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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen Vom 8. April 2004

Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen Vom 8. April 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 180 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen vom 8. April 200430.04.2004
Inhaltsverzeichnis30.04.2004
Eingangsformel30.04.2004
Abschnitt 1 - Prüfungsausschuss30.04.2004
§ 1 - Errichtung30.04.2004
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung04.02.2006
§ 3 - Ausschluss und Besorgnis der Befangenheit30.04.2004
§ 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung30.04.2004
§ 5 - Geschäftsführung17.12.2021
§ 6 - Verschwiegenheit30.04.2004
Abschnitt 2 - Vorbereitung der Prüfung30.04.2004
§ 7 - Prüfungstermine17.12.2021
§ 8 - Zulassung zur Abschlussprüfung30.04.2004
§ 9 - Zulassung in besonderen Fällen30.04.2004
§ 10 - Anmeldung zur Prüfung30.04.2004
§ 11 - Entscheidung über die Zulassung17.12.2021
Abschnitt 3 - Durchführung der Abschlussprüfung30.04.2004
§ 12 - Prüfungsgegenstand30.04.2004
§ 13 - Gliederung der Prüfung17.12.2021
§ 14 - Prüfungsaufgaben30.04.2004
§ 15 - Nichtöffentlichkeit04.02.2006
§ 16 - Leitung und Aufsicht17.12.2021
§ 17 - Ausweispflicht und Belehrung30.04.2004
§ 18 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße30.04.2004
§ 19 - Rücktritt, Nichtteilnahme17.12.2021
Abschnitt 4 - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses30.04.2004
§ 20 - Bewertung30.04.2004
§ 21 - Notenstufen30.04.2004
§ 22 - Prüfungsergebnis17.12.2021
§ 23 - Prüfungszeugnis30.04.2004
§ 24 - Nicht bestandene Prüfung17.12.2021
Abschnitt 5 - Wiederholungsprüfung30.04.2004
§ 25 - Wiederholungsprüfung30.04.2004
Abschnitt 6 - Zwischenprüfung30.04.2004
§ 26 - Gegenstand30.04.2004
§ 27 - Durchführung17.12.2021
§ 28 - Prüfungsbescheinigung30.04.2004
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen30.04.2004
§ 29 - Rechtsbehelfe17.12.2021
§ 30 - Prüfungsunterlagen30.04.2004
§ 31 - Übergangsregelung30.04.2004
§ 32 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten30.04.2004
Anlage 130.04.2004
Anlage 230.04.2004
Anlage 330.04.2004
Anlage 4a30.04.2004
Anlage 4b30.04.2004
Anlage 4c30.04.2004
Anlage 4d30.04.2004
Anlage 530.04.2004
Anlage 630.04.2004
Übersicht
Abschnitt 1 Prüfungsausschuss
§ 1Errichtung
§ 2Zusammensetzung und Berufung
§ 3Ausschluss und Besorgnis der Befangenheit
§ 4Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5Geschäftsführung
§ 6Verschwiegenheit
Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung
§ 7Prüfungstermine
§ 8Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 9Zulassung in besonderen Fällen
§ 10Anmeldung zur Prüfung
§ 11Entscheidung über die Zulassung
Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung
§ 12Prüfungsgegenstand
§ 13Gliederung der Prüfung
§ 14Prüfungsaufgaben
§ 15Nichtöffentlichkeit
§ 16Leitung und Aufsicht
§ 17Ausweispflicht und Belehrung
§ 18Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 19Rücktritt, Nichtteilnahme
Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 20Bewertung
§ 21Notenstufen
§ 22Prüfungsergebnis
§ 23Prüfungszeugnis
§ 24 Nicht bestandene Prüfung
Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung
§ 25Wiederholungsprüfung
Abschnitt 6 Zwischenprüfung
§ 26Gegenstand
§ 27Durchführung
§ 28Prüfungsbescheinigung
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 29 Rechtsbehelfe
§ 30Prüfungsunterlagen
§ 31Übergangsregelung
§ 32In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Aufgrund des § 41 Satz 1 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
[1]
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 547) sowie des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Juni 1972 (Amtsbl. S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2000 (Amtsbl. 2001 S. 95), und in Verbindung mit dem Beschluss des gemeinsamen Berufsbildungsausschusses beim Ministerium für Inneres und Sport vom 25. März 2004 verordnet das Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
Das bisherige Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 wurde durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) aufgehoben und durch die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes (mit abweichender Paragraphenfolge) ersetzt. Vgl. jetzt § 42a gem. Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931).

