Verordnung über die Festsetzung eines Quellschutzgebietes in den Stadtteilen Bietzen, Harlingen, Merzig, Mechern und Menningen der Kreisstadt Merzig und im Ortsteil Fremersdorf der Gemeinde Rehlingen-Siersburg (Quellschutzgebietsverordnung „Bietzener Wiesen“) Vom 28. Februar 2006
Verordnung über die Festsetzung eines Quellschutzgebietes in den Stadtteilen Bietzen, Harlingen, Merzig, Mechern und Menningen der Kreisstadt Merzig und im Ortsteil Fremersdorf der Gemeinde Rehlingen-Siersburg (Quellschutzgebietsverordnung „Bietzener Wiesen“) Vom 28. Februar 2006
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Quellschutzgebietes in den Stadtteilen Bietzen, Harlingen, Merzig, Mechern und Menningen der Kreisstadt Merzig und im Ortsteil Fremersdorf der Gemeinde Rehlingen-Siersburg (Quellschutzgebietsverordnung „Bietzener Wiesen“) vom 28. Februar 2006 | 17.03.2006 |
Eingangsformel | 17.03.2006 |
§ 1 - Allgemeines | 17.03.2006 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebietes | 17.03.2006 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 17.03.2006 |
§ 4 - Duldungspflichten | 17.03.2006 |
§ 5 - Hinweise | 17.03.2006 |
§ 6 - Genehmigungen/Ausnahmen | 17.03.2006 |
§ 7 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen | 17.03.2006 |
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich | 17.03.2006 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 17.03.2006 |
§ 10 - In-Kraft-Treten | 17.03.2006 |
Anlage | 17.03.2006 |
Auf Grund des § 19 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666),
[1]
in Verbindung mit § 37 und § 45 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), verordnet das
Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Allgemeines
(1) Zum Schutz der staatlich anerkannten, im Stadtteil Bietzen der Kreisstadt Merzig gelegenen Heilquelle wird das in § 2 näher umschriebene Quellschutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigter durch die Festsetzung des Quellschutzgebietes im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG ist die Stadtwerke Merzig GmbH, Am Gaswerk 10, 66663 Merzig.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebietes
(1) Das Schutzgebiet wird in den Gemarkungen Bietzen, Harlingen, Merzig, Mechern, Menningen und Fremersdorf durch drei qualitative Schutzzonen und eine quantitative Schutzzone gebildet.
Der qualitative Schutz wird gewährleistet durch:
einen Fassungsbereich (Schutzzone I) | - rot gekennzeichnet -, |
eine engere Schutzzone (Schutzzone II) | - blau gekennzeichnet -, |
eine weitere Schutzzone (Schutzzone III) | - grün gekennzeichnet -. |
Der quantitative Schutz wird gewährleistet durch: | |
eine Schutzzone B | - gelb gekennzeichnet -. |
(2) Der Fassungsbereich (Schutzzone I) erstreckt sich auf einen Teil des Grundstücks Gemarkung Bietzen, Flur 1, Parzellen-Nr. 400/10.
