FischVerbG SL 2006
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über den Fischereiverband Saar vom 5. April 2006

Gesetz über den Fischereiverband Saar vom 5. April 2006
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 10 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 1632 vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5. April 2006.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Fischereiverband Saar vom 5. April 200602.06.2006
Abschnitt 1 - Formwechsel02.06.2006
§ 1 - Errichtung durch Formwechsel02.06.2006
§ 2 - Wirkungen des Formwechsels02.06.2006
Abschnitt 2 - Organisation und Aufgaben02.06.2006
§ 3 - Rechtsform01.01.2008
§ 4 - Aufgaben01.01.2008
§ 5 - Mitgliederkreis02.06.2006
§ 6 - Organe des Fischereiverbands Saar02.06.2006
§ 7 - Mitgliederversammlung02.06.2006
§ 8 - Vorstand02.06.2006
§ 9 - Satzung01.01.2008
§ 10 - Finanzwesen01.01.2008

Abschnitt 1 Formwechsel

§ 1 Errichtung durch Formwechsel

(1) Der Fischereiverband Saar, eingetragener Verein (formwechselnder Rechtsträger), wird in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt (Formwechsel). Voraussetzung für den Formwechsel ist ein satzungsgemäßer Umwandlungsbeschluss der Mitgliederversammlung des formwechselnden Rechtsträgers.
(2) Der Formwechsel ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Er wird mit der Eintragung wirksam.

§ 2 Wirkungen des Formwechsels

Der Formwechsel hat folgende Wirkungen:
1.
Das Vermögen des formwechselnden Rechtsträgers geht auf die öffentlich-rechtliche Körperschaft über. § 46 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
2.
Die Mitglieder des formwechselnden Rechtsträgers werden Mitglieder der öffentlich-rechtlichen -Körperschaft.
3.
Die Vorstandsmitglieder des formwechselnden Rechtsträgers gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als Vorstandsmitglieder der Körperschaft des öffentlichen Rechts.
4.
Die Satzung des formwechselnden Rechtsträgers findet bis zu dem In-Kraft-Treten einer Satzung gemäß § 9 Anwendung. Sie kann bei dem Fischereiverband Saar, Feldstraße 49, 66763 Dillingen, eingesehen werden. Spätestens zwölf Monate nach Wirksamkeit des Formwechsels ist eine Satzung gemäß § 9 zu erlassen.

Abschnitt 2 Organisation und Aufgaben

§ 3 Rechtsform

(1) Der Fischereiverband Saar ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dillingen.
(2) Bei der Wahrnehmung von staatlichen Auftragsangelegenheiten unterliegt der Fischereiverband der Fachaufsicht der Fischereibehörde.

§ 4 Aufgaben

(1) Der Fischereiverband Saar hat die Aufgabe, im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die natur- und waidgerechte Fischerei im Saarland und die in ihr Tätigen zu fördern und ihre fachlichen Belange zu vertreten (Selbstverwaltungsangelegenheiten). Er ist der Fischereibehörde zur laufenden Beratung und Unterrichtung in allen Angelegenheiten der Fischerei verpflichtet. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Hege und Pflege des Fischbestands,
2.
Mitwirkung bei Gewässer-, Natur- und Umweltschutz durch Abwehr und Vermeidung schädigender Einflüsse und Einwirkungen auf die dem Fischereirecht unterliegenden Tierarten, die Gewässer und deren Umgebung,
3.
Schutz von Lebensgemeinschaften sowie deren Lebensräumen im Wasser und Uferbereich, insbesondere durch Schaffung und Erhaltung von Feuchtbiotopen,
4.
Beratung, Ausbildung und Förderung der Mitglieder, insbesondere der Jugendlichen, in allen mit der Fischerei, dem Gewässer-, dem Umwelt- und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse, Lehrgänge und die Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Ablegung der Fischereiprüfung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Fischereiverband Saar wirkt ferner bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im Fischereiwesen nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften mit (Auftragsangelegenheiten). Er nimmt die ihm durch das Saarländische Fischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282),
geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),
in der jeweils geltenden -Fassung
[2]
und durch die Landesfischereiordnung vom 2. August 1999 (Amtsbl. S. 1462),
geändert durch Artikel 10 Abs. 97 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158, 2207),
in der jeweils geltenden Fassung
[3]
übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahr. Die Fischereibehörde kann dem Fischereiverband Saar durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben des Fischereiwesens als Auftragsangelegenheiten übertragen.
Fußnoten
[2])
Jetzige Fassung des SFischG vgl. BS-Nr. 793-1.
[3])
Jetzige Fassung der Verordnung vgl. BS-Nr. 793-1-1.

§ 5 Mitgliederkreis

Mitglied im Fischereiverband Saar können natürliche und juristische Personen werden, die dessen Zwecke und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 unterstützen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Näheres regelt die Satzung gemäß § 9.

§ 6 Organe des Fischereiverbands Saar

Organe des Fischereiverbands Saar sind
1.
die Mitgliederversammlung,
2.
der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder des Fischereiverbands Saar bilden die Mitgliederversammlung.
(2) Die Angelegenheiten des Fischereiverbands Saar werden, soweit sie nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung gemäß § 9 dem Vorstand zugewiesen sind, von der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung wahrgenommen. Sie überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse und erteilt dem Vorstand die erforderlichen Weisungen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
den Erlass der Satzung gemäß § 9,
2.
den Erlass der Wahlordnung für die Vorstandswahl,
3.
den Erlass der Beitrags- und Kostenordnung,
4.
die Verabschiedung des Haushaltsplans,
5.
die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers,
6.
die Wahl, Entlastung und die Abberufung des Vorstands sowie
7.
die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Vorstands.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Satzung gemäß § 9 zu bestimmende weiteren Anzahl von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fischereiverbands Saar. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, vertritt den Fischereiverband Saar gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9 Satzung

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
2.
die Geschäftsführung des Fischereiverbands Saar,
3.
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
4.
die Beschlussfähigkeit des Vorstands und der Mitgliederversammlung sowie die für Beschlüsse erforderlichen Mehrheiten,
5.
die weiteren Mitglieder des Vorstands gemäß § 8 Abs. 1,
6.
die Vermögens- und Kassenverwaltung.
(2) Sie ist der Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.

§ 10 Finanzwesen

(1) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Er erstellt ferner nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügen. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Haushaltsplan ist der Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Kosten der Tätigkeit des Fischereiverbands Saar werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Mitgliedsbeiträge und Gebühren aufgebracht. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 kann der Fischereiverband Saar Gebühren erheben und Erstattung der Auslagen verlangen.
(3) Beiträge und Gebühren gemäß Absatz 2 werden auf Ersuchen des Fischereiverbands nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158, 2159),
in der jeweils geltenden Fassung
[4]
durch die Gemeinde beigetrieben, in welcher der Schuldner oder die Schuldnerin seine oder ihre Hauptwohnung oder ihren Sitz hat.
Fußnoten
[4])
Jetzige Fassung des SVwVG vgl. BS-Nr. 2010-3.
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