SaarlFischGewV
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Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische (Saarländische Fischgewässerqualitätsverordnung - SaarlFischGewV) Vom 15. Oktober 1997

Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische (Saarländische Fischgewässerqualitätsverordnung - SaarlFischGewV) Vom 15. Oktober 1997
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische (Saarländische Fischgewässerqualitätsverordnung - SaarlFischGewV) vom 15. Oktober 199701.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Zweck der Verordnung01.01.2002
§ 2 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung01.01.2002
§ 3 - Qualitätsanforderungen; Anforderungen an Gewässerbenutzungen01.01.2002
§ 4 - Ausnahmen01.01.2002
§ 5 - Probenahme- und Analyseverfahren04.02.2006
§ 6 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage 1 - Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer01.01.2002
Anlage 201.01.2002
Aufgrund der §§ 12a, 103
Abs. 4
[1]
des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1989 (Amtsbl. S. 1641, ber. 1993 S. 558),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1997 (Amtsbl. S. 330)
, verordnet das
Ministerium für Umwelt
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Fußnoten
[1])
Jetzt: Absatz 3.

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S.48).
[3]
Fußnoten
[3])
Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 807/2003 vom 14. April 2003 (ABl. Nr. L 122 S. 36) und aufgehoben zum 22. November 2013 durch Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 60/2000 vom 23. Oktober 2000 (ABl. Nr. L 327 S. 1)

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für die Cypriniden- und Salmonidengewässer, soweit sie in der Anlage 1 bezeichnet sind. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.
(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.

§ 3 Qualitätsanforderungen; Anforderungen an Gewässerbenutzungen

(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 entsprechen.
(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter im Gewässer eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
(3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind nur zulässig,
1.
bei den Parametern, die in Anlage 2 mit „(O)“ gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;
2.
wenn die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.

§ 5 Probenahme- und Analyseverfahren

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Vorschriften der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG zu ermitteln. Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt.
(2) Die Überwachung obliegt dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 78/659/EWG sollen ausgenutzt werden.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer
Erläuterung: Cyp = Cyprinidengewässer
Fließgewässer:
Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung
von bis
Blies Quelle Mündung in die Saar Cyp
Saar Staatsgrenze Frankreich Landesgrenze Rheinland-Pfalz Cyp
Schwarzbach Landesgrenze Rheinland-Pfalz Mündung in die Blies Cyp
Nied Staatsgrenze Frankreich Mündung in die Saar Cyp
Nahe Quelle Landesgrenze Rheinland-Pfalz Cyp
Prims Einmündung Forstelbach Mündung in die Saar Cyp

Anlage 2

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