(3) Die engere Schutzzone (Schutzzone II) umfasst Grundstücke auf:
Gemarkung Bietzen, Flur 1, Parzellen-Nrn.: 1227/470; 470/4; 466/14; 472/2; 473/3; 978/476; 477; 479/1; 983/484; 1177/486; 985/487; 986/489; 987/490; 501/1; 1155/497; 466/2; 473/2; 979/478; 1130/479; 1024/481; 1023/482; 1178/486; 988/490; 1100/497; 456/5; 458/1; 461/1; 463/4; 466/6; 466/15; 305/12; 473/1; 975/233; 494/1; 1329/546; 1049/548; 551/1; 552/1 z. T.; 456/2; 440/4; 440/5; 463/3; 466/5; 400/15; 466/13; 400/14; 400/13; 466/12; 429/4; 242/4 z. T.; 1304/229; 1303/228; 224/1; 1298/222; 429/3; 400/12; 421/6; 466/11; 400/11; 421/5; 466/10; 421/4; 466/9; 387/1; 1302/227; 1301/227; 220/1; 1294/218; 993/242; 974/239; 240; 1360/224; 1357/224; 223; 400/9; 407/4; 466/8; 973/241; 400/8; 407/3; 466/7; 466/16; 400/7; 961/242; 1070/242; 1071/242; 1072/242; 860/242; 305/11; 305/10; 306/9; 305/9; 365/5; 305/8; 879/243; 245/1; 958/248; 250/1; 251; 352/2; 306/8; 352/3; 305/7; 334/3; 334/4; 334/5; 245/2; 332/5; 332/6; 332/7; 332/3; 305/6; 331/2; 330/3; 1363/268; 954/262; 130/1; 951/270; 950/271; 948/272; 326/3; 1362/267; 267/2; 324/2; 320/5; 305/5; 315/5; 242/2; 314/3; 314/4; 272/2; 306/7; 242/1 z. T.; 553/1 z. T.; 87/1 z. T.;
Gemarkung Harlingen, Flur 1, Parzellen-Nrn.: 10/12; 10/13; 10/15; 10/3; 10/10.
(4) Die weitere Schutzzone (Schutzzone III) ist aus dem als Anlage abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Ihre Grenze wird wie folgt beschrieben, wobei bei Feld- und Waldwegen der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der dem Schutzgebiet zugelegene Rand als Grenze gilt:
Punkt 1-2: Punkt 1 liegt an der Einmündung der Auffahrt Harlingen der Bundesstraße 51 in die Landstraße 376. An diesem Punkt befindet sich ein Gedenkstein.
Vom Punkt 1 entlang der L 376 in Richtung Harlingen bis zum Ortseingang; auf der rechten Seite befindet sich eine geteerte Parkfläche.
Punkt 2-3: Vom Punkt 2 in nordöstlicher Richtung durch ein Wiesengrundstück, welches Baumbestand aufweist, hinter einer Häuserreihe entlang bis zum Punkt 3. Punkt 3 liegt in der Flucht der westlichen Hausseite des Anwesens „Hauptstraße 24“.
Punkt 3-4: Von Punkt 3 in südlicher Richtung entlang eines Wiesengrundstückes über einen Bachlauf hinweg bis zum Ende der geteerten Straße „Zur Fahrenwies“, bzw. Anfang eines befestigten Feldwirtschaftsweges, an der westlichen Seite des Hauses mit der Nr. 27.
Punkt 4-5: Von Punkt 4 in westlicher Richtung bis hinter eine Hausreihe. Am Punkt 5 befindet sich ein Wegekreuz.
Punkt 5-6: Vom Punkt 5 in südlicher Richtung parallel zur Straße „Im Kreuzheck“ bis zu einer Baumreihe in einer eingezäunten Gartenanlage.
Punkt 6-7: Vom Punkt 6 in westlicher Richtung parallel rückwärtiger Wohnbebauung der Straße „Zur Bahnbrücke“ bis zur Ecke einer eingezäunten Gartenanlage des Anwesens „Zur Bahnbrücke 45“.
Punkt 7-8: Vom Punkt 7 in südlicher Richtung 72 m auf Ackergelände, dann 170 m, nach Überqueren der Straße „Zur Bahnbrücke“, auf geteertem Feldwirtschaftsweg und anschließend 160 m auf einem unbefestigten Weg parallel zu einem Sportplatz.
Punkt 8-9: Vom Punkt 8 (Ecke Sportplatz) in östlicher Richtung entlang eines Feldwirtschaftsweges bis zur Einmündung in die Straße „Zum Mühlengrund“.
Punkt 9-10: Vom Punkt 9 aus 70 m entlang eines Feldweges in südlicher Richtung durch Wiesengelände mit Baumbestand bis zu einem Feldwirtschaftsweg, der parallel zu einem Bach („Ohligsbach“) verläuft. Punkt 10 liegt 83 m östlich einer kleinen Brücke.
Punkt 10-11: Vom Punkt 10 in südwestlicher Richtung entlang eines Feldwirtschaftsweges bis zur Einmündung in einen Waldparkplatz.
