Verordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our (Grenzfischereiverordnung) Vom 11. Mai 2020
Verordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our (Grenzfischereiverordnung) Vom 11. Mai 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our (Grenzfischereiverordnung) vom 11. Mai 2020 | 10.06.2020 |
Eingangsformel | 10.06.2020 |
Inhaltsverzeichnis | 10.06.2020 |
§ 1 - Ausübung der Fischerei | 10.06.2020 |
§ 2 - Erteilung des Fischereierlaubnisscheins | 10.06.2020 |
§ 3 - Versagung des Fischereierlaubnisscheins | 10.06.2020 |
§ 4 - Erlaubte Fischereigeräte | 10.06.2020 |
§ 5 - Fischereibeschränkungen | 10.06.2020 |
§ 6 - Nachenfischerei | 10.06.2020 |
§ 7 - Schonzeiten | 10.06.2020 |
§ 8 - Mindestmaße | 10.06.2020 |
§ 9 - Fischereiaufsicht | 10.06.2020 |
§ 10 - Befugnisse des Fischereiaufsichtspersonals | 10.06.2020 |
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten | 10.06.2020 |
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 10.06.2020 |
Aufgrund der Artikel 4, 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland, der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossenen Vertrages zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern vom 24. November 1975 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes über die Zustimmung zu dem Vertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland, der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern vom 6. April 1976 (Amtsbl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 490), und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Ausübung der Fischerei |
§ 2 | Erteilung des Fischereierlaubnisscheins |
§ 3 | Versagung des Fischereierlaubnisscheins |
§ 4 | Erlaubte Fischereigeräte |
§ 5 | Fischereibeschränkungen |
§ 6 | Nachenfischerei |
§ 7 | Schonzeiten |
§ 8 | Mindestmaße |
§ 9 | Fischereiaufsicht |
§ 10 | Befugnisse des Fischereiaufsichtspersonals |
§ 11 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 12 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 1 Ausübung der Fischerei
(1) Wer in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our einschließlich des Stausees bei Vianden die Fischerei ausübt, muss, wenn er älter als 14 Jahre ist, einen auf seinen Namen lautenden Fischereierlaubnisschein bei sich führen.
(2) Personen unter 14 Jahren dürfen die Fischerei nur unter Aufsicht eines volljährigen Fischereierlaubnisscheininhabers ausüben.
(3) Die Ausübung der Fischerei hat naturschutzgerecht und tierverträglich zu erfolgen.
(4) Besatzmaßnahmen in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our sind nur mit Zustimmung der Gemeinsamen Grenzfischereikommission zulässig.
(5) Gebietsfremde, invasive Arten, die als Beifänge im Rahmen der Angelfischerei gefangen werden, sollen entnommen und verwertet werden.
§ 2 Erteilung des Fischereierlaubnisscheins
(1) Der Fischereierlaubnisschein wird ausgegeben als Uferschein für den Fischfang mit einer Handangel (Uferfischerei), für die Mosel und Sauer als Nachenschein zum Fischfang mit einer Handangel unter Verwendung eines Nachens, Bootes, Floßes oder einer ähnlichen Schwimmvorrichtung (Nachenfischerei).
Der Nachenschein schließt den Uferschein ein und gilt ohne Nachenbenutzung auch für die Our. Übt der Inhaber eines Nachenscheins die Fischerei ohne Nachen aus, so ist er an die Einschränkungen der Uferfischerei gebunden.
(2) Der Fischereierlaubnisschein wird erteilt
1.
als Jahreserlaubnisschein für die Dauer eines Jahres vom Tag der Ausgabe,
2.
als Monatserlaubnisschein für die Dauer von 30 aufeinanderfolgenden Tagen,
3.
als Wochenerlaubnisschein für die Dauer von sieben aufeinanderfolgenden Tagen,
(3) Als Entgelt/Gebühr sind zu entrichten für den
1. | Jahreserlaubnisschein als Uferschein | 15 Euro |
Jahreserlaubnisschein als Uferschein für Personen, die Sozialhilfe erhalten, sowie für Menschen mit Schwerbehindertenausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent | 10 Euro | |
Jahreserlaubnisschein als Nachenschein | 40 Euro | |
2. | Monatserlaubnisschein als Uferschein | 10 Euro |
Monatserlaubnisschein als Nachenschein | 25 Euro | |
3. | Wochenerlaubnisschein als Uferschein | 5 Euro |
Wochenerlaubnisschein als Nachenschein | 10 Euro |
(4) Die Entgelte für den Bereich des Stausees bei Vianden werden von der Société Électrique de l’Our festgesetzt.
