Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Städten Homburg und Bexbach (Wasserschutzgebietsverordnung „Erbach-Reiskirchen“) Vom 20. November 2006
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Städten Homburg und Bexbach
(Wasserschutzgebietsverordnung „Erbach-Reiskirchen“)
Vom 20. November 2006
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Städten Homburg und Bexbach (Wasserschutzgebietsverordnung „Erbach-Reiskirchen“) vom 20. November 2006 | 08.12.2006 |
Eingangsformel | 08.12.2006 |
§ 1 - Allgemeines | 08.12.2006 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebietes | 08.12.2006 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 08.12.2006 |
§ 4 - Hinweise | 08.12.2006 |
§ 5 - Ausnahmen | 08.12.2006 |
§ 6 - Genehmigung | 08.12.2006 |
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten | 08.12.2006 |
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich | 08.12.2006 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 08.12.2006 |
§ 10 - Inkrafttreten | 08.12.2006 |
Anlage | 08.12.2006 |
Auf Grund des § 19
des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746)
[1]
in Verbindung mit § 37 Abs. 1
des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), verordnet das Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7erlassen.
(2) Begünstigte im Sinne des § 37 Abs. 3
SWG ist die Stadtwerke Homburg GmbH, Lessingstraße 3, 66424 Homburg.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebietes
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
Neun Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
fünf engere Schutzzonen (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf folgende Grundstücke der Gemarkung Erbach-Reiskirchen (z.T. = zum Teil):
Flurstück-Nr.: 2934/1 z.T., 2935 z.T., Brunnen 10
Flurstück-Nr.: 2729 z.T., 2729/2 z.T., Brunnen 11
Flurstück-Nr.: 2940 z.T., Brunnen 12
Flurstück-Nr.: 2350/6 z.T., Brunnen 13
Flurstück-Nr.: 2325/17 z.T., Brunnen 14
Flurstück-Nr.: 2167/1 z.T., Brunnen 15
Flurstück-Nr.: 2264/4 z.T., Brunnen 16
Flurstück-Nr.: 2127/1 z.T., 1995/7 z.T., Brunnen 17
Flurstück-Nr.: 3119/7 Brunnen 18.
(3) Die engere Schutzzone umfasst folgende Flurstücke:
Für die Brunnen 10, 11 und 12:
Gemarkung Erbach-Reiskirchen, Flurstück-Nrn.:
2722 z.T., 2722/6 z.T., 2723 z.T., 2724, 2725, 2726, 2727, 2728, 2729 z.T., 2729/2 z.T., 2730, 2731, 2732, 2733, 2734, 2735, 2890/2 z.T., 2890/25 z.T., 1918/3, 2919/1, 2919/2, 2919/3, 2920/1, 2920/2, 2920/3, 2921, 2921/2, 2922, 2923, 2923/2, 2924, 2924/2, 2925, 2926, 2927, 2928, 2929, 2929/1, 2932, 2933, 2934/1 z.T., 2934/2, 2935 z.T., 2936, 2937, 2938, 2938/2, 2938/3, 2939, 2940 z.T., 2941, 2942, 2943, 2944, 2944/2, 2945, 2948/1, 2948/2.
Gemarkung Homburg, Flurstück-Nrn.:
4855/2 z.T., 4857 z.T., 4860/1 z.T..
Für die Brunnen 13 und 16:
Gemarkung Erbach-Reiskirchen, Flurstück-Nrn.:
88/3, 693/2 z.T., 2089/2, 2090, 2092, 2093, 2095, 2096, 2100, 2254, 2255, 2256, 2256/2, 2256/3, 2256/4, 2256/5, 2257, 2258, 2259, 2260, 2261, 2262, 2263, 2264, 2264/3, 2264/4 z.T., 2266, 2266/3, 2266/4, 2267, 2268, 2269, 2270, 2271, 2271/2, 2276, 2277, 2278, 2279, 2280, 2283, 2284, 2284/3, 2285, 2286, 2287, 2288, 2289/3 z.T., 2300/8, 2300/9, 2307, 2342, 2343, 2344, 2345, 2348, 2349/4, 2349/5, 2350/3, 2350/4, 2350/5, 2350/6 z.T., 2350/7, 2350/8, 2350/9, 2350/10, 2351, 2353, 2354, 2355, 2356, 2359, 2360, 2361, 2363, 2366, 2366/2, 2366/3, 2367 z.T., 2368 z.T., 2379 z.T., 2403 z.T., 2403/9, 2436/54, 2448/2, 2456, 2457/2, 2458/5, 2459/5.
