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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Blies“ (L 6609-305) Vom 12. Dezember 2017

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Blies“ (L 6609-305) Vom 12. Dezember 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 49 der Verordnung vom 5. November 2019 (Amtsbl. I S. 886)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Blies“ (L 6609-305) vom 12. Dezember 201722.12.2017
Eingangsformel22.12.2017
§ 1 - Schutzgebiet22.12.2017
§ 2 - Schutzzweck22.12.2017
§ 3 - Zulässige Handlungen und Nutzungen22.11.2019
§ 4 - Unzulässige Handlungen und Nutzungen22.11.2019
§ 5 - Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen22.12.2017
§ 6 - Ausnahmen, Anordnungsbefugnis22.12.2017
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten22.12.2017
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten22.12.2017
Anlage22.12.2017
Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726)
[1]
in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, § 26 und § 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele - Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes - sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzgerechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien erwachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren.
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14.

§ 1 Schutzgebiet

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 286 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet „Blies“ (L 6609-305) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) und als Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet liegt in der Stadt Blieskastel, Gemarkungen Bierbach, Webenheim, Lautzkirchen, Blieskastel und Neualtheim, in der Gemeinde Gersheim, Gemarkungen Walsheim, Herbitzheim, Bliesdalheim, Gersheim und Reinheim, in der Stadt Homburg, Gemarkungen Beeden-Schwarzenbach, Homburg, Wörschweiler und Einöd, in der Gemeinde Kirkel, Gemarkungen Altstadt und Limbach, der Stadt Neunkirchen, Gemarkung Kohlhof und in der Stadt Bexbach, Gemarkung Niederbexbach.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,
[2]
die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1:2.000 mit Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Jeweils eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Stadt Blieskastel, der Gemeinde Gersheim, der Stadt Homburg, der Gemeinde Kirkel, der Stadt Neunkirchen und der Stadt Bexbach. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
(3) In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Landschaftsschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.
Fußnoten
[2])
Vgl. Anlage zu dieser Datei.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, der prioritären Lebensraumtypen:
9180 Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae),
der Lebensraumtypen:
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit einer Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis),
der Arten und Ihrer Lebensräume:
1337 Biber (Castor fiber)
1096 Bachneunauge (Lampetra planeri)
1134 Bitterling (Rhodeus amarus)
1163 Groppe (Cottus gobio)
1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glaucopsyche nausithous)
1037 Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)
1044 Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale)
1032 Gemeine Flussmuschel (Unio crassus),
der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A 027 Silberreiher (Casmerodius albus)
A 031 Weißstorch (Ciconia ciconia)
A 072 Wespenbussard (Pernis apivorus)
A 073 Schwarzmilan (Milvus migrans)
A 074 Rotmilan (Milvus milvus)
A 081 Rohrweihe (Circus aeruginosus)
A 082 Kornweihe (Circus cyaneus)
A 084 Wiesenweihe (Circus pygargus)
A 140 Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria)
A 151 Kampfläufer (Philomachus pugnax)
A 166 Bruchwasserläufer (Tringa glareola)
A 193 Flußseeschwalbe (Sterna hirundo)
A 229 Eisvogel (Alcedo atthis)
A 234 Grauspecht (Picus canus)
A 238 Mittelspecht (Dendrocopos medius)
A 338 Neuntöter (Lanius collurio),
und der gefährdeten Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A 099 Baumfalke (Falco Subbuteo)
A 136 Flussregenpfeifer (Charadrius dubius)
A 142 Kiebitz (Vanellus vanellus)
A 210 Turteltaube (Streptopelia turtur)
A 212 Kuckuck (Cuculus canorus)
A 257 Wiesenpieper (Anthus pratensis)
A 260 Schafstelze (Motacilla flava)
A 275 Braunkehlchen (Saxicola rubetra)
A 337 Pirol (Oriolus oriolus).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des teils naturnahen Fließgewässerverlaufs und der angrenzenden Biotopkomplexe mit Auenwäldern, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Seggenrieden, feuchtem Grünland und Unterwasservegetation, welche zur Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes beitragen und einer Vielzahl von teils seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einen geeigneten Lebensraum bieten.

