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Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 25. Oktober 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1977

Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 25. Oktober 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1977
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. November 2015 (Amtsbl. I S. 963)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes vom 25. Oktober 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 197701.01.2002
Eingangsformel04.02.2006
§ 101.01.2002
§ 212.12.2008
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
§ 704.02.2006
§ 801.01.2002
§ 901.01.2002
§ 1001.01.2002
§ 1111.12.2015
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes vom 8. April 1992 (Amtsbl. S. 590, ber. S. 627 und 858) in seiner jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Arbeitskammer des Saarlandes von allen Arbeitnehmern, die in einem im Saarland gelegenen Betrieb beschäftigt sind, nach Maßgabe dieser Verordnung Beiträge.
Die Verwaltung der Beiträge obliegt den Finanzbehörden.

§ 2

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten nicht
a)
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
b)
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit in deren Betrieben;
c)
die leitenden Angestellten, wenn sie zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist;
d)
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
e)
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
f)
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemein-schaft mit dem Arbeitgeber leben.
Satz 2 findet keine Anwendung auf Vorstandsmitglieder, gesetzliche Vertreter sowie leitende Angestellte von Berufsorganisationen der Arbeitnehmer.
(2) Betrieb im Sinne des Absatzes 1 ist eine im Saarland gelegene Arbeitsstätte. Arbeitsstätte ist der Mittelpunkt der regelmäßigen beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers. Arbeitsstätten im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere die im Saarland gelegenen Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) sowie die Zweigniederlassungen und Nebenstellen von Unternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Saarlandes haben, die Dienststellen im Bereich des öffentlichen Dienstes, die Arbeitsstätten der freien Berufe und der Privatpersonen.
(3) Beitragspflichtig sind alle Arbeitnehmer, die in einem im Saarland gelegenen Betrieb beschäftigt sind, mit Ausnahme der Auszubildenden, Anlernlinge und Praktikanten, die im Laufe eines Beitragsmonats in einem Ausbildungsverhältnis stehen.

§ 3

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Höhe der Beiträge; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Arbeitskammer hat die Höhe der Beiträge im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

§ 4

Die Beiträge sind als Monatsbeiträge festzusetzen. Sie richten sich nach der Höhe des Bruttoarbeitsentgelts, das der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat oder im Versicherungsfall unterlegen hätte.

§ 5

(1) Der Arbeitgeber hat die Beiträge jeweils bei der Lohnzahlung von dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und mit den Steuerabzugsbeträgen zu dem nach § 41a Abs. 1 EStG maßgebenden Termin an das zuständige Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig ist dem Finanzamt eine Anmeldung einzureichen, die folgende Angaben enthalten muss:
a)
Bezeichnung der Arbeitsstätte,
b)
Gesamtbetrag der für den Anmeldungszeitraum einbehaltenen Beträge.
Die Anmeldung ist mit der Lohnsteueranmeldung zu verbinden.
(2) Die einbehaltenen Beiträge sind auf dem Lohnkonto (§ 41 Abs. 1 EStG) und dem Lohn- und Gehaltsstreifen des beitragspflichtigen Arbeitnehmers zu vermerken.
(3) Hat der Arbeitgeber keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG im Saarland, beschäftigt er aber Arbeitnehmer in Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Verordnung, so hat er für die in diesen Arbeitsstätten beschäftigten Arbeitnehmer die Beiträge einzubehalten und sie an das für die im Saarland gelegene Arbeitsstätte örtlich zuständige Finanzamt innerhalb der in § 41a Abs. 1 EStG festgelegten Termine zu melden und abzuführen. Unterhält der Arbeitgeber im Saarland mehrere Arbeitsstätten, für die verschiedene Finanzämter örtlich zuständig sind, so sind die Beiträge an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk die größte Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird. Gleichzeitig ist dem Finanzamt eine Anmeldung einzureichen, die folgende Angaben enthalten muss:
a)
Bezeichnung der Arbeitsstätte,
b)
b)Gesamtzahl der beitragspflichtigen Arbeitnehmer,
c)
Gesamtsumme der einbehaltenen Beiträge.