Für die Brunnen 14 und 15:
Gemarkung Erbach-Reiskirchen, Flurstück-Nrn.:
2167/1 z.T., 2167/2, 2169/2, 2170, 2170/2, 2171, 2172, 2173, 2174, 2175, 2176, 2177, 2178, 2179, 2179/2, 2192 z.T., 2193, 2194, 2194/2, 2195, 2195/2, 2196, 2197, 2198, 2199, 2199/2, 2200, 2201, 2202, 2203, 2204, 2205, 2206, 2207, 2233, 2233/2, 2322 z.T., 2325/17 z.T., 2326 z.T..
Für den Brunnen 17:
Gemarkung Erbach-Reiskirchen, Flurstück-Nrn.:
693/2 z.T., 1731, 1731/2, 1732, 1734, 1734/2, 1808/5, 1808/6, 1954, 1954/2, 1955, 1956, 1956/2, 1957, 1964, 1964/2, 1995 z.T., 1995/3, 1995/7 z.T., 2024, 2024/2, 2024/3, 2025, 2025/2, 2026, 2026/2, 2027, 2028/3, 2028/5, 2028/6, 2028/7, 2028/8, 2028/9, 2028/10, 2029, 2030, 2032, 2033, 2034, 2035, 2037, 2038, 2039, 2042, 2045, 2045/2, 2046, 2047/2, 2048, 2049, 2050, 2050/2, 2051, 2051/2, 2051/3, 2051/4, 2051/5, 2052, 2053, 2054, 2055, 2056, 2057, 2058, 2059, 2060, 2061, 2117, 2118, 2119, 2121, 2122, 2122/2, 2122/3, 2123, 2124, 2125, 2126, 2127/1 z.T., 2128, 2129/3, 2130/4, 2131, 2131/2, 2132, 2134 z.T., 2135, 2135/2, 2136, 2137.
Für den Brunnen 18:
Gemarkung Erbach-Reiskirchen, Flurstück-Nrn.:
935/39, 2399, 2400 z.T., 2401 z.T., 2402/2, 2402/3 z.T., 2403 z.T., 2404, 2405, 2406, 2407, 2413/3, 2413/4, 2692, 2694, 2694/4, 2695, 2696, 2697/3, 2697/4, 2697/5, 2698, 2720/2 z.T., 3114, 3115, 3116, 3119/1, 3119/3, 3119/5, 3119/6, 3120, 3121, 3122, 3124, 3125.
Gemarkung Jägersburg, Flurstück-Nrn.:
1854/82 z.T., 1857/7 z.T., 1858/3, 1858/2 z.T..
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Soweit Wasserschutzgebiete sich berühren, gilt die Straßen- bzw. Wegemitte als Grenze. Im Übrigen gilt bei Feld- und Waldwegen der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der dem Wasserschutzgebiet zugelegene Rand als Grenze. Der Grenzverlauf ergibt sich aus den Punkten 1 - 68 und wird wie folgt beschrieben:
Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung befindet sich 50 m nordwestlich der Einmündung der Autobahnabfahrt Homburg von der A 6 auf die B 423 in einer Wegbiegung eines parallel zur Autobahnabfahrt verlaufenden Waldweges.
Punkt 1 - 2:
Entlang des Waldweges ca. 260 m in nordwestlicher Richtung bis zur nächsten Einmündung (Beginn „Homburger Straße“).
Punkt 2 - 3:
In nordöstlicher Richtung ca. 150 m entlang des Waldweges.
Punkt 3 - 4:
Ca. 130 m in östlicher Richtung im Abstand von ca. 45 m parallel zur „Buchenhainstraße“.
Punkt 4 - 5:
Ca. 215 m entlang des Waldweges in nordöstlicher Richtung bis an die nordöstliche Ecke des Sportplatzes von Kleinottweiler.
Punkt 5 - 6:
Ca. 50 m in nordwestlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Sportplatzes.
Punkt 6 - 7:
Ca. 130 m in nordöstlicher Richtung entlang der „Ahornstraße“.
Punkt 7 - 8:
Ca. 50 m in nordwestlicher Richtung.
Punkt 8 - 9:
Ca. 80 m nach Nordnordost bis zu einer Einmündung in einen Waldweg hinter der Wohnbebauung.
Punkt 9 - 10:
Ca. 300 m in nordwestlicher Richtung bis zur B 423.
Punkt 10 - 11:
Entlang der B 423 in nordöstlicher Richtung ca. 240 m bis zu einem nach links abzweigenden Waldweg.
Punkt 11 - 12:
Ca. 180 m in westlicher Richtung entlang des Waldweges bis zu einer Einmündung in einen weiteren Waldweg.
