Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bickenalbtal“ L 6809-301 Vom 27. September 2017
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bickenalbtal“ L 6809-301 Vom 27. September 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 59 der Verordnung vom 5. November 2019 (Amtsbl. I S. 886) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bickenalbtal“ L 6809-301 vom 27. September 2017 | 13.10.2017 |
Eingangsformel | 13.10.2017 |
§ 1 - Schutzgebiet | 13.10.2017 |
§ 2 - Schutzzweck | 13.10.2017 |
§ 3 - Zulässige Handlungen und Nutzungen | 22.11.2019 |
§ 4 - Unzulässige Handlungen und Nutzungen | 22.11.2019 |
§ 5 - Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen | 13.10.2017 |
§ 6 - Ausnahmen, Anordnungsbefugnis | 13.10.2017 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 13.10.2017 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 13.10.2017 |
Anlage | 13.10.2017 |
Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726)
[1]
in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, § 26 und § 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele - Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes - sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzgerechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien erwachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren.
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14.
§ 1 Schutzgebiet
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 117,55 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet „Bickenalbtal“ (L 6809-301) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) und als Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet liegt auf Flächen der Stadt Blieskastel, in den Gemarkungen Altheim und Brenschelbach sowie in der Gemeinde Gersheim, dort in den Gemarkungen Medelsheim und Peppenkum. Das Schutzgebiet gliedert sich in insgesamt sechs Teilbereiche, die teilweise durch die Landesgrenze zu Frankreich tangiert werden und befindet sich gänzlich im Biosphärenreservat Bliesgau, überwiegend innerhalb der Pflegezone, lediglich eine Teilfläche liegt in der Entwicklungszone.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,
[2]
die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1 : 2.000, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, mit Flurstücknummern und Randsignatur, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich jeweils bei der Stadt Blieskastel und der Gemeinde Gersheim. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
(3) In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Landschaftsschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.
Fußnoten
[2])
Vgl. Anlage zu dieser Datei.
§ 2 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, des prioritären Lebensraumtyps:
6210
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen auf Kalk (Mesobromion) (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen),
der Lebensraumtypen:
3260
Fließgewässer der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6210
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen auf Kalk (Mesobromion)
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7230
Kalkreiche Niedermoore,
der Arten und ihrer Lebensräume:
1032
Gemeine Flussmuschel (Unio crassus)
1060
Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
1065
Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia)
1163
Groppe (Cottus gobio),
der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A 030
Schwarzstorch (Ciconia nigra)
A 073
Schwarzmilan (Milvus migrans)
A 074
Rotmilan (Milvus milvus)
A 229
Eisvogel (Alcedo atthis)
A 338
Neuntöter (Lanius collurio),
der gefährdeten Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A 210
Turteltaube (Streptopelia turtur)
A 275
Braunkehlchen (Saxicola rubetra)
A 337
Pirol (Oriolus oriolus)
A 340
Raubwürger (Lanius excubitor)
A 383
Grauammer (Emberiza calandra).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung und Entwicklung eines überwiegend als Grünland genutzten Talzugs im Muschelkalkgebiet des Zweibrücker Westrich mit einem strukturell hervorragend ausgeprägtem naturnahen Bachlauf, der beispielsweise als Lebensraum des gefährdeten Edelkrebses (Acstacus astacus) dient, umrahmt von Erlen-Galeriewald und Hochstaudensäumen.
Die Offenland-Flanken der Bickenalbaue sind im Wellenkalk und beinhalten größtenteils orchideenreiche Kalk-Halbtrockenrasen, Magerwiesen sowie wärmeliebende Gebüsche, die einer Vielzahl von xero- und thermophilen Arten, wie zum Beispiel Zauneidechse (Lacerta agilis), Thymian-Ameisenbläuling (Maculinea arion), Schmalblättriger Lein (Linum tenuifolium), Sumpf-Dreizack (Triglochin palustris) und Gewöhnliche Küchenschelle (Pulsatilla vulgaris) als Lebensraum dienen.
§ 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
1.
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,
2.
Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
3.
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
4.
Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit den Lebensraumtypen
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Halbtrockenrasen auf Kalk), 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
und
6410 Pfeifengraswiesen;
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B
und
C)
ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten,
5.
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
6.
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird;
§ 3 Absatz 2 Nrn. 10 und 11 bleiben unberührt,
7.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen,
8.
Freilauf von Jagdhunden im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, jeweils unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Nrn. 10 und 11,
9.
auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Naturraum gewonnenen Heus,
10.
Nutzung und zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
11.
Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonderes geschützter Arten in geringen Mengen und zum persönlichen Gebrauch,
12.
fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge unter Beachtung des § 3 II Nr. 1 und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung,
13.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar.
Die Befristung gilt nicht:
-
bei Gefahr im Verzug,
-
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
-
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
14.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht,
15.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung,
[3]
im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
16.
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt,
17.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus ist zulässig:
1.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
oder
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung.
Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen.
Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen,
2.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Halbtrockenrasen auf Kalk)
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wund-Klee (Anthyllis vulneraria) | vollständig, |
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) | zu zwei Dritteln, |
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) | zu zwei Dritteln, |
Zittergras (Briza media) | zu zwei Dritteln, |
Zottiger Klappertopf (Rhinanthus alectorolophus) | zu zwei Dritteln, |
Aufrechte Trespe (Bromus erectus) | zur Hälfte |
oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli,
b)
Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet,
3.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6410 Pfeifengraswiesen
a)
Einschüriges Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata) | zu zwei Dritteln, |
Sumpf-Pippau (Crepis paludosa) | zu zwei Dritteln, |
Zittergras (Briza media) | vollständig, |
Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea) | vollständig |
oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli
,
b)
Beweidung
-
bei Erhaltungszustand C,
sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.
-
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden.
Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
c)
Walzen oder Eggen ausschließlich zur Beseitigung von Wildschäden,
4.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) | zur Hälfte, |
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) | zur Hälfte, |
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) | zur Hälfte, |
Schwarze Teufelskralle (Phyteuma nigrum) | zur Hälfte, |
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) | zu einem Drittel, |
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) | zu einem Drittel |
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni
,
b)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden,
d)
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.
e)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden,
5.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B)
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) | zur Hälfte, |
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) | zur Hälfte, |
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) | zur Hälfte, |
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) | zur Hälfte, |
Wiesen-Klee (Trifolium pratense) | zur Hälfte, |
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) | zu einem Drittel, |
Margerite (Leucanthemum vulgare) | zu einem Drittel, |
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) | zu einem Drittel |
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b)
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung unter Verzicht auf das Aufbringen organischen Flüssigdüngers, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarten zur Verordnung nicht verschlechtert wird,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
d)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
e)
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden,
f)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B.
6510 Magere Flachland-Mähwiesen - Erhaltungszustand A -, 6210 Kalk- (Halb) Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien
und
6410 Pfeifengraswiesen)
einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
g)
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden.
Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
6.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand C)
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) | zur Hälfte, |
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) | zur Hälfte, |
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) | zur Hälfte, |
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) | zur Hälfte, |
Wiesen-Klee (Trifolium pratense) | zur Hälfte, |
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) | zu einem Drittel, |
Margerite (Leucanthemum vulgare) | zu einem Drittel, |
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) | zu einem Drittel |
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b)
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarten zur Verordnung nicht verschlechtert wird,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
d)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
e)
Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet,
f)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B.
6510 Magere Flachland-Mähwiesen - Erhaltungszustand A -, 6210 Kalk- (Halb) Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien
und
6410 Pfeifengraswiesen)
einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
g)
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden.
Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter den Nummern 2 bis 6 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
7.
bei Vorkommen der Art
1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
auf Flächen mit Lebensraumtypen
Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden,
8.
bei Vorkommen der
Art 1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
auf Flächen ohne Lebensraumtypen
a)
Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden,
b)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps bzw. der betreffenden Fläche behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
9.
bei Vorkommen der Art
1065 Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia)
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Halbtrockenrasen auf Kalk)
a)
Mahd, sofern sie nach dem 15. September oder jährlich auf bis zu 50 % der bewirtschafteten Fläche erfolgt,
b)
Beweidung, sofern sie ausschließlich als Nachbeweidung oder Hütehaltung vom 15. September bis zum 31. Oktober erfolgt,
c)
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden.
Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
10.
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Brutvogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
11.
in den Zug- und Rastzeiten alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Zug- und Rastvogel führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
12.
bei Vorkommen der Arten
1163 Groppe (Cottus gobio)
oder
1032 Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
a)
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Arten auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgen und keine Pestizide angewandt werden,
b)
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung.
Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen.
Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen.
Fußnoten
[3])
SDschG vgl. BS-Nr. 224-5.
§ 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Landschaftsschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1.
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
2.
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
3.
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
4.
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
5.
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
6.
Wohnwagen oder Container aufzustellen,
7.
zu lagern, Feuer anzumachen,
8.
Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
9.
Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
10.
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
11.
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
12.
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
1.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion
oder
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
a)
Bereiche von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften mit Booten zu befahren,
b)
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
c)
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
2.
Flächen mit dem Lebensraumtyp
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Halbtrockenrasen auf Kalk)
zu düngen,
3.
Flächen mit den Lebensraumtypen
6410 Pfeifengraswiesen
oder
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
zu düngen oder zu kalken,
4.
Flächen mit den Lebensraumtypen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
oder
7230 Kalkreiche Niedermoore
a)
zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest,
b)
zu beweiden,
5.
bei Vorkommen der Art
1065 Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia)
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Halbtrockenrasen auf Kalk)
zu walzen oder zu eggen,
6.
bei Vorkommen der Arten
1163 Groppe (Cottus gobio)
oder
1032 Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
a)
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
b)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen.
§ 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.
§ 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete für das Kreisgebiet Homburg (Saar)“ vom 12. Dezember 1973 (Amtsbl. S. 867 ff.) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Anlage
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