§ 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen

(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
1.
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,
2.
Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
3.
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
4.
Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
; auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B und C)
ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten,
5.
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2,
6.
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird; § 3 Absatz 2 Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 bleiben unberührt,
7.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9,
8.
Freilauf von Jagdhunden im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9,
9.
auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Naturraum gewonnenen Heus,
10.
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
11.
Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch,
12.
fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 10 und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung; Veranstaltungen des gemeinsamen Fischens an der Blies sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle mindestens 4 Wochen vor Durchführung anzuzeigen,
13.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar.
Die Befristung gilt nicht:
-
bei Gefahr im Verzug,
-
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen,
-
an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung, für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können.
14.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober unter der Beachtung des § 4 Absatz 2 Nr. 4.
Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht.
Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen mindestens einen Monat vor Beginn der geplanten Maßnahmen der Anzeige beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
15.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung
[3]
im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
16.
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung,
17.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus ist zulässig:
1.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition,
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
oder
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung; Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen,
2.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte,
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte,
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte,
Schwarze Teufelskralle (Phyteuma nigrum) zur Hälfte,
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel,
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50% der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden,
d)
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.
e)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden,
3.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B)
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte,
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte,
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte,
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte,
Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte,
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel,
Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel,
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b)
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung unter Verzicht auf das Aufbringen organischen Flüssigdüngers, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarten zur Verordnung nicht verschlechtert wird,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
d)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
e)
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden,
f)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510
Magere Flachland-Mähwiesen - Erhaltungszustand A
) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
g)
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
4.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand C)
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte,
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte,
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte,
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte,
Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte,
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel,
Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel,
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b)
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarten zur Verordnung nicht verschlechtert wird,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
d)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50% der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
e)
Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet,
f)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B.
6510 Magere Flachland-Mähwiesen - Erhaltungszustand A
) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
g)
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter den Nummern 2-4 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
5.
bei Vorkommen der Art
1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
auf Flächen ohne Lebensraumtypen
a)
Mahd, sofern mindestens 5% des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden,
b)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche der betreffenden Fläche behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
6.
bei Vorkommen der Art
1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
auf Flächen mit Lebensraumtypen
Mahd, sofern mindestens 5% des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten bleiben,
7.
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Brutvogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
8.
in den Zug- und Rastzeiten alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Zug- und Rastvogel führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
9.
aufgrund des Vorkommens der Art
1337 Biber (Castor fiber)
im gesamten Schutzgebiet im Umkreis von 50 Metern um Biberdämme und Biberburgen alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung des im Schutzzweck genannten Bibers führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
10.
aufgrund des Vorkommens der Arten
1163 Groppe (Cottus gobio)
in allen Gewässerabschnitten,
1096 Bachneunauge (Lampetra planeri)
in den gekennzeichneten Bereichen,
1134 Bitterling (Rhodeus amarus)
in den gekennzeichneten Bereichen und
1037 Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)
in den gekennzeichneten Bereichen
a)
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgen und keine Pestizide angewandt werden,
b)
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung; Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen,
11.
bei Vorkommen der Art
1044 Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale)
a)
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgen und keine Pestizide angewandt werden,
b)
Mähen der Böschungen im Rahmen der Unterhaltung unter der Maßgabe, dass in der Zeit von Anfang Mai bis Mitte Juli keine beiderseitige Böschungsmahd erfolgt, kein Mähgut dauerhaft auf der Fläche verbleibt und die verbliebenen Böschungsflächen erst ab September gemäht werden.
(3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig:
Auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
91E0 Erlen-. Eschen- und Weichholzauenwälder
die Bewirtschaftung unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 2 Nrn. 7 und 8; sowie unter Beachtung folgender Maßgaben:
a)
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt,
b)
es verbleiben mindestens fünf Alt- und/oder Biotopbäume je Hektar für die Alterungs- und Zerfallsphase,
c)
es verbleiben mindestens ein stark dimensionierter Baum oder eine nicht aufgearbeitete Starkholzkrone je Hektar als liegendes und/oder stehendes Totholz,
d)
auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz wird verzichtet,
e)
es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August,
f)
Waldwiesen werden nicht aufgeforstet,
g)
es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten, bei Erhaltungszustand A über 10%, bei Erhaltungszustand B über 20% und bei Erhaltungszustand C über 50%, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarten zur Verordnung nicht verschlechtert wird.
Fußnoten
[3])
SDschG vgl. BS-Nr. 224-5.

