Anwend§80SWGV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 Saarländisches Wassergesetz für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Gemeinde Kleinblittersdorf Vom 12. August 2008

Verordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des
§ 80 Saarländisches Wassergesetz für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes
an der Saar im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Gemeinde Kleinblittersdorf
Vom 12. August 2008
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 Saarländisches Wassergesetz für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Gemeinde Kleinblittersdorf vom 12. August 200829.08.2008
Eingangsformel29.08.2008
§ 1 - Schutzzweck29.08.2008
§ 2 - Geltungsbereich29.08.2008
§ 3 - Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, Genehmigungen)29.08.2008
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten29.08.2008
§ 5 - Inkrafttreten29.08.2008
Anlage29.08.2008
Auf Grund der §§ 31a und 31b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I. S. 3245), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I. S. 666)
[1]
in Verbindung mit § 79 Abs. 3 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 12 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das
Ministerium für Umwelt
als oberste Wasserbehörde:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

§ 1 Schutzzweck

Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Saar und ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zur Regelung des Hochwasserabflusses oder zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser werden für das in § 2 beschriebene Gebiet die Bestimmungen des § 80
SWG für anwendbar erklärt und die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf den Saarabschnitt von der Landesgrenze bei Rilchingen-Hanweiler bei Saarkilometer 104,700 flussabwärts bis zur Staustufe Saarbrücken-Güdingen bei Saarkilometer 93,000.
(2) Die Abgrenzung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen:
1 Übersichtsplan i. M. 1:50.000,
1 Übersichtsplan i. M. 1:25.000,
4 Detailplänen i. M. 1:5.000.
Danach sind Grundstücke betroffen in der
Gemeinde Kleinblittersdorf
Gemarkung Rilchingen-Hanweiler, Flur 1, 3, 4, 7;
Gemarkung Auersmacher, Flur 1, 10, 11;
Gemarkung Kleinblittersdorf, Flur 1, 2, 6, 7;
Landeshauptstadt Saarbrücken
Gemarkung Bübingen, Flur 1, 2, 3;
Gemarkung Güdingen, Flur 1, 14, 15, 16, 17.
(3) Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Pläne wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt bei
1.
der Gemeinde Kleinblittersdorf, Rathausstraße 16-18, 66271 Kleinblittersdorf,
2.
der Landeshauptstadt Saarbrücken, Amt für Klima- und Umweltschutz, Bahnhofstraße 31, 66111 Saarbrücken,
3.
der Landeshauptstadt Saarbrücken, Untere Bauaufsichtsbehörde, Gerberstraße 29, 66111 Saarbrücken,
4.
dem Regionalverband Saarbrücken, Untere Bauaufsichtsbehörde, Schlossplatz 12, 66119 Saarbrücken,
5.
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde -, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken und
6.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken.

§ 3 Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, Genehmigungen)

(1) Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung sind verboten
1.
die Ausweisung neuer Baugebiete in Bauleitplänen unter Berücksichtigung der in § 31b Abs. 4
WHG genannten Ausnahmen,
2.
die Umwandlung von Grün- in Ackerland.
(2) Einer Genehmigung durch die oberste Wasserbehörde bedürfen
1.
die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35
BauGB,
2.
die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche,
3.
die Herstellung oder Beseitigung von Anlagen,
4.
die Anlegung, Erweiterung oder Beseitigung von Baum- oder Strauchpflanzungen,
5.
die Lagerung oder Ablagerung von Stoffen,
6.
die Entnahme von Bodenbestandteilen.
Die Genehmigung kann befristet werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen, der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(4) Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 ,- Euro geahndet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

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