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Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen Vom 21. April 1977

Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen Vom 21. April 1977
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 174 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen vom 21. April 197701.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Räumlicher und sachlicher Anwendungsbereich01.01.2002
§ 2 - Gefährdende flüssige Stoffe01.01.2002
§ 3 - Antragsunterlagen01.01.2002
§ 4 - Umschlaganlagen01.01.2002
§ 5 - Liegeplätze01.01.2002
§ 6 - Umschlagstellen01.01.2002
§ 7 - Betriebseinrichtungen01.01.2002
§ 8 - Umschlageinrichtungen01.01.2002
§ 9 - Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen01.01.2002
§ 10 - Brandschutz01.01.2002
§ 11 - Alarmplan01.01.2002
§ 12 - Betriebs- und Verwaltungsvorschriften17.12.2021
§ 13 - Umschlagvorgang01.01.2002
§ 14 - Unterhaltung01.01.2002
§ 15 - Personal01.01.2002
§ 16 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des
§ 30 Abs. 9 S. 1
[1]
des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. S. 511), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 13. November 1974 (Amtsbl. S. 1011)
, wird
im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt
[2]
verordnet:
Fußnoten
[1])
Jetzt § 28 Abs. 8 Satz 1 SWG.
[2])
Nach der jetzigen Fassung der Ermächtigungsvorschrift ist das Ministerium für Umwelt unmittelbar zum Erlass ermächtigt.

§ 1 Räumlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen an Wasserstraßen einschließlich der Häfen, die dazu dienen, gefährdende flüssige Stoffe aus Tankschiffen, d.h. Schiffen, bei denen die Tanks im Sinne der Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
(ADNR)
[4]
einen Teil des Schiffskörpers bilden oder von ihm unabhängig sind, zu löschen oder in Tankschiffe zu laden.
Fußnoten
[4])
ADNR jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648) mit den dort angegebenen Anlagebänden.

§ 2 Gefährdende flüssige Stoffe

Gefährdende flüssige Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten und verflüssigte Gase gemäß Anlage A Teil II des ADNR sowie wassergefährdende Flüssigkeiten, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind.

§ 3 Antragsunterlagen

Der Antrag auf Genehmigung der Umschlaganlage muss neben den üblichen zeichnerischen Darstellungen, Beschreibungen und Erläuterungen insbesondere Angaben enthalten über Fördergut, Förderleistung, Förderhöhen, Rohrleitungsquerschnitte, Rohrleitungslängen und Rohrleitungsmaterial, zulässige und tatsächliche Betriebsdrücke, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorrichtungen, Alarmplan und Betriebsanweisung.

§ 4 Umschlaganlagen

(1) Das Beladen von Tankschiffen soll in Häfen oder Hafenbecken geschehen, die nicht durchströmt werden und aus denen sich ein Abfließen frei gewordener flüssiger Stoffe zur Wasserstraße hin verhindern lässt. Wenn möglich sollen auch für das Entladen derartige Häfen oder Hafenbecken benutzt werden.
(2) Ein Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Uferbereich der Wasserstraße ist zu vermeiden. Er darf dann zugelassen werden, wenn ausreichende, von der zuständigen obersten Behörde anerkannte Systeme von Sicherheits- und Schutzvorkehrungen (z.B. System UNE 101) getroffen werden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Dabei sind vor allem zu berücksichtigen: Belade- oder Löschbetrieb, Gefährlichkeit und Menge der umzuschlagenden Stoffe, Häufigkeit des Umschlags, Strömungsverhältnisse, Verkehrsdichte und Größe der Wasserstraße sowie deren Bedeutung für Verkehr, Wasserversorgung und andere öffentliche Belange.
(3) Es ist anzustreben, dass für den Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55° C sowie von Stoffen der Klasse I d des ADNR bestimmte Bereiche der Umschlaganlage vorbehalten bleiben. Unter Umständen muss in Kauf genommen werden, dass die Flüssigkeiten über gewisse Entfernungen zwischen der Umschlagstelle und dem Tanklager oder der sonstigen Abnahmestelle durch Rohrleitungen befördert werden.
(4) Die Wasser- und Landflächen im Bereich der Umschlaganlage müssen jeweils so groß sein, dass die in den geltenden Vorschriften geforderten Sicherheitsabstände und Schutzstreifen (Gefahrbereich) eingehalten werden können.
(5) Bezüglich der Maßnahmen des Explosionsschutzes in den Schutzstreifen (Gefahrbereich) gemäß Absatz 4 sind die geltenden Vorschriften und Richtlinien zu beachten.

