ForstWiMeistPrV SL 1988
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Durchführung von Meisterprüfungen für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin Vom 2. Mai 1988

Verordnung über die Durchführung von Meisterprüfungen für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin Vom 2. Mai 1988
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Durchführung von Meisterprüfungen für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin vom 2. Mai 198801.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
I. Abschnitt: - Prüfungsausschuss01.01.2002
§ 1 - Errichtung des Prüfungsausschusses01.01.2002
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung01.01.2002
§ 3 - Befangenheit01.01.2002
§ 4 - Vorsitz. Beschlussfähigkeit, Abstimmung01.01.2002
§ 5 - Geschäftsordnung01.01.2002
§ 6 - Verschwiegenheit01.01.2002
II. Abschnitt: - Vorbereitung der Prüfung01.01.2002
§ 7 - Prüfungstermine01.01.2002
§ 8 - Zulassungsvoraussetzung für die Meisterprüfung01.01.2002
§ 9 - Anmeldung zur Prüfung01.01.2002
§ 10 - Entscheidung über die Zulassung01.01.2002
III. Abschnitt: - Durchführung der Prüfung01.01.2002
§ 11 - Prüfungsgegenstand01.01.2002
§ 12 - Gliederung der Prüfung01.01.2002
§ 13 - Prüfungsaufgaben01.01.2002
§ 14 - Ausschluss der Öffentlichkeit01.01.2002
§ 15 - Leitung und Aufsicht01.01.2002
§ 16 - Ausweispflicht und Belehrung01.01.2002
§ 17 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße01.01.2002
§ 18 - Rücktritt, Nichtteilnahme01.01.2002
IV. Abschnitt: - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses01.01.2002
§ 19 - Bewertung01.01.2002
§ 20 - Feststellung des Prüfungsergebnisses01.01.2002
§ 21 - Prüfungszeugnis und Meisterbrief01.01.2002
V. Abschnitt: - Wiederholungsprüfung01.01.2002
§ 22 - Wiederholungsprüfung01.01.2002
VI. Abschnitt: - Schlussbestimmungen01.01.2002
§ 23 - Rechtsbehelfe01.01.2002
§ 24 - Prüfungsunterlagen01.01.2002
§ 25 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund der §§ 81 Abs. 1 und 2, 41 Satz 1 und 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 547) und in Verbindung mit dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 11. April 1988 verordnet der Minister für Wirtschaft:

I. Abschnitt: Prüfungsausschuss

§ 1 Errichtung des Prüfungsausschusses

Für die Abnahme von Meisterprüfungen in dem Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin errichtet das Ministerium für Umwelt als zuständige Behörde einen Prüfungsausschuss (§ 81 Abs. 1 BBiG).

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von dem Ministerium für Umwelt für drei Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Beim Ausscheiden eines Mitglieds während der dreijährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses wird die Berufung eines neuen Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses begrenzt.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden von dem Landesbezirk der zuständigen Gewerkschaft und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung vorgeschlagen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
(5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von dem Ministerium für Umwelt gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft das Ministerium für Umwelt insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).1
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung von anderer Seite nicht gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Ministerium für Umwelt festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).
(9) Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

§ 3 Befangenheit

Bei Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 21 in Verbindung mit § 20 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151).

§ 4 Vorsitz. Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).1

§ 5 Geschäftsordnung

(1) Das Ministerium für Umwelt regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 20 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Umwelt.

II. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

(1) Für die Durchführung der Prüfung bestimmt das Ministerium für Umwelt in der Regel jährlich einen Termin.
(2) Das Ministerium für Umwelt gibt diesen Termin einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise drei Monate vor der Prüfung bekannt.
(3) Das Ministerium für Umwelt legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss rechtzeitig Prüfungstag, -ort, -zeitablauf und zugelassene Hilfsmittel fest.

§ 8 Zulassungsvoraussetzung für die Meisterprüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Abschlussprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Forstwirtschaft nachweist (§ 81 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
(2) In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss von den Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise befreien (§ 81 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

§ 9 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich auf den von dem Ministerium für Umwelt vorgesehenen Vordrucken unter Beachtung der Anmeldefristen durch den Prüfungsbewerber bei dem Ministerium für Umwelt zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
-
Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsber
uf,
-
Nachweise über die anschließende praktische Tätigkeit in einem Forstbetrieb,
-
Nachweise über den Besuch von fachlichen Lehrgängen,
-
eine Erklärung, dass die Prüfung zum Forstwirtschaftsmeister noch nicht abgelegt war oder wann und bei welcher Stelle diese Prüfung nicht bestanden wurde,
-
in Ausnahmefällen gemäß § 8 Abs. 2 entsprechende Unterlagen.

§ 10 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet das Ministerium für Umwelt. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen.
(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn sie auf Grund von falschen oder gefälschten Angaben ausgesprochen wurde.

