällen des Absatzes 2 mit der Angliederung. Jagderlaubnisse dürfen nicht gegen Entgelt erteilt werden.
(4) Das bei jagdlichen Maßnahmen anfallende Wildbret soll durch das Nationalparkamt verwertet werden. Soweit Trophäen anfallen, werden diese Eigentum des Nationalparkamtes.

§ 4 Wildruhezonen und Wildbeobachtungsflächen

(1) Soweit es den Zielen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 nicht entgegensteht, sollen zur Gewährung störungsfreier Lebensbedingungen durch das Nationalparkamt auf geeigneten Flächen im Rahmen des Maßnahmenplans Wildruhezonen eingerichtet werden.
(2) Auf geeigneten Flächen sind im Rahmen des Nationalparkplans Zonen einzurichten, in denen das Wild durch die Besucher beobachtet werden kann (Wildbeobachtungsflächen).
(3) Auf den Flächen nach Absatz 1 und Absatz 2 soll die Jagd ruhen.

§ 5 Fütterung und Kirrung von Schalenwild

Jegliche Art der Fütterung und Kirrung von Schalenwild ist ohne Ausnahme verboten.

§ 6 Jagdausübung zur Wildtierregulierung

(1) Das Nationalparkamt sorgt für die Durchführung eines Monitorings, das die zur Aufstellung eines Plans zur Wildtierregulierung erforderlichen Erkenntnisse und Informationen bereitstellt und eine Erfolgskontrolle der Maßnahmen der Wildtierregulierung ermöglicht.
(2) Das Nationalparkamt erstellt auf der Grundlage der Ergebnisse des Monitorings nach Absatz 1 jährlich den Plan über Umfang und Art der Jagdausübung (Plan zur Wildtierregulierung) als Bestandteil des Maßnahmenplans nach § 6 Absatz 5 des Staatsvertrages.
Der Plan zur Wildtierregulierung enthält insbesondere
1.
eine Beschreibung der Situation der Wildbestände, der Wildwirkungen im Nationalpark und der Wildschadenssituation in den an den Nationalpark angrenzenden Flächen,
2.
eine Bewertung der Situation, gegliedert nach den Zonen und Bereichen des Nationalparks und der an das Gebiet des Nationalparks angrenzenden Flächen,
3.
die Herleitung und Festlegung der Ziele der Maßnahmen der Wildtierregulierung,
4.
die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere die Festlegung von Abschusszielen sowie die methodische, zeitliche und räumliche Ausgestaltung der Jagdausübung,
5.
die Ausweisung von Wildruhezonen nach § 4 Absatz 1 sowie
6.
begründete Ausnahmen von der Jagdruhe nach § 4 Absatz 3.
(3) Bei der Erstellung des Plans zur Wildtierregulierung sind die Belange der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung in den an den Nationalpark angrenzenden Flächen zu berücksichtigen. Der Plan zur Wildtierregulierung wird mit den umliegenden Hegegemeinschaften sowie den Jagdbeiräten der betroffenen Landkreise erörtert.
(4) Private Jägerinnen und Jäger können bei der Wildtierregulierung im Rahmen von unentgeltlichen Jagderlaubnissen nach Vorgabe des Nationalparkamts beteiligt werden. Voraussetzung hierfür ist die erfolgreiche Teilnahme an den regelmäßigen Schulungen des Nationalparkamts zu Zielen und Maßnahmen des in § 4 des Staatsvertrages genannten Zwecks des Nationalparks und zur Durchführung der Wildtierregulierung im Nationalpark sowie ein jährlicher Nachweis der Schießfertigkeit gemäß den Bestimmungen des Saarländischen Jagdgesetzes.
(5) Die Errichtung ortsfester jagdlicher Einrichtungen (Kanzeln und geschlossene Hochsitze) soll in den Zonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Staatsvertrages (Wildnisbereiche) nicht erfolgen. Erforderliche Einrichtungen sollen transportabel ausgestaltet werden.
(6) Zur Wildtierregulierung sind Methoden anzuwenden, bei denen die Eingriffe in die Wildbestände schnell, effektiv und tierschutzgerecht erfolgen. Bewegungsjagden und Gruppenansitze haben Vorrang vor der Einzeljagd. Die Zeiten der Jagdausübung sind auf den notwendigen Umfang zu beschränken. Die Fangjagd ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen sind im Rahmen der Regelungen nach § 2 Satz 2 zulässig.
(7) Die Ausübung der Jagd mit der Schusswaffe erfolgt unter Verwendung von Jagdmunition, die den Eintrag von Schadstoffen in die Umwelt minimiert, Gesundheitsgefahren über den Wildbretverzehr vermeidet und den höchsten Tierschutz- und Sicherheitsstandards genügt. Die Verwendung von Jagdmunition, die mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbar enthält, ist nicht zulässig.

§ 7 Unberührtheitsklausel

Unberührt bleiben die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Ausübung des Jagdrechts nach § 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), auf den jagdrechtlich verpachteten Flächen bis zum Auslaufen der Jagdpachtverträge, Handlungen aufgrund § 21 SJG (Verhindern von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes) und § 22 SJG (Wildfolge) sowie Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von Tierseuchen aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) oder tierseuchenrechtlicher Regelungen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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