§ 5 Liegeplätze

Die Umschlaganlage muss Liegeplätze für die am Umschlag beteiligten und erforderlichenfalls für wartende Tankschiffe haben. Diese Liegeplätze sind, soweit ein Bedürfnis vorliegt, in Häfen entsprechend den Hafenpolizeiverordnungen, an Wasserstraßen entsprechend den Schifffahrtspolizeiverordnungen zu kennzeichnen. Sie müssen so liegen und eingerichtet sein, dass An- und Abfahrt sowie das Verholen der Schiffe nicht behindert werden.

§ 6 Umschlagstellen

(1) Das Tankschiff soll zum Umschlag unmittelbar am Ufer festgemacht werden. Das Ufer soll senkrecht (Mauer, Spundwand) sein oder - bei geböschtem Ufer - mit Dalben zum Anlegen und Festmachen versehen sein.
An der Umschlagstelle muss eine ausreichende Wassertiefe vorhanden sein.
(2) Sollen die Tankschiffe an schwimmenden, durch Brücken mit dem Land verbundenen Anlegestellen (Steiger) oder an Plattformen festgemacht werden, die auf Schienen oder zwischen Dalben höhenbeweglich sind, so müssen die Steiger oder Plattformen nach jeder waagerechten Richtung hin unverrückbar sein.
(3) Feste oder schwimmende Anlagen, die dem Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe dienen, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen nach DIN 4102 hergestellt werden. Anlagen, die aus brennbaren Baustoffen hergestellt sind, dürfen für eine festzusetzende Übergangsfrist weiter benutzt werden, wenn sie „schwer entflammbar“ gemacht werden.
Mit Förderleitungen belegte Anlagen müssen an der Anlegeseite durch Prelljoche oder Dalben gegen Schiffsstöße wirksam geschützt werden. Die äußeren fahrwasserseitigen Teile der Umschlaganlage sind bei Dunkelheit blendfrei und ausreichend zu beleuchten.
Brückenzugänge sind mit Brückenbelastungsschildern zu versehen.
(4) Die Dalben und Festmachevorrichtungen (Poller, Haltekreuze) sind nach den Regeln der Hafenbautechnik zu bemessen. Sie müssen so ausgeführt sein, dass sie den größten zu erwartenden Beanspruchungen (Schiffsstößen und Trossenzügen) gewachsen sind. Dalben an Umschlagstellen für entzündbare flüssige Stoffe müssen an den Anlegeseiten für die Schiffe einen nicht funkenbildenden Schrammschutz erhalten (z.B. mit versenkten Schrauben befestigtes Reibholz).
(5) Die Tankschiffe müssen so festgemacht werden können, dass ihre Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten Wasserstandsschwankungen und Wasserbewegungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereichs der Umschlagleitungen und elektrischen Kabel bleiben.
(6) Die Festmachevorrichtungen (Poller, Haltekreuze) sind übereinander so anzuordnen, dass der senkrechte Abstand 1,50 m (in Ausnahmefällen 2,00 m) nicht überschreitet. Sie müssen leicht und möglichst ohne besondere Hilfsmittel (Leitern) zu erreichen sein.
Die Festmachevorrichtungen sind so zu gestalten, dass die Trossen bei Gefahr sofort abgeworfen oder gelöst (geslipt) werden können. Poller, die je nach Wasserstand tiefer liegen können als das Gangbord eines daran festzumachenden Tankschiffs, müssen so gestaltet sein, dass die Trossen auch bei höchster Schiffslage nicht abgleiten.

