Polizeiverordnung über die Zulassung tragbarer Feuerlöschgeräte zur Verwendung im Bergbau unter Tage (Bergbau-Feuerlöschgeräte) Vom 7. April 1970
Polizeiverordnung über die Zulassung tragbarer Feuerlöschgeräte zur Verwendung im Bergbau unter Tage (Bergbau-Feuerlöschgeräte) Vom 7. April 1970
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Polizeiverordnung über die Zulassung tragbarer Feuerlöschgeräte zur Verwendung im Bergbau unter Tage (Bergbau-Feuerlöschgeräte) vom 7. April 1970 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 04.02.2006 |
§ 1 | 04.02.2006 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 04.02.2006 |
§ 4 | 04.02.2006 |
§ 5 | 01.01.2002 |
Anlage - Bestimmungen des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes über die Zulassung, den Bau und die Prüfung tragbarer Bergbau-Feuerlöschgeräte (BuT) | 04.02.2006 |
1 A. Begriffsbestimmungen | 04.02.2006 |
2 B. Zulassungsverfahren | 17.12.2021 |
3 C. Bauvorschriften | 04.02.2006 |
4 D. Prüfvorschriften | 04.02.2006 |
Auf Grund des § 59 Abs. 1 und 3 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8. November 1989 (Amtsbl. S. 1750) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) In Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, dürfen unter Tage nur solche serienmäßig hergestellten tragbaren Feuerlöschgeräte verwandt werden, die vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Aufnahme in die „Liste der Bergbau-Feuerlöschgeräte“ zugelassen sind und den in der Anlage zu dieser Polizeiverordnung aufgeführten „Bestimmungen über die Zulassung, den Bau und die Prüfung tragbarer Bergbau-Feuerlöschgeräte (BuT)“ entsprechen. Sie müssen mit dem Kennzeichen „BuT“ versehen sein.
(2) Zur Anbringung des Kennzeichens „BuT“ sind nur die Firmen berechtigt, die in der Liste der Bergbau-Feuerlöschgeräte jeweils als Hersteller eingetragen sind.
(3) Die Zuständigkeit der Bergbehörde zur Regelung des Einsatzes der Geräte bleibt unberührt.
§ 2
(1) Die Liste der Bergbau-Feuerlöschgeräte sowie Nachträge zu ihr werden im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.
(2) Durch die Zulassung werden Rechte anderer, insbesondere Patentrechte, nicht berührt.
§ 3
(1) Das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz ist befugt, in Abweichung von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 die Verwendung eines Feuerlöschgeräts für die Dauer eines Jahres zur Erprobung zuzulassen.
(2) Sonstige Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung erteilt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 werden gemäß Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. November 1974 (Amtsbl. S. 1011, ber. 1975 S. 123) in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet.
§ 5
Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft
Anlage
zur Polizeiverordnung über die Zulassung tragbarer Feuerlöschgeräte zur Verwendung im Bergbau unter Tage (Bergbau-Feuerlöschgeräte) vom 7. April 1970
Bestimmungen des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes über die Zulassung, den Bau und die Prüfung tragbarer Bergbau-Feuerlöschgeräte (BuT)
Inhalt
1 | A. | Begriffsbestimmungen | |
2 | B. | Zulassungsverfahren | |
3 | C. | Bauvorschriften | |
31 | Handfeuerlöscher und sonstige Feuerlöscher (Löscher) | ||
311. | Luftschaumlöscher mit 10 Liter Inhalt | ||
312. | Luftschaumlöscher mit 15 Liter Inhalt | ||
313. | Luftschaumlöscher mit 50 Liter Inhalt | ||
314. | Kohlensäure-Trockenlöscher mit 6 kg Inhalt | ||
315. | Kohlensäure-Schneelöscher mit 6 kg Inhalt | ||
316. | Trockenlöscher (U) mit 10 kg Inhalt | ||
32 | Zumischgeräte für die Erzeugung von Löschschaum (Geräte) | ||
321. | Behälterzumischgeräte für die Erzeugung von Luftschaum | ||
Für die unter Ziffer 31 und 32 aufgeführten Löscher und Geräte gilt im Einzelnen folgende Gliederung: | |||
.1 | Allgemeines | ||
.2 | Äußere Baumerkmale | ||
.21 | Unfallsicherheit | ||
.22 | Form, Wandstärke | ||
.23 | Vorrichtung gegen Auslaufen des Löschmittels | ||
.24 | Abmessungen | ||
.25 | Gewicht | ||
.26 | Dosierungseinrichtung | ||
.3 | Tragevorrichtung | ||
.4 | Druckfestigkeit des Behälters und der Treibmittelflasche | ||
.41 | Druckfestigkeit des Behälters | ||
.42 | Druckfestigkeit der Treibmittelflasche | ||
.5 | Betriebsdruck im Behälter | ||
.6 | Sicherheitsmaßnahmen | ||
.7 | Handhabung, Füllmenge, Spritzdauer und Spritzweite | ||
.71 | Betriebsbereitschaft | ||
.72 | Spritzschlauch und Zubehör | ||
.73 | Füllmenge | ||
.74 | Spritzdauer | ||
.75 | Spritzweite | ||
.76 | Abstellbarkeit | ||
.77 | Abspritzbarkeit in waagerechter Haltung | ||
.8 | Löschmittel, Schaummittel | ||
.81 | Gesundheitsunschädlichkeit | ||
.82 | Elektrische Leitfähigkeit | ||
.83 | Verschäumungsziffer, Halbwertzeit | ||
.9 | Bezeichnung und Anstrich | ||
.91 | Typenschild | ||
.92 | Beschriftung | ||
.93 | Anstrich | ||
4 | D. | Prüfvorschriften | |
41 | Handfeuerlöscher und sonstige Feuerlöscher (Löscher) | ||
411. | Luftschaumlöscher mit 10 Liter Inhalt | ||
412. | Luftschaumlöscher mit 15 Liter Inhalt | ||
413. | Luftschaumlöscher mit 50 Liter Inhalt | ||
414. | Kohlensäure-Trockenlöscher mit 6 kg Inhalt | ||
415. | Kohlensäure-Schneelöscher mit 6 kg Inhalt | ||
416. | Trockenlöscher (U) mit 10 kg Inhalt | ||
42 | Zumischgeräte für die Erzeugung von Löschschaum (Geräte) | ||
421. | Behälterzumischgerät für die Erzeugung von Luftschaum | ||
Für die unter Ziffer 41 und 42 aufgeführten Löscher und Geräte gilt im Einzelnen folgende Gliederung: | |||
.1 | Prüfung auf technische Verwendbarkeit | ||
.11 | Bauausführung und Lagerbeständigkeit | ||
.12 | Beförderungstauglichkeit | ||
.121 | Ort und Art der Prüfung | ||
.122 | Bestehen der Prüfung | ||
.13 | Nachprüfung der im Verkehr befindlichen Treibmittelbehälter | ||
.2 | Prüfung auf Löschleistung | ||
.21 | Allgemeines | ||
.22 | Löschleistung bei Holzbränden | ||
.221 | Art und Größe des Brandobjektes | ||
.222 | Inbrandsetzen und Beginn des Löschangriffs | ||
.223 | Löschentfernung | ||
.224 | Zahl der Löschversuche | ||
.225 | Bestehen der Prüfung | ||
.226 | Teilnahme des Herstellers | ||
.23 | Löschleistung bei Ölbränden | ||
.231 | Art und Größe des Brandobjektes | ||
.232 | Inbrandsetzen und Beginn des Löschangriffs | ||
.233 | Löschentfernung | ||
.234 | Zahl der Löschversuche | ||
.235 | Bestehen der Prüfung | ||
.236 | Teilnahme des Herstellers | ||
.24 | Löschleistung bei Bränden auf Fahrdrahtlokomotiven | ||
.241 | Art und Größe des Brandobjektes | ||
.242 | Inbrandsetzen und Beginn des Löschangriffs | ||
.243 | Löschentfernung | ||
.244 | Zahl der Löschversuche | ||
.245 | Bestehen der Prüfung | ||
.246 | Teilnahme des Herstellers |
1 A. Begriffsbestimmungen
Bergbau-Feuerlöschgeräte (BuT) sind serienmäßig hergestellte, tragbare Feuerlöschgeräte, die im Bergbau unter Tage eingesetzt werden dürfen und das Kennzeichen „BuT“ haben.
Als Bergbau-Feuerlöschgeräte (BuT) gelten:
.11 Handfeuerlöscher und sonstige Feuerlöscher
.111 Luftschaumlöscher mit 10 Liter Inhalt
.112 Luftschaumlöscher mit 15 Liter Inhalt
.113 Luftschaumlöscher mit 50 Liter Inhalt
.114 Kohlensäure-Trockenlöscher mit 6 kg Inhalt
.115 Kohlensäure-Schneelöscher mit 6 kg Inhalt
.116 Trockenlöscher (U) mit 10 kg Inhalt
.12 Zumischgeräte für die Erzeugung von Löschschaum
.121 Behälter-Zumischgerät für die Erzeugung von Luftschaum
2 B. Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung von Bergbau-Feuerlöschgeräten (BuT) erfolgt durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
a)
auf Antrag des Herstellers,
b)
auf Antrag eines Verbrauchers oder Verkäufers,
c)
von Amts wegen.
(2) Der nach Ziffer 1 a und b gestellte Antrag muss enthalten:
a)
die Bezeichnung des Löschgeräts,
b)
den Namen und den Sitz der herstellenden Firma,
c)
die Angabe des Verwendungszwecks,
d)
in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung des Geräts mit Angaben über Bauart, Löschmittel und Gebrauchsanweisung nebst Konstruktionszeichnungen,
e)
die Bescheinigung einer amtlich anerkannten Prüfstelle über die Eignung des Geräts für den vorgesehenen Zweck.
(3) Für Handfeuerlöscher und sonstige von Hand tragbare Feuerlöschgeräte, deren Herstellung und Vertrieb für allgemeine Zwecke der Innenminister bereits zugelassen hat, ist auch der entsprechende Zulassungsbescheid des Innenministers dem Antrag beizufügen.
Falls ein Bergbau-Feuerlöschgerät bereits von einem anderen Land zugelassen ist, ist dem Antrag dieser Zulassungsbescheid ebenfalls beizufügen.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung kann von einer praktischen Erprobung abhängig gemacht werden.
(5) Über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags erhält der Antragsteller einen Bescheid.
(6) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das Oberbergamt kann von Zeit zu Zeit eine Nachprüfung der an den Bergbau vertriebenen Löschgeräte vornehmen lassen.
(7) Ein Bergbau-Feuerlöschgerät kann allgemein oder für einen einzelnen Hersteller aus der Liste gestrichen werden, wenn das Löschgerät beim Gebrauch zu Anständen Veranlassung gibt oder den Vorschriften und Zulassungsbedingungen nicht mehr entspricht. Bevor über die Streichung entschieden wird, wird der beteiligten Firma Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Streichung wird ihr unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(8) Die Beschaffenheit des Bergbau-Feuerlöschgeräts, insbesondere die Zusammensetzung des Löschmittels, die Bauart und die Wirkungsweise sind durch die Beschaffenheit des zur Prüfung bei der amtlich anerkannten Stelle jeweils eingereichten Musters verbindlich festgelegt. Irgendwelche Abweichungen nach erfolgter Zulassungsprüfung sind nur statthaft, soweit sie aufgrund der nachfolgenden Vorschriften zulässig sind.
