Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts Vom 6. November 2019
Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts Vom 6. November 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts vom 6. November 2019 | 01.01.2020 |
Eingangsformel | 01.01.2020 |
§ 1 - Gegenstand der Gebührenerhebung | 01.01.2020 |
§ 2 - Gebührenmaßstab | 01.01.2020 |
§ 3 - Wildursprungsmarken | 01.01.2020 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2020 |
Anlage 1 - Anlage 1 (gültig vom 01.01.2020 - 31.12.2020) zur Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts | 01.01.2020 |
Anlage 2 - Anlage 2 (gültig ab 01.01.2021) zur Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts | 01.01.2020 |
Aufgrund des
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§ 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530),
[1]
-
des Kapitels VI (Artikel 79 - 83) nebst Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/ EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1)
sowie unter Berücksichtigung des
-
Regelungszwecks des § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 16. Juli 1997 (Amtsbl. S. 858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420),
verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
Fußnoten
[1])
SaarlGebG vgl. BS-Nr. 2013-1.
§ 1 Gegenstand der Gebührenerhebung
Für Amtshandlungen im Rahmen der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Untersuchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersuchung, der Hygienekontrollen, der Überwachung der sonstigen zugelassenen Untersuchungsstellen, der Einfuhr-/Durchfuhruntersuchungen sowie für sonstige fleischhygienerechtliche Amtshandlungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2 Gebührenmaßstab
(1) Gemäß § 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland sind die in der Anlage ausgewiesenen Gebühren nach Maßgabe des Kapitels VI, insbesondere der Artikel 79 Absatz 1a, Artikel 81, 82 nebst Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 unter Beachtung des Regelungszwecks des § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes
[2]
sowie gemäß § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland kostendeckend festzusetzen.
(2) Bei Schlachtungen in Großbetrieben werden aufwands- und schlachtzahlbezogen kostendeckende Gebühren unter Beachtung der Kostenarten des Artikels 81 der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des für die jeweilige Tierart in der Anlage festgesetzten Gebührenrahmens gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland erhoben.
(3) Soweit die in der Anlage ausgewiesenen Gebühren des Besonderen Gebührenverzeichnisses nach dem Zeitaufwand festzusetzen sind, ist für die Beschäftigten, für die der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung der Länder (TV-Fleischuntersuchung-Länder) vom 16. Oktober 2009 (Amtsbl. II 2010 S. 390), geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 21. Mai 2019, gilt, jeweils der gemäß Nummer I.C.1.1.13 für die genannten Zeiträume ausgewiesene Stundensatz zugrunde zu legen. Für andere Landesbedienstete sind die vom Ministerium für Finanzen und Europa festgesetzten Pauschbeträge für Personal- und Sachkosten pro Arbeitsstunde in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Die Gebühren werden nach angefangenen 10 Minuten berechnet.
(4) Bei der Festsetzung der angemessenen Häufigkeit amtlicher Kontrollen in Fleischbetrieben auf Risikobasis gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb) vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 425), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Februar 2017 (BAnz AT 17.02.2017 B3), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Fußnoten
[2])
AGFlHG vgl. BS-Nr. 7832-4.
§ 3 Wildursprungsmarken
Mit Wirksamkeit dieser Verordnung können nur noch Wildursprungsmarken, die zum Tarif nach dieser Verordnung erworben wurden, verwendet werden, während nach vorhergehenden Gebührenordnungen ausgegebene Marken ungültig sind.
Nicht mehr gültige Marken können im LAV gegen Neumarken bei Beachtung der unterschiedlichen Markenwerte alt zu neu und Nachzahlung des jeweiligen Differenzbetrags umgetauscht oder gegen Kostenerstattung zurückgegeben werden.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts vom 15. Januar 2018 (Amtsbl. I S. 26) außer Kraft.