Abschnitt 1 Prüfungsausschuss

§ 1 Errichtung

Für die Abnahme der Prüfungen nach dieser Verordnung errichtet das Ministerium für Umwelt als zuständige Stelle einen oder mehrere Prüfungsausschüsse (§ 36 Satz 1 , § 42 BBiG)
[1]
.
Fußnoten
[1])
Das bisherige Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 wurde durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) aufgehoben und durch die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes (mit abweichender Paragraphenfolge) ersetzt. Vgl. jetzt § 42a gem. Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931).

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG). Das Hinzuziehen weiterer sachkundiger Personen obliegt dem Prüfungsausschuss.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sowie ein Lehrer oder eine Lehrerin einer berufsbildenden Schule an (§ 37 Abs. 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Ministerium für Umwelt für drei Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
(4) Der oder die Beauftragte der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen wird auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und zuständigen selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
(5) Der Lehrer oder die Lehrerin einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
[2]
oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
(6) Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom Ministerium für Umwelt gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft dieses insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(7) Die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).
(9) Von der Zusammensetzung des Ausschusses nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).
Fußnoten
[2])
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft gem. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 3 Ausschluss und Besorgnis der Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach den §§ 20 und 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) von der Mitwirkung ausgeschlossen sind oder sich wegen der Besorgnis der Befangenheit der Mitwirkung zu enthalten haben.
(2) Ausbildende des Prüflings sollen nicht mitwirken, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung dem Ministerium für Umwelt mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Ministerium für Umwelt, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Der oder die Betroffene hat an dieser Entscheidung nicht mitzuwirken.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Der oder die Vorsitzende und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG). Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 38 Abs. 2 BBiG).

§ 5 Geschäftsführung

(1) Das Ministerium für Umwelt regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. § 22 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 bleiben unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige bei der Prüfung Mitwirkende haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Ministerium für Umwelt und den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des gemeinsamen Berufsbildungsausschusses.

Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

(1) Das Ministerium für Umwelt bestimmt im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Das Ministerium für Umwelt gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen mindestens drei Monate vorher schriftlich oder elektronisch bekannt. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ § 39 Abs. 1 BBiG
1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat sowie die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der oder die Auszubildende noch der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin zu vertreten hat.
(2) Behinderte Prüflinge sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen und wenn dies nach Art und Schwere der Behinderung gerechtfertigt ist (§ 48a Abs. 2 BBiG).
(3) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

§ 9 Zulassung in besonderen Fällen

(1) Der oder die Auszubildende kann nach Anhören des oder der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine oder ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 40 Abs. 1 BBiG).
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 BBiG).
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht (§ 40 Abs. 2 BBiG).

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

(1) Der oder die Ausbildende hat den Auszubildenden oder die Auszubildende mit dessen oder deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) beim Ministerium für Umwelt zur Prüfung anzumelden.
(2) In den Fällen des § 9 und - wenn ein Berufsausbildungsverhältnis nicht mehr besteht - bei Wiederholungsprüfungen, kann der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
1.
in den Fällen der §§ 8 und 9 Abs. 1
a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,
b)
die Berichtshefte als Ausbildungsnachweis,
c)
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten beruflichen Schule,
d)
die Bescheinigung über die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse,
e)
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
f)
gegebenenfalls die Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
2.
in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3
a)
die Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegungen über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3,
b)
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten beruflichen Schule,
c)
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
d)
gegebenenfalls die Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
3.
bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 24 Abs. 1.

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet das Ministerium für Umwelt. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin spätestens einen Monat vor der Prüfung unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel vom Ministerium für Umwelt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Behinderten Prüflingen sind auf ihren Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass das Ministerium für Umwelt über die angemessene Erleichterung entscheiden und sie vorbereiten kann.
(4) Die Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 48 SVwVfG bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden.
(5) Entscheidungen über die Nichtzulassung und nach Absatz 4 sind dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin und dem oder der Ausbildenden schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und zu begründen.

Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung

§ 12 Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2335) ist zugrunde zu legen (§ 35 BBiG).