(5) Der Fischereierlaubnisschein wird erteilt
1.
in Luxemburg durch den für die Wasserwirtschaft zuständigen Minister;
2.
in Rheinland-Pfalz durch die Verbandsgemeindeverwaltungen Arzfeld, Irrel, Konz, Neuerburg und Trier-Land; die Verbandsgemeinden nehmen die Angelegenheit als Auftragsangelegenheit wahr;
3.
im Saarland durch die Gemeindeverwaltung Perl;
4.
für den Bereich des Stausees bei Vianden durch die Société Électrique de l’Our.
5.
als Online-Fischereierlaubnisschein über das Internet.
Die Ausgabe kann jeweils in eigener Verantwortung übertragen werden.
§ 3 Versagung des Fischereierlaubnisscheins
(1) Der Fischereierlaubnisschein ist Personen zu versagen,
1.
die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen Fischwilderei zu einer Freiheits- oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,
2.
gegen die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche Vorschriften eine Geldbuße verhängt worden ist,
3.
die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen Fälschung eines Fischereierlaubnisscheins rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Bei Beantragung des Fischereierlaubnisscheins hat der Antragsteller zu versichern, dass Versagungsgründe gemäß Absatz 1 nicht vorliegen.
(3) Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Versagung des Fischereierlaubnisscheins rechtfertigen, so ist derselbe von der Behörde, die ihn erteilt hat, für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Entgelts oder der Gebühr besteht nicht.
§ 4 Erlaubte Fischereigeräte
(1) Zum Fischfang in Sauer und Our darf pro Person nur eine Handangel verwendet werden. Der Fischfang in der Mosel darf mit zwei Handangeln betrieben werden. Als Handangel gilt ein Fischereigerät, das aus Angelrute, Angelschnur, einem Angelhaken und Köder besteht, wobei Rolle, Senker (Bleikörner) und Schwimmer als zugelassenes Zubehör und Drillinge als ein Haken gelten.
(2) Die Handangeln dürfen während des Fischfangs nicht verlassen werden und müssen unter der ständigen Kontrolle des Anglers bleiben.
(3) Der Fischfang mit der Handangel darf unbeschadet der Ausnahmen von § 5 Nummer 3 und § 6 nur vom Ufer aus erfolgen. Als Ufer gelten nicht Inseln, Brücken und die an das Wasser angrenzenden Teile von Schleusen, Wehren, Kraftwerkanlagen, Stegen und schwimmende Anleger.
(4) Auf Antrag können die Mitglieder der Grenzfischereikommission Ausnahmen von den in Absatz 1 erlaubten Fanggeräten zulassen.
§ 5 Fischereibeschränkungen
Verboten sind:
1.
der Fang von mehr als drei Salmoniden (Forellen, Äschen) und einem Hecht je Tag,
2.
das Reißen der Fische,
3.
die Watfischerei, mit Ausnahme beim Flugangeln in der Sauer, das Ködern mit gebietsfremden Fischarten sowie Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen und künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden sowie das Anfüttern mit gefärbten Maden,
4.
der Fischfang während der Nacht; als Nacht gilt:
a)
vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr,
b)
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr,
5.
jede Art des Fischfangs im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen, und zwar von 100 m oberhalb bis 300 m unterhalb des Stauwehrs, gemessen von der Wehrachse ab,
6.
die Uferfischerei im Bereich der Moselstaustufe Palzem/Stadtbredimus von Strom-km 230,000 bis 229,500 rechtsseitig und 230,300 bis 229,500 linksseitig sowie im Bereich der Moselstaustufe Grevenmacher/Wellen von Strom-km 212,950 bis 212,300 rechtsseitig und 213,300 bis 212,300 linksseitig,
7.
die Fischerei bis zu 15 m Mindestabstand vom Ufer im Bereich Wasserbillig von Strom-km 206,400 bis 205,920 in der Mosel linksseitig und von Strom-km 000,135 bis 000,000 in der Sauer rechtsseitig vom 1. November bis 1. März (ausschließlich).