Punkt 12 - 13:
Ca. 770 m nach Norden bis zu einer sternförmigen Kreuzung von Waldwegen.
Punkt 13 - 14:
Ca. 1530 m entlang des nach Nordnordwest führenden Waldwegs bis zu einer Einmündung südlich eines Golfplatzes.
Punkt 14 - 15:
Ca. 360 m in nordwestlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Golfplatzes.
Punkt 15 - 16:
Ca. 1120 m nach Norden entlang der westlichen Grenze des Golfplatzes und der „Römerstraße“ zum Ortsende von Websweiler.
Punkt 16 - 17:
Ca. 930 m in nordwestlicher Richtung entlang der „Friedhofstraße“ in Höchen.
Punkt 17 - 18:
Entlang eines Waldweges ca. 210 m in nordöstlicher Richtung bis zur Kapelle in Höchen.
Punkt 18 - 19:
Ca. 265 m in südöstlicher Richtung.
Punkt 19 - 20:
Ca. 150 m in nordöstlicher Richtung bis zur „Saar-Pfalz-Straße“ in Höhe der Einmündung der „Websweilerstraße“.
Punkt 20 - 21:
Ca. 300 m in südöstlicher Richtung entlang der „Saar-Pfalz-Straße“ in Richtung „Thorhaus“.
Punkt 21 - 22:
In einem Abstand von ca. 50 m nördlich der L 117 ca. 550 m in östli-cher Richtung bis zu dem ersten Feldweg östlich von „Thorhaus“.
Punkt 22 - 23:
In gleicher Richtung und gleichem Abstand zu der Landstraße ca. 720 m bis zu dem vierten Waldweg östlich des Wasserbehälters.
Punkt 23 - 24:
Entlang des Waldweges ca. 50 m in südlicher Richtung bis zur L 117.
Punkt 24 - 25:
Nach Querung der Landstraße ca. 700 m in südöstlicher Richtung bis zum Kreuzungspunkt mit einer Freileitung.
Punkt 25 - 26:
Entlang der Landstraße sowie der Landesgrenze ca. 370 m in südöstlicher Richtung bis zur Einmündung zweier Waldwege.
Punkt 26 - 27:
In gleicher Richtung ca. 110 m bis zur Einmündung eines weiteren Waldwegs.
Punkt 27 - 28:
Ca. 180 m entlang der L 117 bzw. der Landesgrenze weiter in südöstlicher Richtung bis zur Einmündung der L 220.
Punkt 28 - 29:
Ca. 40 m in südlicher Richtung entlang der L 220.
Punkt 29 - 30:
Nach Querung der L 220, der Landesgrenze folgend, ca. 400 m in südöstlicher Richtung entlang der L 117 bzw. eines in südöstlicher Richtung abzweigenden Waldwegs, bis zur Einmündung eines weiteren Waldwegs.
Punkt 30 - 31:
Dem Verlauf des Waldwegs sowie der Landesgrenze ca. 220 m in südöstlicher Richtung folgend bis zu einer Wegbiegung.
Punkt 31 - 32:
Ca. 160 m in östlicher Richtung bis zu einem Waldstück.
Punkt 32 - 33:
Entlang der Landesgrenze ca. 250 m in östlicher Richtung bis zur B 423.
Punkt 33 - 34:
In südwestlicher Richtung ca. 915 m entlang der B 423 bis zur Kreuzung mit der „Bahnhofstraße“ in Jägersburg.
Punkt 34 - 35:
Ca. 185 m in östlicher Richtung entlang der „Bahnhofstraße“ bis zur Einmündung der „St.-Josef-Straße“.
Punkt 35 - 36:
Entlang der „St.-Josef-Straße“ ca. 300 m in südlicher Richtung bis zur „Eichelscheider Straße“.
Punkt 36 - 37:
Ca. 125 m in östlicher Richtung entlang der „Eichelscheider Straße“ bis zur Einmündung der „Jakobstraße“.
Punkt 37 - 38:
Ca. 130 m in südlicher Richtung entlang der „Jakobstraße“ bis zu einem in einer Biegung nach Osten abzweigenden Waldweg.
Punkt 38 - 39:
Ca. 30 m nach Osten bis zur Einmündung in einen weiteren Waldweg.
Punkt 39 - 40:
Ca. 110 m entlang des nach Südsüdost verlaufenden Waldwegs bis zu einer Waldwegkreuzung.
Punkt 40 - 41:
Ca. 250 m entlang des nach Südost verlaufenden Waldweges bis zur nächsten Waldwegkreuzung.
Punkt 41 - 42:
Entlang des nach Nordost verlaufenden Waldwegs bis zur Einmündung in einen weiteren Waldweg parallel zur Eisenbahnstrecke Homburg-Waldmohr.
