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DE - Landesrecht Saarland

Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Groß- und Außenhandel Vom 2. Februar 2023

Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Groß- und Außenhandel Vom 2. Februar 2023
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Groß- und Außenhandel vom 2. Februar 202301.03.2023
Eingangsformel01.03.2023
§ 1 - Anwendungsmodalitäten01.03.2023
§ 2 - Entgelt01.03.2023
§ 3 - Arbeitszeit01.03.2023
§ 4 - Zuschläge01.03.2023
§ 5 - Urlaub01.03.2023
§ 6 - Zusätzliches Urlaubsgeld01.03.2023
§ 7 - Sonderzahlung01.03.2023
§ 8 - Tarifvertragliche Regelungen01.03.2023
§ 9 - Diskriminierungsverbot01.03.2023
§ 10 - Übergangsregelung01.03.2023
§ 11 - Inkrafttreten01.03.2023
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:
Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Groß- und Außenhandel werden wie nachstehend festgesetzt:

§ 1 Anwendungsmodalitäten

Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.
Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.

§ 2 Entgelt

Die Arbeitnehmer werden entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert. Übt ein Beschäftigter dauernd verschiedene Tätigkeiten aus, wird er entsprechend seiner überwiegenden Tätigkeit eingruppiert. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, ist die höhere Tarifgruppe maßgebend.
Tätigkeiten Stundenlohn Monatslohn
brutto in Euro brutto in Euro
Lohngruppe 1Arbeitnehmer mit Arbeiten wie z. B. Wächter, Wagenwaschen, Hof- und Platzarbeiten, Lagerarbeiten, Packarbeiten, Verwieger, Abfüller, Pförtner, Putzfrauen und dergleichen. 12,00 2 004,00
Lohngruppe 2Arbeitnehmer für schwere Arbeiten wie z. B. Platz- und Lagerarbeiten, Fahrstuhlführer, die mit Be- und Entladung des Fahrstuhls beschäftigt sind, Fahrer für Elektrokarren und dergleichen. 13,28 2 217,50
Lohngruppe 3Schwerstarbeiter im Schrott- und Grobeisenhandel
a) Hilfsarbeiter 14,50 2 421,50
b) Qualifizierte Arbeiter 15,40 2 571,50
Lohngruppe 4Handwerker, die eine einschlägige Lehrabschlussprüfung bestanden haben und in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind, sowie angelernte handwerklich tätige Kräfte mit mind. 4-jähriger Tätigkeit
im 1. Gesellenjahr 12,49 2 086,00
im 2. Gesellenjahr 13,25 2 212,50
im 3. Gesellenjahr 13,96 2 330,50
im 4. Gesellenjahr 14,70 2 454,50
Ecklohn ab 5. Gesellenjahr 15,40 2 571,50
Lohngruppe 5
Kraftfahrer
im 1. Gesellenjahr 12,49 2 086,00
im 2. Gesellenjahr 13,25 2 212,50
im 3. Gesellenjahr 13,96 2 330,50
im 4. Gesellenjahr 14,70 2 454,50
Ecklohn ab 5. Gesellenjahr 15,40 2 571,50
Vorarbeiter und als besonders qualifiziert eingestufte Facharbeiter (Handwerker) erhalten 10 % mehr als den tariflich vorgesehenen Lohn ihrer Gruppe.
Handwerksmeister erhalten eine Zulage von 20 % des Ecklohnes der Lohngruppe 5.
Kraftfahrer und Beifahrer erhalten als Tagesspesen 3,83 Euro.
Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.

§ 3 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Sie soll auf fünf Werktage verteilt werden. Die monatliche Arbeitszeit beträgt 167 Stunden.
Eine von Satz 1 abweichende Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist aus betrieblichen Gründen innerhalb von Regelungszeiträumen zulässig. Der maximale Regelungszeitraum darf 52 Wochen nicht überschreiten. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.

§ 4 Zuschläge

Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden außer dem effektiven Stundenlohn nachstehende Zuschläge vergütet.
Für Mehrarbeit, die die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 Satz 1 übersteigt, ist ab der 41. Wochenstunde ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen.
Nachtarbeitsstunden (20.00 bis 6.00 Uhr) sind mit einem Zuschlag von 50 % zu bezahlen.
Nachtarbeitsstunden (20.00 bis 6.00 Uhr), die im Rahmen regelmäßiger Schichtarbeit geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen.
Samstagsarbeitsstunden sind bis einschließlich 15.00 Uhr zuschlagsfrei. Von 15.00 bis 16.00 Uhr ist ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Ab 16.00 Uhr ist ein Zuschlag von 50 % zu bezahlen.
Sonntagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) ist mit einem Zuschlag von 75 % zu bezahlen. Das Gleiche gilt für Heiligabend und Silvester nach 12.00 Uhr.
Für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, erhöht sich der Zuschlag auf 125 %. Soweit der Feiertag auf einen Werktag fällt, ist daneben die gesetzliche Vergütung zu leisten.
Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag bezahlt.

§ 5 Urlaub

Der Jahresurlaub beträgt 29 Tage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.

§ 6 Zusätzliches Urlaubsgeld

Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt
- für unter 30-jährige Arbeitnehmer 399 Euro,
- für über 30-jährige Arbeitnehmer 461 Euro.
Stichtag für die Feststellung des Lebensalters ist der 1. Januar des Urlaubsjahres.

§ 7 Sonderzahlung

Die Sonderzahlung beträgt 300 Euro. Im Eintrittsjahr entsteht der Anspruch erstmals nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten am 1. Dezember.
Sie ist am 1. Dezember des Jahres fällig.
Betriebliche Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgratifikationen, Weihnachtsgelder, 13. Monatsgehälter, Ergebnis- und Umsatzbeteiligungen (keine Provisionen), Jahresabschlussvergütungen, Tantiemen, Boni, Jahresprämien, Treueprämien, Urlaubsgelder beziehungsweise Urlaubsgratifikationen sowie ähnliche Leistungen können auf die Sonderzahlung angerechnet werden.

§ 8 Tarifvertragliche Regelungen

Die über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.

§ 9 Diskriminierungsverbot

Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

§ 10 Übergangsregelung

Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2023 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 5 STFLG).

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
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