§ 6 Nachenfischerei
Für die Ausübung des Fischfangs vom Nachen aus gilt, dass
1.
der Nachen während des Fischfangs im Fluss verankert oder am Ufer befestigt sein muss; während des Fahrens oder Treibens ist der Fischfang verboten,
2.
alle zum Befestigen oder Verankern des Nachens dienenden Gegenstände nach beendigter Fischerei weggeräumt werden müssen,
3.
der Nachenfischer in der Mosel bei der Flussabwärtsfahrt und bei der Flussaufwärtsfahrt einen Mindestabstand von 10 m vom Ufer einhält; auf der Sauer soll er die Flussmitte benutzen,
4.
die Nachenfischerei im Bereich der Moselstaustufe Palzem/Stadtbredimus von Strom-km 230,400 bis 229,500 sowie im Bereich der Moselstaustufe Grevenmacher/Wellen von Strom-km 213,300 bis 212,300 untersagt ist.
§ 7 Schonzeiten
(1) Die jährliche Schonzeit dauert
1.
in der Mosel und in der Sauer vom 1. März bis einschließlich 14. Juni,
2.
in der Our vom 1. Januar bis einschließlich 31. März.
Während der jährlichen Schonzeit ist jeglicher Fischfang verboten.
(2) Es gelten folgende Artenschonzeiten:
1.
für den Hecht
(Esox lucius L.)
und den Zander
(Stizostedion lucioperca L.)
vom 1. Januar bis einschließlich 14. Juni,
2.
für die Bachforelle
(Salmo trutta forma fario L.)
in der Mosel, Sauer und Our unterhalb der Brücke Dasburg vom 1. Oktober bis einschließlich 31. März, in der Our oberhalb der Brücke Dasburg vom 1. August bis einschließlich 31. März,
3.
für die Äsche
(Thymallus thymallus L.)
vom 1. Januar bis einschließlich 31. Mai,
4.
für das Rotauge
(Rutilus rutilus L.),
die Rotfeder
(Scardinius erythrophthalmus L.),
die Schleie
(Tinca tinca L.),
die Nase
(Chondrostoma nasus L.),
die Barbe
(Barbus barbus L.)
und den Karpfen
(Cyprinus carpio L.)
vom 1. März bis einschließlich 14. Juni.
(3) Für alle nachbenannten Arten gilt eine ganzjährige Artenschonzeit:
Lachs (Salmo salar L.) |
Meerforelle (Salmo trutta L.) |
Quappe, Rutte (Lota lota L.) |
Bachneunauge (Lampetra planeri Bloch) |
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch) |
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.) |
Steinbeißer (Cobitis taenia L.) |
Karausche (Carassius carassius L.) |
Schneider (Alburnoides bipunctatus L.) |
Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus L.) |
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium Schr.) |
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera L.) |
Große Flussmuschel (Unio tumidus L.) |
Kleine Flussmuschel (Unio crassus L.) |
§ 8 Mindestmaße
Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht entnommen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse - bei Krebsen bis zum Schwanzende - gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben:
Hecht (Esox lucius L.) | 50 cm |
Zander (Stizostedion lucioperca L.) | 45 cm |
Aal (Anguilla anguilla L.) | 50 cm |
Barbe (Barbus barbus L.) | 35 cm |
Karpfen (Cyprinus carpio L.) | 35 cm |
Äsche (Thymallus thymallus L.) | 35 cm |
Nase (Chondrostoma nasus L.) | 30 cm |
Schleie (Tinca tinca L.) | 25 cm |
Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.) | 25 cm |
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus L.) | 15 cm |
Plötze, Rotauge (Rutilus rutilus L.) | 15 cm |
§ 9 Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsicht über die Grenzgewässer wird ausgeübt
1.
in Luxemburg
a)
durch die Beamten der Forst- und Fischereiverwaltung,
b)
durch die Beamten der Zollverwaltung,
c)
durch die Beamten der großherzoglichen Polizei,
d)
im Bereich des Stausees bei Vianden auch durch die beauftragten Bediensteten der Société Électrique de l’Our,
2.
in Rheinland-Pfalz
a)
durch die staatlichen Fischereiaufseher,
b)
durch die Beamten der Schutzpolizei und der Wasserschutzpolizei,
c)
durch die nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher,
d)
durch die vom Land bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiaufseher
e)
und im Bereich des Stausees bei Vianden auch durch die beauftragten Bediensteten der Société Électrique de l’Our,
3.
im Saarland
a)
durch die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz gemäß Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße „Mosel“ vom 3. Mai/27. Juli 1965 (Amtsbl. S. 1002),
b)
durch die Beamten der Ortspolizeibehörde der Gemeinde Perl,
c)
durch die vom Land bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiaufseher.