§ 7 Betriebseinrichtungen

(1) Der Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe kann sowohl im Druckbetrieb als auch im Saugbetrieb stattfinden. Beim Druckbetrieb sind von der zuständigen obersten Behörde anerkannte Sicherheitssysteme mit Schnellschlusseinrichtungen oder einem gleichwertigen System zu verwenden, die bewirken, dass in bestimmten Gefahrensituationen, wie z.B. dem Losreißen eines Schiffes, möglichst wenig Fördergut frei wird.
(2) Technische Einrichtungen müssen ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindern.
(3) Der Umschlagvorgang muss bei Gefahr unverzüglich land- und schiffsseitig unterbrochen werden können.

§ 8 Umschlageinrichtungen

(1) Die Umschlagleitungen müssen mindestens nach der Nenndruckstufe 10 entsprechend DIN 2501 ausgeführt und den Beanspruchungen durch den Umschlag und die Art des Förderguts gewachsen sein. Sie müssen den Regeln der Technik entsprechen (z.B. TRbF 112 und 212).
Bei gefährlich aufladbaren Flüssigkeiten müssen elektrostatische Ladungsansammlungen von den Umschlageinrichtungen gefahrlos abgeleitet und im zu befüllenden Tank Zündgefahren infolge der Aufladungen in der Flüssigkeit vermieden werden.
Bewegliche Umschlagleitungen müssen so konstruiert und installiert sein, dass sie während des Umschlags allen Bewegungen des ordnungsgemäß vertäuten Schiffes frei folgen können. In die beweglichen Umschlagleitungen dürfen keine funktionsfremden Kräfte eingeleitet werden.
(2) Im Saugbetrieb dürfen nur für diesen Zweck bestimmte, ausreichend bewehrte Saugschläuche benutzt werden. Im Druckbetrieb muss der Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck sein. Druckschläuche müssen einem Prüfdruck des 1,5-fachen Nenndrucks standhalten.
Es ist sicherzustellen, z.B. durch Auffanggefäße, dass auch nach dem „Abschlagen“ der Verbindungsschläuche nachträglich zusammenlaufendes Fördergut und vorhandene Restmengen nicht in die Wasserstraße gelangen können.
(3) Die beweglichen Rohrleitungsteile einschließlich der Gelenke, Kupplungen und der anderen Verbindungen müssen dem 1,3-fachen Nenndruck standhalten, sofern andere Vorschriften nicht einen höheren Prüfdruck vorschreiben.
(4) Der landseitige Anschlussstutzen der Förderleitung (bei mehreren Stutzen nur der oberste) muss mit seiner Unterkante mindestens 20 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) liegen.
(5) Zur Überwachung des Betriebsdrucks sind Druckmesser mit Anzeige des zulässigen Betriebsdrucks und in besonderen Fällen (z.B. besondere Gefährlichkeit des Umschlaggutes, örtliche Lage) Druckregistriergeräte vorzuschreiben; sie sind so anzubringen, dass sie vom Bedienungspersonal leicht beobachtet werden können.
(6) Landseits des Anschlussstutzens ist ein Schnellschlussventil, bei Anlagen, die ausschließlich dem Löschen dienen, ein Rückschlagventil anzuordnen.
Liegen Umschlagstellen, gemessen von Schiffsanschlussflansch zu Schiffsanschlussflansch, näher als 50 m beieinander, so müssen alle Umschlagvorgänge dieses Bereichs von einem sicheren Standort ans unterbrochen werden können.
(7) Jede Umschlagstelle muss einschließlich der Fluchtwege, Zugänge und Hinweiszeichen ausreichend, aber blendfrei beleuchtet sein. Die Beleuchtung muss den durch das Umschlaggut bedingten Sicherheitsanforderungen der Umschlagstelle entsprechen.