3 C. Bauvorschriften
31 Handfeuerlöscher und sonstige Feuerlöscher (Löscher)
311 Luftschaumlöscher mit 10 Liter Inhalt
311.1 Allgemeines.
Mit diesen Löschern werden vorwiegend Fahrdraht- und Treibstofflokomotiven ausgerüstet. Da die Löscher auf den Lokomotiven starken mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt sind, werden an sie hinsichtlich der äußeren Bauform und der Festigkeit des Materials besondere Anforderungen gestellt. Im Einzelnen gelten für den Bau folgende Vorschriften:
311.2 Äußere Baumerkmale
311.21 Die einzelnen Bauteile des Löschers müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass Verletzungen der bedienenden oder anderer Personen bei Beachtung der Gebrauchsanweisung ausgeschlossen sind.
311.22 Der Löscher muss eine äußerlich glatte, zylindrische Form und zum Schutz der Armaturen eine am Behälter befestigte, abklappbare Haube haben. Nach Öffnen der Schutzhaube müssen die Armaturen leicht greifbar sein. Der Boden des Löschers muss nach außen gewölbt sein. Durch einen Standring ist eine Bodenfreiheit von mindestens 8 mm herzustellen. Die geschweißte Längsnaht ist durch Hämmern oder Rollen zu glätten. Die Wandstärke der Behälter muss mindestens 1,5 mm betragen. Das Ventil der Treibmittelflasche muss mit dem genormten Einschraub- und Anschlussgewinde versehen sein und einen Totgang von wenigstens 45o aufweisen.
311.23 Der Löscher muss eine Vorrichtung haben, die das Auslaufen des Löschmittels in jeder Lage des Löschers verhindert.
311.24 Folgende Abmessungen dürfen nicht überschritten werden:
Durchmesser: 230 mm
Höhe: 650 mm
311.25 Gewicht: Keine Vorschriften
311.26 Dosierungseinrichtung: Keine Vorschriften
311.3 Tragvorrichtung
Der Löscher muss auf der Schutzhaube einen kräftigen Handgriff haben. Dieser Handgriff darf die zulässige Gesamthöhe von 650 mm nicht überragen.
311.4 Druckfestigkeit des Behälters und der Treibmittelflasche
311.41 Der Behälter muss so ausgebildet sein, dass er eine m Prüfdruck von 20 kg/cm² für die Dauer von 3 min standhält und danach keine bleibende Verformung aufweist. Zur Erhaltung dieser Druckfestigkeit ist bei Verwendung aggressiver Löschmittel die Innenfläche des Behälters mit einem korrosionssicheren Überzug zu versehen.
311.42 Als Treibmittelflaschen dürfen nur Stahlflaschen verwendet werden. Treibmittelflaschen mit einem Inhalt von mehr als 50 cm³ müssen den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der Druckgeräteverordnung (Art. 1und 3 der Verordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.
311.5 Betriebsdruck im Behälter
Während des Arbeitsvorganges muss der Betriebsdruck für die gesamte Spritzdauer möglichst gleich bleiben und darf 10 kg/cm² nicht überschreiten. Die hierfür erforderlichen Vorrichtungen müssen jederzeit betriebssicher sein.
311.6 Sicherheitsmaßnahmen
Der Löscher muss im Gasraum mit einer Sicherheitsvorrichtung versehen sein, die zuverlässig verhindert, dass der Druck im Behälter um mehr als 3 kg/cm² über den höchstzulässigen Betriebsdruck ansteigt. Diese kann ein Sicherheitsventil oder eine Sicherheitsfolie sein.
311.7 Handhabung, Füllmenge, Spritzdauer und Spritzweite
311.71 Die zum Inbetriebsetzen des Löschers erforderlichen Handgriffe müssen in wenigen Sekunden ausführbar sein. Es muss gewährleistet sein, dass sofort ein voll entwickelter Schaumstrahl austritt. Zeitverluste durch vorher noch notwendiges Einfüllen von Löschmitteln, Anschließen von Schläuchen, Mundstücken und dergleichen mehr dürfen nicht entstehen.
311.72 Der Löscher muss mit einem Spritzschlauch von wenigstens 70 cm Länge (einschließlich Mundstück) versehen sein.
311.73 Die Füllmenge muss 10 l und die Mindestausspritzmenge bei senkrechter Haltung des Löschers 9,5 1 betragen.
311.74 Der Löscher muss eine Spritzdauer von mindestens 55 s haben.
311.75 Die Spritzweite muss bei waagerechter Haltung des Mundstücks in 1 m Höhe nach 55 s Spritzdauer noch wenigstens 5 m betragen.
311.76 Abstellbarkeit: nicht vorgeschrieben
311.77 Abspritzbarkeit in waagerechter Haltung: nicht vorgeschrieben
311.8 Löschmittel
311.81 Das Löschmittel darf bei ordnungsgemäßer Verwendung und bei vorschriftsmäßiger Handhabung des Löschers nicht gesundheitsschädlich sein. Hierüber ist das Zeugnis eines hygienischen Instituts beizubringen. Das Löschmittel muss so beschaffen sein, dass weder ein Versagen des Löschers noch eine Verminderung der Löschleistung infolge chemischer oder physikalischer Veränderung des Löschmittels eintritt.
311.82 Beim Anspritzen eines unter 6.000V stehenden Objektes aus 1,5 m Entfernung darf am geerdeten Löscher keine höhere Stromstärke als 2 mA auftreten.
311.83 Die beim Abspritzen des Löschers sich bildende Luftschaummenge muss wenigstens 601 betragen. Die Halbwertzeit des Luftschaums muss zwischen 10 und 20 min liegen.
311.9 Bezeichnung und Anstrich
311.91 In der Schutzhaube des Behälters ist ein Typenschild nach folgendem Muster anzubringen:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
LD 10 (bei Verwendung von Druckluft als Treibmittel)
LK 10 (bei Verwendung von Kohlensäure als Treibmittel).
Bei der Fabriknummer ist das Baujahr anzugeben. Fabriknummer und Baujahr sind ebenfalls am Behälter an geschützter Stelle einzuschlagen.
311.92 Der Löscher ist wie folgt zu beschriften:
10 1 - BuT - Luftschaumlöscher.
Firmenzeichen.
Kurzgefasste und leichtverständliche Gebrauchsanweisung.
311.93 Für den äußeren Anstrich muss rote Farbe nach Farbton RAL 3000 (Farbtonkarte 840/4) verwendet werden. Der Farbanstrich muss gegenüber den Einwirkungen des Löschmittels beständig sein.
312 Luftschaumlöscher mit 15 Liter Inhalt
312.1 Allgemeines.
Diese Löscher dienen dem allgemeinen Feuerschutz unter Tage und müssen den besonderen Beanspruchungen des Untertagebetriebs gewachsen sein. Es muss berücksichtigt werden, dass die Löscher im Ernstfall schnell auch über größere Entfernungen vom Aufbewahrungsort an die Einsatzstelle durch Tragen, Schleifen oder Rollen befördert werden. Hierbei dürfen Beschädigungen, welche die Einsatzfähigkeit beeinträchtigen, nicht vorkommen. Im Einzelnen gelten für den Bau folgende Vorschriften:
312.2 Äußere Baumerkmale.
312.21 Die einzelnen Bauteile des Löschers müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass Verletzungen der bedienenden oder anderer Personen bei Beachtung der Gebrauchsanweisung ausgeschlossen sind.
312.22 Der Löscher muss eine äußerlich glatte, zylindrische Form und zum Schutz der Armaturen eine am Behälter befestigte, abklappbare Haube haben. Nach Öffnen der Schutzhaube müssen die Armaturen leicht greifbar sein. Der Boden des Löschers muss nach außen gewölbt sein. Durch einen Standring ist eine Bodenfreiheit von mindestens 8 mm herzustellen. Die geschweißte Längsnaht ist durch Hämmern oder Rollen zu glätten. Die Wandstärke der Behälter muss mindestens 1,5 mm betragen. Das Ventil der Treibmittelflasche muss mit dem genormten Einschraub- und Anschlussgewinde versehen sein und einen Totgang von wenigstens 45o aufweisen.
312.23 Vorrichtung gegen Auslaufen des Löschmittels:
Siehe 312.76
312.24 Folgende Abmessungen dürfen nicht überschritten werden:
Durchmesser: 270 mm
Höhe: 800 mm
312.25 Gewicht: keine Vorschriften
312.26 Dosierungseinrichtung: keine Vorschriften
312.3 Tragevorrichtung
Der Löscher muss auf der Schutzhaube einen kräftigen Handgriff haben. Dieser Handgriff darf die zulässige Gesamthöhe des Löschers von 800 mm nicht überragen.
Der Löscher muss mit einer Vorrichtung versehen sein, die eine bequeme Beförderung durch Tragen oder Schleifen gestattet.
Der Löscher muss einen im geschlossenen Zustand von der Schutzhaube verdeckten Handgriff haben, der ein Weiterbewegen bei aufgeklappter Schutzhaube ermöglicht.
312.4 Druckfestigkeit des Behälters und der Treibmittelflasche
312.41 Der Behälter muss so ausgebildet sein, dass er einem Prüfdruck von 20 kg/cm² für die Dauer von 3 min standhält und danach keine bleibende Verformung aufweist. Zur Erhaltung dieser Druckfestigkeit ist bei Verwendung aggressiver Löschmittel die Innenfläche des Behälters mit einem korrosionssicheren Überzug zu versehen.
312.42 Als Treibmittelflaschen dürfen nur Stahlflaschen verwendet werden. Treibmittelflaschen mit einem Inhalt von mehr als 50 cm³ müssen den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der Druckgeräteverordnung (Art. 1und 3 der Verordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.
312.5 Betriebsdruck im Behälter
Während des Abspritzvorgangs muss der Betriebsdruck für die gesamte Spritzdauer möglichst gleich bleiben und darf 10 kg/cm² nicht überschreiten. Der Löscher muss mit einem Reduzierventil ausgerüstet sein, das jederzeit betriebssicher ist.
312.6 Sicherheitsmaßnahmen
Der Löscher muss im Gasraum mit einer Sicherheitsvorrichtung versehen sein, die zuverlässig verhindert, dass der Druck im Behälter um mehr als 3 kg/cm² über den höchst zulässigen Betriebsdruck ansteigt. Diese kann ein Sicherheitsventil oder eine Sicherheitsfolie sein.
312.7 Handhabung, Füllmenge, Spritzdauer und Spritzweite
312.71 Die zum Inbetriebsetzen des Löschers erforderlichen Handgriffe müssen in wenigen Sekunden ausführbar sein. Es muss gewährleistet sein, dass sofort ein voll entwickelter Schaumstrahl austritt. Zeitverluste durch vorher noch notwendiges Einfüllen von Löschmitteln, Anschließen von Schläuchen, Mundstücken und dergleichen mehr dürfen nicht entstehen.
312.72 Der Löscher muss mit einem Spritzschlauch von wenigstens 70 cm Länge (einschließlich Mundstück) versehen sein.
312.73 Die Füllmenge muss 151 und die Mindestausspritzmenge bei senkrechter und bei waagerechter Haltung des Löschers 14,5 1 betragen.
312.74 Der Löscher muss eine Spritzdauer von mindestens 75 s haben.
312.75 Die Spritzweite muss bei waagerechter Haltung des Mundstücks in 1 m Höhe nach 75 s Spritzdauer noch wenigstens 5 m betragen.
