Gesetz Nr. 281 über die Anhörung der Kammern und Spitzenverbände der Berufsorganisationen Vom 11. Juli 1951
Gesetz Nr. 281 über die Anhörung der Kammern und Spitzenverbände der Berufsorganisationen Vom 11. Juli 1951
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anlage Nr. 144 des Gesetzes Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 281 über die Anhörung der Kammern und Spitzenverbände der Berufsorganisationen vom 11. Juli 1951 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
Vor der Einbringung von Gesetzen durch die Regierung soll der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, der Handwerkskammer für das Saarland, der Landwirtschaftskammer für das Saarland und den Spitzenverbänden der Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn die Gesetze Fragen berühren, die in den zugewiesenen Aufgabenbereich dieser Organisationen fallen. Die Erstattung von Gutachten muss in einer angemessenen Frist erfolgen.
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