Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 23. November 2004
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 23. November 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 160 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 23. November 2004 | 17.12.2004 |
Eingangsformel | 17.12.2004 |
§ 1 | 17.12.2004 |
§ 2 - Aufsicht bei der Beerntung | 17.12.2004 |
§ 3 - Einrichtung von Sammelstellen | 17.12.2021 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 17.12.2004 |
§ 5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 18.12.2015 |
Auf Grund des
§ 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.1658) und des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874, 2877)
,
[1]
verordnet die
Landesregierung
zur Ausführung des Forstvermehrungsgutgesetzes:
Fußnoten
[1])
Jetzige Fassung des LOG vgl. BS-Nr. 200-2.
§ 1
Die Forstbehörde ist
1.
zuständige Landesstelle im Sinne des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Forstvermehrungsgutgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
2.
zuständige Behörde für die Bildung eines Gutachterausschusses im Sinne des
§ 4 Abs. 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes.
§ 2 Aufsicht bei der Beerntung
Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
§ 3 Einrichtung von Sammelstellen
(1) Nach den Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes zugelassenes forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzenden zu leiten; die Menge des täglich geernteten Vermehrungsgutes ist nach Zulassungseinheiten getrennt schriftlich oder elektronisch in Sammellisten festzuhalten.
(2) Die Wald- oder Baumbesitzenden können forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 betrauen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß
§ 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a und Absatz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 forstliches Vermehrungsgut ohne Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt oder
2.
entgegen § 3 Vermehrungsgut nach der Ernte vom Ausgangsmaterial nicht über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzenden oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse leitet.
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
(2) Die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 23. April 1982 (Amtsbl. S. 409), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 25. Mai 1987 (Amtsbl. S. 612) treten am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
Feedback