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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet Bergehalde Viktoria Vom 22. Oktober 2004

Verordnung über das Naturschutzgebiet Bergehalde Viktoria Vom 22. Oktober 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Bergehalde Viktoria vom 22. Oktober 200412.11.2004
Eingangsformel12.11.2004
§ 1 - Schutzgebiet12.11.2004
§ 2 - Schutzzweck12.11.2004
§ 3 - Verbote und Regelungen12.11.2004
§ 4 - Ausnahmen12.11.2004
§ 5 - Schutz- und Pflegemaßnahmen04.02.2006
§ 6 - Duldungspflicht12.11.2004
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten12.11.2004
§ 8 - In-Kraft-Treten12.11.2004
Anlage12.11.2004
Auf Grund des § 17 Saarländisches Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1550)
[1]
, verordnet das Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Schutzgebiet

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 33,5 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Bergehalde Viktoria“.
(2) Das Naturschutzgebiet beinhaltet die alte Bergehalde, den Schlammweiher, den Wald „Espen“ und die Grundstücke „Hinter Esp“ zwischen dem oberen Feldweg und der Umgehungsstraße L 269 nach Riegelsberg.
Folgende Grundstücke sind erfasst:
Stadt Püttlingen
Gemarkung Püttlingen,
Flur 6
Nr. 1/3 und Teilflächen von Nr. 1/7, 1/1, 1/17,
Flur 16
Nr. 47/2, 39 bis 46, 239/43, 238/43, 38/1, 228/38, 314/38, 313/37, 312/36, 311/36, 35, 34, 33, 252/32, 251/32, 31, 275/30, 2/3, 171/34, 49, 214/50, 213/50,
Flur 15
Nr. 188/27, 684/46, 41/4, 188/24, 49/4, 51/4, 51/5, 634/50, 633/49, 685/48,
Flur 7
Teilfläche von Nr. 34/118.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.250 mit Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde - , Saarbrücken, verwahrt
Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Stadtverband
*
Saarbrücken. Die Karte kann bei den genannten Behörden eingesehen werden.
(4) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
*)
Nunmehr Regionalverband.

§ 2 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung der ehemaligen Bergehalde Viktoria als Landmarke und Denkmal einer Bergbau-Folgelandschaft. Sie erfüllt im Zusammenwirken mit dem ehemaligen Schlammweiher und den weiteren einbezogenen Flächen wichtige Funktionen
-
als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. die Rohrweihe, die Wasserralle, der Teichrohrsänger, die Wechselkröte, die Gelbbauchunke, der Kammmolch, die Ringelnatter, die Zauneidechse, die Zwergfledermaus, die Breitflügelfledermaus, die Blauflügelige Ödlandschrecke und die Sumpfschrecke,
-
als Pilotprojekt und Anschauungsobjekt der sukzessiven Begrünung einer Spitzkegel-Halde und
-
als Naherholungsfläche mit Aussichtspunkt auf dem Haldengipfel.
(2) Das Naturschutzgebiet erfüllt die Kriterien des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß Artikel 10 der FFH-Richtlinie im Sinne einer Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wild lebender Arten.

