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Gesetz Nr. 537 betreffend die Waldgehöferschaften und gleichartigen WaIdgemeinschaften in ungeteilter Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gehöferschaftsgesetz) Vom 20. November 1956

Gesetz Nr. 537 betreffend die Waldgehöferschaften und gleichartigen WaIdgemeinschaften in ungeteilter Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gehöferschaftsgesetz) Vom 20. November 1956
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 159 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 537 betreffend die Waldgehöferschaften und gleichartigen WaIdgemeinschaften in ungeteilter Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gehöferschaftsgesetz) vom 20. November 195601.01.2002
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2002
§ 2 - Rechte und Pflichten der Miteigentümer01.01.2002
§ 3 - Rechtsfähigkeit01.01.2002
§ 4 - Organe01.01.2002
§ 5 - Zuständigkeit der Miteigentümerversammlung01.01.2008
§ 6 - Einberufung der Miteigentümerversammlung17.12.2021
§ 7 - Beschlussfähigkeit der Miteigentümerversammlung01.01.2002
§ 8 - Wahl, Einberufung und Beschlussfassung des Vorstandes01.01.2002
§ 9 - Befugnisse des Vorstandes01.01.2002
§ 10 - Satzung01.01.2008
§ 11 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 12 - In-Kraft-Treten01.01.2002

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Waldgehöferschaften und gleichartige Waldgemeinschaften in ungeteilter Gemeinschaft zur gesamten Hand, wie Waldgenossenschaften und Walderbengemeinschaften.
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen auch die nicht forstlich genutzten Grundstücke der Waldgemeinschaften.

§ 2 Rechte und Pflichten der Miteigentümer

(1) Die Miteigentümer nehmen im Verhältnis ihrer Anteile an den Nutzungen teil. In demselben Verhältnis tragen sie zu den auf der Waldgemeinschaft ruhenden Lasten, zu den Kosten der Bewirtschaftung, zu den Diensten und den Naturalleistungen bei, soweit diese nicht vorweg aus den Erträgen gedeckt werden.
(2) Bei Beschlussfassungen der Miteigentümer wird ihre Stimmenzahl nach dem Umfang der Teilnahme an den Nutzungen und den Lasten berechnet. Als Einheit ist der Umfang des geringsten Anteils zugrunde zu legen.
(3) Das Recht der einzelnen Miteigentümer, über ihre ideellen Anteile zu verfügen, bleibt unberührt.
(4) Pächter oder Nutznießer von Miteigentümeranteilen treten in die Pflichten der Eigentümer. Die Waldgemeinschaft kann jedoch die verpflichteten Eigentümer in jedem Fall und in erster Linie in Anspruch nehmen.

§ 3 Rechtsfähigkeit

Die Waldgemeinschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen erwerben, übertragen und aufgeben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

§ 4 Organe

Die Organe der Waldgemeinschaften sind die Miteigentümerversammlung und der Vorstand.

§ 5 Zuständigkeit der Miteigentümerversammlung

(1) Ein Beschluss der Miteigentümerversammlung ist erforderlich
1.
zur Veräußerung, zum Erwerb und zur dinglichen Belastung von Grundstücken,
2.
zur Einführung einer anderen als der bisherigen Nutzungsart der Grundstücke,
3.
zum Erlass allgemeiner Anordnungen über Arbeiten oder Dienste, die zur Bewirtschaftung oder Verbesserung der Grundstücke von der Gesamtheit der Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile zu leisten sind,
4.
zum Erlass, zur Abänderung und zur Ergänzung der Satzung,
5.
zur Wahl des Vorstandes,
6.
zur Entlastung des Vorstandes,
7.
zur Teilung der Waldgemeinschaft.
(2) Die Miteigentümerversammlung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nummer 1 auf den Vorstand übertragen.
(3) Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und dinglichen Rechten bedarf der Genehmigung des Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Gebiet die Grundstücke oder der überwiegende Teil der Grundstücke der Waldgemeinschaft liegen.