§ 13 Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen praktischen Prüfungsteil und in einen schriftlichen Prüfungsteil.
(2) Der praktische Prüfungsteil besteht aus einem oder mehreren Prüfungsteilen. Der schriftliche Prüfungsteil, der auch in elektronischer Form absolviert werden kann, kann nach Maßgabe der Ausbildungsordnung in Prüfungsbereiche gegliedert sein.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil ist durch eine mündliche Prüfung auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.

§ 14 Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der in § 12 aufgeführten Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Prüfungsteil und für den praktischen Prüfungsteil sowie Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise und bestimmt die Arbeits- und Hilfsmittel. Er kann Personen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, mit der Erstellung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben beauftragen. Die Vorschläge sind geheim zu halten.

§ 15 Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter oder Vertreterinnen des Ministeriums für Umwelt sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des gemeinsamen Berufsbildungsausschusses beim Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und den Prüfungsteilnehmern andere Personen als Gäste zulassen. § 6 gilt für anwesende Dritte sinngemäß.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des oder der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Das Ministerium für Umwelt regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während des schriftlichen und praktischen Teils der Prüfung. Durch die Aufsichtsführung soll sichergestellt werden, dass der Prüfling die Aufgaben selbstständig, ordnungsgemäß unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf ist eine Niederschrift (Anlage 1) zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit dem Namen des Prüflings, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden zu Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost.

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

(1) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder des oder der Aufsicht Führenden über ihre Person auszuweisen.
(2) Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfling während des schriftlichen oder praktischen Teils der Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt der oder die Aufsicht Führende dies dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn der oder die Aufsicht Führende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit dem Punktwert Null bewerten. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Prüfung als nicht bestanden erklären.

§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Ministerium für Umwelt von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin ohne vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
(2) Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt. Bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Nimmt der Prüfling ohne wichtigen Grund an der Fertigung einzelner schriftlicher Prüfungsarbeiten oder an Teilen der praktischen Prüfung nicht teil, sind diese Prüfungsteile mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.
(4) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an einer mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 13 Abs. 3) nicht teil, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die mündliche Ergänzungsprüfung nachzuholen ist.
(5) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.

Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Danach stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt die endgültige Note fest. In den Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. Für die Bewertung werden vom Prüfungsausschuss Bewertungsbögen erstellt; diese gehören zu den Prüfungsunterlagen.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen können neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung, die Gewandtheit des Ausdrucks, die äußere Form und die Rechtschreibung angemessen berücksichtigt werden; hierfür können insgesamt bis zu acht Punkte je Arbeit angesetzt werden.
(3) Die Leistungen im praktischen Teil der Prüfung oder in einer mündlichen Ergänzungsprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. Der Prüfling erhält eine vom Prüfungsausschuss festgesetzte Einzelnote.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den schriftlichen Teil der Prüfung, der durch eine mündliche Prüfung (§ 13 Abs. 3) ergänzt wurde, sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.

§ 21 Notenstufen

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
= eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.

§ 22 Prüfungsergebnis

(1) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und des schriftlichen Prüfungsteils sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Er bezeichnet das Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 21; bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung haben der praktische und der schriftliche Prüfungsteil das gleiche Gewicht.
(2) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am Tag der letzten Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch mit, ob und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat und welcher Tag als Tag des Bestehens der Prüfung gilt (Anlage 2).
(3) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen (Anlage 3). Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichen. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch elektronisch erfolgen.

§ 23 Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling vom Ministerium für Umwelt ein Zeugnis (§ 34 Abs. 2 BBiG).
(2) Das Prüfungszeugnis (Anlage 4a, b, c oder d) enthält:
1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 Berufsbildungsgesetz“,
2.
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Wohnort des Prüflings,
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
4.
das Gesamtergebnis der Prüfung und die Prüfungsergebnisse des praktischen und schriftlichen Prüfungsteils,
5.
das Ausfertigungsdatum,
6.
die Unterschriften des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des oder der Beauftragten des Ministeriums für Umwelt,
7.
das Siegel des Ministeriums für Umwelt.
(3) Der oder die Ausbildende erhält eine Mitteilung über das Bestehen der Abschlussprüfung.