312.76 Der Löschvorgang muss durch eine Absperrvorrichtung am Behälter oder am Mundstück unterbrochen werden können.
312.77 Der Löscher muss auch in waagerechter Lage abzuspritzen sein. Ist dieses nur in einer bestimmten waagerechten Lage möglich, muss diese besonders gekennzeichnet sein. Hierfür ist die Anbringung von unmittelbar am Behälter anliegenden Kufen unbeschadet der Ziffer 312.22 zulässig.
312.8 Löschmittel
312.81 Das Löschmittel darf bei ordnungsgemäßer Verwendung und bei vorschriftsmäßiger Handhabung des Löschers nicht gesundheitsschädlich sein. Hierüber ist das Zeugnis eines hygienischen Instituts beizubringen. Das Löschmittel muss so beschaffen sein, dass weder ein Versagen des Löschers noch eine Verminderung der Löschleistung infolge chemischer oder physikalischer Veränderung des Löschmittels eintritt.
312.82 Beim Anspritzen eines unter 6.000 V stehenden Objekts aus 1,5 m Entfernung darf am geerdeten Löscher keine höhere Stromstärke als 2 mA auftreten.
312.83 Die beim Abspritzen des Löschers sich bildende Luftschaummenge muss wenigstens 90 1 betragen. Die Halbwertzeit des Luftschaums muss zwischen 10 und 20 min liegen.
312.9 Bezeichnung und Anstrich.
312.91 In der Schutzhaube des Behälters ist ein Typenschild nach folgendem Muster anzubringen:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
LD 15 (bei Verwendung von Druckluft als Treibmittel).
LK 15 (bei Verwendung von Kohlensäure als Treibmittel).
Bei der Fabriknummer ist das Baujahr anzugeben. Fabriknummer und Baujahr sind ebenfalls am Behälter an geschützter Stelle einzuschlagen.
312.92 Der Löscher ist wie folgt zu beschriften:
15 1 - BuT - Luftschaumlöscher.
Firmenzeichen.
Kurzgefasste und leicht verständliche Gebrauchsanweisung.
312.93 Für den äußeren Anstrich muss rote Farbe nach Farbton RAL 3000 (Farbtonkarte 840/4) verwendet werden. Der Farbanstrich muss gegenüber den Einwirkungen des Löschmittels beständig sein.
313 Luftschaumlöscher mit 50 Liter Inhalt
313.1 Allgemeines
Diese Löscher dienen dem allgemeinen Feuerschutz unter Tage und müssen den besonderen Beanspruchungen des Untertagebetriebs gewachsen sein. Es muss berücksichtigt werden, dass die Löscher im Ernstfalle schnell auch über größere Entfernungen vom Aufbewahrungsort an die Einsatzstelle vielfach nur durch Schleifen befördert werden. Hierbei dürfen Beschädigungen, welche die Einsatzfähigkeit beeinträchtigen, nicht vorkommen. Im Einzelnen gelten für den Bau folgende Vorschriften:
313.2 Äußere Baumerkmale
313.21 Die einzelnen Bauteile des Löschers müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass Verletzungen der bedienenden oder anderer Personen bei Beachtung der Gebrauchsanweisung ausgeschlossen sind.
313.22 Der Löscher muss eine äußerlich glatte, zylindrische Form haben. Es dürfen keine Bauelemente vorhanden sein, die über den allgemeinen Querschnitt des Löschers hinausragen und ein Hängenbleiben beim Transport verursachen können. Sämtliche für den einwandfreien Betrieb des Löschers wichtigen Armaturen müssen unter einer am Behälter befestigten und abklappbaren Schutzhaube liegen.
Zum Schutz gegen Verschleiß beim Transport muss der Löscher mit genügend starken Kufen versehen sein, die eine Bodenfreiheit des Behälters von wenigstens 25 mm gewährleisten. Die geschweißte Längsnaht ist durch Hämmern oder Rollen zu glätten. Das Ventil der Treibmittelflasche muss mit dem genormten Einschraub- und Anschlussgewinde versehen sein und einen Totgang von wenigstens 45o aufweisen.
313.23 Vorrichtung gegen Auslaufen des Löschmittels
Siehe 313.76.
313.24 Folgende Abmessungen einschließlich der Kufen dürfen nicht überschritten werden:
Höhe: 350 mm
Länge: 1.100 mm
313.25 Das Gewicht einschließlich Füllung darf nicht mehr als 110 kg betragen.
313.26 Dosierungseinrichtung: keine Vorschriften
313.3 Tragvorrichtung
Der Löscher muss an beiden Enden einen kräftigen Tragbügel haben. Diese Tragbügel dürfen die zulässige Gesamtlänge des Löschers von 1.100 mm nicht überragen.
313.4 Druckfestigkeit des Behälters und der Treibmittelflasche
313.41 Der Behälter muss so ausgebildet sein, dass er einem Prüfdruck von 20 kg/cm² für die Dauer von 3 min standhält und danach keine bleibende Verformung aufweist. Zur Erhaltung dieser Druckfestigkeit ist bei Verwendung aggressiver Löschmittel die Innenfläche des Behälters mit einem korrosionssicheren Überzug zu versehen.
313.42 Als Treibmittelflaschen dürfen nur Stahlflaschen verwendet werden. Treibmittelflaschen mit einem Inhalt von mehr als 50 cm³ müssen den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der Druckgeräteverordnung (Art. 1und 3 der Verordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.
313.5 Betriebsdruck im Behälter
Während des Abspritzvorgangs muss der Betriebsdruck für die gesamte Spritzdauer möglichst gleich bleiben und darf 10 kg/cm² nicht überschreiten. Der Löscher muss mit einem Reduzierventil ausgerüstet sein, das jederzeit betriebssicher ist.
313.6 Sicherheitsmaßnahmen
Der Löscher muss im Gasraum mit einem Sicherheitsventil versehen sein, welches zuverlässig verhindert, dass der Druck im Behälter um mehr als 3 kg/cm² über den höchstzulässigen Betriebsdruck ansteigt.
313.7 Handhabung, Füllmenge, Spritzdauer und Spritzweite
313.71 Die zum Inbetriebsetzen des Löschers erforderlichen Handgriffe müssen in wenigen Sekunden ausführbar sein. Es muss gewährleistet sein, dass sofort ein voll entwickelter Schaumstrahl austritt. Zeitverluste durch vorher noch notwendiges Einfüllen von Löschmitteln, Anschließen von Schläuchen, Mundstücken und dergleichen mehr dürfen nicht entstehen.
313.72 Der Löscher muss mit einem Spritzschlauch von wenigstens 3 m Länge (einschließlich Mundstück) versehen sein.
313.73 Die Füllmenge muss 50 1 und die Mindestausspritzmenge bei waagerechter Lage des Löschers 48 1 betragen.
313.74 Der Löscher muss eine Spritzdauer von mindestens 2 min haben.
313.75 Die Spritzweite muss bei waagerechter Haltung des Mundstücks in 1 m Höhe nach 2 min Spritzdauer noch wenigstens 5 m betragen.
313.76 Der Löschvorgang muss durch eine Absperrvorrichtung am Behälter oder am Mundstück unterbrochen werden können.
313.77 Die Abspritzbarkeit in waagerechter Lage ergibt sich aus der Bauart.
313.8 Löschmittel
313.81 Das Löschmittel darf bei ordnungsgemäßer Verwendung und bei vorschriftsmäßiger Handhabung des Löschers nicht gesundheitsschädlich sein. Hierüber ist das Zeugnis eines hygienischen Instituts beizubringen. Das Löschmittel muss so beschaffen sein, dass weder ein Versagen des Löschers noch eine Verminderung der Löschleistung infolge chemischer oder physikalischer Veränderung des Löschmittels eintritt.
313.82 Beim Anspritzen eines unter 6.000 V stehenden Objektes aus 1,5 m Entfernung darf am geerdeten Löscher keine höhere Stromstärke als 2 mA auftreten.
313.83 Die beim Abspritzen des Löschers sich bildende Luftschaummenge muss wenigstens 300 1 betragen. Die Halbwertzeit des Luftschaums muss zwischen 10 und 20 Min. liegen.
313.9 Bezeichnung und Anstrich
313.91 In der Schutzhaube des Behälters ist ein Typenschild nach folgendem Muster anzubringen:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
LD 50 (bei Verwendung von Druckluft als Treibmittel).
LK50 (bei Verwendung von Kohlensäure als Treibmittel).
Bei der Fabriknummer ist das Baujahr anzugeben. Fabriknummer und Baujahr sind ebenfalls am Behälter an geschützter Stelle einzuschlagen.
313.92 Der Löscher ist wie folgt zu beschriften:
50 1 - BuT - Luftschaumlöscher
Firmenzeichen
Kurzgefasste und leicht verständliche Gebrauchsanweisung.
313.93 Für den äußeren Anstrich muss rote Farbe nach Farbton RAL 3000 (Farbtonkarte 840/4) verwendet werden. Der Farbanstrich muss gegenüber den Einwirkungen des Löschmittels beständig sein.
314 Kohlensäure-Trockenlöscher mit 6 kg Inhalt
314.1 Allgemeines
Diese Löscher können untertage in geschlossenen Räumen mit elektrischen Einrichtungen und auf Fahrdrahtlokomotiven zusätzlich verwendet werden. Da die Löscher auf den Lokomotiven starken mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt sind, werden an sie hinsichtlich der äußeren Bauform und der Festigkeit des Materials besonders hohe Anforderungen gestellt. Im Einzelnen gelten für den Bau folgende Vorschriften:
314.2 Äußere Baumerkmale
314.21 Die einzelnen Bauteile des Löschers müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass Verletzungen der bedienenden oder anderer Personen bei Beachtung der Gebrauchsanweisung ausgeschlossen sind.
314.22 Der Behälter muss einen Standring haben, der den Ausspritzstutzen einschließlich Spritzdüse umgibt und mindestens 10 mm weit unter die Spritzdüse reicht. Für den Löschstrahl ist im Standring eine genügend große Öffnung auszusparen. Der untere Rand des Standrings muss handgriffartig gebördelt sein. Die Wandstärke des Behältermantels muss mindestens 1,5 mm betragen. Die geschweißte Längsnaht ist durch Hämmern oder Rollen zu glätten.
Bei seitlich am Behälter angeordneter Treibmittelflasche muss der Flaschenkorb so kräftig ausgebildet und so zuverlässig mit dem Behälter verbunden sein, dass ein Verschieben oder Verbeulen des Korbes nicht eintreten kann. Der Innendurchmesser muss so bemessen sein, dass der Abstand der Treibmittelflasche von der Korbwand überall mindestens 5mm beträgt. Zu diesem Zweck muss an der Innenwand des Korbes ein Abstandhalter aus
elastischem Material vorhanden sein.
Zum Schutz des Handrads des Treibmittelflaschen-Ventils muss am Behälter eine klappbare Kappe angebracht sein, die im geschlossenen und plombierten Zustand das Handrad umgibt und geöffnet die Betätigung des Handrads nicht behindert.
Das Ventil der Treibmittelflasche muss mit dem genormten Einschraub- und Anschlussgewinde versehen sein und einen Totgang von wenigstens 45
o
aufweisen. Die Einfüllöffnung des Behälters muss zuverlässig und druckfest verschlossen und plombiert werden können.