§ 6 Einberufung der Miteigentümerversammlung

(1) Die Miteigentümerversammlung wird nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn dies von Miteigentümern, die zusammen über wenigstens ein Viertel aller Anteile verfügen, unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes schriftlich oder elektronisch verlangt wird.
(2) Die Miteigentümer sind zur Miteigentümerversammlung spätestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in ortsüblicher Weise zu laden.
Die Ladung der Miteigentümer, die nicht in den Gemeinden wohnen, in denen die Grundstücke der Waldgemeinschaft liegen, ist an von ihnen dem Vorstand namhaft zu machende, in den Gemeinden, in denen die Grundstücke der Waldgemeinschaft liegen, wohnhafte Personen zuzustellen; mit dieser Zustellung gilt ihre Ladung als bewirkt.
Miteigentümer, deren Aufenthalt unbekannt ist, sind durch eine im Amtsblatt des Saarlandes spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu veröffentlichende Anzeige zu laden; mit der fristgerechten Veröffentlichung der Anzeige gilt ihre Ladung als bewirkt.

§ 7 Beschlussfähigkeit der Miteigentümerversammlung

(1) Die Miteigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung der Miteigentümer (§ 6 Absatz 2) mindestens ein Drittel der Miteigentümer anwesend ist und diese anwesenden Miteigentümer über mehr als die Hälfte aller Anteile verfügen.
(2) Ist die Beschlussfassung infolge Beschlussunfähigkeit der Miteigentümerversammlung nicht zustande gekommen, so ist die zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufene weitere Miteigentümerversammlung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, beschlussfähig, falls in der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Die Beschlüsse der Miteigentümerversammlung werden mit einfacher, nach Anteilen (§ 2 Absatz 2) zu berechnender Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8 Wahl, Einberufung und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Die Miteigentümerversammlung wählt aus der Reihe der Miteigentümer den Vorstand, der sich aus dem Vorsteher als Vorsitzendem und drei bis neun Beisitzern, von denen einer auch als Stellvertreter des Vorstehers und ein anderer auch als Rechner bestellt werden, zusammensetzt. Für jeden Beisitzer ist aus der Reihe der Miteigentümer ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Der Vorstand tritt einmal im Lauf des ersten Vierteljahres eines jeden Kalenderjahres zusammen. Er kann nach Bedarf zu weiteren Sitzungen einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens die Hälfte der Beisitzer dies unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Ladung sämtlicher Vorstandsmitglieder mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsteher oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers oder seines Stellvertreters.

§ 9 Befugnisse des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Waldgemeinschaft den Miteigentümern und Dritten gegenüber gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Waldgemeinschaft unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der sich aus diesen ergebenden aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Beschlüsse der Miteigentümerversammlung.
(3) Der Vorsteher bereitet die Verhandlungen der Miteigentümerversammlung und des Vorstandes vor, beraumt ihre Sitzungen an, lädt dazu ein, führt in ihnen den Vorsitz und führt die Beschlüsse der Miteigentümerversammlung und des Vorstandes aus. Er ist für die ordnungsgemäße Führung des Lagerbuchs (§ 10 Absatz 2 Nummer 4) über das Vermögen der Waldgemeinschaft und die Anteile der Miteigentümer, insbesondere für die Übereinstimmung mit den Grundbucheintragungen, verantwortlich.
(4) Urkunden, die eine Verpflichtung der Waldgemeinschaft begründen, sind von dem Vorsteher und zwei Beisitzern unterschriftlich zu vollziehen.

§ 10 Satzung

(1) Für jede Waldgemeinschaft ist eine Satzung zu erlassen, die der Genehmigung der Forstbehörde bedarf. Wenn es sich bei den Grundstücken auch um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, ist auch die Landwirtschaftskammer für das Saarland zu hören.
(2) Die Satzung muss enthalten
1.
den Namen, den Sitz und den Zweck der Waldgemeinschaft,
2.
die Bezeichnung ihres Grundvermögens nach Lage, Art und Umfang,
3.
die Angabe der Beteiligungen der Miteigentümer an den Nutzungen und den Lasten des Gemeinschaftsvermögens sowie des Stimmrechts der Miteigentümer,
4.
Bestimmungen über die Anlage und die Führung eines Lagerbuchs über das Vermögen der Waldgemeinschaft und die Anteile der einzelnen Miteigentümer,
5.
die Art der Bewirtschaftung des Vermögen der Waldgemeinschaft unter Berücksichtigung auch der landwirtschaftlich genutzten Flächen,
6.
Bestimmungen über die Befugnisse, die Einberufung und die Beschlussfassung der Miteigentümerversammlung und des Vorstandes,
7.
Bestimmungen über den Zeitraum, für den der Vorstand zu berufen ist,
8.
Bestimmungen über die Entschädigung des Vorstehers und des Rechners,
9.
Bestimmungen über die Niederschrift der Beschlüsse der Miteigentümerversammlung und des Vorstandes.

§ 11

(aufgehoben)

§ 12 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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