§ 24 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling vom Prüfungsausschuss einen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erreicht wurden. Der oder die Ausbildende und bei minderjährigen Prüflingen die gesetzlichen Vertreter erhalten hiervon eine entsprechende Mitteilung. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.
(2) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfung in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag als nicht bestanden erklären, wenn der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung dadurch bewirkt hat, dass er Unterlagen gefälscht oder wissentlich falsche Angaben gemacht hat.

Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung

§ 25 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
(2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen mit mindestens ausreichend bewertet wurden.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. § 10 gilt entsprechend.

Abschnitt 6 Zwischenprüfung

§ 26 Gegenstand

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 42 BBiG). Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Das Ministerium für Umwelt setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine für die Zwischenprüfung fest und fordert die Ausbildenden rechtzeitig auf, die Auszubildenden zur Prüfung anzumelden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich jeweils auf die in der Anlage 1, 2, 3 oder 4 in Abschnitt 1 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2335) für die ersten 15 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen schriftlichen Teil.

§ 27 Durchführung

(1) Der für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtete Prüfungsausschuss ist auch für die Zwischenprüfung zuständig. Die §§ 15 bis 19 gelten sinngemäß.
(2) Aufgrund der in den Prüfungsarbeiten gezeigten Leistungen wird der Ausbildungsstand festgestellt. Zu diesem Zweck werden die Arbeiten von zwei von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit dem Vermerk „Der Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen (100 - 67 Punkte)“, „Der Ausbildungsstand entspricht noch den Anforderungen (67 - 50 Punkte)“ oder „Der Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen (unter 50 - 0 Punkte)“ versehen. Der Prüfungsausschuss trifft die endgültige Feststellung über den Ausbildungsstand.
(3) Über die Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift (Anlage 5) zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch elektronisch erfolgen.

§ 28 Prüfungsbescheinigung

Über die Zwischenprüfung erhalten der oder die Auszubildende, bei minderjährigen Auszubildenden die gesetzlichen Vertreter und der oder die Ausbildende vom Prüfungsausschuss eine Prüfungsbescheinigung (Anlage 6). Die Bescheinigung enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand und Angaben über eventuelle Mängel.

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 29 Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses und des Ministeriums für Umwelt sind bei ihrer schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 30 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling, dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin oder einer vom Prüfling bevollmächtigten sonstigen Person Einsicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften nach § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 31 Übergangsregelung

Für Berufsausbildungsverhältnisse, auf die die Übergangsvorschriften in § 28 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2335) angewandt werden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

§ 32 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin vom 10. Dezember 1985 (Amtsbl. 1986 S. 213), außer Kraft.

Anlage 1

(§ 16 Abs. 2)
Niederschrift
über die Durchführung der schriftlichen Prüfung in den umwelttechnischen Berufen
hier: Fachkraft für ....................................
in .................................................. am ................................... in der Zeit von .......................... bis .......................... Uhr
Prüfungsarbeit: ..................................................................................................................................................................
Die Aufsicht übte der/die Unterzeichnende aus.
Folgende Prüflinge nahmen teil:
............................................................................................................................................................................................... ...............................................................................................................................................................................................
Vor Beginn der Prüfung wurde den Prüflingen das erforderliche Schreibpapier ausgehändigt. Der verschlossene Briefumschlag mit den Prüfungsarbeiten wurde in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling wurde eine Prüfungsaufgabe übergeben.
Folgende Hilfsmittel waren erlaubt:
1. ......................................................................................... 3. .........................................................................................
2. ......................................................................................... 4. .........................................................................................
Die Prüflinge wurden darauf hingewiesen, dass der Prüfling, der einen Täuschungsversuch unternimmt oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden kann, dass über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfungsausschuss entscheidet.
Unregelmäßigkeiten:.............................................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................
Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit haben den Prüfungsraum verlassen (Name, Dauer der Abwesenheit):
.................................................................................... ....................................................................................
.................................................................................... ....................................................................................
.................................................................................... ....................................................................................
.................................................................................... ....................................................................................
Bemerkungen: ......................................................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................
Der Zeitpunkt der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt.
Die abgegebenen Prüfungsarbeiten habe ich in einem Briefumschlag verschlossen. Diesen verschlossenen Briefumschlag habe ich Herrn/Frau ............................................... als dem/der Vorsitzenden - als dem/der von dem/der Vorsitzenden bestimmten Prüfer/Prüferin - am ..................................... übergeben/übersandt.
Ich versichere pflichtgemäß die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorstehenden Angaben.
..........................................................., den ................................. 20......
.........................................................................
(Unterschrift des/der Aufsichtführenden)