Punkt 42 - 43:
Ca. 330 m in südsüdöstlicher Richtung bis zu einer Waldwegkreuzung südwestlich einer Bahnüberführung.
Punkt 43 - 44:
Ca. 50 m nach Nordosten bis zur v.g. Überführung der Bahnstrecke Homburg-Waldmohr.
Punkt 44 - 45:
In südöstlicher Richtung ca. 1800 m entlang der Bahngleise bis zur „Schulzenhausstraße“.
Punkt 45 - 46:
Ca. 600 m entlang der „Schulzenhausstraße“ und eines Waldwegs in südwestlicher Richtung bis zur L 118.
Punkt 46 - 47:
Entlang der L 118 ca. 130 m in nordwestlicher Richtung.
Punkt 47 - 48:
Ca. 150 m in südwestlicher Richtung bis zum Ende der „Bernwardstraße“.
Punkt 48 - 49:
Ca. 90 m in nordnordwestlicher Richtung bis zu einer 110 KV-Leitung.
Punkt 49 - 50:
In westsüdwestlicher Richtung ca. 120 m bis zur „Grünwaldstraße“.
Punkt 50 - 51:
Ca. 30 m in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die „Bernwardstraße“.
Punkt 51 - 52:
Entlang der „Bernwardstraße“ ca. 200 m in südwestlicher Richtung bis zu einem nach Nordwesten abbiegenden Weg.
Punkt 52 - 53:
Entlang dieses Weges ca. 350 m in nordwestlicher Richtung bis zur Einmündung in die „Steinbachstraße“.
Punkt 53 - 54:
Ca. 80 m in nördlicher Richtung entlang der „Steinbachstraße“.
Punkt 54 - 55:
Ca. 70 m in westlicher Richtung bis zur Grenze eines Sportplatzgeländes.
Punkt 55 - 56:
In südwestlicher Richtung ca. 140 m entlang des Sportplatzgeländes bis zur „Paulstraße“.
Punkt 56 - 57:
Ca. 90 m in westlicher Richtung bis zur Kreuzung „Paulstraße“ / „Georgstraße“.
Punkt 57 - 58:
Entlang der „Georgstraße“ ca. 170 m in südlicher Richtung bis zur „Reiskircher Straße“.
Punkt 58 - 59:
Ca. 40 m in westlicher Richtung.
Punkt 59 - 60:
Ca. 175 m nach Südsüdwest in einem Abstand von etwa 100 - 150 m hinter den Gärten der Häuser der „Fabrikstraße“ entlang.
Punkt 60 - 61:
In Höhe des letzten Hauses der „Fabrikstraße“ ca. 20 m nach Südwesten bis zu einer Böschung.
Punkt 61 - 62:
Ca. 120 m in südwestlicher Richtung auf den „Erbach“ zu, bis zu dessen Querung.
Punkt 62 - 63:
Entlang des „Erbachs“ ca. 20 m nach Südosten.
Punkt 63 - 64:
Ca. 100 m in südwestlicher Richtung.
Punkt 64 - 65:
Ca. 30 m nach Südosten bis auf eine Entfernung von 5 m zu einem Wassergraben.
Punkt 65 - 66:
Parallel zu dem Wassergraben ca. 780 m in südwestlicher Richtung.
Punkt 66 - 67:
Ca. 140 m nach Nordnordwesten bis zu einem Waldweg.
Punkt 67 - 68:
Entlang dieses Weges ca. 920 m nach Westen bzw. Nordwesten, nach der Querung der Autobahnauffahrt sowie der A 6 bis zu einem parallel zur Autobahn verlaufenden Waldweg.
Punkt 68 - 1:
Ca. 260 m entlang des Waldwegs in westlicher bzw. südwestlicher Richtung zurück zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen:
1.
Übersichtslageplan i. M. 1 : 10 000 mit Einzeichnung der Schutzzonen III und II, der Brunnen sowie der Punkte zur Grenzbeschreibung,
2.
Übersichtslageplan der Flurkartenausschnitte i. M. 1 : 10 000,
3.
Flurkarte der Schutzzone II im Bereich des Brunnens 10 i. M. 1 : 1 000,
4.
Flurkarte der Schutzzone II im Bereich der Brunnen 11 und 12 i. M. 1 : 1 000,
5.
Flurkarte der Schutzzone II für die Brunnen 13 und 16 i. M. 1 : 1 000,
6.
Flurkarte der Schutzzone II für die Brunnen 14 und 15 i. M. 1 : 1 000,
7.
