Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung Vom 11. Januar 2017
Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung
Vom 11. Januar 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung vom 11. Januar 2017 | 01.01.2017 |
Eingangsformel | 01.01.2017 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2017 |
§ 2 - Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen | 01.01.2017 |
§ 3 - Zuständigkeiten | 01.01.2017 |
§ 4 - Bezeichnung der erosionsgefährdeten Gebiete | 01.01.2017 |
§ 5 - Unterrichtung der Betriebsinhaber | 01.01.2017 |
§ 6 - Abweichende Anforderungen ab dem Jahr 2017 | 01.01.2017 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2017 |
Anlage 1 | 01.01.2017 |
Anlage 2 | 01.01.2017 |
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1
Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 6
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. 2015 AT 13.07.2015 V1) und des § 5
Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967),
[1]
verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
[1])
LOG vgl. BS-Nr. 200-2.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind im Saarland gemäß § 6 Absatz 1
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
§ 2 Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen
Die Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen erfolgt nach der in der Anlage 1 beschriebenen Methodik.
§ 3 Zuständigkeiten
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist für die Durchführung der Einstufung landwirtschaftlicher Flächen in Erosionsgefährdungsklassen, die schlagbezogene Zuordnung der Erosionsgefährdung, die Unterrichtung der Betriebsinhaber nach § 5 sowie für die Genehmigung im Sinne des § 6 Absatz 5
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zuständig. Die technische Unterstützung findet durch das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung statt.
§ 4 Bezeichnung der erosionsgefährdeten Gebiete
Die Bezeichnung der erosionsgefährdeten Gebiete nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erfolgt im Geoportal des Saarlandes. Eine Übersichtskarte der Gebiete ist als Anlage 2 im Maßstab 1:300.000 farblich graphisch dargestellt.
§ 5 Unterrichtung der Betriebsinhaber
Die Unterrichtung der Betriebsinhaber über die erosionsgefährdeten Ackerflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt schlagbezogen jährlich, bis spätestens zum 15. Mai eines Jahres, im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) beziehungsweise dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.
§ 6 Abweichende Anforderungen ab dem Jahr 2017
(1) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von früh zu säenden Sommerkulturen abweichend von § 6 Absatz 3
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung bis zum 15. Februar gepflügt werden, wenn die Bewirtschaftung überwiegend quer zum Hang, die Weiterbearbeitung der Pflugfurche nach dem 15. Februar und die Aussaat unmittelbar danach mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm erfolgt.
(2) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Kartoffeln abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 4
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai gepflügt werden, wenn zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch
a)
das Belassen des gesamten Strohs der Vorfrucht auf der Bodenoberfläche,
b)
eine Zwischenfrucht,
c)
überwinterndes Feldgras oder
d)
eine über Winter stehenbleibende Untersaat
eine Bodenbedeckung sichergestellt wird und die Pflanzung unmittelbar nach dem Pflügen erfolgt.
(3) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Kartoffeln abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 4
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai gepflügt werden, wenn
a)
beim Anlegen der Kartoffeldämme ein Kartoffelquerdammhäufler eingesetzt oder
b)
der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Vlies durchgeführt wird.
(4) Die Anforderungen des § 6
Absätze 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Behörde für Pflanzenschutz eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1
Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674), in der jeweils gültigen Fassung Rechnung zu tragen.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Erosionsschutz-Verordnung Saarland vom 15. Juni 2010, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2015 (Amtsblatt I S. 2219), außer Kraft.
Anlage 1
Die Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung landwirtschaftlicher Ackerflächen durch Wassererosion erfolgt nach Anlage 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2005).
Die Wassererosionsgefährdungsklasse wird nach der Formel: K*S*R*L ermittelt. Die einzelnen Faktoren sind dabei wie folgt definiert:
K | = | Bodenerodierbarkeitsfaktor (Daten aus der Bodenschätzung), |
S | = | Hangneigungsfaktor (Digitales Geländemodell), |
R | = | Regenerosivitätsfaktor (Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz), |
L | = | Hanglängenfaktor (nach Böhner&Selige). |
Die potenzielle Erosionsgefährdung wird in einem Raster von 5 Meter mal 5 Meter ermittelt.
Die Zuordnung der potenziellen Erosionsgefährdung im Antragsschlag erfolgt nach der am häufigsten vorkommenden Erosionsgefährdungsklasse seiner Rasterflächen.
Beträgt die Fläche von CC
wasser2
im Antragsschlag > 10 Ar, wird dem Schlag die Erosionsgefährdungsklasse C
Cwasser2
zugeordnet.
Beträgt die Fläche von C
Cwasser2
im Antragsschlag < 10 Ar und beträgt die Fläche von C
Cwasser1
+ C
Cwasser2
im Antragsschlag > 20 Ar, wird dem Schlag die Erosionsgefährdungsklasse C
Cwasser1
zugeordnet.
Die Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung landwirtschaftlicher Ackerflächen durch Wind erfolgt nach Anlage 3
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung in Anlehnung an DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Mai 2004) und der Bodenübersichtskarte für das Saarland.
Anlage 2
Feedback