III. Abschnitt: Durchführung der Prüfung

§ 11 Prüfungsgegenstand

Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die in der gemäß § 81 Abs. 4 BBiG erlassenen Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2591) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

§ 12 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich gemäß § 2 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin in folgende Teile:
1.
einen praktischen Teil,
2.
einen fachtheoretischen Teil,
3.
einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,
4.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil schriftlich und mündlich, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in Form einer Arbeitsunterweisung durchzuführen. In einzelnen Prüfungsfächern kann von der schriftlichen oder mündlichen Prüfung abgesehen werden.
(3) Die mündliche Prüfung soll sich vornehmlich auf die Prüfungsfächer erstrecken, in denen die schriftliche Prüfung das Leistungsniveau nicht klar erkennen lässt. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsteilnehmer wird von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreit, in dem er eine sehr gute Leistung erbracht hat.
(4) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt, so kann der Prüfungsausschuss auf die mündliche Prüfung ganz oder teilweise verzichten. Auf die mündliche Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil kann nicht verzichtet werden.
(5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem anderen Beruf bestanden haben, können durch den Prüfungsausschuss von gleichartigen Prüfungsteilen oder Prüfungsfächern befreit werden.

§ 13 Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin die Prüfungsaufgaben.

§ 14 Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter des Ministeriums für Umwelt sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusse haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt andere Personen als Gäste zulassen.
(3) Bei den Beratungen über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 15 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt der Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung. Es muss dabei sichergestellt sein, dass die Prüfungsteilnehmer die Arbeit selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
(3) Die Arbeits- und Unterweisungsproben sind von mindestens zwei nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin ist dabei zu Grunde zu legen.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist Bestandteil der Prüfungsniederschriften gemäß § 20 Abs. 5.

§ 16 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsicht Führenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsicht Führende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Aufsicht Führenden und des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres festgestellten Täuschungen.

§ 18 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt und glaubhaft gemacht wird (z.B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes) und er sich innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der nicht abgeschlossenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsausschuss bestimmt, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 wird die Prüfungsgebühr nicht zurückgezahlt.

IV. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 19 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 12 sowie die Gesamtleistung - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Anforderungen in der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin - sind wie folgt zu bewerten:
Note 1 = sehr gut = 100 - 92 Punkte:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
Note 2 = gut = unter 92 -81 Punkte:
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
Note 3 = befriedigend = unter 81 - 67 Punkte:
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
Note 4 = ausreichend = unter 67 - 50 Punkte:
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
Note 5 = mangelhaft = unter 50 - 30 Punkte:
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
Note 6 = ungenügend = unter 30 - 0 Punkte:
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.
(2) Die Prüfungsleistungen im mündlichen und praktischen Teil sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt zu bewerten. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von wenigstens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten.
(3) Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten haben in schriftlicher Form zu erfolgen und sind spätestens zur mündlichen Prüfung allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zugänglich zu machen.

§ 20 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
Ergeben sich hierbei Bruchteile von Punkten, so ist die erste Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.
(2) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den praktischen Teil ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Arbeitseinsätze zu bilden. Für die anderen Prüfungsteile ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer zu bilden, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil unter Einbeziehung der Bewertung für die praktische Unterweisung. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, den Arbeitseinsätzen und der praktischen Unterweisung in Noten auszuweisen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat; dies gilt nicht, wenn mindestens ein Prüfungsfach, ein Arbeitseinsatz oder die praktische Unterweisung mit „ungenügend“ oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ benotet worden ist.
(4) Wird die Meisterprüfung wiederholt, so ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von den Prüfungsteilen und Prüfungsfächern freizustellen, in denen seine Leistungen in der vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.
(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. des Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 21 Prüfungszeugnis und Meisterbrief

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von dem Ministerium für Umwelt ein Prüfungszeugnis (Anlage).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
-
die Bezeichnung „Zeugnis über die Meisterprüfung“
-
die Personalien des Prüfungsteilnehmers
-
den Ausbildungsberuf
-
das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile
-
die Berufsbezeichnung
-
das Datum des Bestehens
-
die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten des Ministeriums für Umwelt mit Siegel.
(3) Außerdem wird dem Prüfungsteilnehmer von dem Ministerium für Umwelt ein Meisterbrief verliehen.

V. Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 22 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Meisterprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9 und 10) gelten sinngemäß, bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 23 Rechtsbehelfe

Entscheidungen des Ministeriums für Umwelt sowie des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. Teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 24 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und Niederschriften gemäß §§ 9 und 20 Abs. 5 sind zehn Jahre bei dem Ministerium für Umwelt aufzubewahren. Im Fall einer Rechtsanhängigkeit sind sämtliche Prüfungsunterlagen auf jeden Fall bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren.

§ 25 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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