Anlage 1
Anlage 1 (gültig vom 01.01.2020 - 31.12.2020)
zur Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts
Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Gebühren in EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||
I. | Fleischhygienerecht | |||||||||||||||||||||||||||||||||
A. | Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Zulassung eines Betriebes | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1 | Überprüfung zur Vorbereitung eines Zulassungsverfahrens durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Zulassungsbehörde und sonstige Überprüfungen | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2 | nach § 9 Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung vom 8, August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3 | nach § 9 Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung (Drittland-Export) vom 8, August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Registrierung eines Betriebes | |||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Erstellung eines Bescheides im Rahmen von Überprüfungen zugelassener Betriebe durch die Zulassungsbehörde | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | Ausstellung einer anderen als unter Buchstabe B genannten Bescheinigung | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
B. | Amtstierärztliche Tätigkeiten oder sonstige Amtshandlungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Abnahme zum Zweck der Zulassung und sonstige Überprüfungen eines zugelassenen Betriebes durch die Zulassungsbehörde | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Überwachung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 | eines zugelassenen Betriebes (ausgenommen eines Zerlegungsbetriebes nach Nr. 3) | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2 | eines registrierten Betriebes | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Kontrolle und Untersuchung einschließlich der Kennzeichnung und der Ausstellung der Bescheinigung in einem für das Zerlegen zugelassenen Betrieb je Tonne angeliefertes | |||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1 | Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/ Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch | 2,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
3.2 | Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch | 1,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
3.3 | Zuchtwildfleisch und Wildfleisch | |||||||||||||||||||||||||||||||||
3.3.1 | Haarwild | 1,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
3.3.2 | Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) | 3,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
3.3.3 | Schwarzwild und Wildwiederkäuer | 2,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | Untersuchungen von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen und -zubereitungen sowie Erzeugnissen tierischen Ursprungs einschließlich ihrer Kennzeichnung und der Ausstellung der Bescheinigung je kg | 0,005, jedoch nicht mehr als 120,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder einer Bescheinigung mit ähnlichen Vorleistungen, die nicht unter Nr. 3 oder Nr. 4 fallen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
5.1 | bei einer Sendung bis 30 t | nach Zeitaufwand, höchstens 30,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2 | bei einer Sendung über 30 t | nach Zeitaufwand, mind. 30,00, höchstens 60,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
5.3 | bei gleichzeitiger Abfertigung mehrerer Einzelsendungen des Gebührenpflichtigen bis 30 t | nach Zeitaufwand, mind. 20,00, höchstens 120,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | Untersuchung und Kontrolle bei eingelagertem Fleisch | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
7 | Beratung eines Betriebes vor Ort | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung zu Buchstabe B: Alle vorstehend nicht genannten Tätigkeiten, die die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches betreffen, sind mit den Untersuchungsgebühren nach Buchstabe C abgegolten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
C. | Schlachttier- und Fleischuntersuchung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Schlachttier- und Fleischuntersuchung außerhalb von Großbetrieben | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1 | Das Landesamt für Verbraucherschutz berechnet unbeschadet der Nr. I.C.1.4 für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Schlachtbetrieben und der Fleischuntersuchung in Wildbearbeitungsbetrieben nachstehende Gebühren je Tier. Für den jeweiligen tierartspezifischen Staffelgebührenwert maßgeblich ist die Gesamtzahl der täglich in einem Betrieb untersuchten Tiere gemäß folgenden Tabellen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierart | Tierzahl | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1-5 | 6-15 | 16-35 | 36-50 | 51-64 | 65-119 | ab 120 | ||||||||||||||||||||||||||||
1.1.1 | Rinder | 30,00 | 25,00 | 25,00 | 20,00 | 20,00 | 16,00 | 12,50 | ||||||||||||||||||||||||||
1.1.2 | Hausschweine | 21,50 | 15,00 | 14,50 | 12,50 | 12,00 | 10,00 | 8,50 | ||||||||||||||||||||||||||
1.1.3 | Wildschweine und Dachse | 25,50 | 19,50 | 18,50 | 16,50 | 16,00 | 14,00 | 12,50 | ||||||||||||||||||||||||||
1.1.4 | Pferde | 52,50 | 46,00 | 45,50 | 38,00 | 37,00 | 31,50 | 25,50 | ||||||||||||||||||||||||||
1.1.5 | Schafe, Ziegen und Laufvögel | 13,50 | 8,50 | 8,50 | 6,50 | 6,50 | 5,50 | 4,00 | ||||||||||||||||||||||||||
1.1.6 | Haarwild | 16,00 | 11,00 | 11,00 | 9,00 | 8,50 | 7,00 | 5,50 | ||||||||||||||||||||||||||
1.1.7 | Amtstierärztliche Trichinenuntersuchung bei Wildtieren | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.7.1 | für das 1. Tier | 24,50 | 19,00 | 18,50 | 18,50 | 18,00 | 18,00 | 18,00 | ||||||||||||||||||||||||||
1.1.7.2 | ab dem 2. Tier | 15,00 | 9,50 | 9,00 | 9,00 | 8,50 | 8,50 | 8,50 | ||||||||||||||||||||||||||
1.1.8 | Sind die Gebühren entsprechend den Schlachtzahlen zu ermäßigen, wird ab einer Gesamtschlachtzahl von mindestens 36 Tieren mindestens die Summe der Gebühren erhoben, die sich aus der Multiplikation der höchsten Tierzahl der vorausgehenden Schlachtzahlstaffel mit der darin enthaltenen Gebühr für Schweine ergibt, es sei denn, die Summe der ungekürzten tierartspezifischen Stückvergütungen der untersuchten Tiere liegt unter dieser Mindestsumme. In diesem Fall wird der geringere Betrag als Gebühr erhoben (Mindestbetragsklausel analog zur tariflichen Garantiebetragsklausel gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung-Länder). Die ungekürzte tierartspezifische Gebühr ergibt sich aus der Spalte für 6-15 Tiere, da in der Spalte für 1-5 Tiere der Einzeltierzuschlag enthalten ist.Begünstigend wird abweichend hiervon bei Schafen, Ziegen, Laufvögeln und Haarwild für die Berechnung der Mindestsumme bei der Schlachtstaffel 36-64 eine Mindestsumme von 10 EUR, bei der Schlachtstaffel 65-119 eine Mindestsumme von 8 EUR und bei der Schlachtstaffel ab 120 Schlachttieren eine Mindestsumme von 6,50 EUR als Gebühr eingesetzt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Sonderfälle | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.9 | Bei einer Hausschlachtung gelten grundsätzlich die tierartspezifischen Werte aus der Gesamtgebührentabelle. Wird bei einer Hausschlachtung die Schlachttieruntersuchung nicht durchgeführt, ermäßigt sich der dort ergebende Wert in Anlehnung an § 8 Absatz 2 des TV- Fleischuntersuchung-Länder auf 80 % des Tabellenwertes | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.10 | Trichinenuntersuchung bei Probenahme durch berechtigte Person | 5,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.11 | BSE-Untersuchung | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.11.1 | für das 1. Tier | 28,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.11.2 | ab dem 2. Tier | 24,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.12 | Zuchtkaninchen | 1,75 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.13 | Sonstige Untersuchungen und Amtshandlungen (insbesondere Geflügeluntersuchungen und Hygienekontrollen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Stundensatz: 80,50 EUR | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2 | Bei Fleischhygieneuntersuchungen außerhalb der Untersuchungszeiten und vermeidbaren Verzögerungen erhöht sich die zu entrichtende Stückgebühr nach Nr. I.C.1.1.1 - I.C.1.1.12 aufwandsbezogen auf den 1,8-fachen Satz der Stückgebühr wenn- die Untersuchung auf Verlangen zwischen 18.00 und 7.00 Uhr, an Sonnabenden nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird und zwar auch dann, wenn nicht die gesamte Untersuchung, mindestens aber die Fleischuntersuchung in der zuschlagspflichtigen Zeit durchgeführt wird,- das angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereit steht oder- die Schlachtung ohne besonderen Grund so verzögert wird, dass die Fleischuntersuchung bei Rindern eine Stunde, bei anderen Schlachttieren 30 Minuten nach dem vom Besitzer angegebenen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierart | Tierzahl | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1-5 | 6-15 | 16-35 | 36-50 | 51-64 | 65-119 | ab 120 | ||||||||||||||||||||||||||||
1.2.1 | Rinder | 54,00 | 45,00 | 45,00 | 36,00 | 36,00 | 28,80 | 22,50 | ||||||||||||||||||||||||||
1.2.2 | Hausschweine | 38,70 | 27,00 | 26,10 | 22,50 | 21,60 | 18,00 | 15,30 | ||||||||||||||||||||||||||
1.2.3 | Wildschweine, Dachse | 45,90 | 35,10 | 33,30 | 29,70 | 28,80 | 25,20 | 22,50 | ||||||||||||||||||||||||||
1.2.4 | Pferde | 94,50 | 82,80 | 81,90 | 68,40 | 66,60 | 56,70 | 45,90 | ||||||||||||||||||||||||||
1.2.5 | Schafe, Ziegen und Laufvögel | 24,30 | 15,30 | 15,30 | 11,70 | 11,70 | 9,90 | 7,20 | ||||||||||||||||||||||||||
1.2.6 | Haarwild | 28,80 | 19,80 | 19,80 | 16,20 | 16,20 | 12,60 | 9,90 | ||||||||||||||||||||||||||