§ 3 Verbote und Regelungen

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Nutzungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile führen oder dem Schutzzweck gemäß § 2 widersprechen.
Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
2.
das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht mit motorgetrieben Fahrzeugen zu befahren,
3.
außerhalb der vorhandenen Wege Rad zu fahren oder zu reiten,
4.
wild wachsende Pflanzen einzubringen, zu entnehmen oder zu schädigen und wild lebende Tiere auszusetzen, zu entnehmen oder zu stören,
5.
Hunde in der Zeit vom 1. März bis 1. Juli frei laufen zu lassen,
6.
Flächen trockenzulegen, einschließlich Bau von Drainagen,
7.
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen,
8.
Pflanzenschutzmittel - außer auf Ackerflächen - einzusetzen.
(2) Mähwiesen dürfen ein- bis maximal zweischürig gemäht werden.
(3) Düngung darf nur nach dem Entzug durch Ernte erfolgen; auf Grünland werden Gülle und Klärschlamm ausgeschlossen.
(4) Beweidung darf nach den flächenbezogenen Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans vorgenommen werden.
(5) In Waldbeständen darf nach den Regeln des naturgemäßen Waldbaus gewirtschaftet werden (kahlschlagsfreie Einzelstammnutzung), wobei
1.
ein Totholz- bzw. Biotopholzanteil von mindestens 10 % des Holzvorrats der Waldbestände auf der Fläche verbleiben soll,
2.
Nadelholzbestände bei Bewirtschaftung in naturnahe Bestände umgewandelt werden sollen.
(6) Neuanpflanzung von Obstbäumen ist in Form der Streuobstwiese (max. 60 Bäume/ha) erlaubt.
(7) Die Nutzung bestehender Wege, Straßen, Leitungen und Einrichtungen ist im Rahmen bestehender Nutzungsrechte zulässig.
(8) Die nördlich des Naturschutzgebiets angrenzenden Sportstätten werden in ihrem bisherigen Betrieb und in ihrer Entwicklung außerhalb des Naturschutzgebiets entsprechend den ggf. zu treffenden bauleitplanerischen Festsetzungen nicht beschränkt; dazu gehören auch Veranstaltungen mit Emissionen, wie sie an solchen Sportstätten zweckbedingt zu erwarten sind.
(9) In einem bis maximal 10 m breiten Streifen parallel der NSG-Grenze östlich der Tennisanlage ist bedarfsabhängig die Nutzung als Kfz-Parkplatz unter dem Baumbestand zulässig.
(10) Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. August bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei Unaufschiebbarkeit dürfen Arbeiten in der übrigen Zeit vorgenommen werden.
(11) Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei Bauzeiten über 3 Monate Dauer gilt diese Fristbeschränkung nicht.
(12) Die Ausübung der Jagd ist gemäß § 30 Abs. 1 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638)
[1]
zulässig.
(13) Beleuchtungs-Einrichtungen sollen mit Insekten-schonenden Leuchtmitteln nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden (Natrium-Dampflampen).
(14) Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993)
[2]
sind im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zulässig.
(15) Das Sammeln von Beeren, Früchten, Kräutern und Pilzen ist für den Eigenbedarf, ohne gewerblichen Nutzen, erlaubt.
Fußnoten
[1])
Jetzige Fassung des SJG vgl. BS-Nr. 792-1.
[2])
Jetzige Fassung des SDschG vgl. BS-Nr. 224-5. Ab 1. Januar 2005 gilt ein neues Denkmalschutzgesetz; die vergleichbare Vorschrift befindet sich dann in § 10 Abs. 1 SDschG.

§ 4 Ausnahmen

Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach § 3 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung oder für Maßnahmen geringen Umfangs Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 5 Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Für das Naturschutzgebiet wird bei Bedarf vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt. Auf ausgedehnten Waldflächen erfolgt die Festlegung von Maßnahmen nach Anhörung der für die Bewirtschaftung zuständigen Stelle.
(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden unter Leitung des Landesamts durchgeführt. Die Empfehlungen für die Pflege von Biotopflächen in der offenen Landschaft vom 28. September 1995 (GMBl. S. 599) sollen beachtet werden.
§ 35 Saarl. Naturschutzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Verpachtung der im Eigentum der Stadt Püttlingen, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans für die betroffene Fläche zu beachten.

§ 6 Duldungspflicht

Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben nach § 35 Saarl. Naturschutzgesetz zu dulden, dass
1.
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
2.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1
Nr. 1
bauliche Anlagen errichtet,
Nr. 2
ohne Nutzungsrecht mit einem motorgetriebenen Fahrzeug fährt,
Nr. 3
außerhalb der Wege Rad fährt oder reitet,
Nr. 4
ohne Nutzungsrecht wild wachsende Pflanzen einbringt, entnimmt oder schädigt oder ein wild lebendes Tier aussetzt, entnimmt oder stört,
Nr. 5
einen Hund in der Zeit vom 1. März bis 1. Juli frei laufen lässt,
Nr. 6
Flächen trockenlegt,
Nr. 7
ohne Nutzungsrecht eine Brach- oder Grünlandfläche umbricht,
Nr. 8
Pflanzenschutzmittel außerhalb von Ackerflächen einsetzt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Weiheranlage Püttlingen-Ritterstraße mit Umgebung“ vom 2. April 1986 (Amtsbl. S. 336) außer Kraft.

Anlage

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