§ 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen

(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Landschaftsschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1.
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
2.
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
3.
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
4.
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
5.
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
6.
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
7.
Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
8.
die Wasseroberfläche mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren sowie mit Booten in der Zeit vom 15. April bis 15. August (Brutzeit) eines jeden Jahres; ausgenommen davon ist das Befahren zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben, soweit dies nicht außerhalb der genannten Zeit möglich ist,
9.
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
10.
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
11.
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
1.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
3150 Natürliche eutrophe Seen mit Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition,
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion
oder
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
a)
Bereiche von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften mit Booten zu befahren,
b)
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
c)
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
2.
Flächen mit dem Lebensraumtyp
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
a)
zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest,
b)
zu beweiden,
3.
Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
zu düngen oder zu kalken,
4.
aufgrund des Vorkommens der Art
1337 Biber (Castor fiber)
im gesamten Schutzgebiet
a)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen; davon ausgenommen sind wasserwirtschaftliche Maßnahmen, die behördlich veranlasst oder wahrgenommen werden,
b)
Hunde im Umkreis von 50 Metern um Biberburgen frei laufen zu lassen,
5.
Aufgrund des Vorkommens der Arten
1163 Groppe (Cottus gobio)
in allen Gewässerabschnitten,
1096 Bachneunauge(Lampetra planeri)
in den gekennzeichneten Bereichen,
1134 Bitterling (Rhodeus amarus)
in den gekennzeichneten Bereichen,
1044 Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale)
in den gekennzeichneten Bereichen und
1037 Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)
in den gekennzeichneten Bereichen
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen.

§ 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz.
Vorgaben für die Gewässerbewirtschaftung erfolgen durch Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme, die von der Obersten Wasserbehörde nach § 103 Absatz 2 des Saarländischen Wassergesetzes vom 28. Juni 1960, zuletzt geändert durch Art. 1 Siebtes ÄndG vom 3. Dezember
2003
[4]
(Amtsbl. 2014 I S. 2)
[5]
erstellt werden.
Die Oberste Wasserbehörde stellt das Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde her, um die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit Art- und Habitatvorkommen sicherzustellen; der Managementplan nach Absatz 1 übernimmt nachrichtlich diese Planungen.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.
Fußnoten
[4])
Es muss heißen: 2013.
[5])
SWG vgl. BS-Nr. 752-1.

§ 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis

(1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes eines Lebensraumtyps oder einer Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen treten gleichzeitig die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsblatt, S. 1063),
die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Kreisstadt Homburg vom 6. Februar 2006 (Amtsbl. I, S. 309),
die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete für das Kreisgebiet Homburg (Saar) vom 12. Dezember 1973 (Amtsblatt, S. 867),
die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Gemeinde Kirkel vom 8. Mai 2000 (Amtsbl. S. 1271),
die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis St. Ingbert vom 2. Juni 1970 (Amtsbl. S. 631),
die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Stadt Bexbach vom 10. Dezember 2001 (Amtsbl. S. 281)
sowie die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bliesaue bei Beeden“ vom 4. März 2016 (Amtsbl. I S. 186) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft.

Anlage

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