1.2.7 | Amtstierärztliche Trichinenuntersuchung bei Wildtieren | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.7.1 | für das 1. Tier | 44,10 | 33,30 | 32,40 | 32,40 | 31,50 | 31,50 | 31,50 | ||||||||||||||||||||||||||
1.2.7.2 | ab dem 2. Tier | 27,00 | 16,20 | 15,30 | 15,30 | 14,40 | 14,40 | 14,40 | ||||||||||||||||||||||||||
1.3 | Bei Fleischhygieneuntersuchungen außerhalb der vom Landesamt für Verbraucherschutz durch Allgemeinverfügung festgesetzten Schlachttage erhöht sich die zu entrichtende Stückgebühr nach Nr. I.C.1.1.1 - I.C.1.1.12 auf den 1,5-fachen Satz der Stückgebühr. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierart | Tierzahl | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1-5 | 6-15 | 16-35 | 36-50 | 51-64 | 65-119 | ab 120 | ||||||||||||||||||||||||||||
1.3.1 | Rinder | 45,00 | 37,50 | 37,50 | 30,00 | 30,00 | 24,00 | 22,50 | ||||||||||||||||||||||||||
1.3.2 | Hausschweine | 32,25 | 22,50 | 21,75 | 18,75 | 18,00 | 15,00 | 12,75 | ||||||||||||||||||||||||||
1.3.3 | Wildschweine und Dachse | 38,25 | 29,25 | 27,75 | 24,75 | 24,00 | 21,00 | 18,75 | ||||||||||||||||||||||||||
1.3.4 | Pferde | 78,75 | 69,00 | 68,25 | 57,00 | 55,50 | 47,25 | 38,25 | ||||||||||||||||||||||||||
1.3.5 | Schafe, Ziegen und Laufvögel | 20,25 | 12,75 | 12,75 | 9,75 | 9,75 | 8,25 | 6,00 | ||||||||||||||||||||||||||
1.3.6 | Haarwild | 24,00 | 16,50 | 16,50 | 13,50 | 13,50 | 10,50 | 8,25 | ||||||||||||||||||||||||||
1.3.7 | Amtstierärztliche Trichinenuntersuchung bei Wildtieren | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3.7.1 | für das 1. Tier | 36,75 | 28,50 | 27,75 | 27,75 | 27,00 | 27,00 | 27,00 | ||||||||||||||||||||||||||
1.3.7.2 | ab dem 2. Tier | 22,50 | 14,25 | 13,50 | 13,50 | 12,75 | 12,75 | 12,75 | ||||||||||||||||||||||||||
1.4 | Schlachttieruntersuchung außerhalb eines Schlachtbetriebes - ausgenommen Hausschlachtung - sowie Gesundheitsüberwachung von Gehegewild einschließlich der Ausstellung eines Begleitscheins (die Kosten für die Fleischuntersuchung werden unter Berücksichtigung der Ziffer I.C.1.1 gesondert berechnet) | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
1.5 | Sofern eine Schlachttieruntersuchung nicht vorgeschrieben ist, kann die Gebühr bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten verringert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1.6 | Schulungen von Jagdausübungsberechtigten zur Trichinenprobenentnahme | nach Zeitaufwand, mindestens 10,00, höchstens 60,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Großbetrieben | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Großbetriebe sind Schlachtbetriebe mit Schlachtungen, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 20 Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet worden sind. Dabei entsprechen 20 Großvieheinheiten- 20 Pferden oder anderen Einhufern,- 20 Rindern mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg,- 40 Rindern mit einem Lebendgewicht von bis zu 300 kg,- 100 Schweinen mit einem Lebendgewicht von über 100 kg,- 133 Schweinen mit einem Lebendgewicht von bis zu 100 kg,- 200 Schafen, Ziegen mit einem Lebendgewicht von über 15 kg,- 400 Schaf- oder Ziegenlämmern oder Ferkeln mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 15 kg Bei Schlachtungen in Großbetrieben wird eine aufwands- und schlachtzahlbezogene Gebühr innerhalb des folgenden Gebührenrahmens erhoben: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierart | Rahmengebühren pro Tier in EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Mindestgebühr | Höchstgebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 | Rinder | 5,00 | 54,00 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2.2 | Jungrinder | 2,00 | 54,00 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2.3 | Hausschweine < 25kg | 0,50 | 38,70 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2.4 | Hausschweine ≥ 25kg | 1,00 | 38,70 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2.5 | Wildschweine und Dachse < 25kg | 0,50 | 45,90 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2.6 | Wildschweine und Dachse ≥ 25kg | 1,00 | 45,90 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2.7 | Pferde | 3,00 | 94,50 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2.8 | Schafe, Ziegen < 12kg | 0,15 | 24,30 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2.9 | Schafe, Ziegen ≥ 12kg | 0,25 | 24,30 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2.10 | Laufvögel | 0,50 | 24,30 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2.11 | Haarwild | 0,50 | 28,80 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2.12 | kleines Haarwild | 0,005 | 28,80 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2.13 | Die auf die Schlachtzahl/Schlachttag bezogene Grundgebühr erhöht sich für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der üblichen Schlachtzeiten zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unter Berücksichtigung der Zeitzuschläge gemäß § 9 TV TV-FU-L, maximal bis zur v. g. Höchstgebühr. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1 | Die Kosten für eine bakteriologische Fleischuntersuchung, eine vorgeschriebene Trichinenuntersuchung und eine stichprobenweise Rückstandskontrolle sind mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Nr. I.C.1 oder I.C.2 abgegolten.Abweichend hiervon sind die im Einzelfall entstehenden Auslagen zu erheben, wenn verbotene Stoffe oder sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in unerlaubter Höhe bei einer Rückstandsuntersuchung festgestellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