§ 9 Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen

(1) An der Umschlaganlage sind die in einschlägigen Vorschriften, z.B. Hafenverordnungen, geforderten Hinweisschilder und Signalstellen vorzuschreiben. Signale müssen gut wahrnehmbar, Hinweisschilder vom Wasser und vom Land aus gut erkennbar und lesbar sein und die zur Wahrung der Sicherheit erforderlichen Informationen enthalten. Dazu können z.B. Symbole (DIN 4819) oder Schilder mit folgender Aufschrift verwendet werden: „Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe! Unbefugtes Anlegen und unbefugtes Betreten der Anlage, Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten!“
(2) An der Anlegeseite sind Rettungsringe, Boots- und Leinenhaken bereitzuhalten.
Jeder vom Betreiber der Anlage für das Schiffs- und Bedienungspersonal vorzuhaltende Fluchtweg muss mindestens folgenden Anforderungen genügen:
-
auffällige Kennzeichnung;
-
0,8m Breite, bei Bermen 0,7m;
-
frei von Hindernissen;
-
ausreichende Schutzgeländer;
-
1,5 m breite Abschirmung gegen Flammeneinwirkung von unten, sofern eine solche Einwirkung möglich ist;
-
zwei einsatzbereite Löschdecken am Beginn des Fluchtweges.
Steigleitern genügen an Umschlaganlagen für entzündbare Stoffe als Fluchtweg nicht.
(3) Auf der Umschlaganlage muss eine weithin tönende Alarmeinrichtung vorhanden sein, die an der Umschlagstelle bedient werden kann; ferner muss die Möglichkeit bestehen, die Feuerwehr und die im Alarmplan vorgesehene Stelle sofort zu alarmieren.
Sofern die direkte mündliche Verständigung zwischen land- und schiffsseitigem Überwachungspersonal nicht mit Sicherheit gewährleistet ist, muss zwischen ihnen eine geeignete Sprechverbindung geschaffen werden.

§ 10 Brandschutz

(1) Die Gestaltung und Bemessung der Feuerlöscheinrichtungen ist mit der für den Feuerschutz zuständigen Behörde abzustimmen. Die besonderen Verhältnisse der Wasserstraße sowie die örtlichen Verhältnisse und der Einsatz von Feuerwehren sind zu berücksichtigen.
(2) An allen Umschlaganlagen sollen zur Sofortbekämpfung von Entstehungsbränden tragbare oder kleine fahrbare Feuerlöscher in solcher Anzahl und gut gekennzeichnet vorhanden sein, dass an jeder Stelle der Anlage ein Feuerlöscher binnen 20 Sekunden eingesetzt werden kann; ferner soll eine entsprechende Anzahl Feuerlöschdecken bereitgehalten werden.
(3) Bei Anlagen, an denen brennbare Gase der Klasse I d oder entzündbare flüssige Stoffe der Kategorie Kx, KO, K 1 oder K 2 der Klasse III a des ADNR umgeschlagen werden, müssen an der Umschlagstelle Feuerlöscheinrichtungen, die für das Umschlaggut geeignet sind, verfügbar sein.
(4) Für Umschlaganlagen sind zum sofortigen Einsatz geeignete Einrichtungen (z.B. Ölsperren) bereitzuhalten und ggf. einzusetzen, die das Ausbreiten der Stoffe auf dem Wasser verhindern oder das Zusammenziehen ermöglichen. Für einen Hafen genügt eine Ölsperre, wenn ein schneller Einsatz dieser Einrichtung bei allen Umschlagstellen sichergestellt ist.
Darüber hinaus sind Geräte zum Entfernen der Stoffe von der Wasseroberfläche erforderlich. Auf diese darf nur bei besonders günstigen örtlichen Verhältnissen verzichtet werden.
(5) Für die Beseitigung kleinerer Wasserverunreinigungen und Restmengen sind an jeder Umschlaganlage wasserunschädliche Bindemittel bereitzuhalten, die eine möglichst große Aufnahmefähigkeit besitzen und nach dem Aufstreuen schwimmfähig bleiben; dazu sind Geräte zum Aufstreuen und Abschöpfen vorzuhalten.
Absenkmittel dürfen nicht verwendet werden.
Die Verwendung von Emulgatoren und Dispergatoren ist nur zulässig, wenn Schäden nicht zu befürchten sind und die Wasserbehörde der Verwendung vor dem Einsatz zustimmt. Die Auswahl der jeweils geeigneten Geräte und Mittel muss sich nach den örtlichen Gelegenheiten richten.
(6) Einrichtungen zur Übernahme von Restmengen, Tankwasch- und Ballastwasser, nach Möglichkeit gemeinsame Einrichtungen für mehrere Beladestellen, sind bei Anlagen zum Beladen der Tankschiffe zu fordern. Auf die Forderung kann verzichtet werden, wenn derartige Schmutzwässer in den zum Einsatz kommenden Tankschiffen nicht anfallen oder wenn die ordnungsgemäße Abgabe der Schmutzwässer anderweitig sichergestellt ist.