(2) Die mit der Fischereiaufsicht Beauftragten üben dieselbe nur an den Ufern ihres jeweiligen Dienstbereichs und den diesen entsprechenden Kondominiumsflächen aus.
§ 10 Befugnisse des Fischereiaufsichtspersonals
(1) Den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten sind auf Verlangen
1.
die beim Fischfang gebrauchten oder dafür verwendbaren Fanggeräte, die gefangenen Fische sowie die zu deren Aufbewahrung geeigneten Behälter vorzuzeigen und zu öffnen, auch wenn diese sich in Fahrzeugen befinden,
2.
die Personalien nachzuweisen und der Fischereierlaubnisschein vorzuzeigen.
(2) Die Nachenfischer haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie zum Weiterfahren ermächtigt werden. Auf Verlangen haben sie an Land zu fahren und die Durchsuchung des Nachens auf Fanggeräte, Fischbehälter und Fische zu gestatten.
(3) Die mit der Fischereiaufsicht Beauftragten sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke innerhalb ihres Dienstbereiches zu betreten und die Gewässer zu befahren.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach Artikel 2 des Gesetzes über die Zustimmung zu dem Vertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern vom 6. April 1976 (Amtsbl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 490), handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 den Fischfang in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our einschließlich des Stausees bei Vianden ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein bei sich zu führen,
2.
entgegen § 1 Absatz 4 in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our ohne die Zustimmung der Gemeinsamen Fischereikommission Besatzmaßnahmen tätigt,
3.
entgegen § 4 die Fischerei mit anderen Geräten als einer Handangel ausübt,
4.
entgegen § 4 mit mehr als einer Handangel zu gleicher Zeit in der Sauer oder Our fischt,
5.
entgegen § 4 mit mehr als zwei Handangeln zu gleicher Zeit in der Mosel fischt,
6.
entgegen § 4 Absatz 2 während des Fischfangs die Handangeln unbeaufsichtigt lässt,
7.
entgegen § 4 Absatz 3 mit Uferschein den Fischfang nicht vom Ufer ausübt,
8.
entgegen § 5 Nummer 1 die zugelassenen Fangmengen überschreitet,
9.
entgegen § 5 Nummer 2 Fische reißt,
10.
entgegen § 5 Nummer 3 die Watfischerei ausübt,
11.
entgegen § 5 Nummer 4 das Ködern mit gebietsfremden Fischarten sowie Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen oder künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden ausübt oder mit gefärbten Maden anfüttert,
12.
entgegen § 5 Nummer 5 den Fischfang während der Nacht ausübt,
13.
entgegen § 5 Nummer 6 in der Verbotszone im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen fischt,
14.
entgegen § 5 Nummer 7 in der Verbotszone im Bereich der Moselstaustufen Palzem/Stadtbredimus und Grevenmacher/Wellen fischt,
15.
entgegen § 6 Nummer 1 den Fischfang vom fahrenden oder treibenden Nachen ausübt,
16.
entgegen § 6 Nummer 2 die Befestigungen und Verankerungen des Nachens nach Beendigung der Fischerei nicht wegräumt,
17.
entgegen § 6 Nummer 3 als Nachenfischer die vorgeschriebenen Abstände vom Ufer nicht einhält,
18.
entgegen § 6 Nummer 4 die Nachenfischerei in den Verbotszonen im Bereich der Moselstaustufen Palzem/Stadtbredimus sowie Grevenmacher/Wellen ausübt,
19.
entgegen § 7 die Schonzeiten nicht beachtet,
20.
entgegen § 8 untermaßige Fische entnimmt,
21.
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 sich weigert, den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten die beim Fischfang gebrauchten oder dafür verwendbaren Fanggeräte oder die gefangenen Fische vorzuzeigen oder die zu deren Aufbewahrung geeigneten Behälter, auch wenn diese sich in Fahrzeugen befinden, zu öffnen,
22.
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten die Personalien nicht nachweist oder den Fischereierlaubnisschein nicht vorzeigt,
23.
entgegen § 10 Absatz 2 als Nachenfischer sein Fahrzeug auf Anruf nicht anhält, nicht an Land fährt oder die Durchsuchung des Nachens nicht gestattet.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 OWiG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grenzfischereiverordnung vom 18. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 38), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. 2017 I S. 76), außer Kraft.
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