§ 6

(1) Wird der Arbeitslohn für einen monatlichen Zeitraum gezahlt, so ist der volle Monatsbeitrag bei der Zahlung des Arbeitslohns einzubehalten.
(2) Wird der Arbeitslohn für einen kürzeren als monatlichen Zeitraum gezahlt, so ist der Beitrag für den Monat in voller Höhe bei der letzten Zahlung des Arbeitslohns im Monat einzubehalten. Dies gilt auch bei Abschlagszahlungen auf den Arbeitslohn.
(3) Wird der Arbeitslohn für einen längeren als monatlichen Zeitraum gezahlt, so ist der Arbeitslohn zur Beitragserrechnung auf einen vollen Monat umzurechnen. Als voller Monat werden 15 und mehr Tage in einem Monat gerechnet. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des errechneten monatlichen Arbeitslohns. Er ist mit der Zahl der vollen Monate zu vervielfachen und einzubehalten.
(4) Beim Wechsel des Arbeitgebers im Lauf eines Monats sind die Arbeitslöhne des Arbeitnehmers während eines Zeitraums von einem Monat zusammenzurechnen. Der Monatsbeitrag ist von dem Arbeitgeber einzubehalten, der zuletzt einen Lohn im Monat ausbezahlt. Ist dem Arbeitgeber, der den letzten Lohn im Monat ausbezahlt und deshalb zur Einbehaltung des Beitrags verpflichtet ist, der Arbeitslohn für die abgelaufene Zeit des Monats nicht bekannt, so kann der Arbeitslohn für den letzten Lohnzahlungszeitraum auf einen Monatslohn umgerechnet und der Beitrag nach dem errechneten monatlichen Arbeitslohn bemessen werden.
(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern, so ist der Beitrag von dem Arbeitgeber, dem die erste Lohnsteuerkarte vorliegt, aus dem von ihm gezahlten Arbeitslohn einzubehalten.

§ 7

Die Finanzämter liefern monatlich die eingegangenen Beiträge an die Landeshauptkasse ab. Das Ministerium der Finanzen weist die Landeshauptkasse an, die insgesamt eingegangenen Beiträge unter Einbehaltung eines Verwaltungskostenbeitrags, der zwischen dem Ministerium der Finanzen und der Arbeitskammer vereinbart wird, jeweils monatlich der Arbeitskammer zu überweisen.

§ 8

(1) Das Finanzamt hat in Verbindung mit der Lohnsteuerprüfung (Außenprüfung) die ordnungsmäßige Einbehaltung und Abführung der Beiträge zu prüfen. Der Prüfung unterliegen sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, soweit sie im Saarland Arbeitsstätten unterhalten, in denen beitragspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ist für die Durchführung einer Lohnsteuerprüfung wegen Fehlens einer Betriebsstätte im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG ein saarländisches Finanzamt örtlich nicht zuständig, so kann die Einbehaltung und Abführung der Beiträge von dem für die Arbeitsstätte örtlich zuständigen Finanzamt geprüft werden.
(2) Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, dass alle beitragspflichtigen Arbeitnehmer erfasst sind, das beitragspflichtige Entgelt richtig ermittelt und bei der Beitragsberechnung von der richtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen wurde.
(3) Auf Antrag erteilen die Finanzämter der Arbeitskammer Auskunft über den Stand des Beitragsverfahrens sowie über die bestehenden Beitragsrückstände.

§ 9

Für die Erhebung, Abführung, Festsetzung und Vollstreckung der Beiträge finden die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn maßgeblichen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung.

§ 10

Für Streitigkeiten über die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sind die Rechtsbehelfe nach der Abgabenordnung und der Finanzrechtsweg nach der Finanzgerichtsordnung gegeben.

§ 11

Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen
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