Flurkarte der Schutzzone II für den Brunnen 17 i. M. 1 : 1 000,
8.
Flurkarte der Schutzzone II für den Brunnen 18 i. M. 1 : 1 000.
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
Der Stadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg,
2.
der Stadt Bexbach, Rathausstraße 68, 66450 Bexbach,
3.
dem Saarpfalz-Kreis - untere Wasserbehörde -, Am Forum 1, 66424 Homburg,
4.
dem Saarpfalz-Kreis - untere Bauaufsichtsbehörde -, Am Forum 1, 66424 Homburg,
5.
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde - Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken,
6.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung abgegrenzt.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1)
Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen;
2.
Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
3.
Rohrleitungsanlagen nach § 19 a
WHG zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
4.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften);
5.
Landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d.h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u.a. für:
- Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
- Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft ganz-jährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
- Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
- Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
- Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
- Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und / oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
- Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
- Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
- Landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
- Sonderkulturen,
- Kleingartenanlagen;
6.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung. Ausgenommen ist die flächenhaft über die natürlich gewachsene oder über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Bodenzone erfolgende Versickerung von:
a) nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser,
- von Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken (35 Abs. 2
SWG oder
- von gewerblich oder industriell genutzten Flächen, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage - mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zwei-streifigen Straßen -, beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen, soweit dies nach einer kommunalen Abwassersatzung bzw. einem Bebauungsplan zulässig ist (§§ 49a Abs. 3, 35 Abs. 3
SWG),
b) biologisch gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen,
soweit diese Anlagen ent-sprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt, unterhalten und betrieben werden;
7.
Neuanlage von Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlaganlagen und -zwischenlagern;
8.
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden;
9.
Ablagerungen auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
10.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
11.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vor-genommen werden kann;
12.
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z.B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
13.
Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;
14.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
15.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
16.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
17.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
18.
Motorsport;
19.
Flugplätze;
20
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
21.
Neuanlage von Tankstellen;
22.
Neuanlage von Golfplätzen;
23.
Neuanlage von Wurftaubenschießplätzen.
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
Ausweisung von Baugebieten;
2.
Ausweisung und Erweiterung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
3.
Kanalisation einschließlich Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Kläranlagen;
4.
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen;
5.
Änderung von Güterumschlagplätzen (z.B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
6.
Gewinnung von Erdwärme;
7.
Militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen;
8.
Erweiterung von Wurftaubenschießplätzen und Golfplätzen;
9.
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z. B. Bauschuttrecycling);
10.
Erweiterung von Deponien für inerte Erdmassen;
11.
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
12.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
13.
Änderung und Erweiterung von Tankstellen;
14.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
15.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten - Bohrungen;
16.
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung;
17.
Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
(3)
Engere Schutzzonen (Zone II)
Die engeren Schutzzonen sollen den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
3.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
4.
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
5.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
6.
Herstellen und Erweitern von Dränen;
7.
Badebetrieb, Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser;
8.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
9.
Sprengungen;
10.
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen.
(4) In den engeren Schutzzonen sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
1.
Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
2.
Änderung und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
3.
Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Baustelleneinrichtungen.
(5)
Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer un-mittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten:
1.
Die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
5.
Versickerung von Niederschlagswasser.
Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.
§ 4 Hinweise
(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung die Vorschriften der §§ 19 g ff.., 34
WHG, 39
SWG i.V.m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes (DüngemittelG)
[4]
in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[4])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).
§ 5 Ausnahmen
(1) Der Saarpfalz-Kreis - untere Wasserbehörde - in Homburg kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.
(2) Dem Ausnahmeantrag sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Ausnahmeantrag sind der Begünstigte und das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz zu hören (§ 37 Abs. 4
SWG). Will die untere Wasserbehörde Bedenken des Landesamtes nicht Rechnung tragen, so hat sie die Entscheidung der obersten Wasserbehörde einzuholen.
(4) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraus-sehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die zuständige Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Ausnahmeantrag ist zuzustellen und den nach Absatz 3 Beteiligten zu übersenden.
(7) Die Ausnahme erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Ausnahme mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Ausnahme bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird sowie für bergrechtliche Zulassungsverfahren, wenn die Wasserbehörde vor der Zulassung eines Betriebsplanes beteiligt worden ist.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
§ 6 Genehmigung
Der Saarpfalz-Kreis - untere Wasserbehörde - in Homburg entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.
§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2
WHG und 37 Abs. 5
SWG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster zu dulden.
§ 8 Entschädigung, Ausgleich
(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20
WHG i.V.m. 100
SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4
WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99
SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 zuwiderhandelt,
2.
eine zugelassene Handlung vornimmt ohne die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
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