Punkt 11-12: Von Punkt 11 in südwestlicher Richtung durch eine Bahnunterführung, über die B 51 hinweg bis zur gedachten Verlängerung des Leinpfades an der Saar bei Kilometer 48,7.
Punkt 12-13: Von Punkt 12 saarabwärts bis zum Punkt 13. Punkt 13 liegt auf dem Leinpfad, westlich eines kleinen Waldstückes bei Kilometer 47,3.
Punkt 13-1: Von Punkt 13 in nordöstlicher Richtung, über die B 51 und die Bahngleise hinweg, bis zur Auffahrt Harlingen der B 51. Anschließend der Auffahrt folgend zurück zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(5) Die Schutzzone B ist aus dem als Anlage abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Sie erstreckt sich auf die Fläche im Radius von 1,5 km um die Bohrung.
(6) Die Abgrenzung des Quellschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
1.
Übersichtsplan mit Eintragung der Schutzzonen II, III und B sowie den Punkten der Grenzbeschreibung (Maßstab 1:10.000)
2.
Gemarkungsplan (Maßstab 1:5.000)
3.
Übersichtsplan Schutzzone II mit Eintragung der Flurkartenausschnitte (Maßstab 1:5.000)
4.
Lageplan mit Eintragung der Schutzzonen II und I (Maßstab 1:1.250)
5.
Lageplan mit Eintragung der Schutzzone II (Maßstab 1:1.250)
6.
Auszug aus der Katasterkarte (Maßstab 1:1.250)
(7) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Kreisstadt Merzig,
2.
der Gemeinde Rehlingen-Siersburg,
3.
dem Landkreis Merzig-Wadern - Gesundheitsamt - in Merzig,
4.
dem Landkreis Merzig-Wadern - untere Wasserbehörde - in Merzig,
5.
dem Landkreis Merzig-Wadern - untere Bauaufsichtsbehörde - in Merzig,
6.
dem Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde - in Saarlouis,
7.
dem Landkreis Saarlouis - untere Bauaufsichtsbehörde - in Saarlouis,
8.
dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales
9.
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde - in Saarbrücken.
10.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
(8) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(9) Der Fassungsbereich ist durch ein Brunnenkopfbauwerk abgegrenzt.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Die Schutzzone B soll den quantitativen Schutz vor Veränderungen im Heilwasserdargebot gewährleisten. In der Schutzzone B sind genehmigungspflichtig:
1.
Bohrungen, insbesondere zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohle, Salz, radio-aktiven Stoffen, Kohlensäure, Wasser sowie zur Herstellung von Kavernen bis zu einer Tiefe von 140 m über NN;
2.
Sprengungen, auch für geophysikalische Zwecke.
(2) Die weitere Schutzzone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor -radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Bohrungen, insbesondere zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohle, Salz, radioaktiven Stoffen, Kohlensäure, Wasser sowie zur Herstellung von Kavernen unterhalb einer Tiefe von 140 m über NN;
2.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen; Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
3.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe sowie Anlagen zum -Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften);
4.
Rohrleitungsanlagen nach § 19 a WHG zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
5.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
6.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschließlich Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung;
Abweichend hiervon kann unter den Voraussetzungen der§§ 49a, 35 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
-
Dachflächen, Terrassen, Parkplätzen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind,
-
öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen -Straßen,
-
beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen.
Die Versickerung/Verrieselung muss flächenhaft über die natürlich gewachsene Bodenzone oder in Mulden oder Mulden-Rigolen-Elementen mit mindestens dreißig Zentimeter mächtigem bewachsenem Boden erfolgen.
Ebenfalls abweichend kann Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen über die natürlich gewachsene Bodenzone versickert werden.
Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben;
7.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
8.
Bau von zentralen Kläranlagen;
9.
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlaganlagen und -zwischenlager, Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z. B. Bauschuttrecycling),
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen,
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden,
Ablagerungen auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
10.
landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d. h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u. a. für
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft ganz-jährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
-
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb sowie die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
Landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen;
11.
Flugplätze;
12.