314.23 Die Ausspritzdüse muss gegen das Auslaufen des Löschpulvers durch eine geeignete Vorrichtung gesichert sein. Diese muss sich bei der Inbetriebnahme des Löschers öffnen.
314.24 Folgende Abmessungen dürfen nicht überschritten werden:
Bei seitlich angeordneter Treibmittelflasche
Gesamtbreite: 210 mm
Höhe: 515 mm
bei innenliegender Treibmittelflasche
Durchmesser: 170 mm
Höhe: 515 mm
314.25 Gewicht: keine Vorschriften
314.26 Dosierungseinrichtung: keine Vorschriften
314.3 Tragvorrichtung
nicht vorgeschrieben
314.4 Druckfestigkeit des Behälters und der Treibmittelflasche.
314.41 Der Behälter muss so ausgebildet sein, dass er einem Prüfdruck von 20 kg/cm² für die Dauer von 3 min standhält und danach keine bleibende Verformung aufweist. Zur Erhaltung dieser Druckfestigkeit ist bei Verwendung aggressiver Löschmittel die Innenfläche des Behälters mit einem korrosionssicheren Überzug zu versehen.
314.42 Als Treibmittelflaschen dürfen nur Stahlflaschen verwendet werden. Treibmittelflaschen mit einem Inhalt von mehr als 50 cm³ müssen den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der Druckgeräteverordnung (Art. 1und 3 der Verordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.
314.5 Betriebsdruck im Behälter
Während des Abspritzvorgangs muss der Betriebsdruck für die gesamte Spritzdauer möglichst gleich bleiben und darf 10 kg/cm² nicht überschreiten. Die hierfür erforderlichen Vorrichtungen müssen jederzeit betriebssicher sein.
314.6 Sicherheitsmaßnahmen
Der Löscher muss im Gasraum mit einem federbelasteten Überdruckventil versehen sein, das zuverlässig verhindert, dass der Druck im Behälter über 13 kg/cm² ansteigt. Das Ventil der Treibmittelflasche muss mit einer Vorrichtung versehen sein, die bei einem Druck von 180 kg/cm² ± 5 % eine selbsttätige Entleerung der geschlossenen Flasche herbeiführt.
Die Größe der Treibmittelflasche muss so bemessen werden, dass für 1 g Kohlensäure mindestens 1,56 cm³ Rauminhalt zur Verfügung stehen.
314.7 Handhabung, Füllmenge, Spritzdauer und Spritzweite
314.71 Die zum Inbetriebsetzen des Löschers erforderlichen Handgriffe müssen in wenigen Sekunden ausführbar sein. Zeitverluste durch vorher noch notwendiges Einfüllen von Löschmitteln, Anschließen von Schläuchen, Mundstücken und dergleichen mehr dürfen nicht entstehen.
314.72 Spritzschlauch und Zubehör: entfällt
314.73 Die Füllmenge des Behälters muss 6 kg betragen und die Treibmitteldüsenanordnung muss so sein, dass bei senkrechter Haltung des Löschers die gesamte Füllmenge ausgespritzt wird. Die Füllmenge der Treibmittelflasche muss mindestens 300 g bei dem Füllfaktor von 1,56 betragen.
314.74 Der Löscher muss eine Spritzdauer von 12 bis 18 s haben.
314.75 Spritzweite: keine Vorschrift
314.76 Abstellbarkeit: nicht vorgeschrieben
314.77 Abspritzbarkeit in waagerechter Haltung: nicht vorgeschrieben
314.8 Löschmittel
314.81 Das Löschmittel darf bei ordnungsgemäßer Verwendung und bei vorschriftsmäßiger Handhabung des Löschers nicht gesundheitsschädlich sein. Hierüber ist das Zeugnis eines hygienischen Instituts beizubringen. Das Löschmittel muss so beschaffen sein, dass weder ein Versagen des Löschers noch eine Verminderung der Löschleistung infolge chemischer oder physikalischer Veränderung des Löschmittels eintritt.
314.82 Das Löschmittel darf elektrischen Strom nicht leiten.
314.83 Verschäumungsziffer, Halbwertzeit: entfällt
314.9 Bezeichnung und Anstrich
314.91 Am Standring ist ein Typenschild nach folgendem Muster anzubringen:
Bei der Fabriknummer ist das Baujahr anzugeben.
314.92 Der Löscher ist wie folgt zu beschriften:
6 kg - BuT - Kohlensäure-Trockenlöscher
Firmenzeichen
Kurzgefasste und leicht verständliche Gebrauchsanweisung
314.93 Für den äußeren Anstrich muss rote Farbe nach Farbton RAL 3000 (Farbtonkarte 840/4) verwendet werden. Der Farbanstrich muss gegenüber den Einwirkungen des Löschmittels beständig sein.
315 Kohlensäure-Schneelöscher mit 6 kg Inhalt
315.1 Allgemeines
Mit diesen Löschern werden unter Tage Räume mit ausschließlich oder überwiegend elektrischen Einrichtungen ausgerüstet. Im Einzelnen gelten für den Bau folgende Vorschriften.
315.2 Äußere Baumerkmale
315.21 Die einzelnen Bauteile des Löschers müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass Verletzungen der bedienenden oder anderer Personen bei Beachtung der Gebrauchsanweisung ausgeschlossen sind.
315.22 Durch einen Fußring muss eine genügende Standfestigkeit des Löschers gewährleistet sein. Der Löscher muss mit einem Handrad-Ventil versehen sein. Das Ventil der Treibmittelflasche muss mit dem genormten Einschraub- und Anschlussgewinde versehen sein und einen Totgang von wenigstens 45o aufweisen. Schneerohr und Schneerohr-Handgriff müssen aus einem Werkstoff bestehen, der ein schlechter Wärmeleiter ist und elektrischen Strom nicht leitet.
315.23 Vorrichtungen gegen Auslaufen des Löschmittels: entfällt
315.24 Abmessungen: keine Vorschriften
315.25 Das Gesamtgewicht des Löschers darf höchstens 24 kg betragen.
315.26 Dosierungseinrichtung: entfällt
315.3 Tragvorrichtung
Der Löscher muss mit einem Tragbügel versehen sein, mit dem sich der Löscher sowohl senkrecht als auch waagerecht tragen lässt.
315.4 Druckfestigkeit des Behälters und der Treibmittelflasche
315.41 Druckfestigkeit des Behälters: Siehe 315.42
315.42 Als Treibmittelflaschen dürfen nur Stahlflaschen verwendet werden. Treibmittelflaschen mit einem Inhalt von mehr als 50 cm³ müssen den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der Druckgeräteverordnung (Art. 1und 3 der Verordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.
315.5 Betriebsdruck im Behälter
Siehe 315.6
315.6 Sicherheitsmaßnahmen
Das Ventil der Kohlensäureflasche muss mit einer Vorrichtung versehen sein, die bei einem Druck von 180 kg/cm² ±5% eine selbsttätige Entleerung der geschlossenen Flasche herbeiführt.
Die Größe der Treibmittelflasche muss so bemessen werden, dass für 1 g Kohlensäure mindestens 1,34 cm³ Rauminhalt zur Verfügung stehen.
315.7 Handhabung, Füllmenge, Spritzdauer und Spritzweite
315.71 Die zum Inbetriebsetzen des Löschers erforderlichen Handgriffe müssen in wenigen Sekunden ausführbar sein. Zeitverluste durch vorher noch notwendiges Einfüllen von Löschmitteln, Aufschrauben oder Anschließen von Mundstücken und dergleichen mehr dürfen nicht entstehen.
315.72 Der Löscher muss einen Schlauch aus Gummi mit Gewebeeinlagen besitzen, der einem Prüfdruck von 100 kg/cm² standhält. Die Gesamtlänge des Schlauchs einschließlich des Schneerohrs soll etwa 1,70 m betragen.
315.73 Die Füllmenge des Löschers muss 6 kg betragen.
315.74 Die Spritzdauer soll mindestens 30 und nicht mehr als 45 s betragen.
315.75 Spritzweite: nicht vorgeschrieben
315.76 Abstellbarkeit: nicht vorgeschrieben
315.77 Abspritzbarkeit in waagerechter Haltung: nicht vorgeschrieben
315.8 Löschmittel
315.81 Als Löschmittel darf nur reine Kohlensäure - im handelsüblichen Sinn - verwendet werden.
315.82 Das Löschmittel darf elektrischen Strom nicht leiten.
315.83 Verschäumungsziffer, Halbwertzeit: entfällt
315.9 Bezeichnung und Anstrich
315.91 Auf dem Fußring ist ein Typenschild nach folgendem Muster anzubringen:
Unter „Prüfgewicht“ ist das Gewicht der Kohlensäure-Flasche einschließlich 6 kg Füllung, Tragbügel und Schneerohrhalterung anzugeben ausschließlich Schneerohr mit Schlauch.
Typenbezeichnung: K 6
Bei der Fabriknummer ist das Baujahr anzugeben.
315.92 Der Löscher ist wie folgt zu beschriften:
6 kg - BuT - Kohlensäure-Schneelöscher
Firmenzeichen
Kurzgefasste und leicht verständliche Gebrauchsanweisung
315.93 Für den äußeren Anstrich muss rote Farbe nach Farbton RAL 3000 (Farbtonkarte 840/4) verwendet werden. Der Farbanstrich muss gegenüber den Einwirkungen des Löschmittels beständig sein.
316 Trockenlöscher (U) mit 10 kg Inhalt
316.1 Allgemeines
Mit diesen Löschern werden Fahrdraht- und Treibstofflokomotiven sowie Räume mit ausschließlich oder überwiegend elektrischen Einrichtungen ausgerüstet. Da die Löscher auf den Lokomotiven starken mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt sind, werden an sie hinsichtlich der äußeren Bauform und der Festigkeit des Materials besondere Anforderungen gestellt. Im Einzelnen gelten für den Bau folgende Vorschriften:
316.2 Äußere Baumerkmale
316.21 Die einzelnen Bauteile des Löschers müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass Verletzungen der bedienenden oder anderer Personen bei Beachtung der Gebrauchsanweisung ausgeschlossen sind.
316.22 Der Löscher muss eine äußerlich glatte, zylindrische Form und zum Schutz der Armaturen eine am Behälter befestigte, abklappbare Haube haben. Nach Öffnen der Schutzhaube müssen die Armaturen leicht greifbar sein. Der Boden des Löschers muss nach außen gewölbt sein. Durch einen Standring ist eine Bodenfreiheit von mindestens 8 mm herzustellen. Die geschweißte Längsnaht ist durch Hämmern oder Rollen zu glätten. Die Wandstärke der Behälter muss mindestens 1,5 mm betragen. Wenn die Treibmittelflasche ein Drehventil hat, muss dieses mit dem genormten Einschraub- und Anschlussgewinde versehen sein und einen Totgang von wenigstens 45
o
aufweisen. An dem Verschluss der Treibmittelflasche muss mittels einer besonderen Vorrichtung erkennbar sein, wenn er betätigt worden ist.
316.23 Vorrichtung gegen Auslaufen des Löschmittels: Siehe 316.76
316.24 Folgende Abmessungen dürfen nicht überschritten werden:
Durchmesser: 190 mm,
Höhe: 650 mm.
316.25 Gewicht: keine Vorschriften
316.26 Dosierungseinrichtung: entfällt
316.3 Tragevorrichtung
Der Löscher muss auf der Schutzhaube einen kräftigen Handgriff haben. Dieser Handgriff darf die zulässige Gesamthöhe von 650 mm nicht überragen.
