Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze sowie zur Einführung neuer Zinssätze Vom 12. Dezember 2002
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze sowie zur Einführung neuer Zinssätze Vom 12. Dezember 2002
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1514 über die Haushaltsfinanzierung 2003 (Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze sowie zur Einführung neuer Zinssätze vom 12. Dezember 2002 | 01.01.2003 |
§ 1 - Aufhebung des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze | 01.01.2003 |
§ 2 - Einführung neuer Zinssätze | 07.04.2006 |
§ 1 Aufhebung des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze
Das Gesetz über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9. Dezember 1998 (Amtsblatt S. 1885) wird aufgehoben.
§ 2 Einführung neuer Zinssätze
(1) Es werden ersetzt:
der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ oder der „Diskontsatz der Bank deutscher Länder“ jeweils durch den „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“,
der „Basiszinssatz“ durch den „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“,
die „Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR)“ durch die „EURO Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion“,
der „Lombardsatz der Deutschen Bundesbank“ durch den „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz)“,
„der Zinssatz für Kassenkredite des Landes“ durch „den um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
(2) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes die Bezeichnung von Bezugsgrößen und Zinssätzen nach Maßgabe des Absatzes 1 anzupassen.
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