Gesetz Nr. 1778 über Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung Vom 20. Juni 2012
Gesetz Nr. 1778 über Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung Vom 20. Juni 2012
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262) |
Fußnoten
[1])
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 1778 über Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 20. Juni 2012 | 14.12.2012 |
§ 1 - Zuständige Behörde | 14.12.2012 |
§ 2 - Einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist | 14.12.2012 |
§ 3 - Inkrafttreten | 11.12.2020 |
§ 1 Zuständige Behörde
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Bestätigung von sachverständigen Stellen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250).
§ 2 Einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
(1) Das Verfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Verfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzuwickeln. Diese Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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