316.4 Druckfestigkeit des Behälters und der Treibmittelflasche
316.41 Der Behälter muss so ausgebildet sein, dass er einem Prüfdruck von 25 kg/cm² für die Dauer von 3 min standhält und danach keine bleibende Verformung aufweist. Zur Erhaltung dieser Druckfestigkeit ist bei Verwendung aggressiver Löschmittel die Innenfläche des Behälters mit einem korrosionssicheren Überzug zu versehen.
316.42 Als Treibmittelflaschen dürfen nur Stahlflaschen verwendet werden. Treibmittelflaschen mit einem Inhalt von mehr als 50 cm³ müssen den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der Druckgeräteverordnung (Art. 1und 3 der Verordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.
316.5 Betriebsdruck im Behälter
Während des Abspritzvorgangs darf der Betriebsdruck 15 kg/cm² nicht überschreiten. Es muss gewährleistet sein, dass sich auch bei unvorschriftsmäßiger Bedienung des Löschers der Druck im Löschmittelbehälter auf wenigstens 50 % des Betriebsdrucks aufbaut.
316.6 Sicherheitsmaßnahmen
Der Löscher muss im Gasraum mit einem federbelasteten Überdruckventil versehen sein, das zuverlässig verhindert, dass der Druck im Behälter über 18 kg/cm² ansteigt. Der Verschluss der Treibmittelflasche mit einem Inhalt von mehr als 220 cm³ muss mit einer Vorrichtung versehen sein, die bei einem Druck von 180 kg/cm² ± 5% eine selbsttätige Entleerung der geschlossenen Flasche herbeiführt. Die Größe der Treibmittelflaschen muss so bemessen werden, dass bei einem Inhalt von über 220 cm³ für 1 g Kohlensäure mindestens 1,56 cm³ Rauminhalt und bei weniger als 220 cm³ mindestens 1,34 cm³ Rauminhalt zur Verfügung stehen.
316.7 Handhabung, Füllmenge, Spritzdauer und Spritzweite
316.71 Die zum Inbetriebsetzen des Löschers erforderlichen Handgriffe müssen in wenigen Sekunden ausführbar sein.
316.72 Der Löscher muss mit einem Spritzschlauch von wenigstens 70 cm Länge (einschließlich Mundstück) versehen sein, der einem Prüfdruck von 25 kg/cm² standhält.
316.73 Die Füllmenge des Behälters muss 10 kg und die Mindestausspritzmenge bei senkrechter Haltung des Löschers 9,0 kg betragen.
Die Füllmenge der Treibmittelflasche muss mindestens 150 g Kohlensäure betragen.
316.74 Der Löscher muss eine Spritzdauer von mindestens 15 s haben.
316.75 Spritzweite: keine Vorschrift
316.76 Der Löschvorgang muss durch eine dicht schließende Absperrvorrichtung am Löschmittelbehälter oder am Mundstück unterbrochen werden können.
316.77 Abspritzbarkeit in waagerechter Haltung: nicht vorgeschrieben
316.8 Löschmittel
316.81 Das Löschmittel darf bei ordnungsgemäßer Verwendung und bei vorschriftsmäßiger Handhabung des Löschers nicht gesundheitsschädlich sein. Hierüber ist das Zeugnis eines hygienischen Instituts beizubringen. Das Löschmittel muss so beschaffen sein, dass weder ein Versagen des Löschers noch eine Verminderung der Löschleistung infolge chemischer oder physikalischer Veränderung des Löschmittels eintritt.
316.82 Beim Anspritzen eines unter 6.000 V stehenden Objekts aus 1,5 m Entfernung darf am geerdeten Löscher keine höhere Stromstärke als 2 mA auftreten.
316.83 Verschäumungsziffer, Halbwertzeit: entfällt
316.9 Bezeichnung und Anstrich
316.91 In der Schutzhaube des Behälters ist ein Typenschild nach folgendem Muster anzubringen:
Bei der Fabriknummer ist das Baujahr anzugeben. Fabriknummer und Baujahr sind ebenfalls am Behälter an geschützter Stelle einzuschlagen.
316.92 Der Löscher ist wie folgt zu beschriften:
10 kg - BuT - Trockenlöscher (U)
Firmenzeichen
Kurzgefasste und leicht verständliche Gebrauchsanweisung
316.93 Für den äußeren Anstrich muss rote Farbe nach Farbton RAL 3000 (Farbtonkarte 8404) verwendet werden. Der Farbanstrich muss gegenüber den Einwirkungen des Löschmittels beständig sein.
32 Zumischgeräte für die Erzeugung von Löschschaum
(Geräte)
321 Behälterzumischgerät für die Erzeugung von Luftschaum.
321.1 Allgemeines
Geräte dieser Art dienen zur Bekämpfung offener Grubenbrände, sie können nur in Verbindung mit einer Wasserleitung verwendet werden. Es muss berücksichtigt werden, dass diese Geräte im Ernstfall schnell auch über größere Entfernungen vom Aufbewahrungsort an die Einsatzstelle vielfach nur durch Schleifen befördert werden. Hierbei dürfen Beschädigungen, welche die Einsatzfähigkeit beeinträchtigen, nicht vorkommen. Im Einzelnen gelten für den Bau folgende Vorschriften:
321.2 Äußere Baumerkmale
321.21 Die einzelnen Bauteile des Gerätes müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass Verletzungen der bedienenden oder anderer Personen ausgeschlossen sind.
321.22 Der Behälter muss von einem allseitig geschlossenen und im Bedarfsfall leicht zu öffnenden, widerstandsfähigen Kasten aus Metall umgeben sein, in dem auch die Armaturen, Schläuche, Schaumrohre und alles sonstige Zubehör unterzubringen sind. Auf der Innenseite des Kastendeckels ist ein Inhaltsverzeichnis in haltbarer Ausführung anzubringen. Den allgemeinen Querschnitt des Kastens überragende Bauelemente müssen vermieden werden. Bei außerhalb des Kastens liegenden Behälterfüll- und -entleerungsstutzen muss der Verschluss dieses Stutzens so gesichert sein, dass er erst nach Öffnen des Kastens betätigt werden kann. Die Wasserzuführungs- und Wasserabgangsstutzen des Behälters müssen mit je einer D-Kupplung nach DIN 14 306 versehen sein.
321.23 Die Wasserzuführungs- und Wasserabgangsstutzen müssen dicht verschließbar sein.
321.24 Folgende Abmessungen einschließlich Schlitten dürfen nicht überschritten werden:
Länge = 1.100 mm
Breite = 350 mm
Höhe = 400 mm
321.25 Das Gewicht einschließlich Füllung und Zubehör darf nicht mehr als 100 kg betragen.
321.26 Das Gerät muss mit einer Einrichtung versehen sein, die so eingestellt ist, dass dem Wasser selbsttätig die gesamte Schaummittelmenge in einem Anteil von mindestens 3 % zugesetzt wird. Dieses Zumischverhältnis muss bei Wasserdrücken zwischen 2 und 6 atü und bei einer Wasserdurchflussmenge von 20 bis 80 l/min annähernd gleich bleiben. Der im Gerät entstehende Druckverlust darf nicht mehr als 10 % betragen.
321.3 Tragvorrichtung
Das Gerät muss mit einem Schlitten versehen sein, der eine Beförderung durch Schleifen und durch Tragen ermöglicht. Bei außen liegenden Stutzen muss der Schlitten diese gegen Beschädigung beim Transport schützen.
321.4 Druckfestigkeit des Behälters
321.41 Der Behälter muss so ausgebildet sein, dass er einem Prüfdruck von 25 kg/cm² für die Dauer von 3 min standhält und danach keine bleibende Verformung aufweist. Zur Erhaltung dieser Druckfestigkeit ist bei Verwendung aggressiver Löschmittel die Innenfläche des Behälters mit einem korrosionssicheren Überzug zu versehen.
321.5 Betriebsdruck im Behälter
Der Druck im Behälter darf 6 kg/cm² nicht überschreiten. Dazu muss das Gerät mit einem zuverlässig arbeitenden Wasserdruckreduzierventil ausgerüstet sein, dessen Niederdruck auf 6 kg/cm² eingestellt ist und nicht von Hand verstellt werden kann. Das Reduzierventil muss an der Hochdruckseite zum Anschluss an die Wasserleitung mit einem Überwurfanschlussstück mit Rundgewinde Rd. 32 x 1/8" und an der Niederdruckseite mit einer D-Kupplung nach DIN 14 306 versehen sein.
21.6 Sicherheitsmaßnahmen: nicht vorgeschrieben
321.7 Handhabung, Füllmenge, Spritzdauer und Spritzweite.
321.71 Das Gerät muss mit wenigen Handgriffen und in kurzer Zeit in Betrieb gesetzt werden können.
321.72 Dem Gerät müssen wenigstens 3 D-Schläuche von je 10 m Länge mit beiderseitigen D-Kupplungen nach DIN 14 301, wenigstens 2 Schaumrohre mit einer Wasserleistung von 25 bis 30 1/min, 4 Übergangsstücke von Rd. 32 x 1/8 auf D-Kupplung nach DIN 14 306 und 1 Kupplungsschlüssel beigegeben sein.
321.73 In den Behältern müssen wenigstens 20 1 Schaummittel eingefüllt werden können.
321.74 Spritzdauer: entfällt
321.75 Die Spritzweite muss bei gleichzeitiger Benutzung beider Schaumrohre und einem Fließdruck von 5 kg/cm² wenigstens 10 m betragen.
321.76 Das Gerät muss mit Abstellvorrichtungen versehen sein, die ein Benutzen der Schaumrohre einzeln oder zusammen ermöglichen.
321.77 Abspritzbarkeit in waagerechter Haltung: entfällt
321.8 Schaummittel
321.81 Das Schaummittel darf bei ordnungsgemäßer Verwendung und bei vorschriftsmäßiger Handhabung des Geräts nicht gesundheitsschädlich sein. Hierüber ist das Zeugnis eines hygienischen Instituts beizubringen. Das Schaummittel muss so beschaffen sein, dass weder ein Versagen des Geräts noch eine Verminderung der Löschleistung infolge chemischer oder physikalischer Veränderung des Schaummittels eintritt.
321.82 Elektrische Leitfähigkeit: keine Vorschriften
321.83 Der erzeugte Luftschaum muss eine Verschäumungsziffer von wenigstens 6 und eine Halbwertzeit von 8 bis 20 Min. aufweisen.
321.9 Bezeichnung und Anstrich
321.91 Auf der Oberseite des Behälters ist ein Typenschild nach folgendem Muster anzubringen:
(Angabe des Inhalts des Löschmittelbehälters in l)
Bei der Fabriknummer ist das Baujahr anzugeben.
321.92 Das Gerät ist wie folgt zu beschriften:
- BuT - Behälter-Zumischgerät für die Erzeugung von Luftschaum
Firmenzeichen
Kurzgefasste und leicht verständliche Gebrauchsanweisung auf der Innenseite des Deckels
321.93 Für den äußeren Anstrich muss Farbton nach RAL 3000 (Farbtonkarte 840/4) verwendet werden. Der Farbanstrich muss gegenüber den Einwirkungen des Löschmittels beständig sein.