3.2 | Die Kriterien des Art. 79 Abs. 3 der VO (EU) 2017/625, die bei vorliegender Gebührenfestlegung bereits Beachtung fanden, können für den begründeten Einzelfall unter Verhältnismäßigkeitserwägungen eine günstigere Abweichung von vorliegenden Werten eröffnen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Gebühren in EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||
ii. | Einfuhr/Durchfuhr | |||||||||||||||||||||||||||||||||
A. | Untersuchungen und Kontrollen von Waren | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Einfuhruntersuchung einer Sendung von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenprodukten und Futtermitteln tierischen Ursprungs | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1 | je Sendung bis 6 t | 55,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2 | je Sendung über 6 t bis 46 t, je Tonne | 9,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3 | je Sendung über 46 t | 420,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
B. | Rückstandsuntersuchungen in Verdachtsfällen für | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | frisches Fleisch zusätzlich je kg | 0,0025 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Fleischerzeugnisse und -zubereitungen sowie andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs zusätzlich je kg | 0,005 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
C. | Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 2
Anlage 2 (gültig ab 01.01.2021)
zur Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts
Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Gebühren in EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I. | Fleischhygienerecht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A. | Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Zulassung eines Betriebes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1 | Überprüfung zur Vorbereitung eines Zulassungsverfahrens durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Zulassungsbehörde und sonstige Überprüfungen | nach Zeitaufwand, höchstens 5,000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2 | nach § 9 Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) | nach Zeitaufwand, höchstens 5,000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3 | nach § 9 Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung (Drittland-Export) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) | nach Zeitaufwand, höchstens 5,000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Registrierung eines Betriebes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Erstellung eines Bescheides im Rahmen von Überprüfungen zugelassener Betriebe durch die Zulassungsbehörde | nach Zeitaufwand, höchstens 5,000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | Ausstellung einer anderen als unter Buchstabe B genannten Bescheinigung | nach Zeitaufwand, höchstens 5,000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
B. | Amtstierärztliche Tätigkeiten oder sonstige Amtshandlungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Abnahme zum Zweck der Zulassung und sonstige Überprüfungen eines zugelassenen Betriebes durch die Zulassungsbehörde | nach Zeitaufwand, höchstens 5,000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Überwachung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 | eines zugelassenen Betriebes (ausgenommen eines Zerlegungsbetriebes nach Nr 3) | nach Zeitaufwand, höchstens 5,000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2 | eines registrierten Betriebes | nach Zeitaufwand, höchstens 5,000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Kontrolle und Untersuchung einschließlich der Kennzeichnung und der Ausstellung der Bescheinigung in einem für das Zerlegen zugelassenen Betrieb je Tonne angeliefertes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1 | Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/ Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch | 2,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.2 | Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch | 1,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.3 | Zuchtwildfleisch und Wildfleisch | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.3.1 | Haarwild | 1,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.3.2 | Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) | 3,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.3.3 | Schwarzwild und Wildwiederkäuer | 2,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | Untersuchungen von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen und -Zubereitungen sowie Erzeugnissen tierischen Ursprungs einschließlich ihrer Kennzeichnung und der Ausstellung der Bescheinigung je kg | 0,005, jedoch nicht mehr als 120,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder einer Bescheinigung mit ähnlichen Vorleistungen, die nicht unter Nr. 3 oder Nr. 4 fallen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.1 | bei einer Sendung bis 30 t | nach Zeitaufwand, höchstens 30,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2 | bei einer Sendung über 30 t | nach Zeitaufwand, mind. 30,00, höchstens 60,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.3 | bei gleichzeitiger Abfertigung mehrerer Einzelsendungen des Gebührenpflichtigen bis 30 t | nach Zeitaufwand, mind. 20,00, höchstens 120,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | Untersuchung und Kontrolle bei eingelagertem Fleisch | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7 | Beratung eines Betriebes vor Ort | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung zu Buchstabe B:Alle vorstehend nicht genannten Tätigkeiten, die die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches betreffen, sind mit den Untersuchungsgebühren nach Buchstabe C abgegolten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
C. | Schlachttier- und Fleischuntersuchung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Schlachttier- und Fleischuntersuchung außerhalb von Großbetrieben | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1 | Das Landesamt für Verbraucherschutz berechnet unbeschadet der Nr. I.C.1.4 für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Schlachtbetrieben und der Fleischuntersuchung in Wildbearbeitungsbetrieben nachstehende Gebühren je Tier. Für den jeweiligen tierartspezifischen Staffelgebührenwert maßgeblich ist die Gesamtzahl der täglich in einem Betrieb untersuchten Tiere gemäß folgenden Tabellen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierart | Tierzahl | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1-5 | 6-15 | 16-35 | 36-50 | 51-64 | 65-119 | ab 120 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.1 | Rinder | 31,00 | 25,50 | 25,50 | 20,50 | 20,50 | 16,50 | 12,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.2 | Hausschweine | 22,00 | 15,50 | 15,00 | 12,50 | 12,00 | 10,50 | 8,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.3 | Wildschweine und Dachse | 26,00 | 19,50 | 19,00 | 16,50 | 16,00 | 14,50 | 12,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.4 | Pferde | 53,50 | 47,00 | 46,50 | 39,00 | 38,00 | 32,50 | 26,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.5 | Schafe, Ziegen und Laufvögel | 14,00 | 8,50 | 8,50 | 7,00 | 7,00 | 5,50 | 4,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.6 | Haarwild | 16,00 | 11,50 | 11,50 | 9,00 | 9,00 | 7,50 | 5,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.7 | Amtstierärztliche Trichinenuntersuchung bei Wildtieren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.7.1 | für das 1. Tier | 25,00 | 19,00 | 18,50 | 18,50 | 18,00 | 18,00 | 18,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.7.2 | ab dem 2. Tier | 15,50 | 9,50 | 9,00 | 9,00 | 8,50 | 8,50 | 8,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.8 | Sind die Gebühren entsprechend den Schlachtzahlen zu ermäßigen, wird ab einer Gesamtschlachtzahl von mindestens 36 Tieren mindestens die Summe der Gebühren erhoben, die sich aus der Multiplikation der höchsten Tierzahl der vorausgehenden Schlachtzahlstaffel mit der darin enthaltenen Gebühr für Schweine ergibt, es sei denn, die Summe der ungekürzten tierartspezifischen Stückvergütungen der untersuchten Tiere liegt unter dieser Mindestsumme. In diesem Fall wird der geringere Betrag als Gebühr erhoben (Mindestbetragsklausel analog zur tariflichen Garantiebetragsklausel gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung-Länder). Die ungekürzte tierartspezifische Gebühr ergibt sich aus der Spalte für 6-15 Tiere, da in der Spalte für 1-5 Tiere der Einzeltierzuschlag enthalten ist.Begünstigend wird abweichend hiervon bei Schafen, Ziegen, Laufvögeln und Haarwild für die Berechnung der Mindestsumme bei der Schlachtstaffel 36-64 eine Mindestsumme von 10,50 EUR, bei der Schlachtstaffel 65-119 eine Mindestsumme von 8,50 EUR und bei der Schlachtstaffel ab 120 Schlachttieren eine Mindestsumme von 7 EUR als Gebühr eingesetzt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sonderfälle | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.9 | Bei einer Hausschlachtung gelten grundsätzlich die tierartspezifischen Werte aus der Gesamtgebührentabelle. Wird bei einer Hausschlachtung die Schlachttieruntersuchung nicht durchgeführt, ermäßigt sich der dort ergebende Wert in Anlehnung an § 8 Absatz 2 des TV- Fleischuntersuchung-Länder auf 80 % des Tabellenwertes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.10 | Trichinenuntersuchung bei Probenahme durch berechtigte Person | 5,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.11 | BSE-Untersuchung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.11.1 | für das 1. Tier | 28,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.11.2 | ab dem 2. Tier | 24,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.12 | Zuchtkaninchen | 1,75 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.13 | Sonstige Untersuchungen und Amtshandlungen (insbesondere Geflügeluntersuchungen und Hygienekontrollen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stundensatz: 83,00 EUR | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2 | Bei Fleischhygieneuntersuchungen außerhalb der Untersuchungszeiten und vermeidbaren Verzögerungen erhöht sich die zu entrichtende Stückgebühr nach Nr. I.C.1.1.1 - I.C.1.1.12 aufwandsbezogen auf den 1,8-fachen Satz der Stückgebühr wenn- die Untersuchung auf Verlangen zwischen 18.00 und 7.00 Uhr, an Sonnabenden nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird und zwar auch dann, wenn nicht die gesamte Untersuchung, mindestens aber die Fleischuntersuchung in der zuschlagspflichtigen Zeit durchgeführt wird,- das angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereit steht oder- die Schlachtung ohne besonderen Grund so verzögert wird, dass die Fleischuntersuchung bei Rindern eine Stunde, bei anderen Schlachttieren 30 Minuten nach dem vom Besitzer angegebenen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierart | Tierzahl | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1-5 | 6-15 | 16-35 | 36-50 | 51-64 | 65-119 | ab 120 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.1 | Rinder | 55,80 | 45,90 | 45,90 | 36,90 | 36,90 | 29,70 | 22,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.2 | Hausschweine | 39,60 | 27,90 | 27,00 | 22,50 | 21,60 | 18,90 | 15,30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.3 | Wildschweine, Dachse | 46,80 | 35,10 | 34,20 | 29,70 | 28,80 | 26,10 | 22,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.4 | Pferde | 96,30 | 84,60 | 83,70 | 70,20 | 68,40 | 58,50 | 47,70 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.5 | Schafe, Ziegen und Laufvögel | 25,20 | 15,30 | 15,30 | 12,60 | 12,60 | 9,90 | 7,20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.6 | Haarwild | 29,70 | 20,70 | 20,70 | 16,20 | 16,20 | 13,50 | 9,90 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.7 | Amtstierärztliche Trichinenuntersuchung bei Wildtieren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.7.1 | für das 1. Tier | 45,00 | 34,20 | 33,30 | 33,30 | 32,40 | 32,40 | 32,40 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.7.2 | ab dem 2. Tier | 27,90 | 17,10 | 16,20 | 16,20 | 15,30 | 15,30 | 15,30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3 | Bei Fleischhygieneuntersuchungen außerhalb der vom Landesamt für Verbraucherschutz durch Allgemeinverfügung festgesetzten Schlachttage erhöht sich die zu entrichtende Stückgebühr nach Nr. I.C.1.1.1 - I.C.1.1.12 auf den 1,5-fachen Satz der Stückgebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierart | Tierzahl | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1-5 | 6-15 | 16-35 | 36-50 | 51-64 | 65-119 | ab 120 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3.1 | Rinder | 46,50 | 38,25 | 38,25 | 30,75 | 30,75 | 24,75 | 22,50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3.2 | Hausschweine | 33,00 | 23,25 | 22,50 | 18,75 | 18,00 | 15,75 | 12,75 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3.3 | Wildschweine und Dachse | 39,00 | 29,25 | 28,50 | 24,75 | 24,00 | 21,75 | 18,75 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3.4 | Pferde | 80,25 | 70,50 | 69,75 | 58,50 | 57,00 | 48,75 | 39,75 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3.5 | Schafe, Ziegen und Laufvögel | 21,00 | 12,75 | 12,75 | 10,50 | 10,50 | 8,25 | 6,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3.6 | Haarwild | 24,75 | 17,25 | 17,25 | 13,50 | 13,50 | 11,25 | 8,25 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3.7 | Amtstierärztliche Trichinenuntersuchung bei Wildtieren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3.7.1 | für das 1. Tier | 37,50 | 28,50 | 27,75 | 27,75 | 27,00 | 27,00 | 27,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3.7.2 | ab dem 2. Tier | 23,25 | 14,25 | 13,50 | 13,50 | 12,75 | 12,75 | 12,75 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4 | Schlachttieruntersuchung außerhalb eines Schlachtbetriebes - ausgenommen Hausschlachtung - sowie Gesundheitsüberwachung von Gehegewild einschließlich der Ausstellung eines Begleitscheins (die Kosten für die Fleischuntersuchung werden unter Berücksichtigung der Ziffer I.C.1.1 gesondert berechnet) | nach Zeitaufwand, höchstens 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.5 | Sofern eine Schlachttieruntersuchung nicht