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Verordnung über Feldes- und Förderabgabe Vom 5. März 1987

Verordnung über Feldes- und Förderabgabe Vom 5. März 1987
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 5. März 198701.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
Erster Teil - Vorschriften über die Erhebung und Bezahlung sowie Marktwertfeststellung01.01.2002
§ 1 - Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung01.01.2002
§ 2 - Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung01.01.2002
§ 3 - Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen17.12.2021
§ 4 - Abgabefestsetzung17.12.2021
§ 5 - Fälligkeit der festgesetzten Abgabe01.01.2002
§ 6 - Säumniszuschlag01.01.2002
§ 7 - Aufzeichnungspflicht01.01.2002
§ 8 - Prüfung17.12.2021
§ 9 - Verjährung01.01.2002
§ 10 - Feststellung des Marktwerts01.01.2002
Zweiter Teil - Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze01.01.2002
Erster Abschnitt - Feldesabgabe01.01.2002
§ 11 - Befreiung von der Feldesabgabe01.01.2002
Zweiter Abschnitt - Förderabgabe auf Naturgas01.01.2002
§ 12 - Begriffsbestimmungen01.01.2002
§ 13 - Abgabesatz01.01.2002
§ 14 - Bemessungsmaßstab01.01.2002
§ 15 - Befreiungen01.01.2002
Dritter Teil - Bußgeldvorschriften, In-Kraft-Treten01.01.2002
§ 16 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 17 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Inhaltsübersicht
Erster Teil: Vorschriften über die Erhebung und Bezahlung sowie Marktwertfeststellung
§ 1Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung
§ 2Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung
§ 3Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
§ 4Abgabefestsetzung
§ 5Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
§ 6Säumniszuschlag
§ 7Aufzeichnungspflicht
§ 8Prüfung
§ 9Verjährung
§ 10Feststellung des Marktwerts
Zweiter Teil: Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze
Erster Abschnitt: Feldesabgabe
§ 11Befreiung von der Feldesabgabe
Zweiter Abschnitt: Förderabgabe auf Naturgas
§ 12Begriffsbestimmungen
§ 13Abgabesatz
§ 14Bemessungsmaßstab
§ 15Befreiungen
Dritter Teil: Bußgeldvorschriften, In-Kraft-Treten
§ 16Ordnungswidrigkeiten
§ 17In-Kraft-Treten
Auf Grund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)
[1]
und des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 10. Juni 1981 (Amtsbl. S. 350) verordnet der
Minister für Wirtschaft:
*
Fußnoten
*)
Nunmehr: Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5).
[1])
BBergG zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250).

Erster Teil Vorschriften über die Erhebung und Bezahlung sowie Marktwertfeststellung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung beim Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
*
(Oberbergamt) abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
(3) Für Feldesabgaben auf Grund alter Rechte und Verträge im Sinne des § 149 des Bundesberggesetzes gilt der 1. Januar 1982 als Beginn des ersten Jahres im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.
Fußnoten
*)
Das Oberbergamt ist seit dem 1. Januar 2008 nur noch für das Saarland zuständig.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung beim Oberbergamt abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und er dies dem Oberbergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigt.
(3) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.
(4) Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
(5) Hat der Abgabepflichtige an der Bewilligung einen Dritten im Sinne des § 22 des Bundesberggesetzes beteiligt, so kann das Oberbergamt auf Antrag zulassen, dass dieser im Namen und für Rechnung des Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldung und die Förderabgabeerklärung abgibt und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichtet. §§ 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen des Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster bei dem Oberbergamt abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Er hat die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) Erkennt ein Abgabepflichtiger, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgabe kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebescheid festgesetzt.
(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Oberbergamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Im Fall des § 2 Abs. 5 kann das Oberbergamt die Förderabgabe mit Wirkung gegen den Dritten festsetzen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. Ein überzahlter Betrag wird dem Abgabepflichtigen, im Fall des § 2 Abs. 5 dem Dritten erstattet.

§ 6 Säumniszuschlag

(1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zu entrichten.
(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 5 Tagen nicht erhoben.

§ 7 Aufzeichnungspflicht

(1) Der Abgabepflichtige hat zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen.
(2) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.

§ 8 Prüfung

(1) Das Oberbergamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Er kann die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn er der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in seinen Geschäftsräumen zustimmt.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Abgabepflichtigen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 9 Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt nach fünf Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

§ 10 Feststellung des Marktwerts

(1) Das Oberbergamt stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(2) Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwerts erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 7 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Das Oberbergamt kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwerts auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

Zweiter Teil Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

Erster Abschnitt Feldesabgabe

§ 11 Befreiung von der Feldesabgabe

Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Oberbergamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

Zweiter Abschnitt Förderabgabe auf Naturgas

§ 12 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Unterabschnitts sind
1.
Feldesbehandlungskosten:
die in einem Gewinnungsfeld anfallenden Kosten für
a)
Transport von Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,
b)
Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase sowie der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,
c)
Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder
ausschließlich durch Versenkung in einen bereits aufnahmefähigen Schluckhorizont mit Ausnahme der Kosten für Aufschluss- und Fehlbohrungen
sowie zentrale Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 vom Hundert der unter den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Kosten.
2.
Aufschluss gering permeabler Lagerstätten:
eine hydraulische Behandlung einer gering permeablen Lagerstätte, bei der mit mehr als 200 m³ Behandlungsflüssigkeit und mehr als 50 t Stützmittel unter hohem Druck große Rissweiten erzielt werden.

§ 13 Abgabesatz

Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 10 vom Hundert des Bemessungsmaßstabes. Dieser Förderabgabesatz verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres ein anderer Abgabesatz festgelegt wird.

§ 14 Bemessungsmaßstab

Bemessungsmaßstab für Naturgas ist der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas erzielte oder für gleiche Gasqualität erzielbare Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro/kWh. Soweit Dritte auf Grund der Berechtigung des Abgabepflichtigen oder für seine Rechnung Naturgas verkaufen, tritt der von diesen erzielte Preis an die Stelle des in Satz 1 genannten Preises.

§ 15 Befreiungen

(1) Für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 13 ergebenden Vomhundertsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten befreit, soweit diese den nach § 14 ermittelten Wert des geförderten Naturgases nicht übersteigen. Übersteigende Beträge können den Feldesbehandlungskosten innerhalb der folgenden drei Erhebungszeiträume hinzugerechnet werden.
(2) Abweichend von § 13 wird die Naturgasgewinnung im Bewilligungsfeld „Saarbrücken-Süd“ für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 von der Förderabgabe befreit.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

Dritter Teil Bußgeldvorschriften, In-Kraft-Treten

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht,
2.
§ 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht,
3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht
nicht nachkommt.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.
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