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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geflügelfleischhygienegesetz und hierauf ergangener Rechtsverordnungen Vom 28. November 1979

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geflügelfleischhygienegesetz und hierauf ergangener Rechtsverordnungen Vom 28. November 1979
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 22 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I. S. 1420)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geflügelfleischhygienegesetz und hierauf ergangener Rechtsverordnungen vom 28. November 197901.01.2002
Eingangsformel04.02.2006
§ 104.02.2006
§ 201.01.2011
§ 301.01.2002
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410) in seiner jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) in seiner jeweils geltenden Fassung:

§ 1

Zuständig für die Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen ist, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§ 2

Zuständige Behörden
1.
für die Überwachung der hygienischen Anforderungen und der Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach § 17 Abs. 1 GFIHG ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz;
2.
für die Durchführung der Eingangsuntersuchung nach § 17 Abs. 1 GFIHG sind die Bürgermeister der Gemeinden, die einen als Grenzkontrollstelle zugelassenen Schlachthof unterhalten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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