vorgeschrieben ist, kann die Gebühr bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten verringert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.6 | Schulungen von Jagdausübungsberechtigten zur Trichinenprobenentnahme | nach Zeitaufwand, mindestens 10,00, höchstens 60,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Großbetrieben | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Großbetriebe sind Schlachtbetriebe mit Schlachtungen, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 20 Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet worden sind. Dabei entsprechen 20 Großvieheinheiten- 20 Pferden oder anderen Einhufern,- 20 Rindern mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg,- 40 Rindern mit einem Lebendgewicht von bis zu 300 kg,- 100 Schweinen mit einem Lebendgewicht von über 100 kg,- 133 Schweinen mit einem Lebendgewicht von bis zu 100 kg,- 200 Schafen, Ziegen mit einem Lebendgewicht von über 15 kg,- 400 Schaf- oder Ziegenlämmern oder Ferkeln mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 15 kg Bei Schlachtungen in Großbetrieben wird eine aufwands- und schlachtzahlbezogene Gebühr innerhalb des folgenden Gebührenrahmens erhoben: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierart | Rahmengebühren pro Tier in EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mindestgebühr | Höchstgebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 | Rinder | 5,00 | 55,80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2 | Jungrinder | 2,00 | 55,80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3 | Hausschweine < 25kg | 0,50 | 39,60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.4 | Hausschweine ≥ 25kg | 1,00 | 39,60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5 | Wildschweine und Dachse < 25kg | 0,50 | 46,80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.6 | Wildschweine und Dachse ≥ 25kg | 1,00 | 46,80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.7 | Pferde | 3,00 | 96,30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.8 | Schafe, Ziegen < 12kg | 0,15 | 25,20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.9 | Schafe, Ziegen ≥ 12kg | 0,25 | 25,20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.10 | Laufvögel | 0,50 | 25,20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.11 | Haarwild | 0,50 | 29,70 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.12 | kleines Haarwild | 0,005 | 29,70 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13 | Die auf die Schlachtzahl/Schlachttag bezogene Grundgebühr erhöht sich für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der üblichen Schlachtzeiten zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unter Berücksichtigung der Zeitzuschläge gemäß § 9 TV TV-FU-L, maximal bis zur v. g. Höchstgebühr. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1 | Die Kosten für eine bakteriologische Fleischuntersuchung, eine vorgeschriebene Trichinenuntersuchung und eine stichprobenweise Rückstandskontrolle sind mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Nr. I.C.1 oder I.C.2 abgegolten.Abweichend hiervon sind die im Einzelfall entstehenden Auslagen zu erheben, wenn verbotene Stoffe oder sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in unerlaubter Höhe bei einer Rückstandsuntersuchung festgestellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.2 | Die Kriterien des Art 79 Abs. 3 der VO (EU) 2017/625, die bei vorliegender Gebührenfestlegung bereits Beachtung fanden, können für den begründeten Einzelfall unter Verhältnismäßigkeitserwägungen eine günstigere Abweichung von vorliegenden Werten eröffnen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Gebühren in EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii. | Einfuhr/Durchfuhr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A. | Untersuchungen und Kontrollen von Waren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Einfuhruntersuchung einer Sendung von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenprodukten und Futtermitteln tierischen Ursprungs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1 | je Sendung bis 6 t | 55,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2 | je Sendung über 6 t bis 46 t, je Tonne | 9,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3 | je Sendung über 46 t | 420,00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
B. | Rückstandsuntersuchungen in Verdachtsfällen für | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | frisches Fleisch zusätzlich je kg | 0,0025 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Fleischerzeugnisse und -zubereitungen sowie andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs zusätzlich je kg | 0,005 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
C. | Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle | nach Zeitaufwand, höchstens 5,000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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