§ 11 Alarmplan

(1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat einen übersichtlichen Alarmplan aufzustellen und mit der für den Feuer- und Katastrophenschutz zuständigen Behörde sowie mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.
(2) Der Plan muss vorsehen, dass das Bedienungspersonal der Umschlaganlage bei einer drohenden Gefahr oder nach einem Unfall sofort die notwendigen Gegenmaßnahmen trifft und unverzüglich die erforderlichen Hilfen (Arzt, Feuerwehr, Polizei) anfordert.
(3) Der Betreiber hat den Alarmplan im Bereich der Umschlagstelle gut sichtbar und dauerhaft anzubringen, er muss dafür sorgen, dass das jeweilige Bedienungspersonal den Inhalt des Alarmplans kennt und die Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen sachgemäß anzuwenden versteht.
Alarmübungen sind wenigstens einmal im Jahr abzuhalten.

§ 12 Betriebs- und Verwaltungsvorschriften

(1) Die bewegliche Umschlagleitung einschließlich der Dichtung für den Schiffsanschlussflansch ist vom Betreiber der Landanlage zu stellen. Dem Betreiber der Umschlaganlage ist die Verantwortung für den Betrieb und Zustand der Anlage bis zum Anschlussflansch des von ihm bereitgestellten Anlageteils aufzuerlegen. Der schiffsseitige Verantwortungsbereich beginnt am Schiffsanschlussflansch und schließt die Herstellung und das Lösen einer ordnungsgemäßen Anschlussverbindung mit ein.
Der Betreiber hat insbesondere bei Betriebsstörungen und Schadensfällen unbeschadet etwaiger Anzeigepflichten nach den gewerbe- und wasserrechtlichen Vorschriften unverzüglich die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Schäden zu verhindern. Er muss neben den im Alarmplan aufgeführten Behörden und Stellen auch die Genehmigungsbehörde unterrichten, wenn gefährdende flüssige Stoffe auf das Wasser oder in den Boden gelangt sind.
(2) Der Betreiber ist zu verpflichten, dass er einen verantwortlichen Betriebsleiter bestellt, wenn er seine Verpflichtungen nicht persönlich wahrnimmt. Er hat diesen der Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zubenennen und einen Wechsel in der Person rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an Bord und an der Landanlage ist durch Ausfüllung und Austausch der vom Schiffsführer und von der für den Umschlag an der Landanlage verantwortlichen Person zu unterschreibenden Prüfliste nach Anhang 3 zur Anlage B des ADNR zu liefern.
(4) Die Förderleistung der Pumpen, die zum Umschlag an die Rohrleitungen an Bord angeschlossen werden, muss auf die Einrichtung des Tankschiffs, insbesondere auf die Druckausgleichseinrichtungen der Ladetanks abgestimmt sein.
(5) Die bewegliche Umschlagleitung darf am Anschlussstutzen des Tankschiffs erst angeschlossen werden, wenn der Schiffsführer das ordnungsgemäße Festliegen des Schiffes bestätigt hat. Beim Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe muss vor Herstellung der Verbindung am landseitigen Rohrleitungssystem das Schiff mit dem Land elektrisch leitend verbunden sein (s. Randnummer 31425 ADNR). Diese elektrische Verbindung darf erst nach dem Lösen der Schlauch- oder Rohranschlüsse entfernt werden.
(6) Die Leichtgängigkeit aller beweglichen Teile von Gelenkrohren ist nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als einem Tag vor jedem weiteren Umschlag zu überprüfen.

