EichZustVO
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Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (EichZustVO) Vom 19. Oktober 1982

Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (EichZustVO) Vom 19. Oktober 1982
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 520)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (EichZustVO) vom 19. Oktober 198201.01.2002
Eingangsformel15.07.2016
Artikel 101.01.2002
§ 1 - Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz 15.07.2016
§ 1 - Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz15.07.2016
§ 2 - Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz 15.07.2016
§ 2 - Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz15.07.2016
§ 3 - Überwachungsbehörden15.07.2016
§ 3 - Überwachungsbehörden15.07.2016
§ 4 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten15.07.2016
§ 4 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten15.07.2016
Artikel 201.01.2002
Auf Grund des § 26 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 35 Absatz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, 46 Absatz 3 Satz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 57 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2722), zuletzt geändert durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), des § 8 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967) und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

§ 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz

Für die Durchführung des Mess- und Eichgesetzes, des Einheiten- und Zeitgesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständig, soweit sich nicht aus diesen Gesetzen oder den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz

Für die Durchführung des Mess- und Eichgesetzes, des Einheiten- und Zeitgesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständig, soweit sich nicht aus diesen Gesetzen oder den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist Eichaufsichtsbehörde. Daneben ist es zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14
Absatz 2 und § 49 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.

§ 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist Eichaufsichtsbehörde. Daneben ist es zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und § 49 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.

§ 3 Überwachungsbehörden

Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes, des Einheiten- und Zeitgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen sind neben dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und mit Ausnahme der messtechnischen Prüfung zuständig:
1.
im Bereich der Landwirtschaft und in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgeben - außer Apotheken (siehe Nummer 3)
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Landesamt für Verbraucherschutz,
2.
für Messgeräte in Kraftfahrzeugen
das Landespolizeipräsidium,
3.
in Apotheken, pharmazeutischen und sonstigen Betrieben, die Arzneimittel im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) herstellen oder sonst in Verkehr bringen
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie,
4.
in nicht staatlichen Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in Einrichtungen zur Ersten Hilfe
die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken,
5.
für Messgeräte für ionisierende Strahlen gemäß § 1
Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung das Bergamt bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.

§ 3 Überwachungsbehörden

Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes, des Einheiten- und Zeitgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen sind neben dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und mit Ausnahme der messtechnischen Prüfung zuständig:
1.
im Bereich der Landwirtschaft und in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgeben - außer Apotheken (siehe Nummer 3)
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Landesamt für Verbraucherschutz,
2.
für Messgeräte in Kraftfahrzeugen
das Landespolizeipräsidium,
3.
in Apotheken, pharmazeutischen und sonstigen Betrieben, die Arzneimittel im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) herstellen oder sonst in Verkehr bringen
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie,
4.
in nicht staatlichen Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in Einrichtungen zur Ersten Hilfe
die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken,
5.
für Messgeräte für ionisierende Strahlen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung das Bergamt bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.

§ 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Stellt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde eine Ordnungswidrigkeit nach § 60
des Mess- und Eichgesetzes und § 10 des Einheiten- und Zeitgesetzes fest, ist sie auch für deren Verfolgung und Ahndung zuständig. Stellt das Ministerium für Umwelt eine Ordnungswidrigkeit fest, wird diese vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verfolgt und geahndet, stellt das Bergamt eine Ordnungswidrigkeit fest, wird diese vom Oberbergamt des Saarlandes verfolgt und geahndet.

§ 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Stellt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 des Mess- und Eichgesetzes und § 10 des Einheiten- und Zeitgesetzes fest, ist sie auch für deren Verfolgung und Ahndung zuständig. Stellt das Ministerium für Umwelt eine Ordnungswidrigkeit fest, wird diese vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verfolgt und geahndet, stellt das Bergamt eine Ordnungswidrigkeit fest, wird diese vom Oberbergamt des Saarlandes verfolgt und geahndet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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