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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Einschränkung des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs an der Nied von der Einmündung des Remelbaches bei Niedaltdorf bis zur Mündung in die Saar Vom 4. April 1996

Verordnung über die Einschränkung des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs an der Nied von der Einmündung des Remelbaches bei Niedaltdorf bis zur Mündung in die Saar Vom 4. April 1996
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 64 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einschränkung des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs an der Nied von der Einmündung des Remelbaches bei Niedaltdorf bis zur Mündung in die Saar vom 4. April 199601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Zweck der Einschränkung/Geltungsbereich01.01.2002
§ 2 - Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch01.01.2002
§ 3 - Ordnungswidrigkeit01.01.2002
§ 4 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund der §§ 23 und 25 Abs. 2 Satz 2 des Saarländischen Wassergesetzes
[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 1998 (Amtsbl. S. 306)
[2]
in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2588).
[2])
Jetzige Fassung des SWG vgl. BS-Nr. 753-1.

§ 1 Zweck der Einschränkung/Geltungsbereich

Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der Nied und ihrer Ufer, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere der Lebensgemeinschaften in ihrer typischen Struktur und Vielfalt, sowie zum Schutz der Tier- und Pflanzenarten in ihrer genetischen Vielfalt, ihrer natürlichen Häufigkeit und Verbreitung sind in § 2 der Gemeingebrauch sowie der Eigentümer- und Anliegergebrauch an der Nied in der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, von der Einmündung des Remelbaches bis zur Mündung in die Saar, näher geregelt.

§ 2 Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch

(1) Das Befahren der Nied mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ist
1.
in der Zeit vom 15. März bis einschließlich 30. Juni eines jeden Jahres und
2.
bei einem Niedrigwasserstand von unter 30 cm, gemessen am Pegel in Niedaltdorf,
verboten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für folgende Gewässerabschnitte:
1.
vom Wehr an der Niedmühle bei Eimersdorf ca. 150 Meter flussaufwärts (Campingplatz Niedmühle),
2.
vom Wehr an der Mühle Conrad in Siersburg ca. 700 Meter flussaufwärts (Campingplatz Conrad und Campingplatz Siersburg) und
3.
vom Wehr an der Wackenmühle bei Hemmersdorf ca. 250 Meter flussaufwärts (Campingplatz Wackenmühle).
(3) Das Einsetzen und Ausheben von Wasserfahrzeugen ist nur im Bereich der Campingplätze „Niedmühle“ und „Conrad“ rechtes Ufer, „Siersburg“ linkes Ufer und „Wackenmühle“ rechtes und linkes Ufer und an den nachstehend aufgeführten Stellen an der Nied zulässig:
1. Niedmündung in die Saar (E 1)
2. Niedmündung/Sohlgleite (E 2)
3. Wehr an der Niedmühle bei Eimersdorf (E 3)
4. Einmündung Metzerbach (E 4)
5. Wehr an der Mühle Conrad in Siersburg (E 5)
6. Niedtalhalle Siersburg (E 6)
7. Fußgängerbrücke über die Nied in Hemmersdorf (E 7)
8. Niedbrücke Niedaltdorf (E 8).
(4) Die von der Einschränkung betroffenen Gewässerabschnitte und die Einsetz- und Aushebstellen sind in der Örtlichkeit durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Der für die Einschränkung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 maßgebende Wasserstand kann fernmündlich unter der Rufnummer 06833/19429 abgefragt werden. Unabhängig davon ist das Benutzungsverbot durch Verbotstafeln an den Einsetz- und Aushebstellen angezeigt.
(5) Die Einsetz- und Aushebstellen sowie die von der Einschränkung des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs ausgenommenen Gewässerabschnitte nach § 2 Abs. 2 sind in den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind, eingetragen:
1.
Übersichtskarte i. M. 1:25.000
2.
Parzellen - Plan zu E 1 und E 2 i. M. 1:1.000
3.
Parzellen - Plan zu E 3 und E 4 i. M. 1:1.000
4.
Parzellen - Plan zu E 5 und E 6 i. M. 1:1.000
5.
Parzellen - Plan zu E 7 i. M. 1:1.250
6.
Parzellen - Plan zu E 8 i. M. 1:1.000.
Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Gemeinde Rehlingen-Siersburg,
2.
dem Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde.

§ 3 Ordnungswidrigkeit

Nach § 141 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Abs. 3 SWG
[2]
kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen in § 2 zuwiderhandelt.
Fußnoten
[2])
Jetzt § 141 Abs. 1 Nr. 5 SWG.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

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