Anlage 2

(§ 22 Abs. 2)
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für Auszubildende
in den umwelttechnischen Berufen
Bescheinigung
Herr/Frau ..............................................................................................................................................................................
geb. am ....................................................................... in .....................................................................................................
hat die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
Fachkraft für .....................................................
mit dem Gesamtergebnis ................................................... (.............. Punkte)
bestanden
nicht bestanden
........................................................ ....................................................................
(Ort) .......... (Tag des Bestehens der Prüfung)
.............................................
(Unterschrift)

Anlage 3

(§ 22 Abs. 3)
S A A R L A N D
Ministerium für Umwelt
Abschlussprüfung
in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen
hier: Fachkraft für .........................................................
Der/Die Auszubildende ........................................................ erreichte in der Abschlussprüfung folgende Ergebnisse:
schriftlicher Prüfungsteil:
1. Prüfungsbereich ......................................................... Punkte: ........................ Gewichtung: ......................
2. Prüfungsbereich ......................................................... Punkte: ........................ Gewichtung: ......................
3. Prüfungsbereich ......................................................... Punkte: ........................ Gewichtung: ......................
insgesamt: ...................................... Punkte
im Falle der mündlichen Ergänzungsprüfung:
bisheriges Ergebnis : .............................................. Punkte
Ergebnis mündl. Prüfung: .............................................. Punkte .............. Gewichtung 2 : 1 (§ 20 Abs. 4)
Ergebnis: ............................................. Punkte
praktischer Prüfungsteil: .......... ...... Punkte
Die Prüfung wurde mit der Gesamtnote ....................................................... ( .......................... Punkte) abgelegt.
.........................................., den ................................. 20......
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses:
................................................................... ...................................................................
...................................................................

Anlage 4a

(§ 23 Abs. 2)
S A A R L A N D
Ministerium für Umwelt
Prüfungszeugnis
nach § 34 Berufsbildungsgesetz
Herr/Frau .......................................................................... wohnhaft ...............................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................. in ................................................................................................
hat am .............................. die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserversorgungstechnik nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2335) in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in umwelttechnischen Berufen vom 8. April 2004 (Amtsbl. S. 945) abgelegt und
mit dem Gesamtergebnis
„........................................ (............... Punkte)“
bestanden und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
zu führen.
Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile:
schriftlicher Teil: ..................................
praktischer Teil: ..................................
.........................................., den ...................................
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
.................................................
(Unterschrift)
Das Ministerium für Umwelt
als zuständige Stelle für die Berufsausbildung
in den umwelttechnischen Berufen
Im Auftrag
(Dienstsiegel)
.................................................
(Unterschrift)
Notenfolge: sehr gut = 100 bis 92 Punkte; gut = 92 bis 81 Punkte;
befriedigend = 81 bis 67 Punkte; ausreichend = 67 bis 50 Punkte

Anlage 4b

(§ 23 Abs. 2)
S A A R L A N D
Ministerium für Umwelt
Prüfungszeugnis
nach § 34 Berufsbildungsgesetz
Herr/Frau .......................................................................... wohnhaft ...............................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................. in ................................................................................................
hat am .............................. die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Abwassertechnik nach § 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2335) in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in umwelttechnischen Berufen vom 8. April 2004 (Amtsbl. S. 945) abgelegt und
mit dem Gesamtergebnis
„........................................ (............... Punkte)“
bestanden und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
Fachkraft für Abwassertechnik
zu führen.
Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile:
schriftlicher Teil: ..................................
praktischer Teil: ..................................
.........................................., den ...................................
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
.................................................
(Unterschrift)
Das Ministerium für Umwelt
als zuständige Stelle für die Berufsausbildung
in den umwelttechnischen Berufen
Im Auftrag
(Dienstsiegel)
.................................................
(Unterschrift)
Notenfolge: sehr gut = 100 bis 92 Punkte; gut = 92 bis 81 Punkte;
befriedigend = 81 bis 67 Punkte; ausreichend = 67 bis 50 Punkte

Anlage 4c

(§ 23 Abs. 2)
S A A R L A N D
Ministerium für Umwelt
Prüfungszeugnis
nach § 34 Berufsbildungsgesetz
Herr/Frau .......................................................................... wohnhaft ...............................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................. in ................................................................................................
hat am .............................. die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft nach § 21 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2335) in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in umwelttechnischen Berufen vom 8. April 2004 (Amtsbl. S. 945) abgelegt und
mit dem Gesamtergebnis
„........................................ (............... Punkte)“
bestanden und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
Schwerpunkt: .............................................
zu führen.
Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile:
schriftlicher Teil: ..................................
praktischer Teil: ..................................
.........................................., den ...................................
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
.................................................
(Unterschrift)
Das Ministerium für Umwelt
als zuständige Stelle für die Berufsausbildung
in den umwelttechnischen Berufen
Im Auftrag
(Dienstsiegel)
.................................................
(Unterschrift)
Notenfolge: sehr gut = 100 bis 92 Punkte; gut = 92 bis 81 Punkte;
befriedigend = 81 bis 67 Punkte; ausreichend = 67 bis 50 Punkte

Anlage 4d

(§ 23 Abs. 2)
S A A R L A N D
Ministerium für Umwelt
Prüfungszeugnis
nach § 34 Berufsbildungsgesetz
Herr/Frau .......................................................................... wohnhaft ...............................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................. in ................................................................................................
hat am .............................. die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice nach § 27 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2335) in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in umwelttechnischen Berufen vom 8. April 2004 (Amtsbl. S. 945) abgelegt und
mit dem Gesamtergebnis
„........................................ (............... Punkte)“
bestanden und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Schwerpunkt: .............................................
zu führen.
Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile:
schriftlicher Teil: ..................................
praktischer Teil: ..................................
.........................................., den ...................................
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
.................................................
(Unterschrift)
Das Ministerium für Umwelt
als zuständige Stelle für die Berufsausbildung
in den umwelttechnischen Berufen
Im Auftrag
(Dienstsiegel)
.................................................
(Unterschrift)
Notenfolge: sehr gut = 100 bis 92 Punkte; gut = 92 bis 81 Punkte;
befriedigend = 81 bis 67 Punkte; ausreichend = 67 bis 50 Punkte

Anlage 5

(§ 27 Abs. 3)
S A A R L A N D
Ministerium für Umwelt
Zwischenprüfung
in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen
hier: Fachkraft für ....................................................
Der/Die Auszubildende ............................................................. erreichte in der Zwischenprüfung folgende Ergebnisse:
schriftlicher Teil der Prüfung: ........................................ Punkte
praktischer Teil der Prüfung: .......................................... Punkte
Die Prüfung wurde mit insgesamt .................................... Punkten abgelegt.
Ergebnis: Der Ausbildungsstand entspricht ...................................................... den Anforderungen.
...................................................., den ......................................... 20......
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses:
............................................................................ ............................................................................
............................................................................
Bewertung: 100 - 67 Punkte: Der Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen.
............................... 67 - 50 Punkte: Der Ausbildungsstand entspricht noch den Anforderungen.
......................unter 50 - 0 Punkte: Der Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen.

Anlage 6

(§ 28)
Bescheinigung
über die Zwischenprüfung in den umwelttechnischen Berufen
hier: Fachkraft für ....................................
Der/Die Auszubildende .......................................................................................................................................................
geboren am ............................................................. in ........................................................................................................
Ausbildungsstätte: ...............................................................................................................................................................
hat am ........................................................................ an der Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes für Auszubildende in den umwelttechnischen Berufen teilgenommen.
Feststellung des Ausbildungsstandes:
Bewertung
schriftlicher Prüfungsteil: .............................................. Punkte: .....................................
Bewertung
praktischer Prüfungsteil: .............................................. Punkte: .....................................
Insgesamt: .............................................. Punkte
Der Ausbildungsstand entspricht ................................................................................................................ Anforderungen.
Folgende Mängel wurden festgestellt:
..............................................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................................
............................................................, den ................................. 20......
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
für Auszubildende in den umwelttechnischen Berufen
...........................................................
(Unterschrift)
Bewertung: 100 - 67 Punkte: Der Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen.
............................... 67 - 50 Punkte: Der Ausbildungsstand entspricht noch den Anforderungen.
......................unter 50 - 0 Punkte: Der Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen.
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