4 D. Prüfvorschriften
Die Bergbau-Feuerlöschgeräte (BuT) sind einer Prüfung auf technische Verwendbarkeit und auf Löschleistung zu unterwerfen. Zu diesem Zweck hat der Hersteller der amtlich anerkannten Prüfstelle - Hauptrettungsstelle der Saarbergwerke AG
[7]
in Friedrichsthal - zwei Löschgeräte mit Füllungen in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
Diese Löschgeräte werden von der Hauptrettungsstelle der Saarbergwerke AG
[7]
in Friedrichsthal auf technische Verwendbarkeit einschließlich einer zweimonatigen Lagerbeständigkeit und auf Löschleistung nach den nachstehenden Bestimmungen geprüft.
Entsprechen die Löschgeräte den Anforderungen dieser Bestimmungen, so stellt die Hauptrettungsstelle der Saarbergwerke AG
[7]
in Friedrichsthal hierüber dem Hersteller eine Bescheinigung aus.
41 Handfeuerlöscher und sonstige Feuerlöscher (Löscher)
411 Luftschaumlöscher mit 10 1 Inhalt
411.1 Prüfung auf technische Verwendbarkeit
411.11 Bauausführung und Lagerbeständigkeit
Es ist festzustellen, ob der Löscher den Vorschriften gemäß Ziffer 311.1 bis 311.9 entspricht und auch nach zweimonatiger Lagerung unter betriebsmäßigen Bedingungen keine Veränderungen aufweist, die seine Brauchbarkeit in Frage stellen könnten.
Nach der Prüfung verbleiben zwei Löschgeräte zur Dauerbeobachtung bei der Prüfstelle. Sie sind vorher von dem Antragsteller nach der Füllvorschrift zu füllen.
411.12 Beförderungstauglichkeit: Prüfung entfällt
411.13 Nachprüfung der im Verkehr befindlichen Treibmittelflaschen
Die Treibmittelflaschen mit einem Inhalt von mehr als 220 cm³ dürfen nicht gefüllt werden, wenn seit dem Zeitpunkt der letzten Prüfung fünf Jahre verstrichen sind.
411.2 Prüfung auf Löschleistung
411.21 Allgemeines
Die Löschleistung wird in einem rund 25 m langen Brandstollen von 3,25 m Breite und 2,25 m Höhe geprüft. Vor dem Anzünden des Prüfbrandes soll die Wettergeschwindigkeit etwa 1,20 m/s betragen.
411.22 Löschleistung bei Holzbränden
411.221 In 20 m Entfernung vom Stolleneingang wird ein Holzstoß aus 4 x 4 cm starken lufttrockenen Nadelholzscheiten von 30 cm und von 60 cm Länge am linken Stoß des Stollens errichtet. Die Holzscheite werden auf einem eisernen Gestell, dessen tragender Rahmen 15 cm über der Streckensohle liegt, kreuzweise über einer Grundfläche von 30 x 60 cm so geschichtet, dass zwischen den einzelnen Holzscheiten 4 bis 5 cm breite Zwischenräume entstehen. Die Höhe des Holzstoßes soll etwa 50 cm betragen. Der Holzstoß muss mit seiner Breitseite gegen den Wetterstrom stehen.
411.222 Vor dem Holzstoß werden in einer flachen eisernen Schale von 25 x 35 cm Grundfläche 0,5 1 Dieselöl der Gefahrenklasse III zur Entzündung gebracht. Nachdem das Einleitungsfeuer 4 Min. lang auf den Holzstoß eingewirkt hat, wird die Schale fortgenommen. Nach weiteren 3 min wird der Löscher in Betrieb gesetzt.
411.223 Das Brandobjekt wird aus 2 m Entfernung abgelöscht.
411.224 Die Zahl der nach Ziffer 411.221 bis 411.223 durchzuführenden Löschversuche bleibt dem Ermessen der Prüfstelle überlassen. Jedoch sind mindestens 4 Versuche durchzuführen.
411.225 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn bei wenigstens 3 Löschversuchen mit je einer Füllung des Löschers das Feuer so weit niedergekämpft worden ist, dass es innerhalb von 3 Min. nach dem Ablöschen nicht mehr aufflammt. Es müssen nach dem Ablöschen noch brennbare Reste vorhanden sein, die zeigen, dass der Prüfbrand nicht mangels brennbarer Stoffe erloschen ist. Der Holzstoß darf jedes Mal erst nach der vorgeschriebenen Wartezeit und nach Feststellung des Ergebnisses eingerissen werden.
411.226 Dem Hersteller wird anheimgestellt, zwei Löschversuche selbst vorzunehmen. Bei Zweifeln über die Einhaltung der Prüfvorschriften entscheidet die Prüfstelle. Verzichtet der Antragsteller oder erscheint er nicht zu den Löschversuchen, so werden diese durch die Prüfstelle allein durchgeführt.
411.23 Löschleistung bei Ölbränden
411.231 An der unter Ziffer 411.221 genannten Stelle des Brandstollens wird eine Wanne von 110 x 90 x 10 cm mit 10 1 Dieselöl der Gefahrenklasse III mit der Schmalseite gegen die Wetterrichtung aufgestellt.
In die Wanne werden parallel zu den kürzeren Wänden zwei 90 cm lange trockene Holzschwellen mit aufgenagelten Schienen gelegt. Die Außenkanten der Schwellen liegen in einem Abstand von je 5 cm von den kürzeren Wänden.
411.232 Das Dieselöl wird durch fünf auf seine Oberfläche gleichmäßig verteilte faustgroße brennende Knäuel aus Putzwolle zur Entzündung gebracht. Erst wenn die gesamte Oberfläche des Öles sowie die mit Öl durchgetränkten Schwellen in hellem Flammenfeuer stehen - jedoch frühestens nach 3 Min. - wird der Löscher in Betrieb gesetzt. Den Zeitpunkt des Einsatzes bestimmt die Prüfstelle.
411.233 Das Brandobjekt wird aus 3 m Entfernung abgelöscht.
411.234 Die Zahl der nach Ziffer 411.231 bis 411.233 durchzuführenden Löschversuche bleibt dem Ermessen der Prüfstelle überlassen. Jedoch sind mindestens 4 Versuche durchzuführen.
411.235 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn bei wenigstens 3 Löschversuchen mit je einer Füllung des Löschers das Feuer vollständig abgelöscht ist, wobei noch Reste der brennbaren Stoffe vorhanden sein müssen.
411.236 Dem Hersteller wird anheimgestellt, zwei Löschversuche selbst vorzunehmen. Bei Zweifeln über die Einhaltung der Prüfvorschriften entscheidet die Prüfstelle. Verzichtet der Antragsteller oder erscheint er nicht zu den Löschversuchen, so werden diese durch die Prüfstelle allein durchgeführt.
411.24 Löschleistung bei Bränden auf Fahrdrahtlokomotiven.
Prüfung entfällt
412 Luftschaumlöscher mit 15 1 Inhalt
412.1 Prüfung auf technische Verwendbarkeit
412.11 Bauausführung und Lagerbeständigkeit
Es ist festzustellen, ob der Löscher den Vorschriften gemäß Ziffer 312.1 bis 312.9 entspricht und auch nach zweimonatiger Lagerung unter betriebsmäßigen Bedingungen keine Veränderung aufweist, die seine Brauchbarkeit in Frage stellen könnte. Nach der Prüfung verbleiben zwei Löschgeräte zur Dauerbeobachtung bei der Prüfstelle. Sie sind vorher von dem Antragsteller nach der Füllvorschrift zu füllen.
412.12 Beförderungstauglichkeit
412.121 Im untertägigen Betrieb einer geeigneten Schachtanlage wird der gebrauchsfertige Löscher in einer aufrecht befahrenen söhligen Strecke mittels der in Ziffer 312.3 geforderten Tragevorrichtung von einer Person 300 m weit getragen und die Zweckmäßigkeit der Tragevorrichtung festgestellt. Dann wird der Löscher mit der im Ernstfall entsprechenden Eile und ohne Rücksicht auf das Gerät selbst etwa 300 m durch Nachschleifen befördert. Anschließend wird mit dem Löscher ein Streb in der steilen Lagerung (etwa 50o Einfallen) von wenigstens 50 m Bauhöhe von unten nach oben befahren, wobei das Gerät nicht getragen werden darf. Danach wird der Löscher in senkrechter und waagerechter Lage etwa je zur Hälfte abgespritzt; zwischen diesen beiden Vorgängen verbleibt der Löscher 15 Min. in abgesperrtem Zustand.
412.122 Die Prüfung des Löschers auf Beförderungstauglichkeit gilt als bestanden, wenn die Tragevorrichtung sich als zweckmäßig erwiesen hat, am Löscher beim Tragen keine Beschädigungen aufgetreten sind, die die Einsatzfähigkeit in Frage stellen oder ein Nachfüllen und Wiederbenutzen unmöglich machen, durch unzweckmäßige bauliche Ausführung des Löschers kein Zeitverlust beim Transport eingetreten ist und beim Abspritzversuch die Abstellbarkeit und Spritzweite einwandfrei waren.
412.13 Nachprüfung der im Verkehr befindlichen Treibmittelflaschen
Die Treibmittelflaschen mit einem Inhalt von mehr als 220 cm³ dürfen nicht gefüllt werden, wenn seit dem Zeitpunkt der letzten Prüfung fünf Jahre verstrichen sind.
412.2 Prüfung auf Löschleistung
412.21 Allgemeines
Die Löschleistung wird in einem rund 25 m langen Brandstollen von 3,25 m Breite und 2,25 m Höhe geprüft. Vor dem Anzünden des Prüfbrandes soll die Wettergeschwindigkeit etwa 1,20 m/s betragen.
412.22 Löschleistung bei Holzbränden
412.221 In dem Brandstollen werden zehn deutsche Türstöcke aus lufttrockenem Nadelholz mit 1 m Abstand gesetzt. Stempel und Kappen sollen einen Durchmesser von 14 bis 16 cm haben. Beim Verziehen sind Spitzen aus Nadelholz von 1,20 m Länge und 4 bis 7 cm Dicke zu verwenden. Der Abstand der Spitzen voneinander soll gleich ihrer Dicke sein. Im ersten Feld werden hinter die Verzugshölzer 1 m lange lufttrockene Nadelholzscheite von 2 cm Dicke gesteckt. Außerdem werden gegen beide Stöße unter einem Neigungswinkel von 60o gleichartige 50 cm lange Holzscheite mit 2 cm Abstand gestellt und mit Holzwolle hinterfüllt.
412.222 Zur Einleitung des Feuers wird die Holzwolle angezündet. Der Löscher wird in Betrieb gesetzt, wenn von der Türstockzimmerung die ersten 3 Kappen und die ersten beiden Stoßstempel auf beiden Seiten mitsamt den dazwischen liegenden Verzughölzern im vollen Umfang brennen und der Brand die Verzughölzer an den Stößen im zweiten Feld auf etwa ein Drittel ihrer Länge erfasst hat. Den Zeitpunkt des Einsatzes des Löschers bestimmt in jedem Fall die Prüfstelle.
412.223 Beim Löschen darf der Löschende nicht weiter als bis zum ersten Türstock vorgehen.
412.224 Die Zahl der durchzuführenden Löschversuche bleibt dem Ermessen der Prüfstelle überlassen, jedoch sind wenigstens 3 Löschversuche durchzuführen.
412.225 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn bei wenigstens 2 Löschversuchen mit je einer Füllung des Löschers der Prüfbrand soweit abgelöscht worden ist, dass seine weitere Ausdehnung ohne besondere Hilfsmittel verhindert werden kann.
412.226 Dem Hersteller wird anheimgestellt, der Prüfung beizuwohnen.
412.23 Löschleistung bei Ölbränden: Prüfung entfällt
412.24 Löschleistung bei Bränden auf Fahrdrahtlokomotiven: Prüfung entfällt
413 Luftschaumlöscher mit 50 1 Inhalt
413.1 Prüfung auf technische Verwendbarkeit
413.11 Bauausführung und Lagerbeständigkeit
Es ist festzustellen, ob der Löscher den Vorschriften gemäß Ziffer 313.1 bis 313.9 entspricht und auch nach zweimonatiger Lagerung unter betriebsmäßigen Bedingungen keine Veränderungen aufweist, die seine Brauchbarkeit in Frage stellen könnten. Nach der Prüfung verbleiben 2 Löschgeräte zur Dauerbeobachtung bei der Prüfstelle. Sie sind vorher von dem Antragsteller nach der Füllvorschrift zu füllen.
413.12 Beförderungstauglichkeit
413.121 Im untertägigen Betrieb einer geeigneten Schachtanlage wird der gebrauchsfertige Löscher in einem Förderwagen von Hand oder mit einer Lokomotive 500 m weit gefahren, dann aus dem Wagen herausgenommen, mittels der am Löscher angebrachten Tragbügel von zwei Personen 300 m weit getragen und die Unterbringungsmöglichkeit im Förderwagen sowie die Zweckmäßigkeit der Tragbügel beobachtet. Alsdann wird der Löscher mit der dem Ernstfall entsprechenden Eile und ohne Rücksicht auf den Löscher selbst etwa 300 m durch Nachschleifen weiterbefördert. Schließlich wird mit dem Löscher ein Streb in der steilen Lagerung (50o Einfallen) von wenigstens 50 m Bauhöhe von unten nach oben befahren, wobei der Löscher nicht getragen werden darf. Am Kopf des Strebs wird der Löscher geöffnet und abgespritzt. Hierbei wird der Löscher nach einem Drittel und zwei Dritteln Spritzzeit je einmal für 15 min abgestellt.
413.122 Die Prüfung des Löschers auf Beförderungstauglichkeit gilt als bestanden, wenn die Tragbügel sich als zweckmäßig erwiesen haben, am Löscher beim Transport keine Beschädigungen aufgetreten sind, die die Einsatzfähigkeit in Frage stellen oder ein Nachfüllen und Wiederbenutzen unmöglich machen, durch unzweckmäßige bauliche Ausführung des Löschers kein Zeitverlust beim Transport eingetreten ist und beim Abspritzversuch die Abstellbarkeit und Spritzweite einwandfrei waren.
413.13 Nachprüfung der im Verkehr befindlichen Treibmittelflaschen
Die Treibmittelflaschen mit einem Inhalt von mehr als 220 cm³ dürfen nicht gefüllt werden, wenn seit dem Zeitpunkt der letzten Prüfung 5 Jahre verstrichen sind.
413.2 Prüfung auf Löschleistung
413.21 Allgemeines
Die Löschleistung wird in einem rd. 25 m langen Brandstollen von 3,25 m Breite und 2,25 m Höhe geprüft. Vor dem Anzünden des Prüfbrandes soll die Wettergeschwindigkeit etwa 1,20 m/s betragen.
413.22 Löschleistung bei Holzbränden
413.221In dem Brandstollen werden zehn deutsche Türstöcke aus lufttrockenem Nadelholz mit 1 m Abstand gesetzt. Stempel und Kappen sollen einen Durchmesser von 14 bis 16 cm haben. Zum Verziehen sind Spitzen aus Nadelholz von 1,20 m Länge und 4 bis 7 cm Dicke zu verwenden. Der Abstand der Spitzen voneinander soll gleich ihrer Dicke sein. Im ersten Feld werden hinter die Verzughölzer 1 m lange lufttrockene Nadelholzscheite von 2 cm Dicke gesteckt. Außerdem werden gegen beide Stöße unter einem Neigungswinkel von 60o gleichartige 50 cm lange Holzscheite mit 2 cm Abstand gestellt und mit Holzwolle hinterfüllt.
413.222 Zur Einleitung des Feuers wird die Holzwolle angezündet. Der Löscher wird in Betrieb gesetzt, wenn von der Türstockzimmerung die ersten 6 Kappen und die ersten beiden Stoßstempel auf beiden Seiten mitsamt den dazwischen liegenden Verzughölzern im vollen Umfang brennen und der Brand vom dritten Türstock die oberen 1,10 m, vom vierten die oberen 0,60 m, vom fünften die oberen 0,40 m und vom sechsten Türstock die oberen 0,20 m erfasst hat. Den Zeitpunkt des Einsatzes des Löschers bestimmt in jedem Fall die Prüfstelle.
413.223 Beim Löschen darf der Löschende nicht weiter als bis zum ersten Türstock vorgehen.
413.224 Die Zahl der durchzuführenden Löschversuche bleibt dem Ermessen der Prüfstelle überlassen, jedoch sind wenigstens 3 Löschversuche durchzuführen.
413.225 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn bei wenigstens 2 Löschversuchen mit je einer Füllung des Löschers der Prüfbrand soweit abgelöscht worden ist, dass seine weitere Ausdehnung ohne besondere Hilfsmittel verhindert werden kann.
413.226 Dem Hersteller wird anheimgestellt, der Prüfung beizuwohnen.
413.23 Löschleistung bei Ölbränden:
Prüfung entfällt.
413.24 Löschleistung bei Bränden auf Fahrdrahtlokomotiven:
Prüfung entfällt.
414 Kohlensäure-Trockenlöscher mit 6 kg Inhalt
414.1 Prüfung auf technische Verwendbarkeit
414.11 Bauausführung und Lagerbeständigkeit
Es ist festzustellen, ob der Löscher den Vorschriften gemäß Ziffer 314.1 bis 314.9 entspricht und auch nach zweimonatiger Lagerung unter betriebsmäßigen Bedingungen keine Veränderungen aufweist, die seine Brauchbarkeit in Frage stellen könnten. Nach der Prüfung verbleiben 2 Löschgeräte zur Dauerbeobachtung bei der Prüfstelle. Sie sind vorher von dem Antragsteller nach der Füllvorschrift zu füllen.
414.12 Beförderungstauglichkeit:
Prüfung entfällt.
414.13 Nachprüfung der im Verkehr befindlichen Treibmittelflaschen
Die Treibmittelflaschen mit einem Inhalt von mehr als 220cm³ dürfen nicht gefüllt werden, wenn seit dem Zeitpunkt der letzten Prüfung 5 Jahre verstrichen sind.
414.2 Prüfung auf Löschleistung
414.21 Allgemeines
Die Löschleistung wird in einem rund 25 m langen Brandstollen von 3,25 m Breite und 2,25 m Höhe geprüft. Vor dem Anzünden des Prüfbrandes soll die Wettergeschwindigkeit etwa 1,20 m/s betragen.
414.22 Löschleistung bei Holzbränden
Prüfung entfällt
414.23 Löschleistung bei Ölbränden
Prüfung entfällt
414.24 Löschleistung bei Bränden auf Fahrdrahtlokomotiven
414.241 In der Mitte des Brandstollens wird 10 cm über der Sohle ein Blechkasten von 150 cm Länge, 70 cm Breite und 80 cm Höhe in Streckenrichtung aufgestellt. Sein Boden ist als Rost aus 2 cm dicken Rundeisenstäben mit 6 cm lichtem Abstand ausgebildet. In der Abdeckung des Kastens befinden sind zwei Öffnungen von je 63 x 48 cm, die durch je zwei gleich große Doppelklappen verschlossen werden können. Auf dem Rost stehen zwei 50 cm hohe, 40 cm breite und 50 cm lange Kästen. Sie haben von den Wänden des großen Kastens 15 cm und voneinander 2,0 cm Abstand. An den Wänden befinden sich Fugen zum Einsetzen des Brandobjekts.
Das Brandobjekt besteht aus neun 48 cm langen Streifen von 1 cm² Querschnitt aus brennbarem, fabrikneuem Gummigurtförderband nach DIN 22 102 mit Gummideckplatten (Kautschuk) und Baumwollgewebeeinlagen, die in einen 25 x 50 cm großen Rahmen aus Winkeleisen eingespannt sind. Sechs dieser neun Gummistreifen sind einen Tag lang in Dieselöl der Gefahrenklasse III getränkt. Die Streifen sind folgendermaßen angeordnet:
An den Außenseiten je zwei getränkte, in der Mitte abwechselnd ein trockener und getränkter Streifen.
Das Brandobjekt wird bei den Löschversuchen einmal in der Mitte zwischen den kleinen Kästen und zum anderen Mal in der Mitte zwischen dem hinteren Kasten und der linken Außenwand hochkant aufgestellt.
414.242 Das Brandobjekt wird durch eine Brandfackel entzündet. Danach werden die Deckel geschlossen. Nach Ablauf einer Wartezeit von 2 Min. wird auf Weisung der Prüfstelle mit dem Ablöschen des Brandes begonnen.
414.243 Das Ablöschen darf nur durch die durch Hochklappen des vorderen rechten Deckels entstandene Öffnung erfolgen.
414.244 Die Zahl der nach Ziffer 414.241 bis 414.243 durchzuführenden Löschversuche bleibt dem Ermessen der Prüfstelle überlassen, jedoch sind mindestens vier Versuche bei jeder Stellung des Brandobjekts gemäß Ziffer 414.241 durchzuführen.
414.245 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn bei wenigstens 3 Löschversuchen bei beiden vorgesehenen Stellungen des Brandobjekts das Feuer mit je einer Füllung des Löschers so weit niedergekämpft worden ist, dass es bei offen gehaltener Klappe innerhalb von 3 Minuten nicht wieder aufflammt. Nach dem Ablöschen müssen noch brennbare Reste vorhanden sein, die zeigen, dass der Prüfbrand nicht mangels brennbarer Stoffe erloschen ist. Das Brandobjekt darf jedes Mal erst nach der vorgeschriebenen Zeit und nach Feststellung des Ergebnisses ausgebaut werden,
414.246 Dem Hersteller wird anheim gestellt, je zwei Löschversuche selbst vorzunehmen. Bei Zweifeln über die Einhaltung der Prüfvorschriften entscheidet die Prüfstelle. Verzichtet der Antragsteller oder erscheint er nicht zu den Löschversuchen, so werden diese von der Prüfstelle allein durchgeführt.
415 Kohlensäure-Schneelöscher mit 6 kg Inhalt
415.1 Prüfung auf technische Verwendbarkeit
415.11 Bauausführung und Lagerbeständigkeit
Es ist festzustellen, ob der Löscher den Vorschriften gemäß Ziffer 315.1 bis 315.9 entspricht und auch nach zweimonatiger Lagerung unter betriebsmäßigen Bedingungen keine Veränderungen aufweist, die seine Brauchbarkeit in Frage stellen könnten. Nach der Prüfung verbleiben 2 Löschgeräte zur Dauerbeobachtung bei der Prüfstelle. Sie sind vorher von dem Antragsteller nach der Füllvorschrift zu füllen.
415.12 Beförderungstauglichkeit:
Prüfung entfällt
415.13 Nachprüfung der im Verkehr befindlichen Treibmittelflaschen
Die Treibmittelflaschen mit einem Inhalt von mehr als 220 cm³ dürfen nicht gefüllt werden, wenn seit dem Zeitpunkt der letzten Prüfung 5 Jahre verstrichen sind.
415.2 Prüfung auf Löschleistung:
Prüfung entfällt
416 Trockenlöscher (U) mit 10 kg Inhalt
416.1 Prüfung auf technische Verwendbarkeit
416.11 Bauausführung und Lagerbeständigkeit
Es ist festzustellen, ob der Löscher den Vorschriften gemäß Ziffer 316.1. bis 316.9 entspricht.
Nach der Prüfung verbleiben die Löschgeräte zur Dauerbeobachtung bei der Prüfstelle, Sie sind vorher von dem Antragsteller nach der Füllvorschrift zu füllen.
416.12 Beförderungstauglichkeit:
Prüfung entfällt
416.13 Nachprüfung der im Verkehr befindlichen Treibmittelflaschen
Die Treibmittelflaschen mit einem Inhalt von mehr als 220 cm³ dürfen nicht gefüllt werden, wenn seit dem Zeitpunkt der letzten Prüfung 5 Jahre verstrichen sind.
416.2 Prüfung auf Löschleistung
416.21 Allgemeines
Die zur Prüfung eingereichten Löschgeräte werden mindestens 3 Monate lang auf Grubenlokomotiven unter betriebsmäßigen Bedingungen mitgeführt. Danach werden sie der Prüfung auf Löschleistung unterworfen.
Die Löschleistung wird in einem rd. 25 m langen Brandstollen von 3,25 m Breite und 2,25 m Höhe geprüft. Vor dem Anzünden der Prüfbrände muss die Wettergeschwindigkeit etwa 1,20 m/s betragen.
Die Prüfung besteht aus den drei Einzelprüfungen nach Ziffer 416.22 bis 416.24. Für die Erfüllung der drei Einzelprüfungen insgesamt muss eine Löscherfüllung ausreichen.
416.22 Löschleistung bei Holzbränden
416.221 In 20 m Entfernung vom Stolleneingang wird ein Holzstoß aus 4 x 4 cm starken lufttrockenen Nadelholzscheiten von 30 cm und von 60 cm Länge am linken Stoß des Stollens errichtet. Die Holzscheite werden auf einem eisernen Gestell, dessen tragender Rahmen 15 cm über der Streckensohle liegt, kreuzweise über einer Grundfläche von 30 x 60 cm so geschichtet, dass zwischen den einzelnen Holzscheiten 4 bis 5 cm breite Zwischenräume entstehen. Die Höhe des Holzstoßes soll etwa 50 cm betragen. Der Holzstoß muss mit seiner Breitseite gegen den Wetterstrom stehen.
416.222 Vor dem Holzstoß werden in einer flachen eisernen Schale von 25 x 35 cm Grundfläche 0,5 1 Dieselöl der Gefahrenklasse III zur Entzündung gebracht. Nachdem das Einleitungsfeuer 4 min lang auf den Holzstoß eingewirkt hat, wird die Schale fortgenommen. Nach weiteren 3 min wird der Löscher in Betrieb gesetzt.
416.223 Das Brandobjekt wird aus 2 m Entfernung abgelöscht.
416.224 Mit jedem der beiden Löschgeräte ist ein Versuch durchzuführen.
416.225 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn bei jedem der beiden Löschversuche das Feuer so weit niedergekämpft worden ist, dass es innerhalb von 3 min nach dem Ablöschen nicht mehr aufflammt. Es müssen nach dem Ablöschen noch brennbare Reste vorhanden sein, die zeigen, dass der Prüfbrand nicht mangels brennbarer Stoffe erloschen ist. Der Holzstoß darf jedes Mal erst nach der vorgeschriebenen Wartezeit und nach Feststellung des Ergebnisses eingerissen werden.
416.226 Dem Hersteller wird anheimgestellt, einen der beiden Löschversuche selbst vorzunehmen. Bei Zweifeln über die Einhaltung der Prüfvorschriften entscheidet die Prüfstelle. Verzichtet der Antragsteller oder erscheint er nicht zu den Löschversuchen, so werden diese durch die Prüfstelle allein durchgeführt.
416.23 Löschleistung bei Ölbränden
416.231 An der unter Ziffer 416.221 genannten Stelle des Brandstollens wird eine Wanne von 110 x 90 x 10 cm mit 10 1 Dieselöl der Gefahrenklasse III mit der Schmalseite gegen die. Wetterrichtung aufgestellt.
In die Wanne werden parallel zu den kürzeren Wänden zwei 90 cm lange trockene Holzschwellen mit aufgenagelten Schienen gelegt. Die Außenkanten der Schwellen liegen in einem Abstand von je 5 cm von den kürzeren Wänden.
416.232 Das Dieselöl wird durch fünf auf seine Oberfläche gleichmäßig verteilte faustgroße brennende Knäuel aus Putzwolle zur Entzündung gebracht. Erst wenn die gesamte Oberfläche des Öles sowie die mit Öl durchtränkten Schwellen in hellem Flammenfeuer stehen, jedoch frühestens nach 3 Minuten - wird der Löscher in Betrieb gesetzt. Den Zeitpunkt des Einsatzes bestimmt die Prüfstelle.
416.233 Das Brandobjekt wird aus 2 m Entfernung angegriffen.
416.234 Mit jedem der beiden Löschgeräte ist ein Versuch durchzuführen.
416.235 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn bei jedem der beiden Löschversuche das Flammenfeuer vollständig abgelöscht ist, wobei noch Reste der brennbaren Stoffe vorhanden sein müssen.
416.236Dem Hersteller wird anheimgestellt, einen der beiden Löschversuche selbst vorzunehmen. Bei Zweifeln über die Einhaltung der Prüfvorschriften entscheidet die Prüfstelle. Verzichtet der Antragsteller oder erscheint er nicht zu den Löschversuchen, so werden diese durch die Prüfstelle allein durchgeführt.
416.24 Löschleistung bei Bränden auf Fahrdrahtlokomotiven
416.241 In der Mitte des Brandstollens wird 10 cm über der Sohle ein Blechkasten von 150 cm Länge, 70 cm Breite und 80 cm Höhe in Streckenrichtung aufgestellt. Sein Boden ist als Rost aus 2 cm dicken Rundeisenstäben mit 6 cm lichtem Abstand ausgebildet. In der Abdeckung des Kastens befinden sich zwei Öffnungen von je 63 x 48 cm, die durch je zwei gleich große Doppelklappen verschlossen werden können. Auf dem Rost stehen zwei 50 cm hohe, 40 cm breite und 50 cm lange Kästen. Sie haben von den Wänden des großen Kastens 15 cm und voneinander 20 cm Abstand. An den Wänden befinden sich Fugen zum Einsetzen des Brandobjekts.
Das Brandobjekt besteht aus zwei 25 x 50 cm großen Rahmen aus Winkeleisen, in die brennbare Gummistreifen eingespannt sind. In jedem dieser Rahmen befinden sich neun 48 cm lange Streifen von 1 cm² Querschnitt aus brennbarem, fabrikneuem Gummiförderband nach DIN 22 102 mit Gummideckplatten (Kautschuk) und Gewebeeinlage. Sechs dieser neun Gummistreifen sind einen Tag lang in Dieselöl der Gefahrenklasse III getränkt. Die Streifen sind folgendermaßen angeordnet:
An den Außenseiten je zwei getränkte, in der Mitte abwechselnd ein trockener und getränkter Streifen. Die Rahmen werden bei den Löschversuchen in der Mitte zwischen den kleinen Kästen und in der Mitte zwischen dem hinteren Kasten und der linken Außenwand hochkant aufgestellt.
416.242 Das Brandobjekt wird durch eine Brandfackel entzündet. Danach werden die Deckel geschlossen. Nach Ablauf einer Wartezeit von 2 Minuten wird auf Weisung der Prüfstelle mit dem Ablöschen des Brandes begonnen.
416.243 Das Ablöschen darf nur durch die durch Hochklappen des vorderen rechten Deckels entstandene Öffnung erfolgen.
416.244 Mit jedem der beiden Löschgeräte ist ein Versuch durchzuführen.
416.245 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn bei den Löschversuchen das Feuer so weit niedergekämpft worden ist, dass es bei offen gehaltener Klappe innerhalb von 3 Minuten nicht wieder aufflammt. Nach dem Ablöschen müssen noch brennbare Reste vorhanden sein, die zeigen, dass der Prüfbrand nicht mangels brennbarer Stoffe erloschen ist. Das Brandobjekt darf erst nach der vorgeschriebenen Zeit und nach Feststellung des Ergebnisses ausgebaut werden.
416.246 Dem Hersteller wird anheimgestellt, einen der beiden Löschversuche selbst vorzunehmen. Bei Zweifeln über die Einhaltung der Prüfvorschriften entscheidet die Prüfstelle. Verzichtet der Antragsteller oder erscheint er nicht zu den Löschversuchen, so werden diese durch die Prüfstelle allein durchgeführt.
42 Zumischgeräte für die Erzeugung von Löschschaum (Geräte)
421 Behälter-Zumischgeräte für die Erzeugung von Luftschaum
421.1 Prüfung auf technische Verwendbarkeit
421.11 Bauausführung und Lagerbeständigkeit
Es ist festzustellen, ob der Löscher den Vorschriften gemäß Ziffern 321.1 bis 321.9 entspricht und auch nach zweimonatiger Lagerung unter betriebsmäßigen Bedingungen keine Veränderungen aufweist, die seine Brauchbarkeit in Frage stellen könnten. Nach der Prüfung verbleibt 1 Gerät mit wenigstens 20 1 Schaummittel zur Dauerbeobachtung bei der Prüfstelle.
421.12 Beförderungstauglichkeit
421.121 Im Untertagebetrieb einer geeigneten Schachtanlage wird das gebrauchsfertige Gerät in einem Förderwagen von Hand oder mit einer Lokomotive 300 m weit gefahren, dann aus dem Wagen herausgenommen, mittels der am Gerät angebrachten Tragvorrichtung von zwei Personen 300 m weit getragen und die Unterbringungsmöglichkeit im Förderwagen sowie die Zweckmäßigkeit der Tragvorrichtung beobachtet. Alsdann wird das Gerät mit der dem Ernstfall entsprechenden Eile und ohne Rücksicht auf das Gerät selbst etwa 300 m durch Nachschleifen weiterbefördert. Danach wird das Gerät der Gebrauchsanweisung entsprechend an die Wasserleitung angeschlossen und in Betrieb gesetzt.
421.122 Die Prüfung des Geräts auf Beförderungstauglichkeit gilt als bestanden, wenn die Tragvorrichtung sich als zweckmäßig erwiesen hat, am Gerät beim Transport keine Beschädigungen aufgetreten sind, die die Einsatzfähigkeit in Frage stellen oder ein Nachfüllen und Wiederbenutzen unmöglich machen, durch unzweckmäßige bauliche Ausführung des Geräts kein Zeitverlust beim Transport eingetreten ist und beim Abspritzversuch die Abstellbarkeit, Spritzweite und Schaumgüte einwandfrei waren.
421.2 Prüfung auf Löschleistung:
Prüfung entfällt
Fußnoten
[7])
Jetzt eingegliedert in die Ruhrkohle AG.
Jetzt eingegliedert in die Ruhrkohle AG.
Jetzt eingegliedert in die Ruhrkohle AG.
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