§ 13 Umschlagvorgang

(1) Beim Umschlag dürfen keine gefährdenden flüssigen Stoffe auf die Wasserfläche oder in den Boden gelangen.
(2) Das land- und schiffsseitige Überwachungspersonal hat den Umschlag während der ganzen Dauer zu überwachen. Unbefugte Personen dürfen keinen Einfluss auf den Umschlag nehmen. Das landseitige Überwachungspersonal kann sich mit Zustimmung der Hafenbehörde einer Fernsehanlage bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie dadurch die ihr obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen kann.
(3) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche undRohre mit dichten Kupplungen und Gelenken verwendet werden. Bewegliche Teile der Umschlagleitung müssen in ihrer gesamten Länge dauernd sichtbar und bei Dunkelheit während des Umschlagvorgangs ausreichend beleuchtet sein. Der für die Umschlagleitung zugelassene Nenndruck darf auf keinen Fall überschritten werden. Schlauchleitungen und elektrische Kabel dürfen nicht auf Zug beansprucht und nicht über das zulässige Maß hinaus gekrümmt werden.
(4) Die beim Trennen der Umschlagleitungen austretenden Restmengen müssen aufgefangen werden. Offene Auffangbehälter sind nach jedem Umschlag zu entleeren.
Rohr- und Schlauchenden sind bei Betriebsruhe durch Blindflansche „dichtzusetzen“. Der nächste Schieber an Land ist zu schließen. Es ist sicherzustellen, dass die Absperrarmatur von Unbefugten nicht geöffnet werden kann. Bleibt die Leitung gefüllt, so muss sichergestellt sein, dass sie durch mindestens zwei Absperrarmaturen, davon eine hochwasserfrei und abrisssicher, blockiert ist.
Für den Volumenausgleich bei Temperaturwechsel ist zu sorgen.
(5) Undichte Stellen an Anschlüssen und Verbindungen sind sofort abzudichten, austretende Stoffe sind aufzufangen.
Undichte oder sonst nicht einwandfreie Schläuche, Anschlussstücke usw. dürfen innerhalb der Umschlaganlage nicht aufbewahrt werden.
(6) Wenn keine Gaspendelleitungen verwendet werden, ist während eines Gewitters der Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55° C verboten.

§ 14 Unterhaltung

(1) Zum Laden und Löschen dürfen nur betriebssichere Schläuche und Gelenkrohre verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiter benutzt werden.
(2) Der Betreiber der Umschlaganlage ist zu verpflichten, dass Schläuche und Gelenkrohre einschließlich der Kupplungen und anderen Verbindungen sorgfältig gepflegt werden. Die Wartungsanleitungen der Hersteller und Lieferer sind zu beachten. Er muss durch regelmäßige und in ausreichenden Abständen erfolgende Kontrollen sicherstellen, dass Beschädigungen und Korrosionen rechtzeitig erkannt werden.
(3) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5-fachen Nenndrucks zu unterziehen. Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck zu unterziehen. Die Prüfungen sind durch eine sachverständige Person durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.

§ 15 Personal

Für die Durchführung sowie die Überwachung des Umschlags ist nur zuverlässiges und entsprechend technisch geschultes und unterrichtetes Personal einzusetzen. Das Umschlagpersonal muss mit der Handhabung der Umschlagmittel, der Überwachungseinrichtungen und den unmittelbar einzuhaltenden Vorschriften vertraut und in der Lage sein, im Gefahrenfall alle erforderlichen Sofortmaßnahmen selbstständig zu treffen und einzuleiten. Eine Kenntnis der besonderen Produkteigenschaften (Kategorie, Brennbarkeit, Wasserlöslichkeit, ätzend, giftig usw.) des umzuschlagenden Stoffes ist notwendig. Die mit dem Umschlag Beschäftigten sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, und neu eintretende Mitarbeiter vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Aufgaben und Pflichten zu belehren.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft
[2]
Fußnoten
[2])
Nach der jetzigen Fassung der Ermächtigungsvorschrift ist das Ministerium für Umwelt unmittelbar zum Erlass ermächtigt.
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