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (z. B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
13.
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z. B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
14.
Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;
15.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
16.
Neuanlage von Golfplätzen;
17.
Wurftaubenschießplätze;
18.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
19.
Neuanlage und wesentliche Erweiterung von Tankstellen;
20.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
21.
Motorsport;
22.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
23.
Militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen.
(3) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 2 verboten:
1.
Änderung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
2.
Kanalisation einschließlich Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Kleinkläranlagen;
3.
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
4.
Bergbau;
5.
Gewinnung von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
6.
Bohrungen, insbesondere zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohle, Salz, radio-aktiven Stoffen, Kohlensäure, Wasser sowie zur Herstellung von Kavernen bis zu einer Tiefe von 140 m über NN;
7.
Sprengungen, auch für geophysikalische Zwecke;
8.
Gewinnung von Erdwärme;
9.
Ausweisung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
10.
Ausweisung von Baugebieten.
(4) Die engere Schutzzone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (zum Beispiel Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind. Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
die in der Schutzzone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Errichtungen und Erweiterungen von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
3.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
4.
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
5.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
6.
Herstellung und Erweiterung von Dränen;
7.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
8.
Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser, Badebetrieb;
9.
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen.
(5) In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 4 verboten:
1.
das Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
2.
Bau, Änderung und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
3.
Änderung von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Baustelleneinrichtungen.
(6) Der Fassungsbereich (Schutzzone I) soll den Schutz der Wassergewinnungsanlage und ihrer un-mittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
Aus diesem Grunde sind im Bereich des Brunnenkopfbauwerkes alle Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge verboten, die nicht der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlage dienen.
(7) Im Überschneidungsgebiet der quantitativen Schutzzone (Schutzzone B) mit den qualitativen Schutzzonen (Schutzzonen III, II, I) gelten die jeweiligen Schutzbestimmungen der qualitativen Schutzzonen.
§ 4 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Quellschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Quellschutzgebietes, insbesondere die Überwachung der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG und 37 Abs. 5 SWG zu dulden.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Quellschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch - soweit möglich - nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Quellwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Quellschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster
zu dulden.
§ 5 Hinweise
(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19 g ff., 34 WHG und 39 SWG in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm ist - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die jeweils geltende Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Pflanzenschutzanwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch
Art. 183 der Verordnung vom 29. Januar 2001 (BGBl. I S. 2785)
[6]
in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Fußnoten
[6])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).
§ 6 Genehmigungen/Ausnahmen
(1) Die Landkreise Merzig-Wadern und Saarlouis - untere Wasserbehörde - erteilen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einzelfall auf Antrag Genehmigungen nach § 3 Abs. 1, 3 und 5, wenn der Quellschutz nicht gefährdet wird.
(2) Die zuständige Behörde nach Abs. 1 lässt darüber hinaus auf Antrag von den Verboten des § 3 Abs. 2 und 4 Ausnahmen zu, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglich ist.
(3) Dem Antrag auf Genehmigung oder Ausnahme sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibungen, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel während einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(4) Zu dem Antrag sind der Begünstigte und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) zu hören. Will die untere Wasserbehörde Bedenken des LUA nicht Rechnung tragen, so hat sie die Entscheidung der Obersten Wasserbehörde einzuholen.
(5) Die Genehmigung oder Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Wasser der Heilquelle im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei Erteilung der Genehmigung oder Ausnahme nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(6) Die Genehmigung oder Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Heilquelle, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(7) Der mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist zuzustellen und den nach Absatz 4 Beteiligten zu übersenden.
(8) Die Ausnahme oder Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft des Bescheids mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(9) Einer besonderen Ausnahme oder Genehmigung bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.
(10) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
§ 7 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde diese Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen oder zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
§ 8 Entschädigung, Ausgleich
(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i. V. m. den §§ 45, 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG i. V. m. § 45 Abs. 1 SWG und § 141 Abs. 1 Nr. 5e, Abs. 3 SWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Zulassung nach § 6 Abs. 1 einer Schutzbestimmung des § 3 zuwiderhandelt.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback