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Verordnung über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe in den Bedürfnis-Gewerben (Bedürfnis-Gewerbeverordnung) Vom 4. September 1997

Verordnung über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe in den Bedürfnis-Gewerben
(Bedürfnis-Gewerbeverordnung) Vom 4. September 1997
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe in den Bedürfnis-Gewerben (Bedürfnis-Gewerbeverordnung) vom 4. September 199701.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Nr. 2a des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186)
[1]
, in Verbindung mit § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1507) verordnet das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Fußnoten
[1])
ArbZG zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983).

§ 1

(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9
Arbeitszeitgesetz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Betrieben beschäftigt werden:
1.
in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
a)
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1
Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
b)
Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
2.
im Bestattungsgewerbe,
3.
in Garagen und Parkhäusern,
4.
in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
5.
in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
6.
in Lotto- und Toto-Gesellschaften mit Auswertungsarbeiten von 8.00 bis 17.00 Uhr an Feiertagen, die auf eine Ausspielung folgen,
7.
im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu vier Stunden,
8.
in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
9.
im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,
10.
im Bank- und Versicherungsgewerbe, bei Kreditkartenunternehmen, bei Mobilfunkbetreibern und Finanzdienstleistungsanbietern sowie im Versandhandel mit der telefonischen Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon, Telefax oder sonstiger Telekommunikationsmittel,
11.
im telefonischen Lotsendienst.
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 7 bis 9 gelten nicht an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostern, 1. Mai, Pfingsten, Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen, Heiligabend ab 16.00 Uhr und Weihnachten.
(3) Weitere Ausnahmemöglichkeiten auf Grund des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über Ausnahmen von der Sonntagsruhe in den Bedürfnisgewerben vom 27. November 1963 (Amtsbl. S. 716, ber. S. 744), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), außer Kraft.
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